vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

Kampfzone des Waldes, Windschutzanlagen

§ 2.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses.

(2) Unter der Kampfzone des Waldes ist die Zone zwischen der natürlichen Grenze forstlichen Bewuchses und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses zu verstehen.

(3) Unter Windschutzanlagen sind Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern zu verstehen, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen. Gemäß § 1a Abs. 5 gemeldete Agroforstflächen gelten nicht als Windschutzanlagen, auch wenn sie die vorgenannten Schutzfunktionen aufweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256547