Spruch:
Der Revision der klagenden Parteien wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die Kläger, ein Ehepaar, schlossen zum Zweck eines privaten Hauskaufs am 20. 4. 2000 mit der Beklagten zwei zum 1. 4. 2020 endfällige Kreditverträge in Fremdwährung, und zwar einen über 116.276,53 EUR, dessen Kreditvaluta in CHF zur Verfügung gestellt wurde, und den verfahrensgegenständlichen über 72.672,83 EUR in JPY (Japanischen Yen).
Als Sicherheiten wurden vereinbart und zur Verfügung gestellt: eine Höchstbetragshypothek über 2.500.000 ATS ob der Liegenschaft EZ 1828 GB ***** im Hälfteeigentum jeweils der Kläger, eine hinterlegte Pfandurkunde über 880.000 ATS dieselbe Liegenschaft betreffend, die Verpfändung von Wertpapieren sowie die Verpfändung zweier Lebensversicherungen.
In beiden Kreditverträgen, so auch im verfahrensgegenständlichen, wurde unter „Sonstige Vereinbarungen“ geregelt:
Bei Eintritt von Umständen, welche die Kosten für die Bereitstellung, Aufrechterhaltung oder Refinanzierung des Kredites erhöhen sollten, wird der Kreditnehmer entweder die erhöhten Kosten zu den jeweiligen Fälligkeiten bezahlen oder von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Kredit unter Einhaltung einer Frist von zumindest fünf Bankarbeitstagen (Einlangen bei der Bank) in ATS oder EUR zu konvertieren. Dieses Recht steht auch der Bank zu. Jegliche Kursdifferenzen und alle Umrechnungs‑ und Konvertierungskosten gehen ausschließlich zu Lasten des Kreditnehmers. Der Kreditnehmer erklärt sich dazu bereit, durch Wechselkursschwankungen eingetretene Überhänge durch entsprechende Nachschüsse abzudecken oder der Bank genehme Sicherheiten kurzfristig zu bestellen. Sollte der Kreditnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist die Bank berechtigt, den Kredit in ATS oder EUR zu konvertieren und fälligzustellen. In diesem Zusammenhang wird der Kreditnehmer hiermit auf die Möglichkeit des Abschlusses von kostenpflichtigen Kurssicherungsgeschäften hingewiesen.
Der Kreditnehmer erklärt mit seiner Unterschrift, dass er auf die besonderen Risken dieser von ihm selbst verlangten Fremdwährungsfinanzierung, insbesondere das offene Wechselkursrisiko sowohl hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Rückzahlung des Kapitals als auch der Zinsen ausdrücklich hingewiesen wurde und er sich selbst laufend über die Entwicklung der Wechselkurse informieren wird, um allenfalls von seiner Konvertierungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Der Kreditnehmer nimmt zur Kenntnis, dass sich beispielsweise bei einem Kreditbetrag von ATS 1.000.000,00 bei einer Kurssteigerung von 15 % ein erhöhtes Kapitalrückzahlungserfordernis von ATS 1.150.000,00 und auch der Aufwand für fällige Zinsenrückzahlungen im gleichen prozentuellen Ausmaß steigt.
Alle in diesem Vertrag genannten Sicherungsgeber erklären mit ihrer Unterschrift, daß auch sie auf die vorangeführten besonderen Risken der Fremdwährungsfinanzierung ausdrücklich hingewiesen wurden.
Sie erklären ferner, allfälligen Konvertierungen in eine andere Fremdwährung, ATS oder EUR ‑ aus welchem Grunde immer diese erfolgen ‑ unter Verzicht auf eine gesonderte Verständigung vorweg zuzustimmen.
Am 3. 10. 2002 unterfertigten die Kläger einen Konvertierungsauftrag von JPY (Japanischen Yen) in CHF, bei welcher Gelegenheit die Kontonummer des (hier gegenständlichen) Kreditvertrags von *****410 in *****046 geändert wurde. Am gleichen Tag erfolgte die Konvertierung in CHF (Stand 87.178,60 CHF, was einem Wert von 59.147,98 EUR entsprach).
Am 3. 10. 2002 unterfertigten die Kläger betreffend das Kreditkonto *****046 überdies einen an die Beklagte gerichteten
Verlustbegrenzungsauftrag (Limitauftrag)
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich/Wir erteilen Ihnen hiermit den unbefristeten Auftrag, den Saldo des obigen Fremdwährungskontos zur Gänze in EURO zu konvertieren, für den Fall, daß der jeweilige Einstiegskurs (Basis EURO zu Fremdwährung) zu irgendeinem Zeitpunkt um 15 % unterschritten wird [dieser Passus ist angekreuzt].
Ich/Wir erteilen Ihnen hiermit den unbefristeten Auftrag, den Saldo des obigen Fremdwährungskontos bei einem Kundenkurs von
EUR/CHF 1,2501 [nicht angekreuzt, aber handschriftlich ausgefüllt]
zur Gänze in EUR= zu konvertieren.
Hinsichtlich des hier nicht gegenständlichen Kreditvertrags unterfertigten die Kläger am 10. 4. 2007 einen Verlustbegrenzungsauftrag (Limitauftrag) von CHF in EUR bei einem Kundenkurs von 1,45, der im Oktober 2008 von der Beklagten konvertiert wurde.
Mit Beschwerdeschreiben vom 24. 8. 2009 an die Beklagte führte der Erstkläger aus, dass die „Zwangskonvertierungen“ der Beklagten hinsichtlich der Fremdwährungskredite eine „Panikreaktion“ von Seiten der Bank seien. Ihm sei aufgrund der „Zwangskonvertierung“ ein Schaden von mehreren tausend Euro entstanden.
Die Beklagte stand auf dem Standpunkt, vertragsgemäß aufgrund des erteilten Auftrags gehandelt zu haben und informierte die Kläger über die Möglichkeiten eines „Zins‑Caps“ verbunden mit Kosten von 5.800 EUR.
Am 1. 7. 2010 informierte die Beklagte die Kläger über einen derzeitigen Währungsverlust, woraufhin der Kläger antwortete, er wolle vermeiden, dass dieser Kredit zu einem ungünstigen Zeitpunkt konvertiert werde.
Daraufhin bot die Beklagte am 6. 7. 2010 dem Erstkläger an, den Verlustbegrenzungsauftrag aufgrund eines abzuschließenden Absicherungsgeschäfts, das gleichzeitig angeboten wurde, für die Dauer von einem Jahr außer Evidenz zu nehmen. Die Kläger wurden monatlich über die aktuellen Umsätze der Fremdwährungskredite und die aktuellen Kurse informiert.
Die Kläger entschieden sich gegen ein angebotenes Absicherungsgeschäft.
Der klagsgegenständliche Fremdwährungskredit wurde auf Grund des Verlustbegrenzungsauftrags vom 3. 10. 2002 am 21. 12. 2010 in EURO konvertiert. Der Saldo betrug danach 70.204,69 EUR.
Die Konvertierungen bei der Beklagten erfolgen automatisch im Computersystem bei Erreichen eines bestimmten Limits.
Die Kläger haben den klagsgegenständlichen Kredit zur Gänze an die Beklagte zurückbezahlt.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes den Betrag von 11.056,71 EUR sA, errechnet aus der Differenz des Betrags von 70.204,69 EUR im Zeitpunkt der Konvertierung von CHF in EUR (am 21. 12. 2002) und dem Betrag von 59.147,98 EUR im Zeitpunkt der Konvertierung von Yen in CHF (am 7. 10. 2002).
Sie hätten als Ehegatten für private Zwecke bei der Beklagten am 20. 4. 2000 Fremdwährungskredite aufgenommen. Nach Konvertierung des verfahrensgegenständlichen Kredits von JPY in CHF am 7. 10. 2002 habe sich der Saldo auf 59.147,98 EUR belaufen.
In der Folge seien sie aufgefordert worden, Verlustbegrenzungsaufträge zu unterfertigen. Aufgrund des Verlustbegrenzungsauftrags hinsichtlich des ersten Kredits sei ohne gesonderte Vorwarnung im Oktober 2008 dieser Kredit von CHF in EUR konvertiert worden. Die Kläger hätten diese, ohne vorangehende Rücksprache erfolgten Konvertierung mehrfach gegenüber der Beklagten bemängelt. Wären die Kläger darüber informiert worden, hätten sie sich gegen eine Konvertierung ausgesprochen, um Verluste zu vermeiden. Entgegen dieser Proteste habe die Beklagte auch den zweiten Kredit im Dezember 2010 wiederum ohne vorangehende Rücksprache in EUR konvertiert. Bereits durch die erste Konvertierung sei den Klägern ein Schaden entstanden, aufgrund der zweiten Konvertierung ein Schaden in Höhe von 11.056,71 EUR. Die Beklagte könne sich aufgrund der Proteste der Kläger gegen die erste Konvertierung hinsichtlich der zweiten Konvertierung nicht mehr auf die Verlustbegrenzungsaufträge berufen, weil die Proteste als Widerspruch verstanden hätten werden müssen. Die Vorgangsweise der Beklagten widerspreche Treu und Glauben, sei im reinen Interesse der Beklagten gelegen, widerspreche dem ursprünglichen Kreditvertrag und sei sittenwidrig. Im Zeitpunkt der Konvertierung hätten für die Beklagte hinreichende Sicherheiten bestanden. Der Formulierung im Verlustbegrenzungsauftrag vom 3. 10. 2002 sei dessen Unwiderrufbarkeit nicht zu entnehmen, sodass die Proteste ausgereicht hätten. Überdies seien diese als Widerruf zu verstehen. Auch sei der Verlustbegrenzungsauftrag im Zeitpunkt der Konvertierung am 21. 12. 2010 bereits acht Jahre alt gewesen. Das Limit sei nur wenige Stunden lang überschritten worden. Jedenfalls hätte es vor der Konvertierung am 21. 12. 2010 einer neuerlichen Beratung der Kläger bedurft, um diesen eine eigene Entscheidung zu ermöglichen.
Darüber hinaus erhoben die Kläger das Eventualbegehren, die Beklagte habe den Klägern für künftige nachteilige Folgen aus der Konvertierung des Kreditvertrags vom 21. 12. 2010 zu haften.
Die Laufzeit des Vertrags hätte erst am 1. 4. 2020 geendet. Der Fremdwährungskredit sei als langfristiges Finanzierungsinstrument gewählt worden, wobei zu erwarten sei, dass innerhalb dieser Laufzeit ein Kurs des CHF im Vergleich zum EUR erreicht werden könnte, der den Klägern entweder einen opportunen Wechsel in eine andere Währung eröffne oder aber zum Endtermin den erhofften Währungsstand und damit den erhofften Gewinn erzielen lasse.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Die zwischen ihr und den Klägern bestehenden Verlustbegrenzungsaufträge seien Konsensualverträge, deren einseitige Abänderung durch die Kläger nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte sei mangels anderer Vereinbarung dazu verpflichtet gewesen, die Konvertierungen auftragsgemäß durchzuführen. Die Beklagte habe also vertragsgemäß gehandelt. Im Übrigen sei den Klägern die Möglichkeit eines Absicherungsgeschäfts vorgeschlagen worden, um den Limit‑Order‑Auftrag außer Evidenz nehmen zu können. Die Kläger seien darauf nicht eingegangen.
Laufend seien den Klägern Informationen aus der Fremdwährungsdatenbank über die entstandenen Währungsverluste bzw Verlustbegrenzungen zugekommen.
Zur Höhe des Schadenersatzbegehrens wendeten die Beklagten ein, dass dieses unschlüssig sei. Soweit es den gegenständlichen Kreditvertrag betreffe, habe es sich um eine Kreditsumme von 72.672,83 EUR gehandelt, der Konvertierungssaldo habe 70.204,69 EUR betragen, er sei somit zu Gunsten der Kläger um 2.468,14 EUR niedriger gewesen. Die Heranziehung des Konvertierungssaldos aus dem Zeitpunkt der Konvertierung von Yen in CHF vom 3. 10. 2002 sei willkürlich. Ob tatsächlich ein Schaden eintreten werde, lasse sich erst nach Ablauf der Vertragsdauer des Kredits beurteilen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren und das eventualiter erhobene Feststellungsbegehren ab. Die Beklagte habe bei Konvertierung des gegenständlichen Fremdwährungskredits am 21. 12. 2010 gemäß dem ihr am 3. 10. 2002 erteilten Verlustbegrenzungsauftrag und damit vertragsgemäß gehandelt. Abgesehen davon, dass die Proteste des Erstklägers nicht als Auflösungserklärung des Verlustbegrenzungsauftrags gewertet werden könnten, sei eine einseitige Auflösung der zweiseitig verbindlichen Vereinbarung ohnedies nicht möglich gewesen. Die von der Beklagten angebotene Möglichkeit, bei gleichzeitigem Abschluss eines Sicherungsgeschäfts den Konvertierungsauftrag zu beseitigen, hätten die Kläger nicht angenommen. Die vertragsgemäße Vornahme der Konvertierung sei auch nicht von einer vorangehenden Zustimmung der Kläger abhängig gewesen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben durch die von der Beklagten vorgenommene Konvertierung liege nicht vor.
Der dagegen von den Klägern erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Beklagte bei Konvertierung des Fremdwährungskredits der Kläger vertragskonform gehandelt habe. Der Verlustbegrenzungsauftrag als zweiseitig verbindliche Vereinbarung hätte von den Klägern auch nicht einseitig widerrufen werden können. Auch mit den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB lasse sich kein anderes Ergebnis erzielen. Auf die Berufungsausführungen, soweit sie § 6 Abs 1 Z 5 KSchG betrafen, einzugehen, lehnte das Berufungsgericht mit der Begründung ab, diese Ausführungen verstießen gegen das Neuerungsverbot.
Ob die in den Krediturkunden vom 20. 4. 2000 enthaltenen Konvertierungsklauseln nichtig seien, müsse nicht geprüft werden, habe doch die Beklagte entsprechend einem Auftrag der FMA zur Risikobegrenzung von Kreditnehmern danach Verlustbegrenzungsaufträge wie den gegenständlichen abgeschlossen.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil die Frage der rechtlichen Einordnung von Verlustbegrenzungsaufträgen im Rahmen von Fremdwährungskrediten durch höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht geklärt sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Kläger mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Klagestattgebung, hilfsweise einer Stattgebung des Eventualbegehrens. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und im Sinn des in ihr gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Mit einer vereinbarten Konvertierung eines Fremdwährungskredits in eine andere Währung übt der Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt (4 Ob 271/04p SZ 2005/31 = ÖBA 2005/1302, 716), nicht aber zu einer Novation (8 Ob 31/05z). Es ändern sich dadurch nicht nur die Leistungspflichten des Kreditnehmers, sondern auch jene des Kreditgebers, der den Kredit nun in einer anderen Währung abzuwickeln hat (2 Ob 22/12t ÖBA 2013/1918, 364 = ecolex 2013/206 = JBl 2013, 519).
Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen eine Konvertierung durch die Bank zulässig ist, richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (2 Ob 22/12t; vgl auch 3 Ob 278/08s ÖBA 2009/1578, 818).
In der zwischen den Streitteilen ihrem Inhalt nach unstrittigen und daher hier zugrunde zu legenden Kreditvertragsvereinbarung vom 20. 4. 2000 wird die Berechtigung der Bank, den Fremdwährungskredit zu konvertieren, davon abhängig gemacht, dass der Kreditnehmer durch Wechselkursschwankungen eingetretene Überhänge durch entsprechende Nachschüsse abzudecken hat oder der Bank genehme Sicherheiten kurzfristig zu bestellen hat, widrigenfalls die Bank berechtigt ist, den Kredit in ATS oder EUR zu konvertieren und fällig zu stellen.
Die Berechtigung zur Konvertierung des CHF‑Kredits in EUR am 21. 12. 2010 leitet die Beklagte aber aus dem Konvertierungsauftrag vom 3. 10. 2002 („Verlustbegrenzungsauftrag [Limitauftrag]“) ab. Dessen Unwiderruflichkeit durch einen Vertragspartner ergebe sich aus der zweiseitigen Verbindlichkeit.
§ 1020 ABGB, der Auftrag und Vollmacht erfasst, stellt es dem Machtgeber frei, den Vertrag nach Belieben zu widerrufen, wobei jedoch Kosten, Schaden und Aufwand zu ersetzen sind. Diese jederzeitige einseitige Auflösbarkeit ist aber nicht zwingend, weshalb in gewissem Rahmen Einschränkungen der freien Widerruflichkeit vereinbart werden können (vgl 2 Ob 598/94 RdW 1995, 178; 1 Ob 160/00m RdW 2001, 144). Eine Unwiderruflichkeit kann gültig nur vereinbart werden, wenn die Geschäftsbesorgung einen über das zu besorgende Geschäft hinausgehenden Zweck erreichen soll, unter anderem auch in der Verfolgung eigener Interessen des Geschäftsbesorgers zu sehen und die Vereinbarung eines Widerrufsverzichts zeitlich befristet ist (1 Ob 160/00m RdW 2001, 144; RIS‑Justiz RS0031261; RS0014859).
Eine Verlustbegrenzungsvereinbarung, somit auch ein Verlustbegrenzungsauftrag, liegt nicht nur im Interesse des Kreditnehmers des Fremdwährungskredits, das mit der Fremdwährung verbundene Wechselkursrisiko zu begrenzen, sondern auch im Interesse des Kreditgebers, kein sich aus Währungsverlusten ergebendes erhöhtes Ausfallsrisiko entstehen zu lassen (vgl Bank/Leitinger, Eine Analyse der Ausfallswahrscheinlichkeiten von Fremdwährungskrediten, ÖBA 2011, 364 ff; 2 Ob 22/12t: beiderseitiges Sicherungsbedürfnis).
Die Erteilung eines „unbefristeten“ Auftrags kommt einem zeitlich unbefristeten Widerrufsverzicht gleich. Diese Wirkung ist daran zu messen, ob sie durch ein Interesse der Kreditgeberin, die an der Unwiderruflichkeit festhält, ausreichend sachlich zu rechtfertigen ist.
Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst in der bereits mehrfachen zitierten Entscheidung 2 Ob 22/12t unter dem Aspekt des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG und unter Hinweis auf die Grundsätze der Entscheidung 8 Ob 49/12g ÖBA 2012, 619/1840 (Verbandsklage) ausgesprochen, dass ohne konkrete Erfüllungsgefährdung der Kreditgeberin, also ohne sachlich gerechtfertigtes Interesse der Bank, einem einseitigen Konvertierungsrecht berechtigte Interessen des Verbrauchers entgegenstünden. Eine derartige Vereinbarung bedeute eine sachlich nicht zu rechtfertigende Eingriffsmöglichkeit in das privatautonome Selbstbestimmungsrecht des Bankkunden und widerspreche dem anerkennenswerten Interesse der Kreditschuldner, ihr Risiko selbst abwägen zu können, solange die Erfüllung ihrer Kreditverbindlichkeiten nicht gefährdet ist. A. Holly hat diese Entscheidung in ecolex 2013, 503 ff (Unzulässige Konvertierung eines Fremdwährungskredits: Für welchen Schaden haftet die Bank?) zustimmend besprochen, bewertet und kommentiert.
Der erkennende Senat teilt die in diesen Entscheidungen vorgenommene Beurteilung der Interessenlage der Vertragsparteien bei einem einseitigen Konvertierungsrecht einer ausreichend gegen Kreditausfall gesicherten Bank. Durch die hier zudem noch zeitlich unbefristet ausgeschlossene Einspruchsmöglichkeit des Bankkunden, die einer Unwiderruflichkeit des Konvertierungsauftrags gleichkommt, wird das sachlich ohnedies nicht zu rechtfertigende Missverhältnis der Rechtspositionen der Vertragsparteien noch weiter verstärkt.
Die von der Dispositivnorm des § 1020 ABGB zum Nachteil der Kläger abweichende Vereinbarung einer zeitlich unbefristeten Bindung an den erteilten Konvertierungsauftrag ist aufgrund der in den zitierten Entscheidungen sowie der für den vorliegenden Fall ergänzten Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Besonderheit der Folgen einer durch den Kreditschuldner unabwendbaren Konvertierung eines Fremdwährungskredits, also des konkreten Rechtsgeschäfts (vgl Bollenberger in KBB³ § 879 ABGB Rz 23 mwN; RIS-Justiz RS0016914; A. Holly aaO), unangemessen und gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.
Dass, wie die Kläger vorbrachten, hinreichende Besicherungen bestanden, blieb von der Beklagten unbestritten.
Infolge der Unwirksamkeit dieser Regelung bedurfte es keiner formellen Kündigung des Auftrags durch die Kläger. Die Beklagte hat entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht einer gültigen Vereinbarung gemäß gehandelt, wenn sie trotz mehrfacher Proteste der Kläger diesen jedwede Mitwirkungsmöglichkeit und damit die Möglichkeit, die Konvertierung zu vermeiden, versagte und sich auf das Anbieten von (mit Kosten verbundenen) Sicherungsverträgen beschränkte.
An der Restgültigkeit der Vereinbarung in Anlehnung an die Grundvereinbarung bestehen keine Bedenken (vgl RIS-Justiz RS0016420; Bollenberger aaO § 879 ABGB Rz 30 mwN). Dass der Ausübung des Konvertierungsrechts eine Aufforderung der Beklagten an die Kreditschuldner vorausgehen hätte müssen, bereits entstandene Mehrverbindlichkeiten zu tilgen oder weitere Sicherheiten anzubieten, wäre nämlich jedenfalls aufrecht geblieben.
Es ist daher ‑ als Ergebnis ‑ zugrunde zu legen, dass die Beklagte vertragswidrig und durch die Verwendung einer gröblich benachteiligenden und daher im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB nichtigen Vertragsbestimmung auch schuldhaft handelte, was sie gegenüber den Klägern zum Ersatz des Konvertierungsschadens verpflichtet.
Die beklagte Partei hat in erster Instanz die Berechtigung des Klagebegehrens ausdrücklich auch deshalb bestritten, weil der behauptete Schaden in Höhe von 11.056,71 EUR, den die Kläger durch Gegenüberstellung des Saldos zum Zeitpunkt der Konvertierung des Kredits von JPY in CHF (Oktober 2002 ‑ 59.148 EUR) und des Saldos zum Zeitpunkt der Konvertierung von CHF in EUR (Dezember 2010 ‑ 70.204,69 EUR) errechnen, dem allfälligen Nachteil der Kläger aus der beanstandeten Konvertierung nicht entsprechen könne. Sie brachte dazu vor, dass die Heranziehung des Konvertierungssaldos zum 3. 10. 2002 „rein willkürlich“ sei; erst nach Ablauf der Kreditdauer könne beurteilt werden, ob den Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei (Vorbringen S 2 in ON 8).
Die Kläger beharrten trotz dieses Einwands auf ihrer Schadensberechnung. Sie replizierten (ebenfalls S 2 in ON 8), dass „die Schadensberechnung vom Konvertierungsstichtag 3. Oktober 2002 bis zum klagsgegenständlichen Zwangskonvertierungsstichtag 21. Dezember 2010 den Klagsbetrag ausweist ... Es ist also davon auszugehen, dass in der Zukunft das Verhältnis der Wechselkurse Schweizer Franken zu Euro einen Retourswitch derart erlaube, dass die Kläger gar nichts aus dem klagsgegenständlichen Kreditverhältnis hätten zurückzahlen müssen“.
Der beklagten Partei ist beizupflichten, dass der Schaden der Kläger nicht in einer willkürlichen Gegenüberstellung zweier Konvertierungssalden bestehen kann: Der Schaden kann ‑ neben allfälligen, hier aber nicht geltend gemachten ‑ Konvertierungsspesen ja nur darin bestehen, dass sich die von den Klägern zurückzuzahlende Kreditsumme ohne (neuerliche) Konvertierung günstiger entwickelt hätte. Diese Entwicklung kann sich naturgemäß nur auf den Zeitpunkt ab der zweiten Konvertierung beziehen. Solange das Kreditverhältnis aufrecht ist, steht der rechnerische Schaden der Kläger nicht fest. In diesem Fall ist eine auf Naturalrestitution gerichtete Leistungsklage möglich (vgl 2 Ob 22/12t).
Eine Abweisung des Klagebegehrens, das die Kläger ausdrücklich trotz des Bestreitungsvorbringens der beklagten Partei aufrecht erhielten, kommt allerdings aus folgenden Überlegungen nicht in Betracht:
Es steht fest, dass mittlerweile der Kredit vorzeitig zurückbezahlt wurde. Unter diesen Umständen ist aber ein Begehren auf Naturalrestitution nicht mehr möglich. Vielmehr lässt sich nun ein allenfalls eingetretener Schaden bereits endgültig beziffern, und zwar durch Gegenüberstellung des tatsächlich zurückbezahlten Betrags und jenes (fiktiven) Betrags, den die Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der tatsächlichen Kreditrückzahlung ohne die 2010 erfolgte Konvertierung geschuldet hätten.
Da die Vorinstanzen infolge der Klageabweisung eine Erörterung des Klagebegehrens unter dem Gesichtspunkt der vorzeitigen Kreditrückzahlung und der sich daraus für die Schadensberechnung ergebenden Konsequenzen unterließen, sind die Urteile der Vorinstanzen ‑ zur Vermeidung einer „Überraschungsentscheidung“ (§ 182a ZPO) ‑ aufzuheben.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die Frage der Höhe des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs mit den Parteien im aufgezeigten Sinn zu erörtern und allenfalls entsprechende Feststellungen zu treffen haben.
Eine Aufhebung erweist sich daher als unumgänglich.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
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