OGH 10ObS20/91

OGH10ObS20/9115.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Hans Klimmer (Arbeitgeber) und Wolfgang Neumeier (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J***** R*****, ohne Beschäftigung, *****vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (LANDESSTELLE WIEN),

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 1990, GZ 32 Rs 32/90-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31. Juli 1989, GZ 8 Cgs 148/88-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Der in der Berufung behauptete Verfahrensmangel erster Instanz (Nichteinholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens) wurde vom Berufungsgericht verneint und kann daher nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 1/32; 2/19, 24; zuletzt 3/115 mit neuerlicher eingehender Begründung) auch im sozialgerichtlichen Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.

Weil die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzgemäß ausgeführt war, war auf die in der Revision unzulässigerweise nachgetragene Rechtsrüge nicht näher einzugehen (MGA ZPO14 § 503 E 108; SSV-NF 1/28).

Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 ua).

Stichworte