Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß beim Kläger bereits im Zeitpunkt des Unfalles gesundheitliche Schäden vorlagen und daß die Folgen des Unfalles selbst eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem dritten auf den Unfall folgenden Monat nicht bedingten. Soweit der Kläger diese Feststellungen in Zweifel zieht, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes.
Aber auch ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Unterlassung der Beweisaufnahme durch einen ärztlichen Sachverständigen aus dem Fach der Neurologie bzw die Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Erstgericht durch Unterlassung der Anleitung des Klägers zur Stellung eines Beweisantrages dieses Inhaltes war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 uva).
Abgesehen davon, daß auch die unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erstatteten Revisionsausführungen die rechtliche Beurteilung nicht in einem Punkt ausgehend von den für das Revisionsverfahren bindenden Tatsachenfeststellungen bekämpfen und dieser Revisionsgrund daher nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, scheitert die Zulässigkeit einer Rechtsrüge im Revisionsverfahren schon daran, daß die Berufung keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthält, so daß das Berufungsgericht die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht zu Recht abgelehnt hat. Eine in der Berufung nicht ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus der Aktenlage.
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