OGH 5Ob198/08s

OGH5Ob198/08s23.9.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Sparer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Georg S*****, vertreten durch Dr. Alexander Fritz, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 44.363,44 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Mai 2008, GZ 1 R 82/08f-53, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass die Ausführungen der Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision teilweise wesentliche Feststellungen des Erstgerichts unberücksichtigt lassen oder von diesen abweichen, sodass das Rechtsmittel insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RIS-Justiz RS0042663 [T1]; RS0043480 [T21]; Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 32 mzN).

1.1. Die Klägerin (= Werkunternehmerin) macht in ihrer außerordentlichen Revision zunächst geltend, das Berufungsgericht habe ihr offensichtlich subjektiven Schuldnerverzug angelastet, obwohl es nach der nicht von ihr zu vertretenden Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Leistungstermine zu keiner Vereinbarung von (neuen) Ausführungsterminen (Zwischenterminen) mehr gekommen sei.

1.2. Die Klägerin negiert in diesem Punkt die Feststellung des Erstgerichts, dass die Parteien im Korrespondenzweg (Telefax) für den 17. 10. 2005 einen Fertigstellungstermin vereinbart hatten (Ersturteil S 27), bei dem die Klägerin - ohne Vorleistungen anderer Professionisten mögliche - Fertigstellungsarbeiten nicht vorgenommen hat. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umständen von der Klägerin zu vertretenden Verzug angenommen haben, ist dies nicht zu beanstanden.

2.1. Die Klägerin behauptet, das Berufungsgericht habe aus der von ihr vorgenommenen Legung der Schlussrechnung Verzugsfolgen abgeleitet, obwohl die vollständige Erbringung der werkvertraglichen Leistungen durch die Klägerin gar nicht möglich gewesen sei.

2.2. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das Berufungsgericht Verzug der Klägerin nicht aufgrund der von ihr gelegten Schlussrechnung angenommen, sondern diesen Zeitpunkt nur - der Einfachheit halber - der Pönaleberechnung zugrunde gelegt (Berufungsurteil S 57).

3.1. Die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach der Beklagte (= Werkbesteller) die Verzögerungen bei der Fertigstellung des Werks selbst verursacht und verschuldet sowie die Ausführung vereinbarter Leistungen teilweise vereitelt habe.

3.2. Mit dieser Behauptung setzt sich die Klägerin über die Feststellungen des Erstgerichts (Ersturteil S 29 ff) hinweg, wonach die Klägerin an der Erbringung einer Reihe näher bezeichneter Leistungen oder der Behebung diverser Mängel weder durch fehlende Vorleistungen anderer Professionisten noch durch ein Verhalten des Beklagten gehindert gewesen wäre.

4.1. Nach Ansicht der Klägerin habe das Berufungsgericht rechtsirrig angenommen, der - vermeintliche - Verzug der Klägerin habe bis zur Ablehnung weiterer Arbeiten durch den Beklagten angedauert. Das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang unerörtert gelassen, ob nicht die mit Schreiben der Klägerin vom 15. 12. 2006 erklärte Bereitschaft, die ausständigen Arbeiten (nach Erbringung notwendiger Vorleistungen) durchzuführen, den - gegebenenfalls vorgelegenen - Verzug beseitigt habe.

4.2. Die Klägerin verkennt, dass sie aus dem Werkvertrag nicht bloß die Ankündigung, sondern die Durchführung von Arbeiten schuldet, sodass bloße Bekundung der Leistungsbereitschaft vorgelegenen Verzug nicht zu beseitigen vermochte (zum pönalisierten Schuldnerverzug bis zum Gläubigerrücktritt vgl Harrer in Schwimann³, § 1336 ABGB Rz 4).

5. Die Frage, ob die vereinbarte Prämie als Netto- bzw Bruttobetrag zu verstehen war, ist Vertragsauslegung im Einzelfall und stellt daher idR keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RIS-Justiz RS0044358 [T18]; RS0113785; RS0032502 [T8]). Eine aufzugreifende, unvertretbare Einzelfallbeurteilung durch das Berufungsgericht zeigt die Klägerin in diesem Punkt nicht auf.

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und zurückzuweisen.

Stichworte