Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR
1.692 (darin EUR 282 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Zum angeblich vom Berufungsgericht nicht behandelten, jedoch gerügten rechtlichen Feststellungsmangel betreffend Privatgeschäfte des Klägers: Die Revisionswerberin übersieht in diesem Zusammenhang, dass das Erstgericht festgestellt hat, dass diese Privatkäufe bei einem Lieferanten der beklagten Partei dem Geschäftsführer schon im August 1998 bekannt waren und nicht erst nach der Entlassung des Klägers hervorgekommen sind. Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels kann aber dann nicht mehr erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese aber den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RIS-Jusitz RS0043480 [T15]).
Zur Anrechnung eines (- nach den ersten drei Monaten nach der Entlassung -) erzielten Einkommens des Klägers während der Kündigungsfrist: Für einen iSd § 29 Abs 1 AngG anzurechnenden Erwerb des entlassenen Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber beweispflichtig (SZ 41/69; RdW 1998, 31 uva). Ein solches Vorbringen unterblieb jedoch im Verfahren erster Instanz; einer erfolgreichen Geltendmachung im Revisionsverfahren steht daher das Neuerungsverbot (§ 504 ZPO) entgegen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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