OGH 10ObS13/90

OGH10ObS13/9023.1.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Rudda (AG) und Anton Liedlbauer (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roman B***, ohne Beschäftigung, 5020 Salzburg, Aribonenstraße 37, vertreten durch Dr. Johann Buchner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei P*** DER A***,

1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 1989, GZ 13 Rs 112/89-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3. März 1989, GZ 18 Cgs 204/88-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der nur wegen der Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge, wobei es im Hinblick auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe richtigerweise keine rechtliche Beurteilung der Sache vornahm.

Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit dem Antrag, das Berufungsurteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Die nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Der geltend gemachte Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das Berufungsgericht mangels einer Rechtsrüge keine rechtliche Beurteilung der Sache vornahm. Die in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann auch in Sozialrechtssachen nicht in der Revision nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 uva). Der Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat einen allfälligen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revision mangels Verzeichnung verloren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte