Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Das Berufungsgericht hat sich mit den angeblichen Widersprüchlichkeiten in den Sachverständigengutachten eingehend in seiner Beweiswürdigung befaßt. Inwieweit ein Sachverständigengutachten eine Feststellung rechtfertigt, betrifft jedoch die nicht revisible Tatfrage.
Auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nicht einzugehen. Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt. In einem solchen Falle hätte die Klägerin, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, diesen Umstand als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügen müssen (SSV-NF 5/18). Die im Berufungsverfahren unterlassene Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28). Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, ist auf ihre Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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