OGH 3Ob192/18h

OGH3Ob192/18h24.10.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä‑Wördern, gegen die beklagte Partei W*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 190.342,47 EUR sA (Revisionsinteresse 119.493,24 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. August 2018, GZ 13 R 39/18b‑30, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00192.18H.1024.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Rechtsrüge der Klägerin sei unter anderem deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe, ist nicht korrekturbedürftig:

In ihrer Berufung vertrat die Klägerin den Standpunkt, zwischen ihr und der seinerzeit vom Beklagten als Geschäftsführer vertretenen GmbH habe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden, die mangels Einschränkung auf ein bestimmtes Geschäftsfeld „universell“ gegolten, das heißt sich auf alle Tätigkeiten der beiden Unternehmen in ganz Österreich bezogen habe.

Nach den Feststellungen trafen die Klägerin und die GmbH eine Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeit und die Aufteilung der daraus erzielten Gewinne jedoch zunächst nur für den Raum Wien. Nach Aufnahme einer vergleichbaren Tätigkeit der GmbH (ohne Mitwirkung der Klägerin) in einem anderen Gebiet sagte der Beklagte der Klägerin ausschließlich wegen ihrer Ankündigung, andernfalls die Zusammenarbeit in Wien zu beenden, zu, sie an den von der GmbH dort erzielten Gewinne zu beteiligen, während die Klägerin die GmbH nicht an den von ihr ohne deren Mitwirkung lukrierten Erlösen teilhaben ließ.

Im Hinblick darauf kommt es auf die in der außerordentlichen Revision formulierte Rechtsfrage, ob die Unterlassung eines Auftretens als Mitbewerber eine zulässige Beitragsleistung eines stillen Gesellschafters darstellt, gar nicht an (RIS‑Justiz RS0043480 [T1, T9 bis T11, T13, T21]).

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