Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab. Es kam auf Grund der Feststellung, daß der Kläger alle leichten bis mittelschweren Arbeiten im Rahmen der üblichen Arbeitszeiten verrichten könne, rechtlich zur Ansicht, daß keine das Klagebegehren rechtfertigende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers gegeben sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen mehrerer vom Kläger geltend gemachter Verfahrensmängel und war im übrigen der Auffassung, daß die Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt sei, weil sie ausschließlich auf die Folgen der behaupteten Verfahrensmängel verweise.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es - gegebenenfalls nach Beweiswiederholung - im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Obwohl in der Revision als Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angegeben wird, sind darin keine Ausführungen hiezu enthalten. Der Kläger macht vielmehr Verfahrensmängel geltend, die schon den Gegenstand seiner Berufung bildeten und deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde. Zwar schadet die unrichtige Benennung des Revisionsgrundes gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO nicht. Der Revision kann aber dennoch ein Erfolg nicht beschieden sein, weil Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 uva). Im übrigen kann die Revision auch nicht auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt werden, weil der Kläger, wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, gegen das Urteil des Erstgerichtes keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge erhob. In einem solchen Fall kann aber das Urteil des Berufungsgerichtes nicht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft werden (SSV-NF 1/28 ua).
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