Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionswerber hatte nach - vom Revisionswerber nicht konkret bekämpfter Ansicht der 2. Instanz - in der Berufung den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig ausgeführt; die versäumte Rechtsrüge kann daher in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0043480). In 2. Instanz bereits verneinte Verfahrensmängel können nach stRsp (RIS-Justiz RS0042963) nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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