OGH 3Ob591/87; 8Ob372/97g; 1Ob258/11i; 3Ob146/13m; 5Ob164/15a; 2Ob12/19g (RS0010671)

OGH3Ob591/87; 8Ob372/97g; 1Ob258/11i; 3Ob146/13m; 5Ob164/15a; 2Ob12/19g30.1.2020

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 364a ABGB tritt nur an die Stelle der sonst nach § 364 Abs 2 ABGB bestehenden Untersagungsbefugnis und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemacht werden, also nur auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet sein, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist; ein "Sockelwert" der Einwirkungen ist hinzunehmen.

Normen

ABGB §364a

3 Ob 591/87OGH14.12.1988

Veröff: SZ 61/273 = JBl 1989,578

8 Ob 372/97gOGH26.11.1997

Auch

1 Ob 258/11iOGH24.05.2012

Beisatz: Nur der über das zu duldende Maß hinausgehende Schaden ist zu ersetzen. (T1)

3 Ob 146/13mOGH08.10.2013

Auch; Beis wie T1

5 Ob 164/15aOGH23.02.2016

Auch; Beisatz: Der Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB tritt an die Stelle der sonst (hier:) nach § 364b ABGB zustehenden Befugnis. (T2)

2 Ob 12/19gOGH30.01.2020

nur: Der Anspruch nach § 364a ABGB tritt nur an die Stelle der sonst nach § 364 Abs 2 ABGB bestehenden Untersagungsbefugnis und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemacht werden, also nur auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet sein, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist. (T3)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/10

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_0030OB00591_8700000_003

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