Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.10.1991 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß die am 25.2.1940 geborene Klägerin nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig gewesen sei und nach dem medizinischen Leistungskalkül noch auf einige Hilfsarbeiterberufe wie Bandeinlegerin in der Bekleidungsindustrie, Sortier- und Verpackungsarbeiterin in verschiedenen Branchen oder Bürogehilfin verwiesen werden könne. Sie sei daher nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung und wies abschließend darauf hin, daß eine Rechtsrüge von der Berufungswerberin nicht ausgeführt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
In der Berufung wurde der Revisiongrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zwar benannt, aber nicht ausgeführt: Die rechtliche Beurteilung der erstgerichtlichen Entscheidung wurde in keinem Punkt ausgehend von den getroffenen Feststellungen angefochten. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates kann aber auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 ua; zuletzt 10 Ob S 66/93). Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO kann daher schon aus diesem Grund nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Dem Obersten Gerichtshof ist somit ein Eingehen auf die Revisionsausführungen verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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