Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Witwe nach dem am 30.10.1976 an den Folgen einer Operation verstorbenen Versicherten Dr. F*****. Mit Bescheid der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 28.9.1989 wurde ihr Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der Unfallversicherung mit der Begründung abgelehnt, daß der Tod ihres Ehegatten nicht Folge einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit, sondern auf schicksalmäßig entstandene Leiden zurückzuführen gewesen sei.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der Tod des Versicherten auf die Operation eines Dickdarmkarzinoms zurückzuführen sei, für dessen Auftreten eine chronische Dickdarmentzündung als wahrscheinlichste Ursache angesehen werden müsse. Die beim Versicherten in früheren Jahren aufgetretenen fieberhaften Zustände, insbesondere im Zusammenhang mit einer Erkrankung auf einer Dienstreise im damaligen Obervolta im Juli 1969 stünden in keinem wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit der Entstehung eines Dickdarmkrebses, dessen Operationskomplikation zum Tode führte. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus, das Klagebegehren bestehe nicht zu Recht, weil das Vorliegen einer Berufskrankheit iS des § 177 ASVG nicht nachgewiesen sei. Nach den Feststellungen könne ein Zusammenhang zwischen der 1969 erlittenen Erkrankung und dem infolge von Operationskomplikationen eingetretenen Tod nicht nachgewiesen werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dem Klagebegehren könnte nur dann ein Erfolg beschieden sein, wenn sich der Versicherte im Zuge einer dienstlichen Verrichtung eine Berufskrankheit zugezogen habe und wenn eine solche Berufskrankheit für den letztlich zum Tod des Versicherten führenden Dickdarmkrebs eine wesentliche Mitursache gewesen sei. Dieser in zweifacher Richtung erforderliche Beweis sei nicht gelungen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß die Lösung der Frage, ob außer den bereits vorliegenden weitere Beweise zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären (Einvernahme der behandelnden Ärztinnen, Parteivernehmung der Klägerin, weitere Sachverständigengutachten aus den Gebieten der Tropenmedizin und der Onkologie), zur Beweiswürdigung gehört und daher mit Revision nicht bekämpft werden kann (EFSlg 44.107, 55.106, 57.830 ua; 10 Ob S 3/93 ua; Fasching ZPR2 Rz 1910), hat die Klägerin das Unterbleiben der Aufnahme dieser Beweise schon als Mängel des Verfahrens erster Instanz in ihrer Berufung geltend gemacht. Diese - vom Berufungsgericht verneinten - Mängel können aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 uva).
In ihrer Rechtsrüge steht die Klägerin nach wie vor auf dem Standpunkt, daß die im Jahr 1969 aufgetretene Krankheit ihres Ehegatten eine Berufskrankheit und als solche in weiterer Folge letztlich für seinen Tod kausal gewesen sei. Diese Rechtsrüge geht jedoch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil die von der Revisionswerberin behauptete natürliche Kausalität zwischen der zum Tod führenden Krebserkrankung und der die Versicherung begründenden Beschäftigung in den Tatsachenfeststellungen keine Grundlage findet; die Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs ist nämlich Tatsachenfeststellung (Fasching ZPR2 Rz 1926; 10 Ob S 12/90). Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, kann aber ein Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung im Jahr 1969 und der Entstehung eines Dickdarmkrebses, dessen Operationskomplikation zum Tode führte, nicht wahrscheinlich gemacht werden. Damit erweist sich das Klagebegehren als nicht gerechtfertigt, ohne daß es darauf ankommt, ob es sich bei der Erkrankung im Jahr 1969 um eine Tropenkrankheit (laufende Nr. 37 der Liste der Berufskrankheiten Anlage 1 zum ASVG) oder um eine Infektionskrankheit (laufende Nr. 38 der Liste) gehandelt habe und ob der Kläger die letztgenannte Krankheit in einem der in der Liste genannten Unternehmen erlitten habe.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenersatz an die Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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