Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachten Mängel des Verfahrens erster Instanz bildeten schon den Gegenstand der Berufung. Das Berufungsgericht kam zur Ansicht, daß sie nicht vorliegen. Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, können auch in Sozialrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva). An dieser Ansicht hält der Oberste Gerichtshof trotz der Kritik von Kuderna (Der Untersuchungsgrundsatz im Verfahren in Sozialrechtssachen, FS 100 Jahre österreichische Sozialversicherung 341) fest (10 Ob S 236/89).
Die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen bildet keinen der Revisionsgründe, die in dem hier gemäß § 2 Abs 1 ASGG anzuwendenden § 503 Abs 1 ZPO (in der hier noch maßgebenden Fassung vor der WGN 1989) aufgezählt sind.
Rechtliche Beurteilung
Da die Berufung keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthielt (es wurde nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen), kann der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Abs 1 Z 4 ZPO) nicht geltend gemacht werden (SSV-NF 1/28). Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung bedurfte es keiner näheren rechtlichen Begründung, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Versehrtenrente hat; dies ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit gegeben ist, selbstverständlich. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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