1 Ob 46/88 | OGH | 15.03.1989 |
5 Ob 58/94 | OGH | 23.09.1994 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ersatzanspruch nach § 8 Abs 3 MRG (T1) Veröff: SZ 67/155 |
5 Ob 130/95 | OGH | 11.03.1997 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Beeinträchtigungen, die durch vom Mieter zu duldende Eingriffe in sein Mietrecht verursacht wurden, sind nach § 8 Abs 3 MRG zu entschädigen. Bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch handelt es sich um einen dem § 364 a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden des Schädigers. (T2) |
1 Ob 240/99x | OGH | 22.10.1999 |
Auch; Beisatz: Danach haften mehrere, nicht gemeinsam wirkende Schadensstifter solidarisch, wenn einzelnen bestimmte Schadensteile auf der Verursachungsebene nicht zugerechnet werden können oder jeder einzelne eine notwendige Bedingung für den ganzen Schaden setzte. Der erstgenannte Fall bewirkt eine solidarische Haftung der Nebentäter sogar für Schäden, die einzelnen nicht sicher zurechenbar sind; für die Haftungsanknüpfung genügt also eine potentielle Kausalität. (T3) |
5 Ob 54/01d | OGH | 27.03.2001 |
Vgl auch |
1 Ob 258/11i | OGH | 24.05.2012 |
Beis wie T3 nur: Danach haften mehrere, nicht gemeinsam wirkende Schadensstifter solidarisch, wenn einzelnen bestimmte Schadensteile auf der Verursachungsebene nicht zugerechnet werden können oder jeder einzelne eine notwendige Bedingung für den ganzen Schaden setzte. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19890315_OGH0002_0010OB00046_8800000_001
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