OGH 8ObA2128/96s

OGH8ObA2128/96s17.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler (Arbeitgeber) und Amtsdirektor Winfried Kmenta (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ryszard R*****, vertreten durch Dr.Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei VfB H***** M*****, vertreten durch Dr.Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 143.633,-- netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 1996, GZ 7 Ra 163/95-32, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30. Mai 1995, GZ 12 Cga 202/94a-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.370,-- (darin S 1.395,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Auszugehen ist davon, daß sich der Kläger, ein Berufsfußballer, in seinem Spielervertrag vom 1.7.1993 in P 3 ua ausdrücklich den Satzungen des Österreichischen Fußballbundes und der Österreichischen Fußballbundesliga unterworfen hat.

§ 21 der Statuten des ÖFB sieht vor:

"Die Inanspruchnahme von Gerichten ist aufgrund der österreichischen Rechtsordnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch ist vorerst die verbandsinterne Schlichtungsstelle in Anspruch zu nehmen.

Verstöße gegen diese Bestimmung sind vereinsintern im Sinne der Vorschriften für die Strafausschlüsse ahnden."

Der Kläger nahm die verfahrensinterne Schlichtungsmöglichkeit nicht in Anspruch, sondern wandte sich sofort an das Gericht.

Der beklagte Fußballverein wandte in der Klagebeantwortung ua ein, der Kläger habe ohne Ausschöpfung der im Spielervertrag vereinbarten Schlichtungsmöglichkeit seine Ansprüche sofort bei Gericht eingeklagt; in diesem Verfahrensstadium sei das Beschreiten des Rechtsweges unzulässig.

Das Berufungsgericht bestätigte aus diesem Grund die Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht.

Der Kläger meint in seiner Revision, die ordentliche Gerichtsbarkeit könne durch eine Parteienvereinbarung nur dann ausgeschlossen werden, wenn diese Vereinbarung als Schiedsvertrag den Erfordernissen des § 577 ZPO genüge. Soweit daher ein begrifflicher Unterschied zwischen der vom Erstgericht angenommenen Schlichtungsklausel und einer Schiedsklausel bestehen sollte, sei von der Unbeachtlichkeit der Schlichtungsklausel auszugehen. Als Prozeßhindernis käme im vorliegenden Fall lediglich eine Schiedsklausel in Betracht. Die vorliegende Schiedsklausel entspräche weder den Vorschriften des § 577 ZPO noch denen des § 9 Abs 2 ASGG: Für eine wirksame Schiedsklausel nach § 577 ZPO fehle es an der Schriftlichkeit, weil er die Statuten des ÖFB nicht unterfertigt habe; nach § 9 Abs 2 ASGG könne eine Schiedsvereinbarung nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam vereinbart werden. Die statutarischen Organe des ÖFB könnten keinen Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung schaffen, weil sie keine Schiedsgerichte seien; er sei daher von der Erlangung eines Exekutionstitels zur Durchsetzung seiner Rechte gänzlich ausgeschlossen; darin liege ein rechtswidriger Eingriff in seine Grundrechte; dies verstoße gegen Art 6 MRK.

Diesen Revisionsausführungen ist zu erwidern, daß es zwar richtig ist, daß weder eine § 577 ZPO noch eine - hier relevante - § 9 Abs 2 ASGG entsprechende Schiedsvereinbarung vorliegt. Die beklagte Partei beruft sich jedoch nicht auf eine solche, sondern auf eine sog Schlichtungsklausel. Der Unterschied zwischen einer Schiedsklausel und einer Schlichtungsklausel besteht darin, daß bei Vereinbarung der ersteren das Schiedsgericht die Sache anstelle des staatlichen Gerichtes zu entscheiden hat und die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes daher das Prozeßhindernis der sachlichen Unzuständigkeit begründet, während eine Schlichtungsstelle lediglich dazu berufen ist, vor Anrufung des staatlichen Gerichtes einen Rechtsstreit durch Herbeiführung einer Einigung zwischen den Streitteilen zu vermeiden, aber bei Scheitern einer Einigung die Anrufung der ordentlichen Gerichte nicht ausgeschlossen ist, was auch die hier strittige Schlichtungsklausel klar und deutlich ausspricht. Solche Schlichtungsklauseln sind nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung, die auch von der Lehre (Kuderna ASGG**2 107) gebilligt wird, auch nach Inkrafttreten des ASGG zulässig (SZ 68/128; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ASGG Arb 5.418, 8.483, 9.228, 9.322 ua) zulässig und begründen nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges, sondern den nur über rechtzeitigen Einwand wahrzunehmenden Mangel der (derzeitigen) Klagbarkeit, der im Falle seiner Berechtigung zur Abweisung des Klagebegehrens führt. Eine derartige Schlichtungsklausel ist schon deshalb unbedenklich, weil sogar im Gesetz für gewisse Rechtsbereiche (Mietrecht) vorweg die Anrufung einer Schlichtungsstelle vorgesehen ist.

Dem Kläger wird daher bei Berechtigung seiner Ansprüche nicht der Erwerb eines Exekutionstitels verwehrt, er muß nur vorweg die vereinbarungsgemäß vorgeschaltete Schlichtungsstelle in Anspruch nehmen; von einem Verstoß gegen Art 6 MRK kann daher keine Rede sein.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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