§ 507a.
(1) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen.
(2) Die Frist nach Abs. 1 beginnt
- 1. bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht;
- 2. im Falle eines Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508 Abs. 5);
- 3. bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508a Abs. 2).
(3) Die Revisionsbeantwortung ist einzubringen:
- 1. beim Berufungsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508 Abs. 5 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;
- 2. beim Revisionsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508a Abs. 2 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;
- 3. sonst beim Prozeßgericht erster Instanz.
(4) Für die Behandlung der Revisionsbeantwortung tritt im Fall des Abs. 3 Z 1 das Berufungsgericht, im Fall des Abs. 3 Z 2 das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz.
(5) Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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