OGH 8ObA109/06x

OGH8ObA109/06x31.1.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helwig Aubauer und KR Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Mag. Edith Bachler-Stadlauer, Rechtsanwältin in Öblarn, wider die beklagte Partei Ingrid S*****, vertreten durch Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen EUR 10.000,--, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2006, GZ 8 Ra 92/06t-25, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Beklagte darauf stützt, dass das von ihr nach Ende des Dienstverhältnisses abgegebene Anerkenntnis ihrer Zahlungsverpflichtungen von der Klägerin nicht angenommen worden sei, entfernt sie sich nicht nur von den Feststellungen der Vorinstanzen, die von einer „Vereinbarung" ausgingen, sondern hat eine dahingehende Ausführung ihrer Rechtsrüge in der Berufung auch unterlassen (vgl allgemein Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 23; ferner RIS-Justiz RS0043480 mwN).

Die weiteren Ausführungen der Revision, wonach die Klägerin keine entsprechenden Ausbildungs- und Investitionskosten nachweisen konnte, übergehen den Umstand, dass der Pauschalbetrag ja auch die Rückerstattungsverpflichtungen der Beklagten hinsichtlich der Provisionsakonti abdecken sollte, die nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen in sehr erheblichem Umfang geleistet wurden. Dass eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich geleisteter Provisionsakonti wirksam begründet werden kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl RIS-Justiz RS0033892 mwN etwa 9 ObA 251/99y). Mangels näherer Auseinandersetzung damit erübrigt es sich auch auf die Ausführungen der Beklagten zur Schaffung einer „abstrakten Verbindlichkeit" Stellung zu nehmen.

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