Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Auch ein sekundärer Feststellungsmangel ist nicht erkennbar, zumal zum Thema des Gehalts des Klägers und dessen formaler Aufteilung auf zwei Schriftstücke ausdrückliche Feststellungen getroffen wurden (RIS-Justiz RS0043480 [T15]).
Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der - insbesondere aus Steuergründen - eingegangene Scheingeschäfte zwar hinsichtlich des vordergründig zu Tage tretenden Inhalts nichtig, im Falle eines gewollten verdeckten (dissimulierten) anderen Geschäfts aber nach dessen wahrer Beschaffenheit zu beurteilen und insoweit wirksam sind (RIS-Justiz RS0018131, insbesondere 1 Ob 58/02i, 7 Ob 116/05t). Nach der festgestellten - dem Vorbringen des Klägers (AS 3, 31) folgenden - Parteiabsicht sollte nie eine Zahlung für die im „Agenturvertrag" genannten Persönlichkeits- und Werberechte des Klägers an einen Dritten erfolgen, sondern auf diese Weise Teile des mit einer Gesamtjahressumme vereinbarten Spielerentgelts bemäntelt werden. Da die Verpflichtung zur Entgeltzahlung aber zweifelsohne einen Teil des Arbeitsvertrags darstellt, ist die Rechtsauffassung jedenfalls vertretbar, dass auch für die im zum Schein abgeschlossenen „Agenturvertrag" geregelten Entgeltbestandteile die im „Spielervertrag" (Beilage ./A) vereinbarte Schlichtungsklausel Gültigkeit hat und der Anspruch des Klägers erst nach Ausschöpfung des Schlichtungsverfahrens einklagbar ist (8 ObA 2128/96s = RIS-Justiz RS0039858 [T4]). Der Kläger vermag nicht aufzuzeigen, warum dieser vom beklagten Verein erhobene Einwand sittenwidrig sein oder gegen Treu und Glauben verstoßen soll.
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