OGH 4Ob255/14z

OGH4Ob255/14z16.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers Ing. R***** S*****, vertreten durch die Gugerbauer & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die Beklagte P***** Gesellschaft mbH & Co OG, *****, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragszuhaltung und Feststellung (Gesamtstreitwert 136.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. November 2014, GZ 1 R 105/14p‑71, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00255.14Z.0616.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich (RIS‑Justiz RS0042981).

2. Die bereits in der Berufung gerügten sekundären Feststellungsmängel hat das Berufungsgericht vertretbar verneint. Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS‑Justiz RS0043480 [T15]).

3. Ob ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Kündigung eines Kfz-Servicevertrags vorliegt, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall beurteilt werden (4 Ob 205/12v). Im Hauptverfahren wurde (auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens) die ‑ bereits im Provisorialverfahren von der Beklagten bescheinigte -Nichterfüllung der vertraglich geforderten Standards seitens des Klägers erwiesen, weshalb das Berufungsgericht vertretbar die sachliche Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung des Vertriebsvertrags angenommen hat.

4. Das so erzielte Ergebnis widerspricht auch nicht der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des EuGH. Dieser führt in der Entscheidung C‑ 158/11 aus (Rz 33), dass im Kontext der qualitativen selektiven Vertriebssysteme die vom Lieferanten verwendeten Auswahlmerkmale wegen der Beschaffenheit der Vertragswaren oder -dienstleistungen erforderlich seien, für alle sich um die Aufnahme in das Vertriebssystem bewerbenden Händler oder Werkstätten einheitlich gelten und in nicht diskriminierender Weise angewandt werden müssen. Wenn die Beklagte im vorliegenden Fall die ordentliche Kündigung unter anderem mit schlechten Kundenzufriedenheitswerten des Betriebs des Klägers begründete, so ist darin weder ein nicht erforderliches Kriterium, noch eine uneinheitliche Anwendung bzw eine Diskriminierung zu erkennen. Die vom Kläger angeregte Anfrage an den Gerichtshof der Europäischen Union, ob die hier klagsgegenständlichen „Kündigungsgründe“ tatsächlich eine Kündigung von Verträgen im Sinne der VO (EG) Nr 461/2010 bzw VO (EU) Nr 330/2010 rechtfertigen, ist aufgrund offenkundig richtiger Anwendung des Gemeinschaftsrechts entbehrlich.

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