Rechtssatz
Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden. Dieser Grundsatz gilt ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen, zumal diese für das Verfahren in erster Instanz getroffene Bestimmung den Amtswegigkeitsgrundsatz ausschließlich für die Beweisaufnahme in diesem Verfahren normiert.
10 ObS 124/87 | OGH | 15.12.1987 |
nur: Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden. (T1) |
10 ObS 147/88 | OGH | 28.06.1988 |
nur T1; Beisatz: Hier: Keine gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes, da die Berufungswerberin nicht ausführt, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde, sondern nur darlegt, wie der ihrer Meinung nach festzustellende Sachverhalt rechtlich zu beurteilen wäre. (T2) |
10 ObS 213/88 | OGH | 06.09.1988 |
Beisatz: Hier: Rechtsmittel, in dem unter dem unrichtig bezeichneten Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung inhaltlich nur die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausgeführt wurde. (T3) |
10 ObS 256/88 | OGH | 11.10.1988 |
nur T1; Beisatz: Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nur benannt, aber nicht ausgeführt. (T4) |
9 ObA 319/88 | OGH | 08.02.1989 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Rechtsrüge - einschließlich der Geltendmachung angeblicher sekundärer Verfahrensmängel - ist unzulässig, wenn das Berufungsgericht mangels gesetzlicher Ausführung der Rechtsrüge in der Berufung zur Rechtsfrage nicht Stellung genommen hat. (T5) |
10 ObS 105/89 | OGH | 09.05.1989 |
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10 ObS 131/89 | OGH | 09.05.1989 |
nur T1 |
10 ObS 362/89 | OGH | 21.11.1989 |
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10 ObS 77/90 | OGH | 13.03.1990 |
Beisatz: Eine bloß unvollständige Rechtsrüge kann im Rahmen der in der Berufung aufrechterhaltenen Rechtsgründe ergänzt werden. (T6) |
7 Ob 580/90 | OGH | 17.05.1990 |
nur T1; Beisatz: Hier: Gilt auch im Verfahren über die eheliche Abstammung. (T7) |
10 ObS 330/91 | OGH | 26.11.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Feststellungsmängel auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache sind der Rechtsrüge zuzuordnen, sodass eine gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge vorliegt. (T8) |
10 ObS 270/92 | OGH | 24.11.1992 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hat die unterlegne Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, ist auf in der Revision erstattete Rechtsausführungen nicht einzugehen. (T9) |
9 ObA 197/93 | OGH | 22.09.1993 |
nur T1; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn sich das Berufungsgericht mit der Rechtsfrage befasst hat und der Revisionswerber den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in der Revision entsprechend ausführt. (T10) |
10 ObS 2031/96s | OGH | 09.04.1996 |
Auch; Beisatz: Hier im Berufungsverfahren nicht gehörig (da vom festgestellten Sachverhalt des Erstgerichtes abweichend) ausgeführte Rechtsrüge. (T11) |
3 Ob 160/97v | OGH | 28.08.1997 |
nur T1; Beisatz: Nach der seit der WGN 1989 völlig gleichen Rechtslage nach § 15 Z 4 AußStrG kann nun auch im Außerstreitverfahren nichts anderes gelten. (T12) |
8 ObA 43/99b | OGH | 25.02.1999 |
nur T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst ausführte, dass die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichts enthaltene rechtliche Beurteilung billigte. (T13) |
9 ObA 92/00w | OGH | 06.09.2000 |
nur T1; Beisatz: Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint; die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, genügt nicht. (T14) |
10 ObS 325/00t | OGH | 05.12.2000 |
Auch; Beisatz: Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen. (T15) |
10 ObS 20/01s | OGH | 30.01.2001 |
nur: Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt und ihn gesetzmäßig ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden. Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren in Sozialrechtssachen. (T16)<br/>Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch im Revisionsrekursverfahren in Sozialrechtssachen (so bereits 10 ObS 47/00k). (T17)<br/>Beisatz: Eine in einer Berufung enthaltene Rechtsrüge, die sich im Wesentlichen auf die Behauptung beschränkt, das Erstgericht habe seiner Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung nicht entsprochen, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sei, und im Übrigen nicht von den vom Erstgericht getroffenen, den Vorstellungen des Berufungswerbers aber zuwiderlaufenden Feststellungen ausgeht, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. (T18) |
9 ObA 272/01t | OGH | 14.11.2001 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T15 nur: Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden. (T19) |
10 ObS 213/02z | OGH | 18.07.2002 |
nur T16; Beis wie T14 nur: Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint. (T20)<br/>Beis ähnlich wie T18 |
10 ObS 276/02i | OGH | 17.09.2002 |
Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Die Revision enthält keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge, wenn ihr ein feststellungsfremder Sachverhalt zugrunde liegt. (T21) |
10 Ob 30/04s | OGH | 21.06.2004 |
Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T19 |
7 Ob 230/04g | OGH | 29.09.2004 |
nur T1 |
3 Ob 128/05b | OGH | 20.10.2005 |
Vgl; nur T1; Beis wie T12; Beisatz: Nichts anderes gilt für unbekämpfte selbständige Streitpunkte. (T22) |
8 Ob 65/11h | OGH | 29.06.2011 |
Ähnlich; nur T1; Beis ähnlich wie T12 |
1 Ob 221/11y | OGH | 24.11.2011 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T15; Beis wie T20 |
1 Ob 208/11m | OGH | 22.12.2011 |
Vgl auch; nur T1; Vgl auch Beis wie T22 |
1 Ob 125/12g | OGH | 01.08.2012 |
Auch; nur T1; Beis wie T10; Beis wie T22 |
4 Ob 80/14i | OGH | 24.06.2014 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T20 |
4 Ob 224/15t | OGH | 15.12.2015 |
Beisatz: Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge entspricht einer Rechtsrüge, die vom Berufungsgericht wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot nicht zu behandeln war. (T23) |
1 Ob 4/16v | OGH | 31.03.2016 |
Beis wie T14; Beis wie T20; Beis wie T4; Beis wie T15 |
9 Ob 14/17z | OGH | 24.05.2017 |
Auch; Beis wie T22; Veröff: SZ 2017/62 |
7 Ob 37/17t | OGH | 21.09.2017 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T19; Beis wie T21 |
9 ObA 39/18b | OGH | 17.05.2018 |
Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; nur T16; Beis wie T20; Beis wie T22 |
3 Ob 192/18h | OGH | 24.10.2018 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T21 |
7 Ob 179/22g | OGH | 23.11.2022 |
Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Verletzung der Anzeigepflicht, wesentliche Gefahrenerhöhung nach ABS im Berufungsverfahren nicht releviert. (T24) |
7 Ob 37/23a | OGH | 19.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T22: hier: unterlassene Rechtsrüge zur Verjährung (T25) |
Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBS00010_8700000_001
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