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§ 508a ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 2 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

1. Nach Abs. 2 letzter Satz hat also der Revisionsgegner keinesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung (vgl. § 41). 2. ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.

Verfahren vor dem Revisionsgerichte.

§ 508a.

(1) Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 2 Z 3 nicht gebunden.

(2) Findet das Revisionsgericht nicht schon bei der ersten Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 4) mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 1 zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision (§§ 507, 507a) freistehe. Eine vor der Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.

(3) Von einer Mitteilung nach Abs. 2 sind auch das Prozeßgericht erster Instanz, das Berufungsgericht und der Revisionswerber zu verständigen. Das Berufungsgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem Revisionsgericht die diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten vorzulegen.

1. Nach Abs. 2 letzter Satz hat also der Revisionsgegner keinesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung (vgl. § 41).

2. ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039827

alte Dokumentnummer

N2199750358L