Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit das Berufungsgericht die Aussagen der Zeuginnen S***** und C***** als mit einander nicht übereinstimmend und im Widerspruch zur Aussage des Klägers stehend beurteilt hat, handelt es sich um das Ergebnis von Wertungen und Schlussfolgerungen. Darin kann aber genauso wenig eine Aktenwidrigkeit im Sinn des § 503 Z 3 ZPO gelegen sein (RIS-Justiz RS0043277, RS0043256) wie in dem Umstand, dass einzelne Beweisergebnisse andere tatsächliche Schlussfolgerungen zugelassen hätten (RIS-Justiz RS0043256 [T4]) oder allenfalls mögliche Feststellungen nicht getroffen wurden (RIS-Justiz RS0043289 [T3]).
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens glaubt die Beklagte sowohl zum Thema der behaupteten Tachographenscheibenmanipulation als auch zum Thema weiterer Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers zu erkennen. Abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Ausführungen über weite Strecken im Revisionsverfahren unzulässige Tatsachenrügen enthalten, erstreckt sich die eigentliche Mängelrüge nur auf solche vermeintlichen Mängel, die schon in der Berufung gerügt, vom Berufungsgericht aber verneint wurden. Diese können nicht neuerlich in der Revision gerügt werden.
Zur Rechtsrüge:
Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, die den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15]). So hat das Erstgericht Feststellungen dazu getroffen, welche Fuhrunternehmen in zumutbarer Entfernung zum Wohnsitz des Klägers ihren Sitz haben. Davon abgesehen kann es aber auf das Vorhandensein weiterer Frächter schon deshalb nicht ankommen, weil die Feststellungen des Erstgerichts über anfänglich vorhandene erhebliche Gehaltseinbußen des Klägers bei einem neuen Arbeitgeber ganz allgemein getroffen wurden. Erwägungen, wie die Chancen des Klägers bei einer bloßen Kündigung stünden, sind schon insoweit unerheblich, als der Kläger ja tatsächlich (unberechtigt) entlassen wurde. Darüber hinaus übersieht die Beklagte auch die Feststellung, dass Beendigungen eines lange währenden Arbeitsverhältnisses durch den Dienstgeber ganz allgemein auf Skepsis bei einem neuen Arbeitgeber stoßen und daher die Einstellungschancen des Klägers einschränken. Zusammenfassend gelingt es der Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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