OGH 5Ob108/75; 1Ob556/78; 4Ob559/81; 7Ob655/82; 4Ob22/83; 4Ob572/88; 8Ob553/89; 7Ob19/89; 1Ob1644/93; 2Ob581/94; 1Ob2342/96k; 7Ob265/00x; 7Ob214/03a; 4Ob8/04m; 7Ob62/04z; 8Ob31/05z; 6Ob31/06m; 9ObA54/06s; 5Ob7/08b; 5Ob70/10w; 1Ob254/12b; 5Ob9/13d; 5Ob235/13i; 2Ob210/13s; 4Ob102/15a; 8Ob95/17d; 5Ob221/17m; 5Ob73/19z; 4Ob17/20h; 6Ob124/20h; 10Ob3/21w; 10Ob35/20z; 6Ob49/23h; 9Ob26/24z (RS0032502)

OGH5Ob108/75; 1Ob556/78; 4Ob559/81; 7Ob655/82; 4Ob22/83; 4Ob572/88; 8Ob553/89; 7Ob19/89; 1Ob1644/93; 2Ob581/94; 1Ob2342/96k; 7Ob265/00x; 7Ob214/03a; 4Ob8/04m; 7Ob62/04z; 8Ob31/05z; 6Ob31/06m; 9ObA54/06s; 5Ob7/08b; 5Ob70/10w; 1Ob254/12b; 5Ob9/13d; 5Ob235/13i; 2Ob210/13s; 4Ob102/15a; 8Ob95/17d; 5Ob221/17m; 5Ob73/19z; 4Ob17/20h; 6Ob124/20h; 10Ob3/21w; 10Ob35/20z; 6Ob49/23h; 9Ob26/24z18.3.2024

Rechtssatz

Ein Neuerungsvertrag im Sinne des § 1376 ff ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen.

Normen

ABGB §1376
ABGB §1379

5 Ob 108/75OGH28.10.1975

Veröff: NZ 1977,44

1 Ob 556/78OGH17.03.1978

Veröff: RZ 1978/88 S 193

4 Ob 559/81OGH21.09.1982

Veröff: SZ 55/132

7 Ob 655/82OGH14.10.1982

Veröff: SZ 55/152

4 Ob 22/83OGH13.03.1984

Veröff: EvBl 1984/75 S 297

4 Ob 572/88OGH27.09.1988

Beisatz: Hier: Konstitutives Anerkenntnis. (T1) <br/>Veröff: ÖBA 1989,537

8 Ob 553/89OGH29.06.1989

Auch; Beisatz: Hier: Umwandlung eines partiarischen Darlehens in ein Darlehen mit Zinsenvereinbarung und bestimmter Fälligkeit. (T2) <br/>Veröff: WBl 1989,351

7 Ob 19/89OGH15.06.1989
1 Ob 1644/93OGH17.11.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Infolge Identität des Mietengegenstandes keine Auswechslung des Hauptgegenstandes. (T3)

2 Ob 581/94OGH24.11.1994

Auch; Veröff: SZ 67/217

1 Ob 2342/96kOGH15.12.1997

Auch; Beisatz: Die Novation setzt voraus, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war. Andererseits erlischt die alte Schuld nur, wenn die neue Verbindlichkeit gültig zustande gekommen ist. (T4)

7 Ob 265/00xOGH23.01.2001

Vgl auch

7 Ob 214/03aOGH03.12.2003

Auch; Beisatz: Eine Änderung des Rechtsgrundes liegt vor, wenn der Entstehungsgrund des Anspruchs geändert wird; Hauptgegenstand ist der primäre Leistungsinhalt. Die bloße Vereinbarung einer Nebenbestimmung ohne Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes hat keine Novationswirkung, es liegt vielmehr eine bloße Schuldänderung im Sinne des § 1379 ABGB vor, welche das ursprüngliche Schuldverhältnis mit ganz bestimmten Änderungen hinsichtlich des Inhalts der Verpflichtung fortbestehen lässt und nicht wie bei der Novation das ursprüngliche Schuldverhältnis durch ein neues ersetzt. (T5)

4 Ob 8/04mOGH16.03.2004

Vgl; Beis wie T4 nur: Die Novation setzt voraus, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Die Novation des als Scheingeschäft ursprünglich nichtigen Mietvertrags kommt daher nicht in Betracht, weil die Novation voraussetzt, dass das ursprüngliche Rechtsverhältnis wirksam war. (T7)

7 Ob 62/04zOGH31.03.2004

Beisatz: Ob eine Novation vorliegt oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalles. (T8)

8 Ob 31/05zOGH04.05.2005

Auch; Beisatz: Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass durch die Konstituierung der neuen Verbindlichkeit die alte getilgt werden soll, solange sie mit der neuen „noch wohl bestehen kann". (T9)<br/>Veröff: SZ 2005/66

6 Ob 31/06mOGH06.04.2006

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Der Novationswille wird nicht vermutet. Er muss dahin gehen, dass auf das alte Schuldverhältnis nicht mehr zurückgegriffen werden soll. (T10)

9 ObA 54/06sOGH12.07.2006

Beis wie T8

5 Ob 7/08bOGH22.01.2008

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass die im Anlassfall vorgenommene bloße Änderung einer Nebenbestimmung, nämlich der Vertragsdauer, eine Schuldänderung im Sinn des § 1379 ABGB darstellt, nicht aber als Novation und damit Abschluss eines Neuvertrags zu qualifizieren ist. (T11)

5 Ob 70/10wOGH20.04.2010

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Ausstellung einer neuen Mietvertragsurkunde rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass das ursprüngliche Mietverhältnis nach der maßgeblichen Parteienabsicht durch ein neues ersetzt werden sollte. (T12)

1 Ob 254/12bOGH31.01.2013

Vgl auch

5 Ob 9/13dOGH17.12.2013

Vgl aber; Beisatz: Mit einer vereinbarten Konvertierung eines Fremdwährungskredits in eine andere Währung übt der Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt, nicht aber zu einer Novation. (T13)

5 Ob 235/13iOGH21.01.2014

Vgl

2 Ob 210/13sOGH02.10.2014

Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T10

4 Ob 102/15aOGH11.08.2015

Auch; Beis wie T8

8 Ob 95/17dOGH28.09.2017

Auch; Beis wie T8

5 Ob 221/17mOGH10.04.2018

Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T10

5 Ob 73/19zOGH24.09.2019

Vgl; Beis wie T8

4 Ob 17/20hOGH30.03.2020

Beis wie T5

6 Ob 124/20hOGH15.09.2020

Beis wie T5; Beis wie T9

10 Ob 3/21wOGH30.03.2021

Beis wie T5

10 Ob 35/20zOGH26.02.2021

Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Allein aus der Formulierung in den Schreiben der Beklagten, es sei aufgrund der Fälligstellung des Kredites „eine neue Regelung zu treffen“, kann der Abschluss eines Neuerungsvertrags nicht abgeleitet werden. Die Formulierung konnte nur dahin aufgefasst werden, dass die Beklagte grundsätzlich zu einer Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalitäten im Sinn einer reinen Stundung bereit war. (T14)

6 Ob 49/23hOGH17.05.2023

vgl; Beisatz wie T8

9 Ob 26/24zOGH18.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19751028_OGH0002_0050OB00108_7500000_005