OGH 2Ob598/94 (RS0031261)

OGH2Ob598/9412.1.1995

Rechtssatz

Ein Widerrufsverzicht setzt voraus, dass mit der Bevollmächtigung ein über die Geschäftsbesorgung für den Machtgeber hinausreichender Zweck erreicht werden soll; auch muss die Unwiderruflichkeit zeitlich begrenzt sein. Aber auch im Falle einer zulässigen Vereinbarung des Widerrufsverzichtes bleibt dem Geschäftsherrn das Recht des außerordentlichen Widerrufs aus wichtigem Grund gewahrt.

Normen

ABGB §1020
EVHGB Art6 Nr11

2 Ob 598/94OGH12.01.1995
5 Ob 9/13dOGH17.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Fremdwährungskredit: Die Erteilung eines „unbefristeten“ Auftrags kommt einem zeitlich unbefristeten Widerrufsverzicht gleich. Diese Wirkung ist daran zu messen, ob sie durch ein Interesse der Kreditgeberin, die an der Unwiderruflichkeit festhält, ausreichend sachlich zu rechtfertigen ist. (T1)

5 Ob 180/17gOGH13.02.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19950112_OGH0002_0020OB00598_9400000_001

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