OGH 9Ob40/10p

OGH9Ob40/10p27.4.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** Gesellschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH, Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, wegen 71.072,20 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. März 2010, GZ 1 R 45/10k-42, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1.) Zur Auslegung des Begriffs „Kontaminierung“:

a.) Den Revisionswerberinnen ist zwar dahin beizupflichten, dass der Begriff der Kontaminierung im Zusammenhang mit Bodenverunreinigungen ein sehr weiter sein kann (vgl die von ihnen zitierte Entscheidung des erkennenden Senats 9 Ob 56/08p). Dabei übersehen Beklagte und Nebenintervenientin aber die ausdrücklich festgestellte, in Vorgesprächen und aus dem Kontext der Vertragsurkunde erkennbar zum Ausdruck gebrachte und daher jedenfalls als vertretbar angenommene übereinstimmende Absicht der Vertragsparteien, die diesem Ausdruck eine einschränkende Bedeutung, nämlich nur im Sinn allfälliger von der früheren Tankstelle ausgegangener Verunreinigungen zumessen wollten. Der daraus gezogene Schluss, dass Baustoffreste einer Garagenanlage nicht von der Zusage der Kontaminierungsfreiheit erfasst sein sollten, ist daher ebenfalls vertretbar. Hinweise auf den äußersten Wortsinn sind dann verfehlt, wenn - wie hier - eine Beschränkung desselben gewollt war.

b.) Der Vorwurf eines rechtlichen Feststellungmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn - wie hier - zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15, T19]). Die Vorinstanzen haben ihrer Beurteilung entsprechend themenbezogene Feststellungen zu Grunde gelegt.

c.) Auch die in diesem Zusammenhang behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor. Einerseits machen die Revisionswerberinnen in unzulässiger Weise bereits vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz erneut geltend (RIS-Justiz RS0042963). Andererseits ist der Vorwurf unberechtigt, das Berufungsgericht habe sich nicht mit ihren Beweisrügen auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht ist nämlich nicht verpflichtet, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis beziehungsweise mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043162). Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist vielmehr schon dann mängelfrei, wenn es - wie hier - dazu nachvollziehbare Überlegungen anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS0043162 [T4]).

2.) Zu den behaupteten Mehrkosten durch die Entsorgungen von Bodenverunreinigungen:

a.) Auch zu diesem Thema hat das Erstgericht eindeutige negative Feststellungen getroffen. Wenn Mehrkosten nicht feststellbar sind, kann es nicht darauf ankommen, inwieweit dem Vertreter der gewährleistungspflichtigen Verkäuferin eine angeblich darauf entfallende Summe bekanntgegeben wurde oder nicht.

b.) Hinsichtlich der zu diesem Thema erhobenen Rüge primärer und sekundärer Verfahrensmängel kann auf die obigen Erörterungen (1.) b.), c.)) verwiesen werden.

3.) Mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung hat daher das Berufungsgericht den Eintritt eines Gewährleistungs- und damit Garantiefalls verneint, sodass die nicht vertragskonforme Inanspruchnahme der Garantie deren Auftraggeber (bzw die Klägerin als Zessionarin) zur Rückforderung gegenüber der begünstigten Beklagten berechtigte.

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