Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge des Klägers nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Eine im Berufungsverfahren unterbliebene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann aber im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0043573, RS0043480; zuletzt etwa 5 Ob 221/05v). Schon deshalb muss sein Rechtsmittel erfolglos bleiben. Im Übrigen geht der Kläger - etwa mit seiner erstmals (und im Widerspruch zu den Feststellungen) erhobenen Behauptung, die Beklagte sei vom Gerichtsvollzieher beauftragt worden - auch in der Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
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