OGH 8Ob49/12g

OGH8Ob49/12g30.5.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, sowie den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts‑Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 36.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. Februar 2012, GZ 4 R 569/11t‑11, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 4. Juli 2011, GZ 30 Cg 197/10p‑7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.961,64 EUR (darin enthalten 326,94 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist ein gemäß § 29 KSchG klageberechtigter Verband. Die Beklagte betreibt das Bankgeschäft und schließt unter anderem auch mit Verbrauchern im gesamten Bundesgebiet regelmäßig Kreditverträge ab, denen sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (idF August 2009, gültig ab 1. 11. 2009) zu Grunde legt. Sie hat keine Unterlassungserklärung abgegeben. Die vom Kläger beanstandeten Klauseln lauten:

„Allgemeiner Teil

...

VI Sicherheiten

A Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten

1 Anspruch auf Bestellung

Z 47 Das Kreditinstitut kann vom Kunden für alle Ansprüche aus der mit ihm bestehenden Geschäftsverbindung die Bestellung angemessener Sicherheiten innerhalb angemessener Frist verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt, befristet oder noch nicht fällig sind.

2 Veränderung des Risikos

Z 48 (1) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Ansprüche gegen den Kunden rechtfertigen, ist das Kreditinstitut berechtigt, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten innerhalb angemessener Frist zu verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändert haben oder zu verändern drohen oder die vorhandenen Sicherheiten sich wertmäßig verschlechtert haben oder zu verschlechtern drohen.

(2) Dies gilt auch, wenn bei Entstehen der Ansprüche die Bestellung von Sicherheiten nicht verlangt wurde.

...

Besondere Geschäftsarten

...

IV Fremdwährungskredite

Z 75 ... Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, einen in fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den Kunden in inländische Währung umzuwandeln, wenn

‑ sich durch die Kursentwicklung der fremden Währung das Kreditrisiko erhöht und das Kreditinstitut innerhalb angemessener Frist keine ausreichende Sicherheit erlangt oder

‑ … .“

Mit der vorliegenden Verbandsklage begehrt der Kläger die Unterlassung des Gebrauchs dieser Klauseln sowie sinngleicher Klauseln gegenüber Verbrauchern und die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteils. Die beanstandeten Klauseln seien intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG, gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sowie überraschend nach § 864a ABGB. Die Klausel Z 47 sei zu weit gefasst. Sie konkretisiere nicht, für welche Ansprüche welche Sicherheiten innerhalb welcher Frist verlangt werden könnten. Nach dem Inhalt der Klausel stehe es im Belieben der Bank, die Bestellung von Sicherheiten zu verlangen. Nach Z 48 sei für den Kunden nicht vorhersehbar, welche konkreten Umstände eine erhöhte Risikobewertung rechtfertigten. Der Anspruch stehe der Bank auch für den Fall zu, dass noch ausreichende Sicherheiten vorhanden seien. Außerdem könne eine vorhersehbare Währungsschwankung, mit der bereits bei Vertragsabschluss zu rechnen gewesen sei, nicht zu einer erhöhten Risikobewertung führen. Die Klausel Z 75 räume der Bank eine vorzeitige Rücktrittsmöglichkeit ein, die gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG verstoße. Die Klausel enthalte auch keine konkreten Umstände, wann und in welchem Ausmaß eine Erhöhung des Kreditrisikos zu einer Konvertierung berechtige. An der begehrten Urteilsveröffentlichung bestehe ein berechtigtes Interesse.

Die Beklagte entgegnete, dass die beanstandeten Klauseln, die mit den Bestimmungen der ABB 2000 wortident seien, nicht rechtswidrig seien. Die Klausel Z 47 stelle gegenüber dem dispositiven Recht (§ 1374 ABGB) für den Kunden eine günstigere Regelung dar. Im Zusammenhang mit Z 48 ergebe sich, dass Z 47 die Sicherheitenbestellung im zeitlichen Zusammenhang mit der Anspruchsentstehung betreffe. Die Klausel beziehe sich auf angemessene Sicherheiten und ermögliche eine flexiblere Handhabung. Auch in der Klausel Z 48 gehe es um angemessene Sicherheiten. Zudem seien Umstände vorausgesetzt, die eine erhöhte Risikobewertung rechtfertigten. Damit sei klargestellt, dass kein schrankenloser Anspruch auf Bestellung von Sicherheiten bestehe. Das Recht auf Umwandlung eines Fremdwährungskredits in der Klausel Z 75 sei von wichtigen Gründen abhängig. Von einer Zwangskonvertierung könne nicht gesprochen werden, weil das Umwandlungsrecht nur dann bestehe, wenn der Kunde nicht binnen angemessener Frist ausreichende Sicherheiten bestelle. Die Vergabe eines Fremdwährungskredits stelle für die Bank kein Spekulationsgeschäft dar. Das Veröffentlichungsbegehren sei nicht berechtigt, weil der Kläger auf seiner „Homepage“ über die Verbandsprozesse samt den gerichtlichen Entscheidungen eingehend berichte.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich aller drei Klauseln statt. Die Klausel Z 47 sei intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG sowie gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die Wortinterpretation ergebe, dass keine Einschränkung auf die Bestellung von Sicherheiten im zeitlichen Zusammenhang mit der Anspruchsentstehung vorzunehmen sei. Darüber hinaus werde kein Parameter genannt, der zur Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheiten und der Frist heranzuziehen sei. Nach dem Inhalt der Klausel habe die Bank die Möglichkeit, jederzeit die Bestellung von Sicherheiten zu verlangen, wobei unklar bleibe, welche Sicherheiten innerhalb welcher Frist erforderlich seien. Auch die Klausel Z 48 sei intransparent, weil die nachträgliche Änderung des Risikos, die zu einer Nachforderung von Sicherheiten führe, von der subjektiven Einschätzung der Bank abhänge. Umstände, die für die erhöhte Risikobewertung maßgebend sein könnten, würden in der Klausel nicht angeführt. Die Klausel sei auch im Hinblick auf das Erfordernis der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden unbestimmt. Zudem sei diese Klausel gröblich benachteiligend. Schließlich sei auch die Klausel Z 75 derart unbestimmt, dass für den Verbraucher nicht erkennbar sei, bei welchem Ausmaß der Erhöhung des Kreditrisikos eine Konvertierung vorgenommen werden könne. Die Interpretation der Beklagten, dass Wechselkursänderungen im kleinen Umfang nicht erfasst seien, gehe aus der Klausel nicht hervor. Unbestimmt sei weiters, was unter einer ausreichenden Sicherstellung zu verstehen sei. Nach dem Inhalt der Klausel liege es in einem nicht näher bestimmten Ermessen der Bank, ob und in welcher Höhe bzw in welcher Frist Sicherheiten verlangt werden könnten. Diese Klausel sei nicht nur intransparent, sondern auch gröblich benachteiligend und überraschend. Das Veröffentlichungsbegehren sei ebenfalls berechtigt, weil eine bloß mediale Berichterstattung dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht werde.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen gemäß § 500a ZPO auf die Rechtsausführungen des Erstgerichts. Zudem führte es aus, dass der fehlende Hinweis in den Klauseln auf die von der Beklagten aus der dispositiven Norm des § 1374 ABGB abgeleitete Pfandquote in Höhe des doppelten Verkehrswerts dem Verbraucher ein unklares Bild über seine vertragliche Position vermittle. Die Klauseln verstießen schon deshalb gegen das Transparenzgebot. Mit ihrer Argumentation zum Veröffentlichungsbegehren lasse die Beklagte außer Acht, dass eine Vielzahl von Verbrauchern den elektronischen Medien gegenüber reserviert eingestellt seien. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die zugrunde liegenden Klauseln, die für eine größere Anzahl von Verbrauchern von Bedeutung seien, vom Höchstgericht noch nicht beurteilt worden seien.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens sowie die Ermächtigung zur Veröffentlichung des klagsabweisenden Teils des Urteilsspruchs anstrebt.

Mit seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Die Revisionsgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor. Zwar ist es richtig, dass die Begründung des Berufungsgerichts knapp gehalten ist und kaum eigene Überlegungen enthält. Dennoch lässt sich der angefochtenen Entscheidung eine kurze Begründung zu deren Verständnis entnehmen, sodass aufgrund des Hinweises iSd § 500a ZPO die geltend gemachten Revisionsgründe nicht verwirklicht sind.

Die Beklagte hat sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ihr Verständnis zur „Zweifelsregel“ des § 1374 ABGB ausführlich dargelegt. Darin, dass das Berufungsgericht diese Rechtsansicht der Beklagten nicht teilt, ist keine Überraschungsentscheidung gelegen.

2.1 Für die Auslegung von Vertragsbestimmungen in einem Verbandsprozess nach § 29 KSchG gelten andere Grundsätze als für die Auslegung bei der Beurteilung im Rahmen eines Individualprozesses. Im Rahmen einer Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln stets im kundenfeindlichsten Sinn zu erfolgen (RIS‑Justiz RS0016590). Weiters kann in diesem Prozess auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Vertragsbedingungen nicht Rücksicht genommen werden; für eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion besteht kein Raum (RIS‑Justiz RS0038205).

2.2 In der Entscheidung 1 Ob 188/08s hat der Oberste Gerichtshof unter anderem Folgendes ausgesprochen: „Steht nach den Auslegungsgrundsätzen des Verbandsverfahrens fest, dass eine bestimmte Vertragsklausel unwirksam ist und daher aus dem Vertrag herauszufallen hat, so kann nicht gleichzeitig geprüft werden, ob sie bei individueller Beurteilung einzelner Rechtsverhältnisse nicht vielleicht in einer gewissen Anzahl von Fällen doch Bestand haben könnte, was weiters dazu führen könnte, dass sie in diesen Vertragsverhältnissen im Weg ergänzender Vertragsauslegung um weitere Regelungen zu ergänzen wäre, sodass insgesamt letztlich eine ausgewogene Vertragslage in diesen Einzelverträgen bestünde.“

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die ergänzende Vertragsauslegung demnach kein allgemeines Auslegungsmittel im Verbandsprozess. Beurteilungskriterium ist vielmehr das Verständnis eines für die jeweilige Vertragsart typischen verständigen Verbrauchers (2 Ob 1/09z). Darüber hinaus kann im Verbandsprozess weder auf die praktische Handhabung noch auf individuelle Erklärungen oder Vereinbarungen Rücksicht genommen werden (RIS‑Justiz RS0121726).

3. Nach dem Transparenzgebot iSd § 6 Abs 3 KSchG müssen dem Verbraucher in Verträgen unterbreitete und schriftlich niedergelegte Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein. Der Verbraucher muss demnach in der Lage sein, seine Rechtsposition zu durchschauen. Er muss auch in die Lage versetzt werden, den Inhalt und die Tragweite einer Vertragsklausel zu erfassen (Sinnverständlichkeit). Dazu gehört ebenso, dass der Verbraucher bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen kann. Es soll verhindert werden, dass der für die jeweilige Vertragsart durchschnittliche Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt, er über die Rechtsfolgen getäuscht wird oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. Aus dem Transparenzgebot kann auch eine Pflicht zur Vollständigkeit abgeleitet werden, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher andernfalls unklar bleiben (RIS‑Justiz RS0115219; 2 Ob 1/09z; 5 Ob 64/10p).

4.1 Klausel Z 47:

Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass sie die „Zweifelsregel“ des § 1374 ABGB über eine zulässige Pfandquote von 200 % nicht ausreize. An einer derartigen weitgehenden Deckung bestehe in aller Regel kein berechtigtes Sicherungsinteresse und daher kein Anspruch der Bank. Tatsächlich lege sie mit dem Kunden hypothekarische Besicherungen im Ausmaß von etwa 130 % fest; ein Ausmaß von 140 % sei banküblich. Die Klausel sei damit vorteilhafter als die dispositive Norm. In Verbindung mit Z 52 (Freigabe von Sicherheiten) ergebe sich, dass ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorliegen müsse. Dabei handle es sich um einen objektiven Maßstab. Für einen redlichen und durchschnittlichen Verbraucher ergebe sich aus dem Zusammenhang mit der Klausel Z 48 und den Überschriften, dass Z 47 lediglich die Sicherheitenbestellung im zeitlichen Zusammenhang mit der Anspruchsentstehung betreffe. Auch bei einem bedingten Anspruch sei eine Beschränkung auf den zeitlichen Zusammenhang mit der Anspruchsentstehung möglich; dies gelte etwa für einen Garantiekredit. Die Art der Sicherheitenbestellung richte sich im Zweifel nach den §§ 1373, 1374 ABGB. Hinsichtlich des Ausmaßes der zu bestellenden Sicherheiten gehe es um das berechtigte Sicherungsinteresse, wobei bei Hypothekarkrediten Besicherungen von 130 % angemessen seien. Die Angemessenheit der Frist könne im Individualprozess geprüft werden. Jede Einräumung einer auch nur kurzen Frist sei für den Kunden günstiger als die dispositive Norm des § 1052 ABGB.

Der Kläger hält dem entgegen, dass die Klausel keine Einschränkung auf die Bestellung von Sicherheiten im zeitlichen Zusammenhang mit der Anspruchsentstehung enthalte. Ein Zusammenhang zu Z 48 sei keineswegs offensichtlich. Ein Verweis auf die Voraussetzungen nach Z 48 seien in der Klausel Z 47 nicht enthalten. Für einen durchschnittlichen Verbraucher seien die beiden Klauseln daher unabhängig voneinander zu verstehen. Außerdem seien die maßgebenden Umstände für die Erhöhung und das Ausmaß der Sicherheiten nicht umschrieben. Für die Angemessenheit der Sicherheiten und der Frist seien keine Parameter genannt.

4.2 Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen: Die Klausel Z 47 knüpft das Recht der Bank auf das Verlangen von Sicherheiten an eine angemessene Frist. Nach dem Eindruck für einen durchschnittlichen Verbraucher kann das Verlangen der Bank jederzeit erfolgen. Ein Zusammenhang zur Anspruchsentstehung, also zur Kreditaufnahme, lässt sich der Klausel nicht entnehmen. Aus der Überschrift lässt sich in dieser Hinsicht keine Aufklärung gewinnen. Zu dem von der Beklagten ins Treffen geführten Regelungszusammenhang verlangt das Transparenzgebot, dass dieser Zusammenhang zu einer anderen Klausel klar ersichtlich ist. Auch im Zusammenhang mit der Klausel Z 48 ergibt sich für den durchschnittlichen Verbraucher bei kundenfeindlicher Auslegung nicht eindeutig das Verständnis, dass Z 47 nur die ursprüngliche Sicherheitenbestellung bei Kreditaufnahme betrifft. Vielmehr kann der Verbraucher Z 48 als Sonderfall der nachträglichen Risikoerhöhung und Z 47 als allgemeine Regel für alle anderen Fälle verstehen, gleich, ob sie sich auf ursprüngliche oder nachträgliche Umstände beziehen. Einen Querverweis (vgl 2 Ob 1/09z) enthält die Klausel nicht. Die Dauer der Frist ist nicht einmal ansatzweise erklärt. Auch in dieser Hinsicht überlässt die Klausel die Entscheidung scheinbar dem Belieben der Bank. Der Hinweis der Beklagten, dass die Angemessenheit der Frist im Individualprozess geprüft werden könne, spricht gerade gegen die Transparenz der Klausel.

Nicht näher erklärt wird auch, was unter angemessenen Sicherheiten zu verstehen ist. In der Klausel wird keine Relation zum Kreditobligo angesprochen. Dass eine hypothekarische Besicherung nur im Ausmaß von 140 % banküblich sein soll, zählt nicht zum Wissensstand eines durchschnittlichen Verbrauchers. Davon abgesehen ergibt sich aus der Revision deutlich, dass sich die Beklagte auf eine Pfandquote von 130 % bis 140 % gar nicht festlegen will, zumal sie ausführt, dass an einer Deckung nach § 1374 ABGB (nach ihrem Verständnis im Ausmaß von 200 %) in aller Regel kein berechtigtes Interesse bestehe. Der von der Beklagten behauptete Regelungszusammenhang zu Z 52 ist für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht überschaubar. Eine Beschränkung auf das (objektiv) berechtigte Sicherungsinteresse lässt sich der Klausel nicht entnehmen. Überdies spricht auch die Wendung „berechtigtes Sicherungsinteresse“ für einen freien Beurteilungsspielraum der Bank. Nach dem verschafften Eindruck kann somit die Bank über die Angemessenheit der verlangten Sicherheiten entscheiden. Auch in diesem Zusammenhang bezieht sich die Beklagte wieder darauf, dass im Streitfall die Frage der Angemessenheit gerichtlich zu klären sei.

4.3 Nach dem Gesamteindruck vermittelt die Klausel Z 47 einem verständigen Verbraucher bei kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck, der Bank stehe es frei, jederzeit nach eigenem Ermessen Sicherheiten (Pfandrechte) zu verlangen. Sie verschafft damit ein unklares Bild über die Rechte des Kunden und die Tragweite der Regelung. Die beanstandete Klausel ist bei Anwendung des gebotenen strengen Beurteilungsmaßstabs intransparent und damit unwirksam.

5.1 Klausel Z 48:

Die Beklagte meint, diese Bestimmung sei schon deshalb sachgerecht, weil sie Fehlvorstellungen über die Kreditwürdigkeit des Kunden und damit einen Geschäftsirrtum betreffe. Die Klausel stelle in erster Linie aber darauf ab, dass nachträgliche Umstände eintreten würden. Die erhöhte Risikobewertung sei ein objektiver Begriff, der gerechtfertigt sein müsse. Im Streitfall müssten die Gerichte entscheiden, ob sich das Risiko erhöht habe oder nicht. Zu den Umständen für eine erhöhte Risikobewertung zähle nicht nur eine nachteilige Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden und eine wertmäßige Verschlechterung der vorhandenen Sicherheiten, sondern auch die Verringerung des Einkommens des Kunden und das Ansteigen des Wechselkurses einer Fremdwährung. Das Ausmaß der Verstärkung von Sicherheiten habe der Veränderung des Risikos zu entsprechen. Es komme nicht auf die subjektive Bewertung der Bank, sondern ‑ im Zusammenhang mit Z 52 ‑ auf das berechtigte Sicherungsinteresse an. Es gehe auch nur um angemessene Sicherheiten, was sich im Zusammenhang mit Z 47 ergebe.

Der Kläger hält dem entgegen, dass in der Klausel keine Umstände angeführt seien, die auch nur beispielsweise darlegen würden, wie es zu einer erhöhten Risikobewertung komme. Bei der Beurteilung handle es sich um eine rein subjektive Einschätzung der Bank. Unklar sei auch, was unter dem Erfordernis der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden zu verstehen sei. In der Klausel werde zudem nicht dargelegt, im welchem Ausmaß sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden nachteilig verändern müssten. Das Gleiche gelte für die Werthaltigkeit der bereits vorhandenen Sicherheiten. Im Ergebnis könne jede nachträgliche Änderung des Risikos nach der subjektiven Einschätzung der Bank zu einer beliebigen Erhöhung der Sicherheiten führen.

5.2 Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen: Die Klausel Z 48 gibt der Bank nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers das Recht, Sicherheiten zu verlangen, wenn nachträglich eine erhöhte Risikobewertung eintritt. Als (nachträgliche) relevante Umstände sind „insbesondere“ die nachteilige Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden und die wertmäßige Verschlechterung der vorhandenen (bestellten) Sicherheiten genannt. Weitere Parameter sind nicht erwähnt. Für den Verbraucher ist nicht überschaubar, dass auch die von der Beklagten genannten Kriterien der Verringerung des Einkommens und des Ansteigens des Wechselkurses einer Fremdwährung erfasst sein sollen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden sind nicht näher beschrieben.

Der Hinweis der Beklagten auf die Fälle eines Geschäftsirrtums ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Beklagte selbst davon ausgeht, dass sich die Klausel in erster Linie auf nachträglich eintretende Umstände bezieht. Außerdem lässt die Beklagte die allgemeinen Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB unberücksichtigt. Schließlich besteht auch kein einseitiges Recht auf eine Vertragsanpassung (9 Ob 50/10h; vgl auch 8 Ob 9/12w).

Mit Rücksicht auf das Transparenzgebot ist aber maßgebend, dass die Entscheidung über den Eintritt einer relevanten Veränderung nach dem vermittelten Eindruck im beliebigen Ermessen der Bank gelegen ist. Dieses Verständnis wird durch den Begriff der „Risikobewertung“, der auf einen Vorgang bei der Bank hinweist, verstärkt. So bleibt unklar, auf welcher Grundlage die Entscheidung erfolgt und in welchem Ausmaß eine Änderung eintreten muss. Auch hier nimmt die Beklagte wieder auf einen Individualprozess Bezug, indem sie darauf hinweist, dass im Streitfall das Gericht entscheiden müsse, ob sich das Risiko objektiv erhöht habe.

Unklar ist vor allem auch der Umfang der Verstärkung der Sicherheiten. Eine Relation zur Erhöhung des Risikos bzw zum Wertverlust wird nicht hergestellt. In der Klausel ist nicht einmal das (intransparente) Kriterium der Angemessenheit wie in Z 47 enthalten. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine derartige Einschränkung gerade nicht aus dem Zusammenhang zu Z 47 erschließbar.

Die Dauer der (angemessenen) Frist ist auch in dieser Klausel nicht ansatzweise erklärt. Auch diese Klausel überlässt die Entscheidung scheinbar dem Belieben der Bank.

5.3 Nach dem Gesamteindruck vermittelt auch diese Klausel den Eindruck, der Bank stehe es nach ihrer eigenen Einschätzung einer Risikoerhöhung frei, Sicherheiten nachzuverlangen. Diese Klausel hält dem Transparenzgebot ebenfalls nicht stand.

6.1 Klausel Z 75:

Zu dieser Klausel vertritt die Beklagte die Ansicht, dass sie ein Unterfall der Z 48 sei. Der Nachbesicherungsanspruch ersetze den gesetzlichen Anspruch nach § 1374 ABGB auf eine schon ursprüngliche Besicherung im Ausmaß von weiteren 70 % (130 % + 70 %). Nach dieser Klausel könne die Bank nicht grundlos und jederzeit konvertieren, sondern nur bei einer Risikoerhöhung durch Ansteigen des Wechselkurses. Eine flexible Regelung sei interessengerechter als eine starre Grenze. Die Situation hänge nämlich insbesondere vom aushaftenden Obligo, von der Vertragslaufzeit, von den bereits bestellten Sicherheiten und von der allgemeinen Bonität des Kunden ab. Es komme auch auf das Verhältnis dieser Parameter zueinander an. Aus dem Zweck und der Verkehrsübung ergebe sich, dass Kursschwankungen im kleinen Umfang, die schon bei Vertragsabschluss berücksichtigt worden seien, nicht erfasst seien. Die Klausel sehe auch keine Zwangskonvertierung und keine Rücktrittsmöglichkeit vor, weil der Vertrag bestehen bleibe. Das Recht auf vorzeitige Konvertierung bestehe nur, wenn der Kunde binnen angemessener Frist keine ausreichenden Sicherheiten bestelle.

Der Kläger hält dem entgegen, dass sich die Klausel ebenso auf Kunden beziehe, bei denen für die Bank keine Gefahr bestehe. Es sei auch nicht erkennbar, bei welchem Ausmaß der Erhöhung des Kreditrisikos eine Konvertierung vorgenommen werden könne. Bei gewissen Wechselkursschwankungen handle es sich um eine für die Bank vorhersehbare Entwicklung. Schließlich sei auch das Ausmaß einer ausreichenden Sicherheit nicht bestimmt. Es bestehe wiederum ein freier Beurteilungsspielraum der Bank.

6.2 Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen: Diese Klausel Z 75 enthält das Recht der Beklagten auf vorzeitige Konvertierung eines Fremdwährungskredits, sofern sie bei Erhöhung des Kreditrisikos durch die Kursentwicklung nicht innerhalb angemessener Frist ausreichende Sicherstellung erlangt.

Auch wenn sich aus der Klausel allein (siehe aber Z 23 Abs 2) kein vorzeitiges Rücktrittsrecht (vgl § 6 Abs 2 Z 1 KSchG) ergibt, handelt es sich unbestritten um ein vorzeitiges Umwandlungsrecht. Auch ein solches Recht darf nicht in allen Fällen einer Risikoerhöhung zustehen. Vielmehr muss es sachlich gerechtfertigt sein und daher auf eine Gefährdung der Rechtsstellung der Bank Bedacht nehmen. Auch die von der Beklagten in der Revision dargelegten Abwägungskriterien (aushaftendes Obligo, Vertragslaufzeit, allgemeine Bonität des Kunden) spiegeln sich in der Klausel nicht wider.

Außerdem ist der Kläger mit dem Argument im Recht, dass gewisse Kursschwankungen für die Bank vorhersehbar sind und keine Umwandlung rechtfertigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus der Klausel nicht, dass Kursschwankungen im kleinen Umfang unberücksichtigt bleiben.

Die Klausel spricht davon, dass die Bank bei einer Erhöhung des Kreditrisikos eine (weitere) Sicherstellung zu erlangen hat. Eine Konvertierung ist aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die schon bestellten Sicherheiten das erhöhte Risiko der Bank abdecken. Auch darauf nimmt die Klausel nicht Bedacht.

Mit Bezug auf das Transparenzgebot ist entscheidend, dass für das Unterbleiben der Konvertierung eine ausreichende Sicherstellung in angemessener Frist verlangt wird. Unklar ist wiederum der Umfang der zusätzlichen Sicherheiten. Auch die Dauer der Frist ist nicht bestimmt.

6.3 Insgesamt ist auch diese Klausel intransparent. Mangels geltungserhaltender Reduktion im Verbandsprozess hat sie keinen Bestand. Die Beurteilung zum Ausmaß der Risikoerhöhung bezieht sich darüber hinaus auf einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB.

7.1 Urteilsveröffentlichung:

Die Beklagte vertritt dazu die Ansicht, dass zur Information der betroffenen Kreise eine Veröffentlichung auf der „Homepage“ des Klägers genüge, weil dieser eingehend über Verbandsprozesse informiere und auch Presseaussendungen vornehme. Zudem erfolge eine Berichterstattung in den Printmedien. Jedenfalls aber reiche die Veröffentlichung des Urteilskopfes mit dem Hinweis darauf aus, wo der Volltext der Entscheidung bezogen werden könne (nämlich im RIS).

Der Kläger hält dem entgegen, dass die gebotene Aufklärungswirkung des Verbraucherpublikums nur im Weg der beantragten Urteilsveröffentlichung erreicht werden könne. Veröffentlichungen über Internet oder in den Medien seien journalistisch aufbereitet. Die Veröffentlichungen im RIS seien anonymisiert.

7.2 Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen: Die Urteilsveröffentlichung dient der Aufklärung des Publikums. Dadurch soll die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und ihnen erleichtert werden, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen (RIS‑Justiz RS0079764; 2 Ob 198/10x). In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden (RIS‑Justiz RS0121963).

In der Entscheidung 2 Ob 1/09z wurde ausgesprochen, dass eine bloße mediale Berichterstattung dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht werde. Daran ist festzuhalten. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung einschlägiger Informationen über die Website des Klägers. Den Verbrauchern ist es auch nicht zuzumuten, die für die Aufklärung benötigten Informationen aus unterschiedlichen Quellen zusammenzutragen.

Mit Rücksicht auf die Größe und das Tätigkeitsfeld der Beklagten und gemessen am Zweck der Urteilsveröffentlichung ist die begehrte Veröffentlichung der zu unterlassenden Klauseln in einer bundesweit erscheinenden Tageszeitung angemessen. Dementsprechend ist das Veröffentlichungsinteresse zu bejahen.

8. Im Ergebnis bestehen gegen die Beurteilung der Vorinstanzen insgesamt keine Bedenken. Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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