OGH 1Ob258/11i

OGH1Ob258/11i24.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) A***** M*****, 2.) M***** M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Franz Grauf, Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen die beklagte Partei I***** B*****, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, wegen 33.474,84 EUR sA, Unterlassung und Feststellung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. September 2011, GZ 2 R 134/11k-335, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Mai 2011, GZ 29 Cg 187/97m-323, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

I. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

II. Der Revision der klagenden Parteien wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es lautet:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, binnen zwei Monaten durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass ausgehend von der auf dem Grundstück Nr 129/3 ihrer Liegenschaft EZ ***** KG *****, befindlichen Quelle der Grundwasserspiegel auf der Liegenschaft der klagenden Parteien EZ ***** KG *****, Grundstück Nr 186/34, nicht auf ein Maß von mehr als 398,2 m über Adria angehoben wird, sodass kein Grundwasser in das Haus der klagenden Parteien eintritt.

2. Das Leistungsbegehren besteht mit 33.474,84 EUR sA zu Recht.

3. Die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung in der Höhe von 4.773 EUR besteht nicht zu Recht.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen 33.474,84 EUR samt 4 % Zinsen aus 8.409,16 EUR vom 15. 9. 1997 bis zum 7. 5. 2000, aus 10.148,11 EUR vom 8. 5. 2000 bis zum 31. 3. 2000, aus 19.699,75 EUR vom 1. 4. 2002 bis zum 18. 5. 2003, aus 22.449,75 EUR vom 19. 5. 2003 bis zum 4. 5. 2006, aus 27.959,75 EUR vom 5. 5. 2006 bis zum 12. 5. 2009, aus 31.989,84 EUR vom 13. 5. 2009 bis zum 21. 9. 2010 und aus 33.474,84 EUR seit 22. 9. 2010 zu zahlen.

5. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien weitere 4 % Zinsen aus 8.403,62 EUR vom 8. 5. 2000 bis zum 7. 5. 2002 zu zahlen, wird abgewiesen.

6. Die beklagte Partei haftet den klagenden Parteien für alle künftigen Schäden an deren Liegenschaft EZ ***** KG *****, Grundstück Nr 168/34, die durch die Veränderung der natürlichen Wasserabflussverhältnisse der auf der Liegenschaft der beklagten Partei EZ ***** KG ***** befindlichen Wasserquelle entstehen.“

Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz aufgetragen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien deren mit 2.810,98 EUR (darin enthalten 1.425,60 EUR an Barauslagen und 230,89 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sie in den Jahren zwischen 1975 und 1979 ein Wohnhaus errichteten, für das am 5. 6. 1975 die Baubewilligung erteilt worden war. Die Kellerbodenoberkante des Wohnhauses liegt auf einer Höhe von 398,5 m über der Adria (üA). Zur Zeit der Erteilung der Baubewilligung lag der Grundwasserspiegel auf einer Kote von 397,5 m üA.

Die Beklagte ist Alleineigentümerin einer ebenfalls bebauten Liegenschaft, die an jene der Kläger angrenzt. Ihre Liegenschaft bestand ursprünglich aus den Grundstücken Nr 129/3 im Ausmaß von 797 m² und Nr 165/3 im Ausmaß von 57 m² und wurde ihr von ihrer Mutter mit Übergabsvertrag vom 15. 10. 1987 übertragen. Bereits die Mutter der Beklagten hatte Baumaßnahmen und Aufschüttungen auf diesen Grundstücken vorgenommen, die zu einer Erhöhung des Grundwasserspiegels um ca. 0,4 m gegenüber dem Stand von 1975 geführt hatten. Mit Kaufvertrag vom 28. 3. 1995 erwarb die Beklagte Teilflächen der an ihre Liegenschaft angrenzenden Grundstücke 129/1 im Ausmaß von 306 m² und 129/3 im Ausmaß von 774 m², jeweils der KG *****. Auf diesen Grundstücken war es bereits in der Zeit vor dem Erwerb durch die Beklagte zu Aufschüttungen gekommen, die auf der Liegenschaft der Kläger den Grundwasserstand bis 1984 um ca 0,3 m erhöht hatten.

Mit Bescheid vom 14. 2. 1990 erteilte die Baubehörde die Genehmigung zur Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Nr 129/3 der Beklagten. Bereits vor dem Garagenbau war der Grundwasserspiegel infolge sukzessiver An- und Überschüttungen auch eines auf der Liegenschaft der Beklagten gelegenen Quellaustrittsbereichs auf mehr als 398 m üA angestiegen. Durch den Garagenbau und dabei vorgenommene Anschüttungen erhöhte sich der Grundwasserstand auf der Liegenschaft der Kläger bis zu einem Wassereinbruch in deren Keller am 16. 9. 1994 weiter auf ca 398,6 m üA. Aufgrund des Wassereinbruchs vom 16. 9. 1994 legten die Kläger auf ihrer Liegenschaft Entwässerungsgräben an. Da auch in das Wohnobjekt und die Garage der Beklagten Wasser eingedrungen war, ließ diese ebenfalls Drainagen errichten. Dadurch kam es zu einer raschen Grundwasserabsenkung. Aufgrund von Zuschüttungen der Drainagierungen in den Jahren 1995 bis 2009 und weiteren Aufschüttungen sowie Nachsetzungen der Garage auf dem Grundstück der Beklagten kam es wieder zu einer Anhebung des Grundwasserstands auf der Liegenschaft der Kläger auf ca 398,8 m üA.

Unter Berücksichtigung von bereits vor 1975 erfolgten Ascheablagerungen beläuft sich die Schütthöhe auf der Liegenschaft der Beklagten insgesamt auf ca 3 m. Die Anschüttungen bestehen aus einem stark schluffigen Sand- und Kiesgemisch bzw Sand-Schluffgemischen, wodurch das Grundwasser im Bereich der klägerischen Liegenschaft am Abfluss gehindert und deutlich über das Urgeländeniveau zurückgestaut wird.

Ab einer Kote von 398,5 m ist der Grundwasseranstieg im Haus der Kläger durch Eintritt von Wasser bemerkbar. Aufsteigende Bodenfeuchtigkeit und damit verbundene Feuchtigkeitsschäden, die über ein ortsübliches Maß hinausgehen, treten bereits ab einer Kote von 398,2 m auf. Anschüttungen und Baumaßnahmen nach 1975 auf den Grundstücken der Beklagten führten zu einer darüber hinausgehenden Anhebung des Grundwasserspiegels. Dadurch können die Kläger ihr Grundstück nicht mehr ortsüblich nutzen. Die Kellerräume werden permanent überflutet. Für diesen Grundwasseranstieg bestehen keine anderen Ursachen als die erfolgten Aufschüttungen und Baumaßnahmen auf der Liegenschaft der Beklagten. Wegen der Wassereintritte hatten die Kläger in der Zeit von 16. 9. 1994 bis 21. 9. 2010 zur Schadensbeseitigung und Schadensabwehr 33.474,84 EUR aufzuwenden.

Die Kläger begehrten nach mehrmaligen Ausdehnungen 33.474,84 EUR sA an Schadenersatz, weiters die Beklagten schuldig zu erkennen, dafür Sorge zu tragen, dass der Grundwasserspiegel auf ihrer Liegenschaft nicht soweit ansteige, dass es zu Wassereintritten in ihrem Haus komme, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden, die ihnen durch die Veränderung der natürlichen Wasserabflussverhältnisse der auf der Liegenschaft der Beklagten befindlichen Wasserquelle entstünden.

Die Kläger brachten dazu im Wesentlichen vor, auf der Liegenschaft der Beklagten habe sich ursprünglich eine Quelle mit Teich und Abflussgerinne befunden, wodurch das Quellwasser ungehindert habe abfließen können. Der Grundwasserspiegel im Bereich ihrer Liegenschaft sei etwa einen Meter unterhalb des Kellerbodens ihres Hauses gelegen gewesen. Ab 1971 seien die Quelle, der Teich und das Gerinne auf der Liegenschaft der Beklagten sukzessive zugeschüttet worden. Eine dort befindliche Gartenmauer sei um etwa 1 ½ m erhöht und über dem Quellbereich ein Garagengebäude errichtet worden. Durch die massiven Anschüttungen und Baumaßnahmen sei es zu einem Rückstau des Quellwassers und zu einer wesentlichen Anhebung des Grundwasserspiegels gekommen, was wiederholt - erstmals am 16. 9. 1994 - zu Wassereinbrüchen in ihr Haus geführt habe. Der auf der Liegenschaft der Beklagten nunmehr vorhandene Quellschacht sei nicht geeignet, die Wirkung der Aufschüttungsmaßnahmen zu kompensieren, weil sich das Grundwasser massiv rund um den Quellschacht staue. Die Beseitigung und Verhinderung von Schäden hätten Aufwendungen von 33.474,84 EUR verursacht. Folgeschäden seien nicht auszuschließen.

Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, sie habe keine eigenmächtigen Änderungen an den natürlichen Wasserabflussverhältnissen vorgenommen, weswegen die Wassereintritte ins Haus der Kläger nicht auf von ihr durchgeführte Maßnahmen zurückzuführen seien. Ursächlich für die Wassereintritte seien die geologischen und hydrologischen Verhältnisse vor Ort. Der Garagenbau sei baubehördlich bewilligt worden. Veränderungen des Grundwasserspiegels seien für sie auch nicht vorhersehbar gewesen. Die Kläger wären dazu verhalten gewesen, selbst geeignete Maßnahmen zur Sicherung ihres Hauses gegen Grundwassereintritte zu treffen. So könne das Grundwasserniveau durch den Einbau einer hydraulischen Wasserpumpe und die Herstellung einer Vertiefung im Keller der Beklagten unter dem Kellerniveau gehalten werden. Die Kläger hätten daher ein Mitverschulden am Eintritt der behaupteten Schäden zu verantworten.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte im zweiten Rechtsgang schuldig, binnen zwei Monaten durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass der Grundwasserspiegel auf dem Grundstück der Kläger nicht auf ein Maß von mehr als 398,2 m üA angehoben werde, weil das Grundstück der Kläger ab diesem Pegel in seiner ortsüblichen Benützung wesentlich beeinträchtigt werde; es stellte das Leistungsbegehren im Ausmaß von 46 % als zu Recht, die Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 15.398,43 EUR sA und zur Haftung für zukünftige Schäden im Umfang von 46 %. Ein Zinsenmehrbegehren wies es ab. Der Rückstau von Grundwasser auf ein Nachbargrundstück stelle ein mittelbares Eindringen unwägbarer Stoffe dar, das nur im Rahmen des Ortsüblichen zu dulden sei. Der Grundwasserpegel von 397,5 m üA im Jahr 1975 sei als ortsüblich hinzunehmen. Durch diverse Aufschüttungen in den Jahren 1975 bis 1984 auf den von der Beklagten 1995 erworbenen Nachbargrundstücken sei eine Anhebung des Grundwasserstands um 0,3 m erfolgt. Die Terrassenaufschüttung und Erhöhung der Grenzmauer durch die Mutter der Beklagten als deren Rechtsvorgängerin im Jahr 1984 habe einen weiteren Anstieg des Grundwasserstands auf 398,2 m üA bewirkt. Die Errichtung der Garage durch die Beklagte verbunden mit weiteren Aufschüttungen und Bodenverdichtungen ab dem Jahr 1990 habe letztlich dazu geführt, dass der Grundwasserspiegel ca 1,3 m über das Niveau von 1975 angestiegen sei. Auf die von der Beklagten gesetzten Maßnahmen würden daher etwa 46 % des Grundwasserspiegelanstiegs seit 1975, der Rest auf deren Rechtsvorgänger entfallen, wobei die Anhebung des Grundwasserstands auf letztlich 398,8 m üA auf die behördlich genehmigte Errichtung der Garage zurückzuführen sei. In analoger Anwendung des § 364a ABGB habe die Beklagte daher verschuldensunabhängig für 46 % des den Klägern durch die Wassereintritte entstandenen Schadens einzustehen. Ein Mitverschulden sei den Klägern nicht anzulasten. Durch die Anhebung des Grundwasserspiegels würde auch in Zukunft Wasser in den Keller der Kläger eindringen, weswegen das rechtliche Interesse der Kläger an der Feststellung der Haftung der Beklagten für die durch das eindringende Wasser entstehenden Schäden im Umfang von 46 % gegeben sei.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts über Rechtsmittel beider Parteien in der Hauptsache und gab lediglich der Berufung der Kläger im Kostenpunkt teilweise Folge. Sowohl die von der Beklagten als auch die von deren Rechtsvorgängern zu verantwortenden Maßnahmen seien kausal für die Wassereintritte, weswegen summierte Einwirkungen vorliegen würden, die erst zusammen den Wassereintritt in das Gebäude der Kläger bewirkten, was zu einer Schadensteilung und aliquoten Haftung der Beklagten führe, wie der Oberste Gerichtshof im ersten Rechtsgang zu 1 Ob 58/04t bindend ausgesprochen habe. Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil in gewisser Weise andere Umstände als eine „Zuleitung“ nicht vorlägen, auch wenn diese teilweise nicht von der Beklagten zu vertreten sei. Jedenfalls scheine der Fall geeignet, die wohl noch nicht gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den sogenannten summierten Einwirkungen zu festigen bzw fortzuentwickeln.

Die Revision der Kläger ist zulässig, weil dem Berufungsgericht eine auch im Einzelfall zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist; sie ist auch teilweise berechtigt. Die Revision der Beklagten hingegen ist nicht zulässig.

I. Zur Revision der Beklagten:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beklagte legt einen Schwerpunkt ihrer Rechtsmittelausführungen auf den Revisionsgrund der Nichtigkeit nach § 503 Z 1 ZPO. Sie bezieht sich dabei allerdings auf eine vermeintliche Nichtigkeit des Ersturteils nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO und verweist selbst darauf, dass sie diese Nichtigkeit bereits mit ihrer Berufung geltend gemacht hat, die insoweit vom Berufungsgericht verworfen wurde. Mit diesen Ausführungen wirft die Revision der Beklagten schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil der eine Nichtigkeitsberufung verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts zufolge der Rechtsmittelbeschränkung des § 519 ZPO unanfechtbar ist (RIS-Justiz RS0043405 [T47-49]; RS0042981). Daran ändert auch der Verweis der Beklagten auf die vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung getroffene Feststellung zur Höhenlage der Kellerbodenoberkante im Haus der Kläger nichts.

2. Auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz entgegenzuhalten, dass die in der Berufung gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz infolge Abstandnahme von der Einvernahme weiterer Zeugen und Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bereits vom Berufungsgericht verneint worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die - wie hier - vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, auch nicht mehr als Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger³ § 503 ZPO Rz 9; RIS-Justiz RS0042963).

3. Eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge kann in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RIS-Justiz RS0043480 [T1]; RS0043573). Das gilt auch, wenn die Rechtsrüge im Berufungsverfahren nicht in beachtlicher Weise, also gesetzmäßig ausgeführt wurde (RIS-Justiz RS0043573 [T1, T3 und T49]). Zutreffend hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, dass die in der Berufung der Beklagten enthaltene Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt worden ist, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging. Der im Revisionsverfahren daraus abgeleitete Vorwurf einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daher ebenfalls unbegründet. Soweit die Beklagte auch unter diesem Revisionsgrund das vom Erstgericht seinen Feststellungen zugrundegelegte Sachverständigengutachten bekämpft, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

4. Damit zeigt die Revision der Beklagten, die den vom Berufungsgericht in seinem Zulassungsausspruch angeführten Rechtsfragen keine Erheblichkeit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO beimisst, insgesamt keine Rechtsfragen von der Bedeutung des § 502 Abs 2 ZPO auf.

II. Zur Revision der Kläger:

1. Die Kläger selbst betonen, dass ihre Mängelrüge nur für den Fall Bedeutung hat, dass ihrer Rechtsrüge keine Berechtigung zukäme. Damit erübrigt es sich, wie sich aus dem Folgenden ergibt, auf die von ihnen behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens einzugehen.

2. In der Judikatur des Obersten Gerichtshofs werden Veränderungen des Grundwasserspiegels als Immissionen nach § 364 Abs 2 Satz 1 ABGB qualifiziert und zwar sowohl bei einer - durch Aufschüttung ausgelösten - Anhebung (1 Ob 196/06i) als auch bei einem Absenken im Zuge von Baumaßnahmen (1 Ob 2170/96s = SZ 69/220; weiters RIS-Justiz RS0106322 [T1]; Kerschner/Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang 3 § 364 ABGB Rz 165). Auch im vorliegenden Verfahren hat der Oberste Gerichtshof in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 14. 12. 2004, 1 Ob 58/04t, unter Hinweis auf Vorjudikatur bereits festgehalten, dass eine Anhebung des Grundwasserspiegels durch die der Beklagten angelasteten Maßnahmen eine Immission gemäß dem ersten Satz des § 364 Abs 2 ABGB, jedoch keine unmittelbare Zuleitung nach dessen zweiten Satz darstellen könne, weil diese Maßnahmen nicht unmittelbar auf diese Wirkung abgezielt hätten, also keine „Veranstaltung“ darstellten, die für eine Einwirkung gerade in Richtung auf den Nachbargrund ursächlich gewesen wären. Solche Einwirkungen können, wie Immissionen allgemein, insoweit untersagt werden, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Ausmaß übersteigen und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Bloß unwesentliche Störungen führen demgegenüber nicht zur Abwehr (Kerschner/Wagner aaO § 364 Rz 232). Selbst übermäßige Immissionen sind zu dulden, wenn sie die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft nicht wesentlich beeinträchtigen (Spielbüchler in Rummel, ABGB³ § 364 Rz 13).

3. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen tritt eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Liegenschaft der Kläger ab einem Grundwasserstand von 398,2 m üA ein. Eine Änderung des Grundwasserstands bis zu dieser Kote stellt daher keine wesentliche Störung dar und ist von den Klägern hinzunehmen. Das Erstgericht wollte die von ihm in diesem Sinn in den Urteilsspruch aufgenommene Klarstellung (Punkt 1. des Urteilsspruchs) ausdrücklich nicht als (teilweise) Klageabweisung verstanden wissen. Das Berufungsgericht hat die Rechtsauffassung des Erstgerichts dazu gebilligt und lediglich bei der Behandlung der Kostenrüge der Kläger angemerkt, diese wären auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens entsprechend der Anteilshaftung der Beklagten nur mit 46 % durchgedrungen. Eine Abänderung des Ersturteils im Unterlassungsausspruch zum Nachteil der Kläger, wovon diese auszugehen scheinen, indem sie eine bloß anteilige Haftung der Beklagten auch hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung unterstellen, kann daraus nicht abgeleitet werden. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Revision erübrigt sich insoweit. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung ihrer Liegenschaft wäre bereits bei einem Grundwasserstand von 398,2 m üA und nicht erst ab dieser Kote gegeben, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

4. Aus Anlass der Revision der Kläger ist damit lediglich die von diesen bekämpfte Ansicht der Vorinstanzen zu beurteilen, die durch die Anhebung des Grundwasserspiegels bewirkte Immission auf deren Liegenschaft begründe eine Haftung der Beklagten für die daraus entstandenen Schäden bloß entsprechend dem Anteil, der dem durch die von der Beklagten gesetzten Maßnahmen im Verhältnis zu den Veränderungen durch ihre Rechtsvorgänger bewirkten Anstieg des Grundwasserstands entspricht.

5. Ersatzansprüche nach § 364a ABGB bestehen für Schäden, die durch Einwirkungen verursacht werden, die nach § 364 Abs 2 ABGB nicht zu dulden wären, aber hingenommen werden müssen, weil sie von einer Bergwerksanlage oder (sonstigen) behördlich genehmigten Anlage ausgehen. Die ständige Rechtsprechung billigt den verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB aber auch dann zu, wenn sich aus der Interessenlage ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben (1 Ob 1/88 = SZ 61/61 mwN; 1 Ob 182/10m; RIS-Justiz RS0010668 [T13, T17]; vgl Oberhammer in Schwimann, ABGB3 § 364a Rz 9). Das wird insbesondere in Fällen angenommen, in denen durch eine behördliche Bewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Baumaßnahme hervorgerufen und die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss (RIS-Justiz RS0010668 [T1, T5, T9, T11]; ebenso Eccher in KBB3 § 364a ABGB Rz 6). Es muss sich um Einwirkungen handeln, die für den Betrieb der Anlage typisch sind (1 Ob 221/98a mwN; Eccher aaO Rz 6). Der Ausgleichsanspruch umfasst aber auch solche Schäden, die typischerweise auf die Baumaßnahmen selbst zurückzuführen sind (RIS-Justiz RS0106324 [T1, T2]). Dass es sich bei der baubehördlich genehmigten Errichtung der Garage auf der Liegenschaft der Beklagten und der dabei vorgenommenen Aufschüttungen um eine Maßnahme handelt, die eine analoge Anwendung des § 364a ABGB rechtfertigt, ist nach den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht mehr in Frage zu stellen. Weitere Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB ist aber das Vorliegen von Immissionen, die wegen ihres Ausmaßes im Anwendungsbereich des § 364 Abs 2 ABGB einen Unterlassungsanspruch begründen (Eccher aaO § 364a Rz 4; Koziol, Haftpflichtrecht II², 318). Der Anspruch ist demnach auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist (1 Ob 74/09b; RIS-Justiz RS0010671). Nur der über das zu duldende Maß hinausgehende Schaden ist zu ersetzen (Koziol aaO 325 f; ebenso 3 Ob 591/87 = SZ 61/273). Entscheidend für den Ersatzanspruch der Kläger ist daher, dass ausschließlich die in die Zeit des Eigentums der Beklagten fallenden Einwirkungen die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft der Klägerin wesentlich beeinträchtigt und den geltend gemachten Aufwand zur Schadensbeseitigung und Schadensabwehr verursacht haben. Damit ist auch die von den Vorinstanzen unter Hinweis auf das Vorliegen von summierten Einwirkungen ausgesprochene bloß anteilige Haftung der Beklagten für die ausschließlich daraus abgeleiteten Schäden der Kläger verfehlt.

6.1 Summierte Einwirkungen werden dann angenommen, wenn mehrere Ursachen für sich genommen den Schaden nicht allein, sondern nur durch ihr Zusammenwirken herbeiführen konnten (4 Ob 75/08w mwN; vgl Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 3/84 ff). Entscheidend für die Annahme summierter Immissionen ist, dass sie von verschiedenen Störern gemeinsam ausgehen, wobei jede für sich allein noch nicht die eingetretene Schädigung eines Dritten bewirkt hätte und erst deren Zusammenwirken zu einem bestimmten Gesamtschaden führten. Für die daraus abgeleiteten verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüche aus der Haftung nach § 364a ABGB sind dann die gleichen Grundsätze anzuwenden, wie bei deliktischen Ersatzansprüchen (RIS-Justiz RS0010651; vgl auch RS0010538). Lassen sich die jeweiligen Anteile am Gesamtschaden nicht bestimmen, kommt es in sinngemäßer Anwendung des § 1302 ABGB zu einer solidarischen Haftung aller Verursacher, weil jeder von ihnen eine conditio sine qua non für den Gesamtschaden gesetzt hat (3 Ob 591/87 = SZ 61/273 = JBl 1989, 578; RIS-Justiz RS0010538). Davon unterscheidet sich aber der vorliegende Fall, in dem nicht ein Zusammenwirken von Immissionen zu beurteilen ist, die erst gemeinsam zur Schädigung der Kläger führten, sondern Einwirkungen, die in großem zeitlichen Abstand aufeinanderfolgten, wovon nachweislich erst die zeitlich späteste eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung der Liegenschaft der Kläger bewirkte und den Schaden verursachte.

6.2 Die den Rechtsvorgängern der Beklagten zuzurechnenden Maßnahmen haben zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Liegenschaft der Kläger geführt. Der von deren Baumaßnahmen bzw Aufschüttungen verursachte Anstieg des Grundwassers stellte für die Kläger damit (noch) keine Störung im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB dar, weswegen es ihnen zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen wäre, eine solche Einwirkung auf ihr Grundstück unter Berufung auf diese Gesetzesstelle zu untersagen. Der dadurch bedingte Grundwasserstand bedeutete einen „Sockelwert“ der Einwirkungen, der von den Klägern hinzunehmen war (vgl RIS-Justiz RS0010671). Maßgeblich ist, dass erst die von der Beklagten als Eigentümerin unternommene Bauführung und die damit einhergehenden Aufschüttungen den Anstieg des Grundwassers auf der Liegenschaft der Kläger über die kritische Marke hinaus bewirkt und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB geführt haben. Für die ausschließlich in die Zeit ihres Eigentums fallenden (wesentlichen) Störungen und die dadurch auf der Nachbarliegenschaft verursachten Schäden haftet die Beklagte zur Gänze (vgl 6 Ob 115/65 = JBl 1966, 144).

6.3 Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Zurückweisungsbeschluss vom 14. 12. 2004. Darin wird die Beurteilung einer möglichen Schadenstragung durch die Beklagte ausdrücklich vom Vorliegen abschließender Feststellungen abhängig gemacht (1 Ob 58/04t). Unzutreffend ist daher die Meinung des Berufungsgerichts, dass damit in diesem Beschluss für den weiteren Rechtsgang bindend im Sinne des § 511 Abs 1 ZPO ausgesprochen worden wäre, die Beklagte habe nur teilweise für den Schaden einzustehen.

7. Grundsätzlich können auch nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche Gegenstand einer Feststellungsklage sein (8 Ob 501/92, [8 Ob 502/92] mwN; RIS-Justiz RS0010702; 3 Ob 249/08a; Oberhammer aaO § 364a Rz 10; Illedits in Schwimann, ABGB-Taschenkommentar, § 364a ABGB Rz 5 mwN). Eine Feststellung der Haftung für künftige Schäden kommt dann in Betracht, wenn derartige Schäden aufgrund der bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz geschehenen Immission noch denkbar bzw nicht auszuschließen sind (3 Ob 77/09h). Das ist hier der Fall, weil der Grundwasserpegel nach den Feststellungen der Vorinstanzen permanent die Kote von 398,2 m übersteigt, sodass auch das für die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden erforderliche rechtliche Interesse gegeben ist. Da die Beklagte - wie dargelegt - für die durch die Anhebung des Grundwasserspiegels am Grundstück der Kläger hervorgerufene Immission und den dadurch bedingten Schaden ungekürzt einzustehen hat, haftet sie auch zur Gänze für künftige Schäden.

8. Der Revision der Kläger, die sich formell auch gegen die Abweisung eines Zinsenmehrbegehrens wendet, darauf aber inhaltlich nicht mehr zurückkommt, ist mit Ausnahme dieses Zinsenbegehrens Folge zu geben, was zur Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang und zur Neuberechnung der Verfahrenskosten führt. Die Übertragung der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz an das Berufungsgericht ergibt sich aus einem Größenschluss aus § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO. Wenn der Oberste Gerichtshof sogar die Entscheidung der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann, sofern - wie hier zufolge der mehrfachen Ausdehnungen des Klagebegehrens und des mehr als dreihundert Ordnungsnummern umfassenden Aktes - die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies umso mehr für die Kostenfrage gelten, zumal sich aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll (RIS-Justiz RS0124588).

9. Die Kläger sind mit ihrer Revision nur hinsichtlich eines Teils des Zinsenbegehrens und damit lediglich geringfügig unterlegen und haben daher nach § 43 Abs 2 1. Fall, § 50 Abs 1 ZPO Anspruch auf ungekürzten Kostenersatz. Die Bemessungsgrundlage für das Revisionsverfahren beträgt jedoch 20.431 EUR. In ihrer Revisionsbeantwortung haben die Kläger auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten jedoch nicht hingewiesen. Daher gebühren ihnen dafür auch keine Kosten (RIS-Justiz RS0035979).

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