OGH 4Ob221/06p; 4Ob18/08p; 4Ob142/08y; 3Ob12/09z; 2Ob153/08a; 4Ob59/09v; 5Ob138/09v; 6Ob81/09v; 2Ob1/09z; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 2Ob198/10x; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 10Ob92/11v; 7Ob84/12x; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob44/13s; 1Ob105/14v; 4Ob117/14f; 5Ob118/13h; 9Ob26/15m; 7Ob180/15v; 6Ob169/15v; 6Ob234/15b; 5Ob87/15b; 3Ob73/16f; 6Ob17/16t; 4Ob223/16x; 10Ob31/16f; 6Ob242/15d; 2Ob29/16b; 1Ob96/17z; 4Ob80/17v; 4Ob110/17f; 6Ob228/16x; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 4Ob58/18k; 1Ob57/18s; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 8Ob24/18i; 1Ob124/18v; 3Ob179/20z; 1Ob201/20w; 5Ob117/21y; 9Ob46/21m; 3Ob155/22y; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 7Ob206/22b; 2Ob36/23t; 5Ob169/22x; 3Ob32/23m; 4Ob232/22d; 4Ob207/22b; 8Ob37/23h; 5Ob64/23g; 9Ob18/23x; 8Ob171/22p; 2Ob238/23y; 4Ob80/23b; 4Ob222/22h; 3Ob199/23w (RS0121963)

OGH4Ob221/06p; 4Ob18/08p; 4Ob142/08y; 3Ob12/09z; 2Ob153/08a; 4Ob59/09v; 5Ob138/09v; 6Ob81/09v; 2Ob1/09z; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 2Ob198/10x; 2Ob215/10x; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 9Ob69/11d; 7Ob22/12d; 10Ob92/11v; 7Ob84/12x; 4Ob164/12i; 1Ob210/12g; 7Ob44/13s; 1Ob105/14v; 4Ob117/14f; 5Ob118/13h; 9Ob26/15m; 7Ob180/15v; 6Ob169/15v; 6Ob234/15b; 5Ob87/15b; 3Ob73/16f; 6Ob17/16t; 4Ob223/16x; 10Ob31/16f; 6Ob242/15d; 2Ob29/16b; 1Ob96/17z; 4Ob80/17v; 4Ob110/17f; 6Ob228/16x; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 4Ob58/18k; 1Ob57/18s; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 8Ob24/18i; 1Ob124/18v; 3Ob179/20z; 1Ob201/20w; 5Ob117/21y; 9Ob46/21m; 3Ob155/22y; 9Ob88/22i; 9Ob106/22m; 7Ob206/22b; 2Ob36/23t; 5Ob169/22x; 3Ob32/23m; 4Ob232/22d; 4Ob207/22b; 8Ob37/23h; 5Ob64/23g; 9Ob18/23x; 8Ob171/22p; 2Ob238/23y; 4Ob80/23b; 4Ob222/22h; 3Ob199/23w28.2.2024

Rechtssatz

Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. An diesen Zwecken gemessen ist die begehrte Veröffentlichung der zu unterlassenden Klauseln zweckmäßig und angemessen.

Normen

KSchG §30
UWG §25

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Beisatz: Hier alle 41 unzulässigen Klauseln aus AGB für Ankauf- und Barkredite. (T1)

4 Ob 18/08pOGH20.05.2008

nur: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. (T2)<br/>Veröff: SZ 2008/66

4 Ob 142/08yOGH26.08.2008

Ähnlich; Beisatz: Hier: Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG. (T3)

3 Ob 12/09zOGH19.05.2009

Beisatz: Dies gilt auch im Verbandsprozess über die Zulässigkeit von Klauseln in Leasingverträgen. (T4)

2 Ob 153/08aOGH03.09.2009

Auch; nur T2; Beisatz: Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. (T5) Veröff: SZ 2009/114

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009
5 Ob 138/09vEGMR13.10.2009

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt insbesondere, aber nicht nur für jene Verbraucher, deren Verträgen noch die inkriminierten Klauseln zugrunde gelegt worden sind. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/139

6 Ob 81/09vOGH18.12.2009

Vgl; Beis wie T5

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Vgl; nur T2; Auch Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind. (T7)<br/>Veröff: SZ 2010/41

1 Ob 164/10iOGH23.11.2010

nur T2

7 Ob 173/10gOGH11.05.2011

Auch

2 Ob 198/10xOGH22.06.2011

Auch; Vgl Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7

2 Ob 215/10xOGH27.02.2012

nur T2; Beis wie T5; Vgl Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung. (T8)<br/>Veröff: SZ 2012/20

4 Ob 141/11fOGH28.02.2012

Auch; nur T2

8 Ob 49/12gOGH30.05.2012

Auch; Beisatz: In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden. (T9)<br/>Beisatz: Die mediale Berichterstattung wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht (so bereits 2 Ob 1/09z). Das Gleiche gilt für die Bereitstellung einschlägiger Informationen über die Website des Klägers. (T10)

9 Ob 69/11dOGH29.05.2012

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T8

7 Ob 22/12dOGH28.06.2012

Auch

10 Ob 92/11vOGH20.11.2012

Auch; nur T2

7 Ob 84/12xOGH14.11.2012

nur T2; Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T11)<br/>Veröff: SZ 2012/115

4 Ob 164/12iOGH17.12.2012

Auch; Beis wie T5

1 Ob 210/12gOGH11.04.2013

Auch; Beis wie T9

7 Ob 44/13sOGH18.09.2013

Auch; Auch Beis wie T10; Veröff: SZ 2013/85

1 Ob 105/14vOGH24.07.2014

Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2014/71

4 Ob 117/14fOGH17.07.2014

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10

5 Ob 118/13hOGH25.07.2014

Auch; Beis wie T10

9 Ob 26/15mOGH24.09.2015

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Im Einzelfall kann auch dem Unternehmer ein Anspruch auf Veröffentlichung (des klagsabweisenden Teils der Entscheidung) zustehen, sofern er daran ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 25 Abs 3 UWG hat. (T12)

7 Ob 180/15vOGH19.11.2015

Beis wie T7; Beis wie T10

6 Ob 169/15vOGH21.12.2015

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Eine Aufklärung des Publikums kann wohl gerade auf der Internet-Homepage des Unternehmers am besten erreicht werden. Dass dieser „nur in der Online-Welt aktiv ist“, schließt allerdings nicht zwingend ein zusätzliches Bedürfnis nach einer allgemeinen Aufklärung des Publikums mithilfe einer Tageszeitung aus. (T13)

6 Ob 234/15bOGH14.01.2016

Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10

5 Ob 87/15bOGH22.03.2016

Auch; Beis wie T9

3 Ob 73/16fOGH18.05.2016

Auch

6 Ob 17/16tOGH27.06.2016

Auch; Beis wie T10

4 Ob 223/16xOGH22.11.2016

Vgl auch; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung hat in Normallettern zu erfolgen. (T14)

10 Ob 31/16fOGH11.10.2016

Auch; Beis wie T9

6 Ob 242/15dOGH22.12.2016

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website der Beklagten wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht. (T15)<br/>Beisatz: Die elektronische Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes ist schon aufgrund der Anonymisierung der Prozessparteien nicht zur Aufklärung des Publikums geeignet. (T16)

2 Ob 29/16bOGH23.02.2017

Auch; nur T2

1 Ob 96/17zOGH28.06.2017

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T15

4 Ob 80/17vOGH24.08.2017

Auch; nur T2; Beis wie T9

4 Ob 110/17fOGH24.08.2017

Auch

6 Ob 228/16xOGH29.08.2017
2 Ob 155/16gOGH14.12.2017

nur T2; Veröff: SZ 2017/143

8 Ob 24/17pOGH20.12.2017

nur T2; Beis wie T9

4 Ob 58/18kOGH29.05.2018

Beis wie T13; Veröff: SZ 2018/47

1 Ob 57/18sOGH29.05.2018
9 Ob 76/18vOGH24.01.2019

Auch; Veröff: SZ 2019/7

9 Ob 16/18wOGH24.01.2019

Beis wie T7

8 Ob 24/18iOGH25.01.2019

nur T2; Beis wie T7

1 Ob 124/18vOGH03.04.2019

Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T15

3 Ob 179/20zOGH25.02.2021

Vgl; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T15

1 Ob 201/20wOGH18.05.2021

Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T17)

5 Ob 117/21yOGH24.03.2022

Beis wie T9; Beis wie T10

9 Ob 46/21mOGH27.01.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Energieversorgungsunternehmens. (T18)

3 Ob 155/22yOGH17.11.2022

Vgl; nur T2; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T15

9 Ob 88/22iOGH24.01.2023

Vgl; Beis wie T7

9 Ob 106/22mOGH24.01.2023

Vgl; Beis wie T13; Beis wie T15

7 Ob 206/22bOGH21.02.2023

Beisatz wie T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15

2 Ob 36/23tOGH21.03.2023

nur T2; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Hier: Veröffentlichung im redaktionellen Teil der Regionalausgabe für Wien und Niederösterreich in einer Samstagsausgabe der „Neuen Kronen Zeitung“ unter Hinweis auf die 25 Häuser umfassende Vermietertätigkeit des Beklagten in Wien und Niederösterreich. (T19)

5 Ob 169/22xOGH18.04.2023

Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T15

3 Ob 32/23mOGH19.04.2023

vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15<br/>Beisatz: Hier: Veröffentlichung in der bundesweit erscheinenden Samstagsausgabe der Kronen Zeitung. (T20)

4 Ob 232/22dOGH25.04.2023

Beisatz: Hier: Veröffentlichung in Samstags-Ausgabe der "Kronen Zeitung", da die mit den AGB geregelte Gutscheinkarte in Einkaufszentren in vier Bundesländern eingelöst werden können, die AGB-Verwenderin österreichweit tätig ist und auch Personen, die nicht ihren Wohnsitz in einem dieser vier Bundesländer haben, die Möglichkeit der Nutzung der Wertkarte haben. (T21)

4 Ob 207/22bOGH25.04.2023

Beisatz wie T21

8 Ob 37/23hOGH24.05.2023

Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Beklagte eine der größten privaten Hausverwaltungen Österreichs betreibt, den schon im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand der Beklagten, wonach sie die beanstandeten Vertragsklauseln nicht österreichweit beworben habe, aber unberücksichtigt gelassen, obwohl dieser Umstand einer österreichweiten Urteilsveröffentlichung entgegenstehen würde. Die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens kann damit nicht beurteilt werden. (T22)

5 Ob 64/23gOGH31.05.2023

Beisatz wie T10; Beisatz wie T15<br/>Beisatz: Hier: Veröffentlichung in der Samstags-Regionalausgabe der auflagenstärksten Tageszeitung für die Bundesländer, in der die Bekl tätig ist (T23)

9 Ob 18/23xOGH27.09.2023

Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Die zu informierenden beteiligten Verkehrskreise sind demnach bei der Verbandsklage nach dem KSchG nicht nur die aktuellen und potenziellen Kunden der Beklagten. (T24)<br/>Anm: So bereits 8 Ob 24/18i [Rz 28].

8 Ob 171/22pOGH17.11.2023

Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T15<br/>Beisatz: Hier: Veröffentlichung in der auf den jeweiligen örtlichen Tätigkeitsbereich der einzelnen, in unterschiedlichen Verfahren Beklagten eingegrenzten Regionalausgabe der Samstags-Ausgabe der auflagenstärksten österreichweit vertriebenen Zeitung. (T25)

2 Ob 238/23yOGH23.01.2024

Beisatz wie T9: Hier: Veröffentlichung in bundesweiter Zeitungsausgabe bei schwerpunktmäßiger (aber nicht ausschließlicher) Geschäftstätigkeit in Wien und Niederösterreich (T26)

4 Ob 80/23bOGH19.12.2023

nur T2; Beisatz wie T9

4 Ob 222/22hOGH21.11.2023

Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Eine Veröffentlichung in einer auflagenstarken Tageszeitung ist auch dann sinnvoll, wenn der Fokus der Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens im Internet liegt. (T27); Beisatz wie T7

3 Ob 199/23wOGH28.02.2024

Beisatz wie T9; Beisatz wie T7; Beisatz wie T13<br/>Beisatz wie T15: Hier: Veröffentlichung sowohl über Webseite, als auch in Samstagsausgabe einer bundesweiten Tageszeitung. (T28)<br/>Beisatz: Wenn den österreichischen Verbrauchern das inkriminierte Angebot über eine Webseite mit einer ausländischen Top-Level-Domain unterbreitet wurde, ist die Veröffentlich auf dieser Webseite vorzunehmen. (T29)<br/>Beisatz: Mit dem Einwand, wonach eine unmittelbare Verständigung aller österreichischen Kunden der AGB-Verwenderin am treffsichersten wäre, kann diese das Begehren auf Veröffentlichung in einem Medium (hier: Tageszeitung und Webseite) nicht abwenden. (T30)

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_022