OGH 3Ob591/87

OGH3Ob591/8714.12.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth von P***, Gutsbesitzerin, Gusterheim, 8761 Pöls, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien

1. Ö*** D*** Aktiengesellschaft,

Kohldorferstraße 98, 9010 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Armin Dietrich, Rechtsanwalt in Klagenfurt, 2. V*** A*** Aktiengesellschaft, Friedrichstraße 4, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, und 3. V***

E*** Aktiengesellschaft, Elisabethstraße 12, 1010 Wien, vertreten durch DDr. Ferdinand Gross, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen S 1,220.209,- sA, S 902.954,66 sA, S 73.212,54 sA und Feststellung der Haftung (Streitwert S 100.000,-), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 19.Juni 1986, GZ 5 R 4/86-113, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 7.Oktober 1985, GZ 6 Cg 2/81-83, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden, soweit sie nicht in ihren abweisenden Teilen als nicht angefochten in Teilrechtskraft erwachsen sind und daher unberührt bleiben, im stattgebenden Teil und in der Kostenentscheidung aufgehoben.

Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Rechtsstreites.

Text

Begründung

Die Klägerin ist Eigentümerin der land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften EZ 1 KG Pöls sowie EZ 1402 der Steiermärkischen Landtafel KG Pöls und EZ 1402 Steiermärkische Landtafel KG Allerheiligen. Die erstbeklagte Partei Ö*** D*** Aktiengesellschaft ist Eigentümerin eines kalorischen Kraftwerkes in Zeltweg, die zweitbeklagte Partei V***-A*** Aktiengesellschaft hat bis Ende 1978 einen Braunkohlebergbau in Fohnsdorf betrieben, und die drittbeklagte Partei V*** E*** Aktiengesellschaft ist Eigentümerin eines Stahl- und Eisenwerkes in Judenburg.

Die Klägerin verlangt von den beklagten Parteien Ersatz für den durch Immissionen aus deren Industriebetrieben an ihrem Waldbestand enstandenen Schaden. Sie erhob gegen die beklagten Parteien und die nicht mehr am Verfahren beteiligte P*** Z***- und

P*** Aktiengesellschaft (= Z*** P*** Aktiengesellschaft) am 31.Dezember 1980 die Klage und begehrte mit der Behauptung, durch die von den Industrieanlagen der beklagten Parteien ausgehenden Verunreinigungen der Luft sei ihr in den Jahren 1962 bis 1979 ein Schaden von S 2,440.418,- entstanden und ein weiterer Zuwachsverlust zu erwarten, an Ersatz von der erstbeklagten Partei S 1,220.209,- sA, von der zweitbeklagten Partei S 902.954,66, von der P*** Z***- und P*** Aktiengesellschaft

S 244.041,80 sA und von der drittbeklagten Partei S 73.212,54 sA sowie die Feststellung der Haftung dieser Emittenten zu 50 %, 37 %, 10 % und 3 % für alle durch schädigende Einwirkungen in den Jahren 1962 bis 1979 verursachten künftigen Forstschäden auf den bezeichneten Liegenschaften der Klägerin. Sie brachte im wesentlichen vor, es hätten sich im Laufe der Jahre zunehmend Schäden in ihrem Waldbestand gezeigt. Sie habe nur vermuten können, daß die Ursache in forstschädigenden Luftverunreinigungen liege, habe 1976 bei der Behörde beantragt, Untersuchungen zu veranlassen, und 1978 erfahren, daß nach dem Ergebnis der von der Landesregierung vorgenommenen Erhebungen alle Waldbestände in ihrem Forstbetrieb so hohnen Immissionsbelastungen ausgesetzt seien, daß eine Schädigung eintrete und besonders der Anteil an den Schwefelverbindungen so hoch sei, daß unter bestimmten Wetterbedingungen selbst für Menschen eine Gesundheitsgefährdung vorliege. Erst aus dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten vom 15.März 1980 habe die Klägerin über bloße Vermutungen hinaus Kenntnis über die als mögliche Schadensverursacher in Betracht kommenden Emittenten erlangt. Die Anteile der Emittenten ließen sich nur mit Nährungswerten angeben. Das Pöls-Tal liege in dem Bereich der aus dem Becken Aichfeld-Murboden-Judenburg kommenden, auf die Waldungen der Klägerin einwirkenden Luftverunreinigungen. Der Ausstoß des Dampfkraftwerkes der erstbeklagten Partei liege bei jährlich 20.000 t SO2, der des Kohlenbergbaues der zweitbeklagten Partei habe bis zur Betriebsstillegung Ende 1978 etwa 11.000 t SO2 und der des Betriebes der P*** Z***- und P*** Aktiengesellschaft um die 1.100 t SO2 betragen. Im Werk der drittbeklagten Partei seien jährlich an die 260 t SO2 freigeworden. In den Luftverunreinigungen sei auch Fluor enthalten. Unter Berücksichtigung der Luftbewegungen ergäben sich daraus die dem Feststellungsbegehren zugrunde gelegten Anteile an der Schadensverursachung. Die durch die Ostwinde in den Raum des Pöls-Tales verfrachteten Schadstoffe hätten das Revier G*** der Klägerin Immissionsbelastungen ausgesetzt, die das Vorkommen der Tanne verhinderten und an dem übrigen Nadelholzbestand Zuwachsverminderungen und teilweise das Absterben der Bäume bewirkten. Durch Inbetriebnahme des Dampfkraftwerkes der erstbeklagten Partei im Jahr 1962 habe das Emissionsniveau erheblich zugenommen. Erst mit der Stillegung des Kohlenbergbaues der zweitbeklagten Partei ab 1979 sei mit einer langsamen Besserung zu rechnen.

Nur die Z*** P*** Aktiengesellschaft hat am 10.März 1981 das Leistungs- und Feststellungsbegehren anerkannt. Auf Antrag der Klägerin wurde dem Anerkenntnis gemäß durch Urteil entschieden. Erst mit dem in der Verhandlungstagsatzung am 20.Mai 1985 vorgetragenen Schriftsatz vom 24.Juli 1984 änderte die Klägerin nach Aufnahme des Sachverständigenbeweises - der erkennen lasse, daß eine Schadenszuordnung nach bestimmten Anteilen nicht möglich sei, - das Klagebegehren "für den Fall, daß keine quotenmäßige Schadenszuordnung" erfolgen könne, dahin, daß sie von allen beklagten Parteien als Gesamtschuldnern den Ersatz des ihr entstandenen Schadens von S 2,440.418,- sA und die Feststellung der Solidarhaftung für alle künftig entstehenden Schäden verlange. Die beklagten Parteien haben beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

Die erstbeklagte Partei hat im wesentlichen die Verjährung aller Ansprüche eingewendet, die auf vor dem 31.Dezember 1977 eingetretene forstschädliche Luftverunreinigungen zurückgehen. Sie habe auf die Aufforderung der Klägerin, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben, am 20.Jänner 1976 ablehnend geantwortet, weil eine Mitverursachung von Forstschäden durch das kalorische Kraftwerk in Zeltweg auszuschließen sei. Die Schadstoffbelastung im industriellen Ballungsraum Pöls-Aichfeld-Murboden sei nicht nur auf Industriebetriebe, sondern auf Kleinemittenten und den Hausbrand zurückzuführen. Alle Haushalte hätten die in Fohnsdorf geförderte schwefelhaltige Kohle zum Heizen verwendet. Die überdurchschnittliche Schwefeldioxydbelastung sei durch großflächigen Abbrand der Halden des Kohlenbergwerkes in Fohnsdorf vermehrt worden. Das Kraftwerk der erstbeklagten Partei dagegen lasse die Rauchgase über den 80 m hohen Schornstein ab und sei nur zeitweise in Betrieb, wenn nicht genügend Wasserkraft zur Gewinnung elektrischer Energie zur Verfügung stehe.

Die zweitbeklagte Partei behauptete, ihr Kohlebergbau Fohnsdorf sei seit Jahren geschlossen, habe aber länger bestanden als die geschädigten Bäume. Zwischen der Immission aus dem Kohlebergbau und Frostschäden auf dem Gut der Klägerin bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Es werde Verjährung eingewendet. Der Düngeeffekt allfälliger Immissionen sei dem Wachstum der Waldbäume eher förderlich. Der Hausbrand, die Emission von Kleinbetrieben und der Kraftfahrzeug- wie der Luftverkehr seien zu berücksichtigen. Die drittbeklagte Partei schließlich verwies auf die natürliche Barriere zwischen dem Forstgut der Klägerin und dem Werk in Judenburg, auf andere Schadensverursacher und auf den Rückgang des Schadstoffausstoßes seit der Umstellung ihrer Betriebe auf Erdgasheizung im Jahr 1974. Auch sie erhob die Verjährungseinrede. Die beklagten Parteien bestritten die von der Klägerin zunächst gewünschte anteilige Haftung, wendeten aber sogleich Verjährung ein, als die Klägerin ihre Solidarhaftung in Anspruch nahm. Das Erstgericht gab dem geänderten Klagebegehren teilweise statt, verpflichtete die drei beklagten Parteien als Gesamtschuldner zur Zahlung von S 2,103.608,- samt Zinsen und stellte fest, daß die beklagten Parteien der Klägerin zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden aus forstschädlichen Luftverunreinigungen auf den in der Klage bezeichneten Liegenschaften zur Gänze haften, soweit die Ursache in schädigenden Einwirkungen der Jahre 1962 bis 1979 liege. Das Zahlungsmehrbegehren von S 92.768,- sA wies das Erstgericht ab.

Die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen (§ 510 Abs 3 Satz 1 ZPO):

Die als einzige Großindustrieanlagen im Raum Aichfeld-Murboden gelegenen schadstoffemittierenden Werke der beklagten Grundeigentümer sind zwischen 6 und 12 km von dem Waldbestand der Klägerin entfernt. Das Vorhandensein von zeitgemäßen Absorptionsanlagen an den Schornsteinen der von der Klägerin belangten Industrieunternehmen ist für die Jahre 1963 bis 1979 nicht erwiesen. Bei einer Begehung des Reviers der Klägerin am 1.März 1976 hatte sich der Verdacht ergeben, daß Forstschäden auf Luftverunreinigungen zurückzuführen seien. Die Klägerin ersuchte die Bezirksforstinspektion um Erhebungen, die schließlich zur Bekanntgabe des Ergebnisses am 10.Juli 1978 führten, wonach die unter 1.100 m Seehöhe gelegenen Bestände im Wald so hohen Immissionsbelastungen ausgesetzt seien, daß die dadurch eintretende Schädigung nicht zu bezweifeln sei, und insbesondere der Anteil an Schwefelverbindungen in der Luft unter bestimmten Witterungsbedingungen bereits eine Gesundheitsschädigung bei Menschen bewirken könne. Eine Zuteilung der Immissionen auf in Betracht kommende Emittenten erfolgte nicht. Die Klägerin nahm diesen Erhebungsbericht zum Anlaß, am 18.Feber 1979 ein Gutachten in Auftrag zu geben, welche Schäden durch die Luftverunreinigung entstanden und wer als hauptsächlicher Verursacher anzusehen sei. Sie hatte vermutet, daß das kalorische Kraftwerk der erstbeklagten Partei die Rauchgasschäden mitverursacht habe, und die erstbeklagte Partei am 12.Jänner 1976 zu einem Verzicht auf eine Verjährungseinrede aufgefordert. Die erstbeklagte Partei hatte am 20. Jänner 1976 geantwortet, ihr Werk sei als Mitverursacher von Immissionsschäden auszuschließen. Sie nehme das Schreiben der Klägerin aber als Schadensanzeige nach § 53 Abs 5 ForstG 1975 zur Kenntnis. Erst aus dem Gutachten vom 15.März 1980 erfuhr die Klägerin über bloße Vermutungen hinaus, daß die Schäden an ihrem Wald durch gasförmige Emissionen aus dem Dampfkraftwerk Zeltweg der erstbeklagten Partei und dem Bergbaubetrieb Fohnsdorf der zweitbeklagten Partei, in geringerem Maße aber auch aus dem Werk in Pöls der Z*** P*** Aktiengesellschaft und dem Edelstahlwerk der drittbeklagten Partei in Judenburg verursacht wurden. Das Pöls-Tal wird vorwiegend forst- und landwirtschaftlich genutzt. Nur in Pöls besteht die Zellulose- und Papierfabrik der Z*** P*** Aktiengesellschaft. Die zum Tauernpaß hin nach Nordwesten bestehende Talverengung bewirkt keinen Staueffekt, der das Abströmen aus dem Bereich der Industriestandorte kommender Abgase verhindert, führt aber zu einer Kanalwirkung. Die Luftmassen und damit auch die Abgase erhalten durch die Talbildung bei Ost- oder Südostwinden eine Lenkung und werden an einer seitlichen Ausbreitung gehindert. Die aus hohen Schornsteinen emittierten Abgase streichen mit der Windrichtung und erfahren einen thermischen Aufwind. Vor allem treten im Pölstal Winde aus West oder Nordwest auf, die Schlechtwetter bringen. Die Werke liegen östlich und südöstlich vom Gut der Klägerin. In die Waldungen der Klägerin werden die Abgase vor allem bei Schönwetter und im Sommer durch Ost- und Südostwinde verfrachtet. Die Waldteile, die Rauchgasschäden aufweisen, besonders die in 800 bis 1.000 m Seehöhe liegenden Waldbestände, stimmen lagemäßig mit dem Einflußbereich der Schadstoffemissionen überein. Im Zeitraum von 1963 bis 1977 wurde der Grenzwert für Schwefeldioxydeinwirkungen bei Nadelhölzern, die zu den empfindlichsten Pflanzen zählen, ständig überschritten. Die überhöhten Schwefelgehalte stellen eine Ursache der Beeinträchtigungen des Baumbestandes dar. Ohne die Schadstoffemission aus den vier Industriebetrieben wäre großflächig keine schädigende Konzentration an Schwefeldioxyd vorhanden, weil die von den übrigen Kleinemittenten, dem Hausbrand und dem Kraftfahrzeugverkehr ausgehenden Immissionen die ortsübliche Belastung nicht übersteigen und keine Werte erreichen, die großflächige Forstschäden entstehen ließen. Eine Bodenversauerung durch "sauren Regen" ist bei den kalkhaltigen Böden im Pölstal auszuschließen. Die starke Immissionsbelastung des Reviers G*** der Klägerin führte zu deutlichen Schadsymptomen bei Fichten, zu Zuwachsverlusten und Absterben. Auch vom Kieferbestand ist dies zu erwarten. Die Tanne besitzt als empfindlichster Baum keine Überlebenschancen. Erst ab 1978 - Schließung des Kohlebergbaues in Fohnsdorf - erfolgte eine Verbesserung der Emissionswerte in diesem Raume, doch sind auch seither die Immissionen immer noch so hoch, daß sie auf den Fichtenbestand phytotoxisch wirken. In welchem Ausmaß jedes der schadstoffemittierten Werke zum Eintritt des Schadens beigetragen hat, läßt sich nicht feststellen, doch haben auch die Industriebetriebe der zweitbeklagten und der drittbeklagten Partei im Zusammenwirken mit den weiteren Immissionen den eingetretenen Schaden mitverursacht, der für die Jahre 1963 bis 1979 insgesamt S 2,347.650,- beträgt, wovon durch die nach dem Anerkenntnis geleistete Zahlung durch die Z*** P*** Aktiengesellschaft von S 244.042,- noch S 2,103.608,- unbeglichen sind.

In rechtlicher Würdigung dieses Sachverhaltes kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß der Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht verjährt sei, weil sie erst am 15.März 1980 durch das bestellte Gutachten über einen unbestätigten Verdacht hinaus den Ursachenzusammenhang zwischen den Emissionen aus den Industriebetrieben der beklagten Parteien und den von ihr wahrgenommenen Schäden im Waldbestand soweit erkennen konnte, um eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einzubringen. Dies habe sie am 31. Dezember 1980 getan. Die gleichen Erwägungen führten auch zur Zulassung der Änderung des Begehrens auf Solidarverpflichtung der beklagten Parteien.

Die Klägerin mache wegen der übermäßigen Einwirkungen nachbarrechtliche verschuldensunabhängige Ausgleichsansprüche geltend. Die ortsübliche Grundbelastung habe kein schädliches Ausmaß gehabt. Erst durch das Zusammenwirken der von den Grundstücken der beklagten Parteien ausgehenden Einwirkungen sei der Schaden der Klägerin eingetreten. Die Anteilsgrößen ließen sich nicht feststellen. Die beklagten Parteien hätten daher solidarisch für den ganzen Schaden der Klägerin einzustehen. Es bleibe ihnen die Ausgleichung untereinander überlassen. Mit Rücksicht auf zu erwartende künftige Schäden und die Langzeitwirkung der in den Jahren 1962 bis 1979 durch Immissionen verursachten Schädigungen des Forstbestandes sei auch das Begehren auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden berechtigt.

Das Berufungsgericht gab den von den beklagten Parteien erhobenen Berufungen teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes im angefochtenen Teil dahin ab, daß die erstbeklagte Partei der Klägerin S 1,220.209,-, die zweitbeklagte Partei S 902.954,66 und die drittbeklagte Partei S 73.212,54 je sA zu bezahlen und ihr für die künftigen Schäden, deren Ursache in Einwirkungen der Jahre 1962 bis 1979 lag, anteilig zu haften haben, und zwar die erstbeklagte Partei zu 50 %, die zweitbeklagte Partei zu 37 % und die drittbeklagte Partei zu 3 % (10 % entfallen auf die nicht mehr am Verfahren beteiligte Z*** P*** Aktiengesellschaft). Es wies das sich aus der Inanspruchnahme der beklagten Parteien als Gesamtschuldner ergebende Mehrbegehren ab. Das Berufungsgericht erledigte die von den Berufungswerbern vorgetragenen Mängel- und Beweisrügen, übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen und legte sie zusammen mit den folgenden, aus den Sachverständigengutachten ergänzenden Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde: Die durch das Kraftwerk der erstbeklagten Partei in Zeltweg sowie den Bergbau und die Halde der zweitbeklagten Partei in Fohnsdorf verursachten Immissionen liegen jede für sich in einem Konzentrationsbereich, der Fichten schädigen kann. Die Abgasfahnen werden in stark gebündelter Form translatiert, der Diffusionsprozeß geht sehr langsam vor sich. Die Immissionen aus dem Raum Aichfeld sind im Bereich der Schadflächen besonders bei Schönwetter wirksam. Schwefeldioxyd wird überwiegend durch die Spaltöffnungen der Nadeln aufgenommen und entwickelt eine Reihe von Schadwirkungen. Während der Vegetationszeit ist die Empfindlichkeit von Nadelgehölzen größer als im Winter. Es kommt zu geringerer Substanzproduktion und weniger Zuwachsraten. Rechtlich ging das Berufungsgericht gleich dem Erstgericht davon aus, daß der Klägerin nachbarrechtliche, dem Entschädigungsanspruch bei Enteignung verwandte Ausgleichsansprüche auch als nicht unmittelbar an die Grundstücke der Beklagten angrenzender Anrainer zustünden und daß volle Genugtuung zu leisten sei. Die im Wald der Klägerin eingetretenen Schäden von S 2,347.650,- seien durch die Abgase emittierenden Anlagen der beklagten Parteien und der Z*** P*** Aktiengesellschaft verursacht worden. Die einzelnen Anteile an der Schadenszufügung ließen sich nicht bestimmen - der Aufteilungsvorschlag der Sachverständigen lasse sich wissenschaftlich nicht begründen - und es sei daher Solidarhaftung aller Emittenten anzunehmen. Da die ortsübliche Grundbelastung kein den Wald schädigendes Ausmaß erreiche, müsse die Klägerin einen Sockelschadensbetrag nicht auf sich nehmen, der auf Kraftfahrzeug- und Flugverkehr oder Hausbrand und Kleingewerbebetriebe zurückzuführen wäre. Die Klägerin habe Anspruch auf Ersatz des gesamten eingetretenen Schadens einschließlich ihres entgangenen Gewinns, der wegen der 100 Jahre erreichenden Produktionszeiträume im Forstbetrieb auch die Valorisierung gestatte. Das Erstgericht habe die Frage der Verjährung der Ersatzforderungen der Klägerin insoweit richtig beantwortet, als ihr erst mit dem Gutachten vom 15.März 1980 objektive Anhaltspunkte für den Grund und die Höhe der allfälligen Haftung der beklagten Parteien verschafft wurden, vor deren Kenntnis die Verjährungsfrist nicht zu laufen begann. Die Klägerin habe aber mit ihrer am 31. Dezember 1980 erhobenen Klage die damals beklagten Parteien anteilig auf Zahlung und Feststellung der Haftung in Anspruch genommen und erst mit dem Schriftsatz vom 10.August 1984 ihr Klagebegehren für den Fall, daß eine quotenmäßige Schadenszuordnung nicht möglich sei, auf die gesamtschuldnerische Haftung aller Beklagter umgestellt. Damit sei die Ausdehnung des Begehrens erst nach Ablauf der dreijährigen, mit März 1980 begonnenen Verjährungsfrist erfolgt. Über die von den beklagten Parteien auch dagegen erhobene Verjährungseinrede sei das Begehren im Umfange der Ausdehnung abzuweisen und die Klage nur im Umfange des ursprünglichen Begehrens berechtigt.

Die Klägerin hat gegen das Berufungsurteil kein Rechtsmittel erhoben.

Die beklagten Parteien streben mit ihren Revisionen die Abänderung in die Abweisung des gesamten Klagebegehrens und hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung zu neuer Entscheidung an.

Die Klägerin beantragt, den Revisionen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Es fehlen jedoch infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung Tatsachenfeststellungen, ohne die eine abschließende Entscheidung über den noch strittigen Zahlungs- und Feststellungsanspruch nicht erfolgen kann. Das Inkrafttreten des ForstG mit dem 1.Jänner 1976 bleibt entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht nicht ohne Einfluß auf Immissionen durch Industrieanlagen, auch wenn diese bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gsetzes mit behördlicher Genehmigung errichtet und in Betrieb genommen wurden. Auch für die vor dem 1.Jänner 1976 erfolgten Immissionen ist der Sachverhalt ungenügend geklärt:

Die Klägerin nimmt die beklagten Parteien auf Zahlung und auf Feststellung in Anspruch, weil von deren Anlagen forstschädliche Luftverunreinigungen ausgingen, die im Wald der Klägerin in den Jahren 1962 bis 1979 Schäden verursacht haben und künftige Schäden nach sich ziehen werden.

Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen sind die mit der Klage vom 31.Dezember 1980 geltend gemachten Ansprüche noch nicht verjährt, auch wenn der Zeitraum der schädigenden Immissionen bis in das Jahr 1962 zurückreicht. Als Entschädigungsanspruch verjährt auch der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in drei Jahren (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1489; SZ 35/111; SZ 52/167; EvBl 1982/152 ua). Wie bei jeder Entschädigungsklage beginnt die Verjährungsfrist aber erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennt, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kentnnis muß den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt erfassen (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1489; SZ 40/40; JBl 1987, 450 ua), also auch den Ursachenzusammenhang einsehbar machen, aus dem erst die Person des Ersatzpflichtigen, der der Schaden zugerechnet werden kann, feststellbar ist (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 316). Die Diskussion um den Umweltschutz hat erst in den letzten Jahren zugenommen, die Empfindlichkeit gegenüber Schadstoffemissionen ist gewachsen, und das "Waldsterben" hat vielfältige Erörterungen über die Ursachen ausgelöst. Daß der Klägerin vor dem Vorliegen des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens, das erst im März 1980 erstellt wurde, die Einsicht in die Ursachen der im Laufe der beiden zurückliegenden Jahrzehnte in ihrem Forstgut allmählich eingetretenen Schädigungen möglich war, ist nicht erwiesen. Daß sie in dem kalorischen Kraftwerk der erstbeklagten Partei eine der möglichen Schadensquellen vermutete und deshalb schon 1976 an die erstbeklagte Partei herantrat, bedeutet noch nicht, daß ihr die Kenntnis des Schädigers zuzurechnen ist. Immerhin hat die erstbeklagte Partei sofort in Abrede gestellt, als ein Verursacher in Betracht zu kommen. Die Klägerin war dadurch veranlaßt, durch weitere Ermittlungen die Grundlagen für einen, wie sich vorliegend zeigt, kostenaufwendigen Prozeß zu schaffen. In der Annahme der Vorinstanzen, daß nach den Umständen dieses Einzelfalls die Verjährungsfrist nicht früher einsetzte, als die Klägerin durch das bestellte Gutachten nähere Aufschlüsse bekam, so daß sie mit einer gewissen Aussicht auf Erfolg Klage erheben konnte, liegt demnach kein Rechtsirrtum. Sie mußte nicht nur abschätzen, ob überhaupt die schädlichen Immissionen nur den im Nahbereich vorhandenen Industrieanlagen oder aber anderen Einflüssen wie Klimalage, tierischen Schädlingen oder der Verlagerung von schadstoffhaltiger Luft aus weiter entfernt gelegenen Industriegebieten zurechenbar waren, sondern auch bei der Erhebung von Ersatzansprüchen abwägen, ob und welche anteilige Haftung mehrerer Emittenten in Betracht kam. Selbst wenn der Beginn der Verjährungsfrist mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Erhebungen am 10.Juli 1978 angesetzt würde, wäre die Klage rechtzeitig erhoben.

Bis zum Inkrafttreten des ForstG mit seinen Vorschriften über forstschädliche Luftverunreinigungen (IV.Abschnitt C = §§ 47 bis 57 ForstG) konnte ein nachbarrechtlicher, verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch nur auf § 364 a ABGB gestützt werden. Die Kollision gleichrangiger Eigentumsrechte wird durch Einschränkungen jedes Eigentümers in der sonst seiner Willkür überlassenen Benützung (§ 362 ABGB) gelöst. So grenzt § 364 ABGB die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer voneinander durch Verweisung auf den Eigentümer beschränkende oder belastende Rechtsvorschriften ab und verschafft dem Eigentümer eines Grundstückes einen Anspruch auf Abwehr unzulässiger Immissionen; er kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen unter anderem durch Rauch und Gase insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen (§ 364 Abs 2 ABGB). Wird aber die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundeigentümer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens zu verlangen (§ 364 a ABGB). Dieser Anspruch wird dem Nachbarn zum Ausgleich für das Fehlen eines Unterlassungsanspruches gewährt. Er kommt einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß einer Enteignung nahe (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 317; Koziol-Welser, Grundriß8 II 41; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1489; SZ 48/61; SZ 57/179 ua). Beeinträchtigungen, die von einem Bergwerk oder einer Anlage mit behördlicher Genehmigung in einem Verfahren, in welchem die Interessen der Nachbarn zu berücksichtigen sind, ausgehen, müssen auch dann vom Nachbarn geduldet werden, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigen. Dafür wird dem Beeinträchtigten ein Anspruch auf Ersatz des ihm zugefügten Schadens zugebilligt, soweit der Schaden durch Immissionen verursacht wird, die sonst durch Unterlassungsklage abgewendet weden könnten.

Hier ist davon auszugehen, daß es sich bei den emittierenden Anlagen der beklagten Parteien um solche handelt, auf die § 364 a ABGB anzuwenden ist, die also mit einer entsprechenden behördlichen Bewilligung betrieben werden. Es kann daher ununtersucht bleiben, inwieweit ein Ersatzanspruch zusteht, wenn die Abwehr des Eingriffes zulässig, aber erschwert oder unzumutbar wäre (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 364 a ABGB). § 364 a ABGB schafft aber keinen Ersatzanspruch unter erleichterten Bedingungen. Der Anspruch tritt nur an die Stelle der sonst nach § 364 Abs 2 ABGB bestehenden Untersagungsbefugnis und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemachten werden (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 318; Klang in Klang2 II 176; ZBl 1932/297), also nur auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet sein, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist. Dabei wird nicht vorausgesetzt, daß das immitierende und das beeinträchtigte Grundstück aneinandergrenzen; es reicht zur Begründung des nachbarrechtlichen Anspruches aus, daß die Immissionen des störenden Grundstücks ein anderes, in der (weiteren) Nachbarschaft liegendes Grundstück erreichen (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 321; SZ 43/139; SZ 50/84; SZ 54/137; SZ 55/172 ua).

Entscheidend für einen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die der Klägerin in ihren Wäldern dadurch entstanden, daß Rauch- und Abgase aus den Anlagen der beklagten Parteien bis zum 31.Dezember 1975 die Grundstücke der Klägerin erreichten, ist also, ob diese Einwirkungen das ortsübliche Maß überstiegen und die ortsübliche Nutzung des Forstgutes der Klägerin wesentlich beeinträchtigt haben und in welchem Ausmaß dies der Fall war, weil nur der über das zu duldende Maß hinausgehende Schaden zu ersetzen ist (Koziol aaO 324). Bei der Feststellung der Ortsüblichkeit sind die Verhältnisse des in Betracht kommenden Raumes maßgebend, denn diese sind anders zu beurteilen, ob es sich um eine Naturlandschaft oder um eine seit langem bestandene Industriezone handelt. Die Umgrenzung des für die Üblichkeit heranzuziehenden Raumes läßt sich schwer allgemein festlegen (vgl. etwa Klang in Klang2 II 172, der in einem Bezirke, in dem Industrie und Landwirtschaft existenzberechtigt sind, die Abgrenzung der zulässigen Eingriffe so vornehmen will, daß beide nebeneinander bestehen können). Es kommt in erster Linie auf die Umgebung des gestörten Grundstückes an, doch sind auch aus weiterer Entfernung einwirkende Störungen einzubeziehen und daher nicht zu enge Grenzen zu ziehen. Unter besonderen Umständen kann auch schon ein einziger Großbetrieb den Charakter eines Raumes prägen (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 321). Nur auf die unmittelbare Umgebung des gestörten Grundstückes kann die Ortsüblichkeit entgegen Jabornegg, Gutachten ÖJT 1985, 16 nicht abgestellt werden.

Feststellungen über die Ortsüblichkeit der Immissionen in dem in Betracht kommenden Raum, besonders über die von den Anlagen der beklagten Parteien allenfalls schon in den Jahrzehnten vor 1962 ausgehenden Schadstoffemissionen fehlen aber noch. Die zweitbeklagte Partei verweist darauf, daß ihr Bergbau schon seit sehr langer Zeit betrieben wurde. Es genügt daher nicht, daß die sonst in dem Gebiet auftretenden Schadstoffimmissionen für sich allein schädliche Einwirkungen auf den Forst der Klägerin nicht bewirkt hätten und erst durch die forstschädliche Luftverunreinigung aus den Anlagen der vier Industriebetriebe Waldschäden entstanden. Es ist vielmehr zu prüfen, welche Immissionen schon seit längerer Zeit vorlagen und daher das Maß der Ortsüblichkeit prägten. Der Zeitraum kann in Anlehnung an Jabornegg, ÖJZ 1983, 371 f und Gutachten Bürgerliches Recht und Umweltschutz, 9.ÖJT, 23 f, mit der allgemeinen Ersitzungs- und Verjährungszeit angesetzt werden. Nur für die über dieses Maß hinausgehenden Eingriffe ist die Klägerin zu entschädigen, einen "Sockelwert" der Einwirkungen hat sie hinzunehmen.

Dabei sind bei sog. summierten Immissionen, also solchen, die von verschiedenen Störern gemeinsam ausgehen, die Grundsätze des § 1302 ABGB sinngemäß anwendbar. Ungeachtet der dagegen geäußerten Bedenken (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1302) kommt es daher, wenn sich die Anteile mehrerer Emittenten am Schaden nicht bestimmen lassen, zu ihrer Solidarhaftung, wenn jeder von ihnen im Sinne einer notwendigen Bedingung ("conditio sine qua non") eine Ursache für den Gesamtschaden gesetzt hat (vgl Koziol aaO 436); die gesamtschuldnerische Haftung der mehreren Störer trägt dem Umstand Rechnung, daß der Gestörte sonst vor das Problem gestellt würde, anteilig Schadenersatz zu verlangen, auch wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen. Es bleibt dann mehreren Störern überlassen, angemessen Rückgriff zu nehmen.

In dem zu beurteilenden Fall hatte sich die Klägerin zu einem anteiligen Ersatzverlangen entschlossen, und ihr erst später gestelltes Begehren auf Ersatz ihres Schadens zur ungeteilten Hand ist rechtskräftig abgewiesen worden. Es kommt daher eine Solidarhaftung der mehreren beklagten Parteien nicht mehr in Betracht, soweit die betragsbeschränkte oder anteilsbeschränkte Haftung überschritten würde. Die Haftung ist also, soweit es um Zahlung geht, durch die Anteilsbeträge, und, soweit es zur Feststellung ihrer Haftung für künftige Schäden kommt, durch die in der Klage genannten Anteile (50 %, 37 % und 3 %) nach oben begrenzt. Wie sich aus den folgenden Ausführungen zur Rechtslage nach dem Inkrafttreten des ForstG noch deutlicher ergeben wird, kommt es aber bei der Anteilshaftung nicht darauf an, daß eine genaue Feststellung des Anteils an der Schädigung möglich ist. Gerade in solchen Fällen wie der Einwirkung von Rauchgasen auf einen Waldbestand muß schon eine näherungsweise Ermittlung des Schädigungsanteiles genügen. Dabei ist auch von der Anordnung des § 273 ZPO Gebrauch zu machen. Die Feststellung der Vorinstanzen, es ließen sich "die Anteile nicht ermitteln", weil die Sachverständigen lediglich einen Aufteilungsvorschlag erstellt hätten, ist wohl nur so zu verstehen, daß eine genaue Festlegung der Anteile nicht möglich sei. Auch wenn sich aber die Anteile am Schaden nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit abgrenzen lassen, kann nach dem Maß der Beteiligung an

Luftverunreinigung doch wohl eine Bandbreite des Anteils gefunden werden, innerhalb der dann nach § 273 ZPO der Anteil am Schadenersatz bestimmt werden kann. Schließlich kann es auch dazu kommen, daß sich wenigstens Mindestanteile an der Schädigung festsetzen lassen und nur ein darüber hinausgehender Anteil an der Schadenszufügung nach den Grundsätzen zuzuordnen ist, die bei Unbestimmbarkeit der Anteile zu gelten haben. Dazu fehlen aber die erforderlichen Tatsachenfeststellungen, zumal die Jahresemissionswerte allein über den Beitrag an der Schadensverursachung zu wenig aussagen; auch die jahreszeitlich unterschiedliche Empfindlichkeit der Forstgehölze und das Zusammenwirken der aus verschiedenen Quellen stammenden Schadstoffe auf die Schädigung des Waldbodens können dafür von Bedeutung sein. Innerhalb des Gesamtzeitraumes, in welchem von den Anlagen der beklagten Parteien die den Forst der Klägerin schädigenden Immissionen ausgegangen sein sollen (1962 bis 1979), trat am 1. Jänner 1976 das ForstG BGBl 1975/440 in Kraft (§ 179 Abs 1 ForstG). Im Unterabschnitt C des IV.Abschnittes Forstschutz erfolgte eine den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes über den Gewässerschutz nachgebildete Regelung mit dem Ziel, Gefahren für den Bestand des Waldes hintanzuhalten oder abzuwehren, wie sie sich besonders aus forstschädlichen Immissionen, vor allem der Einwirkung von Schwefeldioxyd oder Fluorverbindungen in der Luft ergeben. Diese forstrechtliche Regelung wurde als unaufschiebbar angesehen, weil die Gewerbeordnung 1973 auf das Problem der von gewerblichen Anlagen ausgehenden forstschädlichen Luftverunreinigungen nicht näher eingegangen ist, eine Regelung umfassender Art ("Umweltschutzgesetz") sich nicht abzeichnete und die Rauchschädigung des Waldes besonders in industriellen Ballungsräumen dramatisch zugenommen hatte (RV 1266 BlgNR 13.GP 68 f, 100). Mit diesem Inkrafttreten des ForstG änderte sich die für die Ersatzansprüche der Klägerin maßgebende Rechtslage. Es wurde nicht nur im § 53 ForstG eine verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers einer Anlage, die forstschädliche Luftverunreinigungen verursacht hat, neu geschaffen, sondern durch § 56 Abs 1 ForstG auch die Haftung nach § 364 a ABGB, der durch die Neuregelung sonst unberührt blieb, für forstschädliche Immissionen modifiziert. Auch dort sind nun die Bestimmungen des § 53 Abs 2 ForstG und des § 54 ForstG sinngemäß anzuwenden, und es gelten überdies forstschädliche Luftverunreinigungen im Sinne des § 47 ForstG (nun) jedenfalls als solche, die das ortsübliche Ausmaß im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB überschreiten.

Nach § 47 ForstG sind Verunreinigungen der Luft forstschädlich, die meßbare Schäden am Waldboden oder am Bewuchs (Gefährdung der Waldkultur) verursachen (vgl auch Koziol, Haftpflichtrecht2 II 433). Nach § 53 Abs 1 ForstG haftet der Inhaber einer Anlage, von der forstschädliche Immissionen durch Luftverunreinigung ausgehen, für den Ersatz des daraus entstandenen Schadens, wenn die Anlage nicht im Sinne des § 49 Abs 1 oder 2 ForstG bewilligt wurde oder das in der Bewilligung festgelegte Ausmaß der Verunreinigung überschritten wird, es sei denn, die Luftverunreinigung wurde durch ein unabwendbares Ereignis (vgl § 9 EKHG) verursacht (§ 53 Abs 4 ForstG). Die Haftung nach § 53 ForstG trifft den Inhaber einer Anlage also dann nicht, wenn er sich an eine nach den neuen Vorschriften des § 49 ForstG erteilte Bewilligung hält, sodaß bereits von der Behörde geprüft wurde, daß eine Gefährdung der Waldkultur nicht zu erwarten oder diese durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen beseitigt oder auf ein tragbares Ausmaß beschränkt werden kann (§ 49 Abs 3 ForstG). Anlagen, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung forstschädliche Luftverunreinigungen verursachen, dürfen nämlich seit dem 1.Jänner 1976 nur mit einer Bewilligung nach den §§ 47 bis 57 ForstG errichtet oder in ihrer Beschaffenheit, Ausstattung oder Betriebsweise geändert werden, wenn dadurch gegenüber dem früheren Zustand eine Zunahme der forstschädlichen Luftverunreinigung zu erwarten ist (§ 49 Abs 1 und 2 ForstG).

Bei bestehenden Anlagen, die schon vor Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 betrieben wurden, ist keine Bewilligung gemäß dem Unterabschnitt IV/C erforderlich. Wenn jedoch eine Änderung iSd § 49 Abs 2 ForstG vorgenommen werden soll oder in einem Waldgebiet ein Überschreiten eines entsprechenden Immissionsgrenzwertes festgestellt wird und sich daraus eine Gefährdung der Waldkultur ergibt (§ 51 ForstG), so hat die Behörde Maßnahmen vorzuschreiben, die diese Gefährdung beseitigen (RV 101). Der Inhaber von Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des ForstG errichtet und seither nicht verändert wurden, kann sich nicht darauf berufen, er habe eine Bewilligung nach § 49 Abs 1 oder 2 ForstG bzw § 50 Abs 2 ForstG erhalten und das in dieser Bewilligung festgelegte Ausmaß an Emissionen nicht überschritten. Ob er deshalb schon nach § 53 ForstG haftet, obwohl ihn keine Bewilligungspflicht trifft, ist umstritten (Duschanek in Swoboda-Dyens, Handbuch für Umweltschutz und Raumordnung, Ö 63-0-01 zu § 53 ForstG; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 433; Bobek-Plattner-Reindl, ForstG 1975 Anm 5 zu § 51; RV 1266 BlgNR

13. GP zu § 54 Entwurf = § 51 ForstG). Dieser Frage kommt aber hier, wie noch näher erläutert werden wird, deshalb keine entscheidende Bedeutung zu, weil seit dem Inkrafttreten des Forstgesetzes die wesentlichen Besonderheiten der Haftung nach § 53 ForstG auch für die Haftung wegen forstschädlicher Luftverunreinigung nach § 364 a ABGB gelten. Auf einen bestimmten Rechtsgrund hat sich die Klägerin nicht festgelegt.

Zu den Besonderheiten dieser Haftung nach § 53 ForstG zählt die dem § 26 Abs 5 letzter Satz WRG nachgebildete Bestimmung des § 53 Abs 2 ForstG, wonach dann, wenn mehrere Anlagen, wenn auch nur durch ihr Zusammenwirken, durch die von ihnen ausgehenden Luftverunreinigungen einen Schaden am Wald verursachen, jeder Inhaber einer Anlage für seinen Anteil an der Schadenszufügung haftet, aber mehrere Inhaber zu gleichen Teilen haften, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen (anders noch § 185 BergG 1975, der in Anlehnung an die frühere Regelung im § 64 Abs 5 BergG 1954 die Haftung mehrerer Bergbauberechtigten für Bergschäden zur ungeteilten Hand vorsieht und erst die Aufteilung der Rückgriffsansprüche dem § 11 Abs 1 EKHG folgend löst; anders auch § 1302 ABGB, wo bei Unbestimmbarkeit der Anteile der Einzelnen an der Beschädigung alle für einen und einer für alle zu haften haben). Diese im § 53 Abs 2 ForstG normierte Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen des Ersatzrechtes (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 436) ist auf die Übernahme des § 26 Abs 5 letzter Satz WRG zurückzuführen, der dem Umstand Rechnung tragen wollte, daß Schäden aus Gewässerverunreinigung meist das Ergebnis mehrerer verschiedenartiger Einwirkungen auf das Gewässer sind und dem Geschädigten vielfach der Beweis unmöglich war, welche Wirkung und in welchem Verhältnis zueinander mehrere Einwirkungen den Schaden verursacht haben (Bobek-Plattner-Reindl, ForstG 1975 Anm 8 zu § 53). Ihre sachliche Rechtfertigung findet diese Differenzierung wohl nur aus diesem Bestreben, dem Beschädigten eine besondere Haftung des Inhabers einer forstschädliche Luftverunreinigungen emittierenden Anlage zu verschaffen, diesen aber in erster Linie nur für seinen Anteil an der Schadenszufügung, sonst aber mit anderen Emittenten nur gleichteilig und nicht solidarisch einstehen zu lassen, um nicht erst im Rückgriffswege Ersatz für eine geleistete Entschädigung ansprechen zu müssen; ein Bemühen, das besonders bei aus dem Ausland hinzutretenden Emissionen kaum oder überhaupt nicht Erfolg haben wird. Insoweit ist wohl ein ausgewogener Ausgleich beim Zusammentreffen der Interessen der durch Immissionen geschädigten Waldbesitzer und der Inhaber von emittierenden Industrieanlagen versucht worden.

Die besondere Haftung nach § 53 ForstG ist weiter gekennzeichnet durch die aus § 18 EKHG übernommene Pflicht zur Anzeige der Ersatzansprüche binnen drei Monaten, deren Versäumung zum Anspruchsverlust führt. Wenn auch für diese Präklusivfrist (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 572), die bei einem Unfall leichter einzuhalten ist als bei der Feststellung meßbarer Schäden am Wald, die oben zum Beginn des Laufes der Verjährungsfrist angestellte Überlegung gilt, daß der Geschädigte soweit Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt haben muß, daß ihm die Voraussetzungen einer Ersatzpflicht nach § 53 Abs 1 ForstG objektiv erkennbar waren, so könnten doch Ansprüche nach dieser Gesetzesstelle hier zT verloren sein, weil eine Anzeige nach § 53 Abs 5 ForstG nach den Feststellungen nur an die erstbeklagte Partei schon am 12.Jänner 1976 und damit rechtzeitig, weil weniger als drei Monate nach Inkrafttreten des ForstG, erfolgt ist.

Nach § 54 ForstG wird schließlich vermutet, daß ein Schaden von mehreren Anlagen, die nach den Umständen des Falles als Ursache forstschädlicher Luftverunreinigungen in Betracht kommen, gemeinsam verursacht worden ist. Diese Vermutung kann von dem Inhaber einer Anlage durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit der Verursachung durch seine Anlage entkräftet werden. Für die Aufteilung der Ersatzpflicht gilt bei Vermutung der gemeinsamen Verursachung der oben erörterte § 53 Abs 2 ForstG (Bobek-Plattner-Reindl, ForstG 1975, Anm 1 zu § 54). Die Regelung entspricht der des § 11 Abs 1 AtomHG und läßt die Entkräftung der Vermutung durch den Nachweis der Unwahrscheinlichkeit zu (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 437 und 459).

Ob die Beklagten eine Haftung nach § 53 ForstG trifft, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, weil dem Geschädigten auch Ansprüche nach dem ABGB offen stehen. Durch § 56 Abs 1 ForstG bleiben nämlich über die Bestimmungen der §§ 53 und 54 ForstG hinaus alle Haftungsvorschriften, also neben jeder Verschuldenshaftung, wie sich aus dem nächsten Satz klar ergibt, der Entschädigungsanspruch nach § 364 a ABGB erhalten; aber auch insoweit finden nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes der § 53 Abs 2 (Haftung jedes einzelnen Inhabers einer von mehreren den Schaden durch Luftverunreinigung verursachenden Anlagen nach dem Anteil der Schadenszufügung und bei Unbestimmbarkeit zu gleichen Teilen) und § 54 ForstG (Vermutung der Verursachung) Anwendung, und es gilt auch die unwiderlegbare Vermutung, daß jede forstschädliche Luftverunreinigung das ortsübliche Ausmaß im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB überschreitet.

Die Bestimmung des § 56 Abs 1 ForstG gestattet es also dem Geschädigten, den Inhaber einer forstschädigende Luftverunreinigungen verursachenden Anlage wegen eines nachbarrechtlichen Entschädigungsanspruches nach § 364 a ABGB in Anspruch zu nehmen, wobei auch diesfalls die Regelung für die Haftung der Inhaber mehrerer Anlagen und die Verursachungsvermutung gilt, ein Nachweis der das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Beeinträchtigung jedoch entbehrlich ist, weil diese Voraussetzung schon nach § 56 Abs 1 ForstG durch die meßbare Schäden verursachende forstschädliche Luftverunreinigung ersetzt ist. Allerdings obliegt es dem Geschädigten nach ABGB, neben dem Schaden auch den Nachweis zu erbringen, daß die vom Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen an Rauch und Gasen die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Dieser Beweis wird für die Haftung nach § 53 ForstG nicht gefordert, liegt aber bei Feststellbarkeit erheblicher Schädigung auf der Hand. Entstehen solche Schäden in einem Waldgebiet, so ist in der Regel auch die ortsübliche Nutzung wesentlich beeinträchtigt. Gehen die Immissionen von einer behördlich genehmigten Anlage aus, so steht im Umfange der Überschreitung der hinzunehmenden Beeinträchtigung (s.o.) auch nach § 56 Abs 1 ForstG iVm § 364 a ABGB ein Geldersatzanspruch zu, der nach herrschender Auffassung auch den entgangenen Gewinn umfaßt (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 324;

Jabornegg, Bürgerliches Recht und Umweltschutz, GA 9.ÖJT 1985, 68;

Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 9 zu § 364 a; SZ 43/139). Dabei wird aber wieder im Rahmen der durch die Teilabweisung bestimmten Höchstgrenzen unter Anwendung des § 273 ZPO zunächst nach Ergänzung der Feststellungen eine näherungsweise Ermittlung der Anteile der mehreren Anlagen an der Schadenszufügung geboten sein. Nur wenn sich die Anteile an der Schadenszufügung nicht eingrenzen lassen und ein Gleichklang zwischen den Mithaftungsvorschriften (ABGB, ForstG und BergG) nicht erreichbar ist, wird hier eine Haftung nach gleichen Anteilen in Betracht kommen und letztlich die endgültige Schadenstragung der Abwicklung der Rückgriffsansprüche unter den Mithaftenden vorzubehalten sein.

Alle Ersatzansprüche, die sich auf das Einwirken forstschädlicher Luftverunreinigungen seit dem Inkrafttreten des ForstG stützen, sind somit, soweit sie sich gegen die erstbeklagte und die drittbeklagte Partei richten, nach diesen Sondervorschriften zu beurteilen.

Nach § 57 Abs 3 ForstG gelten die Bestimmungen der §§ 53 bis 56 ForstG aber nicht für Bergbauanlagen; für diese finden die Bestimmungen des Bergschadensrechtes Anwendung. Sonderhaftungsrecht nach dem ForstG kommt auf die gegen die zweitbeklagte Partei gerichteten, auf Immissionen seit dem 1.Jänner 1976 zurückzuführenden Ansprüche also nicht in Frage, wenn es sich bei ihrem Betrieb in Fohnsdorf um eine Bergbauanlage handelte. Soweit also forstschädliche Luftverunreinigungen von einer Bergwergsanlage der zweitbeklagten Partei ausgingen, bleibt das Inkrafttreten des ForstG ohne Auswirkungen. Auch § 189 BergG läßt andere Vorschriften über eine Haftung, also auch die nachbarrechtliche Entschädigungspflicht nach § 364 a ABGB unberührt; für den Inhaber einer Bergwerksanlage gelten aber die Haftungsvorschriften nach § 364 Abs 2 und § 364 a ABGB in der allgemeinen Fassung ohne die durch § 56 Abs 1 ForstG eingeführten Besonderheiten. Für die Beurteilung der gegen den Inhaber einer Bergwerksanlage gerichteten Ansprüche der Klägerin gilt daher auch nach dem 31.Dezember 1975 alles, was oben zur Rechtslage bis zum Inkrafttreten des ForstG ausgeführt wurde. Es bedarf allerdings noch der Tatsachenfeststellungen, die eine verläßliche Beurteilung zulassen, ob die zweitbeklagte Partei Inhaber einer Bergwerksanlage im Sinne des BergG und des § 57 Abs 3 ForstG war und wegen der von dieser Bergwerksanlage ausgehenden Immissionen in Anspruch genommen wird. Da die Klägerin zwischen Schäden, die auf forstschädliche Luftverunreinigungen in den Jahren 1962 bis 1975 und solchen Immissionen in den Jahren 1976 bis 1979 nicht differenzierte, die Haftung aber mit dem 1.Jänner 1976 anders geregelt wurde, bedarf es hiezu einer Erörterung mit den Parteien und einer erforderlichen Klarstellung. Eine Rückwirkung des ForstG auf Luftverunreinigungen, die vor dem Inkrafttreten auf fremde Grundstücke einwirkten, läßt sich den Übergangsregelungen des ForstG nicht entnehmen. Es hat daher bei der allgemeinen Anordnung des § 5 ABGB zu bleiben, wonach nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind (Bydlinski in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 5). Dabei stellt schon die Schädigung der Nadeln der Nadelgehölze und eine Beeinträchtigung des Waldbodens (vgl § 47 ForstG) den Schadenseintritt dar, mag sich auch die Auswirkung erst verzögert nach längeren Zeitabläufen zeigen. Das ForstG geht davon aus, daß sogar der Anteil, mit dem der Schaden an Waldboden oder Bewuchs durch festgestellte Immissionen verursacht worden ist, und die Anteile, mit denen die überprüften Anlagen zu den durch die Immissionen verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs beigetragen haben, feststellbar und in einem Zeugnis festzuhalten sind (§ 52 Abs 5 ForstG). Es ist daher nach Ergänzung der Sachverständigengutachten eine Abgrenzung zwischen den schädigenden Einwirkungen in der Zeit bis zum 31.Dezember 1975 und Immissionen, die seit dem Inkrafttreten des ForstG Schäden verursachten, vorzunehmen und die Schadensermittlung darauf abzustellen. Ebenso ist für die Berechtigung des Feststellungsbegehrens maßgebend, ob Emissionen aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1976 und seither noch künftige Schäden nach sich ziehen können. Falls sich auch eine näherungsweise Ermittlung der Anteile an der Schadenszufügung nicht vornehmen lassen sollte, dürfte bei einer Anteilshaftung auch ins Gewicht fallen, inwieweit die Stillegung des Kohlenbergbaubetriebes und die Hauptlast der Schwefeldioxydemission aus dem kalorischen Kraftwerk in der für die Schädigung weniger bedeutsamen kalten Jahreszeit von Bedeutung sind. Da es einer entscheidenden Verbreiterung der Feststellungsgrundlage unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtslage bedarf, ist eine Ergänzung der Verhandlung in erster Instanz geboten. Im fortgesetzten Verfahren wird nach einer Erörterung mit den Parteien und allfälligem ergänzenden Tatsachenvorbringen vor allem für vor dem 1.Jänner 1976 erfolgte Immissionen nach der Rechtslage des § 364 a ABGB festzustellen sein, inwieweit ortsübliche Immissionswerte (die Grundbelastung) durch Abgase aus den Anlagen der beklagten Parteien überschritten wurden und inwieweit die ortsübliche Nutzung der Grundstücke der Klägerin dadurch wesentlich beeinträchtigt wurde. Nur in dem diese hinzunehmende Einwirkung überschreitenden Ausmaß ist ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf den Ersatz des Schadens zuzubilligen, der bis zu den durch die Teilrechtskraft des Urteils bestimmten Höchstbeträgen in erster Linie nach dem tatsächlichen Anteil an der Einwirkung aufzuteilen sein wird. Die Voraussetzungen für den Anspruch ab dem 1.Jänner 1976 sind unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prüfen. Hier obliegt der Klägerin nicht der Beweis, daß die Einwirkungen das gewöhnliche ortsübliche Maß überschritten haben, soweit ihr Anspruch nicht eine von der Geltung des § 56 Abs 1 ForstG und daher auch der damit erfolgten Modifikation des § 364 a ABGB ausgenommene Bergwerksanlage betrifft. Sodann bedarf es der Prüfung der anteiligen Haftung und schließlich der Zuordnung der festgestellten Schäden zu den unterschiedlich zu beurteilenden Immissionen.

Die in den einzelnen Jahren eingetretenen Schäden sind entgegen der Ansicht der Vorinstanzen, die nicht näher begründet ist, nicht mit einem valorisierten Betrag zuzusprechen. Für das Schadenersatzrecht wurde zwar teilweise ungeachtet der Bestimmung des § 1332 ABGB ausgesprochen, daß bei der Bemessung des Wertes der beschädigten Sache eine in der Zwischenzeit eingetretene Geldwertänderung zu berücksichtigen sei (SZ 6/226 = JB 15 neu; SZ 25/128; EvBl 1976/255), doch wurde auch auf den anerkannten Grundsatz verwiesen, daß der Wert nach dem Zeitpunkt der Beschädigung zu ermitteln ist, wenn nicht das Geld seine Funktion als beständiger Wertmesser verloren hat (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1332; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 200; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu §§ 988,989; SZ 44/20; SZ 52/188 ua). Das Risiko der Geldentwertung kann nicht ohne rechtliche Grundlage dem Schuldner aufgebürdet werden (Schubert, aaO, Rz 1; JBl 1961,86). Der dem vorliegenden Anspruch verwandte (Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 364 a mwN) Entschädigungsbetrag nach einer Enteignung unterliegt nach nunmehr überwiegend vertretener Ansicht der Rechtsprechung nicht der Aufwertung (SZ 51/175; JBl 1983, 432 ua). Es handelt sich auch um keinen der Fälle, in denen ausnahmsweise eine Anpassung an die Geldwertänderung vorgenommen wurde, weil die Geldentwertung in dem in Betracht kommenden Zeitraum kein ungewöhnliches Ausmaß erreichte und die Beklagten auch nicht die Verzögerung zu verantworten haben, daß die Geltendmachung des Ersatzanspruches erst 1980 erfolgte. Mit der Ersatzfähigkeit auch des entgangenen Gewinns hat die Aufwertung der Schadensbeträge nichts zu tun. Es sind daher nur die Schäden ersatzfähig, wie sie für die einzelnen Jahre des Zeitraumes von 1962 bis 1979 ermittelt werden.

Da es zur Aufhebung der Urteile im noch nicht rechtskräftig entschiedenen Teile und zu dem Auftrag zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung kommen muß, genügt der Hinweis, daß das stattgebende Erkenntnis des Berufungsgerichtes der rechtskräftigen Teilabweisung des Betrages von S 92.768,- durch das Erstgericht insoweit nicht Rechnung getragen hat, als sich, müßten die beklagten Parteien die im stattgebenden Teil des Berufungsurteiles angeführten Geldbeträge bezahlen, zusammengerechnet ein Zuspruch von S 2,196.376,20 statt des im Zahlungsbegehren nur noch streitverfangenen Betrages von S 2,103.608,- sA ergäbe. Dieser Unterschiedsbetrag kommt daher, daß das Berufungsgericht die in der Klage angeführten Anteilsbeträge als Obergrenze einer Zahlungsverpflichtung der beklagten Parteien annahm, aber nicht berücksichtigte, daß der geltend gemachte Schaden höher war als der festgestellte Betrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.

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