OGH 10ObS407/89

OGH10ObS407/899.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner (AG) und Alfred Klair (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Albert W***, Hilfsarbeiter, 6652 Elbigenalp, Untergrünau 5, vertreten durch Dr. Albert Tachezy, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juli 1989, GZ 5 Rs 98/89-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. April 1989, GZ 44 Cgs 45/88-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

In der Revision werden ausschließlich Mängel des Verfahrens erster Instanz behauptet, die schon den Gegenstand der Berufung bildeten und die das Berufungsgericht nicht als gegeben ansah. Solche Mängel können aber mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32; JUS 1989/265 uva).

Obwohl in der Revision der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache bezeichnet wird, enthält sie hiezu keine Ausführungen, sondern nur die schon behandelte Mängelrüge. Solche Ausführungen wären auch nicht zielführend gewesen, weil schon die Berufung keine Rechtsrüge enthielt und eine in der Berufung versäumte Rechtsrüge auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht nachgetragen werden kann (SSV-NF 1/28 ua).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

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