Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der nur wegen der Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge, wobei es im Hinblick auf die geltend gemachten Anfechtungsgründe richtigerweise keine rechtliche Beurteilung der Sache vornahm.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit dem Antrag, das Berufungsurteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern.
Rechtliche Beurteilung
Die nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Der geltend gemachte Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das Berufungsgericht mangels einer Rechtsrüge keine rechtliche Beurteilung der Sache vornahm. Die in der Berufung unterlassene Rechtsrüge kann auch in Sozialrechtssachen nicht in der Revision nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 uva). Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat einen allfälligen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revision mangels Verzeichnung verloren.
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