Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 724,80 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Soweit im Rahmen dieser Rüge Verfahrensmängel erster Instanz, wie die Unterlassung der Einvernahme einer Zeugin oder der Beiziehung eines Dolmetsches zur Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten als Partei geltend gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, daß angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht mit Revision geltend gemacht werden können (RZ 1989/16 ua).
Da die Rechtsrüge in der Berufung - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht gesetzmäßig ausgeführt wurde, hatte das Berufungsgericht zur rechtlichen Beurteilung des von ihm unverändert übernommenen Sachverhaltes nicht Stellung zu nehmen, sodaß die Rechtsrüge der Revision ins Leere geht und die solcherart versäumte (gesetzmäßige) Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann.
Demnach sei den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes erwidert:
Die Revisionswerberin beruft sich im übrigen zu Unrecht auf einen "Kollektivvertrag für Provisionsvertreter". Die von ihr erstmals in der Revision ins Treffen geführte Regelung findet sich in der Anlage des Kommentars von Schön-Meches zum Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs als von den Autoren vorgeschlagenes Vertragsmuster "Angestelltendienstvertrag für Provisionsvertreter"; darin ist tatsächlich die Vereinbarung einer Probezeit für die Dauer eines Monates vorgesehen. Diese Mustervereinbarungen sind aber nicht ein Teil des (komentierten) Kollektivvertrages und gelten daher nur kraft einzelvertraglicher Vereinbarungen. Eine solche Vereinbarung wurde aber nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen nicht getroffen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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