Rechtssatz
Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. An diesen Zwecken gemessen ist die begehrte Veröffentlichung der zu unterlassenden Klauseln zweckmäßig und angemessen.
4 Ob 221/06p | OGH | 20.03.2007 |
Beisatz: Hier alle 41 unzulässigen Klauseln aus AGB für Ankauf- und Barkredite. (T1) |
4 Ob 18/08p | OGH | 20.05.2008 |
nur: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein. (T2)<br/>Veröff: SZ 2008/66 |
3 Ob 12/09z | OGH | 19.05.2009 |
Beisatz: Dies gilt auch im Verbandsprozess über die Zulässigkeit von Klauseln in Leasingverträgen. (T4) |
2 Ob 153/08a | OGH | 03.09.2009 |
Auch; nur T2; Beisatz: Durch die Aufklärung wird die Aufmerksamkeit der Verbraucher für die Unzulässigkeit von Vertragsbestandteilen geschärft und es wird ihnen damit erleichtert, ihre Rechte gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. (T5) Veröff: SZ 2009/114 |
5 Ob 138/09v | EGMR | 13.10.2009 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt insbesondere, aber nicht nur für jene Verbraucher, deren Verträgen noch die inkriminierten Klauseln zugrunde gelegt worden sind. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/139 |
2 Ob 1/09z | OGH | 22.04.2010 |
Vgl; nur T2; Auch Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz- bzw sittenwidrig sind. (T7)<br/>Veröff: SZ 2010/41 |
2 Ob 198/10x | OGH | 22.06.2011 |
Auch; Vgl Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7 |
2 Ob 215/10x | OGH | 27.02.2012 |
nur T2; Beis wie T5; Vgl Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Anspruchsvoraussetzung ist das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung. (T8)<br/>Veröff: SZ 2012/20 |
8 Ob 49/12g | OGH | 30.05.2012 |
Auch; Beisatz: In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden. (T9)<br/>Beisatz: Die mediale Berichterstattung wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht (so bereits 2 Ob 1/09z). Das Gleiche gilt für die Bereitstellung einschlägiger Informationen über die Website des Klägers. (T10) |
9 Ob 69/11d | OGH | 29.05.2012 |
Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T8 |
7 Ob 84/12x | OGH | 14.11.2012 |
nur T2; Beisatz: Hier: AGB eines Anbieters von Leistungen im Bereich Internet/Telekommunikation/Kabelfernsehen - Verbandsprozess. (T11)<br/>Veröff: SZ 2012/115 |
7 Ob 44/13s | OGH | 18.09.2013 |
Auch; Auch Beis wie T10; Veröff: SZ 2013/85 |
1 Ob 105/14v | OGH | 24.07.2014 |
Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2014/71 |
4 Ob 117/14f | OGH | 17.07.2014 |
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10 |
9 Ob 26/15m | OGH | 24.09.2015 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Im Einzelfall kann auch dem Unternehmer ein Anspruch auf Veröffentlichung (des klagsabweisenden Teils der Entscheidung) zustehen, sofern er daran ein „berechtigtes Interesse“ im Sinne des § 25 Abs 3 UWG hat. (T12) |
6 Ob 169/15v | OGH | 21.12.2015 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Eine Aufklärung des Publikums kann wohl gerade auf der Internet-Homepage des Unternehmers am besten erreicht werden. Dass dieser „nur in der Online-Welt aktiv ist“, schließt allerdings nicht zwingend ein zusätzliches Bedürfnis nach einer allgemeinen Aufklärung des Publikums mithilfe einer Tageszeitung aus. (T13) |
6 Ob 234/15b | OGH | 14.01.2016 |
Auch; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T10 |
4 Ob 223/16x | OGH | 22.11.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung hat in Normallettern zu erfolgen. (T14) |
6 Ob 242/15d | OGH | 22.12.2016 |
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Die Bereitstellung einschlägiger Informationen auf der Website der Beklagten wird dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung über die Verwendung bestimmter gesetzwidriger Vertragsbestandteile nicht gerecht. (T15)<br/>Beisatz: Die elektronische Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes ist schon aufgrund der Anonymisierung der Prozessparteien nicht zur Aufklärung des Publikums geeignet. (T16) |
1 Ob 96/17z | OGH | 28.06.2017 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T15 |
4 Ob 58/18k | OGH | 29.05.2018 |
Beis wie T13; Veröff: SZ 2018/47 |
1 Ob 124/18v | OGH | 03.04.2019 |
Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T15 |
3 Ob 179/20z | OGH | 25.02.2021 |
Vgl; Beis wie T9; Beis wie T13; Beis wie T15 |
1 Ob 201/20w | OGH | 18.05.2021 |
Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Verbandsprozess über unzulässige Klauseln in AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens. (T17) |
9 Ob 46/21m | OGH | 27.01.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Energieversorgungsunternehmens. (T18) |
3 Ob 155/22y | OGH | 17.11.2022 |
Vgl; nur T2; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T15 |
7 Ob 206/22b | OGH | 21.02.2023 |
Beisatz wie T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15 |
2 Ob 36/23t | OGH | 21.03.2023 |
nur T2; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Hier: Veröffentlichung im redaktionellen Teil der Regionalausgabe für Wien und Niederösterreich in einer Samstagsausgabe der „Neuen Kronen Zeitung“ unter Hinweis auf die 25 Häuser umfassende Vermietertätigkeit des Beklagten in Wien und Niederösterreich. (T19) |
5 Ob 169/22x | OGH | 18.04.2023 |
Beisatz wie T7; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T15 |
3 Ob 32/23m | OGH | 19.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13; Beisatz wie T15<br/>Beisatz: Hier: Veröffentlichung in der bundesweit erscheinenden Samstagsausgabe der Kronen Zeitung. (T20) |
4 Ob 232/22d | OGH | 25.04.2023 |
Beisatz: Hier: Veröffentlichung in Samstags-Ausgabe der "Kronen Zeitung", da die mit den AGB geregelte Gutscheinkarte in Einkaufszentren in vier Bundesländern eingelöst werden können, die AGB-Verwenderin österreichweit tätig ist und auch Personen, die nicht ihren Wohnsitz in einem dieser vier Bundesländer haben, die Möglichkeit der Nutzung der Wertkarte haben. (T21) |
8 Ob 37/23h | OGH | 24.05.2023 |
Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Beklagte eine der größten privaten Hausverwaltungen Österreichs betreibt, den schon im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand der Beklagten, wonach sie die beanstandeten Vertragsklauseln nicht österreichweit beworben habe, aber unberücksichtigt gelassen, obwohl dieser Umstand einer österreichweiten Urteilsveröffentlichung entgegenstehen würde. Die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens kann damit nicht beurteilt werden. (T22) |
5 Ob 64/23g | OGH | 31.05.2023 |
Beisatz wie T10; Beisatz wie T15<br/>Beisatz: Hier: Veröffentlichung in der Samstags-Regionalausgabe der auflagenstärksten Tageszeitung für die Bundesländer, in der die Bekl tätig ist (T23) |
9 Ob 18/23x | OGH | 27.09.2023 |
Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Die zu informierenden beteiligten Verkehrskreise sind demnach bei der Verbandsklage nach dem KSchG nicht nur die aktuellen und potenziellen Kunden der Beklagten. (T24)<br/>Anm: So bereits 8 Ob 24/18i [Rz 28]. |
8 Ob 171/22p | OGH | 17.11.2023 |
Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T15<br/>Beisatz: Hier: Veröffentlichung in der auf den jeweiligen örtlichen Tätigkeitsbereich der einzelnen, in unterschiedlichen Verfahren Beklagten eingegrenzten Regionalausgabe der Samstags-Ausgabe der auflagenstärksten österreichweit vertriebenen Zeitung. (T25) |
2 Ob 238/23y | OGH | 23.01.2024 |
Beisatz wie T9: Hier: Veröffentlichung in bundesweiter Zeitungsausgabe bei schwerpunktmäßiger (aber nicht ausschließlicher) Geschäftstätigkeit in Wien und Niederösterreich (T26) |
4 Ob 222/22h | OGH | 21.11.2023 |
Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Eine Veröffentlichung in einer auflagenstarken Tageszeitung ist auch dann sinnvoll, wenn der Fokus der Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens im Internet liegt. (T27); Beisatz wie T7 |
3 Ob 199/23w | OGH | 28.02.2024 |
Beisatz wie T9; Beisatz wie T7; Beisatz wie T13<br/>Beisatz wie T15: Hier: Veröffentlichung sowohl über Webseite, als auch in Samstagsausgabe einer bundesweiten Tageszeitung. (T28)<br/>Beisatz: Wenn den österreichischen Verbrauchern das inkriminierte Angebot über eine Webseite mit einer ausländischen Top-Level-Domain unterbreitet wurde, ist die Veröffentlich auf dieser Webseite vorzunehmen. (T29)<br/>Beisatz: Mit dem Einwand, wonach eine unmittelbare Verständigung aller österreichischen Kunden der AGB-Verwenderin am treffsichersten wäre, kann diese das Begehren auf Veröffentlichung in einem Medium (hier: Tageszeitung und Webseite) nicht abwenden. (T30) |
4 Ob 158/23y | OGH | 19.03.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Klauseln iZm einem Bauträgerprojekt. (T31) |
5 Ob 43/24w | OGH | 12.04.2024 |
vgl; nur T2; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_022
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