OGH 1Ob46/88 (RS0010651)

OGH1Ob46/8815.3.1989

Rechtssatz

Gehen Immissionen von verschiedenen Störern aus, sind auf die verschuldensunabhängigen Ausgleichsansprüche aus der Haftung nach § 364a ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen.

Normen

ABGB §364a
ABGB §1302 A

1 Ob 46/88OGH15.03.1989
5 Ob 58/94OGH23.09.1994

Vgl; Beisatz: Hier: Ersatzanspruch nach § 8 Abs 3 MRG (T1) Veröff: SZ 67/155

5 Ob 130/95OGH11.03.1997

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Beeinträchtigungen, die durch vom Mieter zu duldende Eingriffe in sein Mietrecht verursacht wurden, sind nach § 8 Abs 3 MRG zu entschädigen. Bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch handelt es sich um einen dem § 364 a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden des Schädigers. (T2)

1 Ob 240/99xOGH22.10.1999

Auch; Beisatz: Danach haften mehrere, nicht gemeinsam wirkende Schadensstifter solidarisch, wenn einzelnen bestimmte Schadensteile auf der Verursachungsebene nicht zugerechnet werden können oder jeder einzelne eine notwendige Bedingung für den ganzen Schaden setzte. Der erstgenannte Fall bewirkt eine solidarische Haftung der Nebentäter sogar für Schäden, die einzelnen nicht sicher zurechenbar sind; für die Haftungsanknüpfung genügt also eine potentielle Kausalität. (T3)

5 Ob 54/01dOGH27.03.2001

Vgl auch

1 Ob 258/11iOGH24.05.2012

Beis wie T3 nur: Danach haften mehrere, nicht gemeinsam wirkende Schadensstifter solidarisch, wenn einzelnen bestimmte Schadensteile auf der Verursachungsebene nicht zugerechnet werden können oder jeder einzelne eine notwendige Bedingung für den ganzen Schaden setzte. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_0010OB00046_8800000_001

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