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§ 477 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 1 Z 3 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.

§. 477.

(1) Als nichtig (§. 471, Z 5 und 7) ist das angefochtene Urtheil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben:

  1. 1. wenn an der Entscheidung ein Richter theilnahm, welcher kraft des Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen war, oder dessen Ablehnung vom Gerichte als berechtigt erkannt worden ist;
  2. 2. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  3. 3. wenn das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, obwohl der Umstand nicht geheilt ist, daß die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Gericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache sachlich oder örtlich zuständig gemacht werden konnte (§ 104 Abs. 3 bis 5 JN);
  4. 4. wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung entzogen wurde;
  5. 5. wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Processführung nicht nachträglich ordnungsmäßig genehmigt wurde;
  6. 6. wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt wurde;
  7. 7. wenn die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise ausgeschlossen wurde;
  8. 8. wenn der Vorschrift des §. 210, Absatz 2, zuwider die Parteien oder deren Bevollmächtigte von ihnen abgefasste Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen zu den Acten gebracht haben;
  9. 9. wenn die Fassung des Urtheiles so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urtheil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichte angeordnete Berichtigung des Urtheiles (§. 419) nicht abgeholfen werden kann.

(2) Eine nachträgliche Genehmigung der Processführung (Z 5) liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten ist.

(3) Die Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 2 liegt nicht vor, wenn an Stelle des Einzelrichters ein Senat entschieden hat.

Schlagworte

Befangenheit (Z 1); Besetzung (Z 2); Verletzung des rechtlichen Gehörs (Z 4, 5); Mangel der Prozeßfähigkeit, Prozeßunfähigkeit (Z 5); Unzulässigkeit des Rechtswegs (Z 6); Prozeßführung

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039816

alte Dokumentnummer

N2199750347L

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