OGH 3Ob12/09z

OGH3Ob12/09z19.5.2009

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. September 2008, GZ 2 R 138/08y-18, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. April 2008, GZ 7 Cg 72/07v-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie - einschließlich der bestätigten und der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile - insgesamt zu lauten haben wie folgt:

„I. Die beklagte Partei ist schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zugrunde legt, die Verwendung folgender oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen:

1. Die Übernahme des Leasingobjektes hat binnen längstens 8 Tagen nach Bereitstellung zu erfolgen. Gerät der LN mit der Übernahme in Verzug, so kann die HSL nach Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

2. Kann eine Übergabe/Übernahme aus anderen Gründen als infolge des Annahmeverzuges des LN nicht innerhalb einer üblichen Frist erfolgen, ist die HSL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der LN hat in diesem Fall der HSL alle Aufwendungen samt Zinsen und Spesen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages, insbesondere aus Leistungen an Dritte, entstanden sind oder noch entstehen.

3. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sind vom LN ausgehandelt, geprüft und angenommen.

4. Die HSL haftet weder für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des LO, noch für Schäden aus dessen Gebrauch. Mit der Übernahme gilt das LO als vom LN in jeder Hinsicht genehmigt. Der LN tritt in alle Rechte und Pflichten hinsichtlich Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung anstelle der HSL gegenüber der Lieferfirma ein und hält die HSL in allen diesen Punkten schad- und klaglos. Im Fall der erfolgten Abtretung solcher Ansprüche darf der LN das Recht auf Rücktritt und auf Wandlung von Verträgen mit Dritten erst nach schriftlicher Zustimmung der HSL ausüben. Soweit dem Leasingnehmer als Konsument - insbesondere durch § 8 und § 9 KSchG - unabdingbare Rechte eingeräumt werden, bleiben diese unberührt.

5. Stehzeiten, Erschwerung oder Verhinderung des Gebrauchs des LO - aus welchem Grunde immer - entbinden den LN nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Leasingvertrages, insbesondere zur Zahlung des vollen Leasingentgelts.

6. Das Leasingentgelt wird nach kfm. Grundsätzen als Kostenmiete kalkuliert. Zu Änderungen des Leasingentgeltes, auch zu Gunsten des LN, ist die HSL insbesondere dann berechtigt, wenn

a) die Kalkulationsunterlagen, insbes. die Anschaffungkosten des LO (inkl. aller Nebenkosten), die kalkulatorische Vertragslaufzeit, der kalkulatorische Restwert, die Mietvorauszahlung oder die Depotzahlung sich ändern;

b) die der Berechnung zugrunde gelegten Steuern, Steuervorschriften, Abgaben und Gebühren eine Änderung erfahren bzw. neu eingeführt werden; das gleiche gilt auch für Änderungen von Investitionsbegünstigungen, welche bei Abschluss des LV eine Kalkulationsgrundlage darstellten.

c) die 'EURO Interbank Offered Rate' für 3 Monate (in der Folge kurz EURIBOR) sich ändert. Als Ausgangsbasis wird der auf der ersten Seite angeführte EURIBOR-Satz vereinbart. Die Anpassung erfolgt erstmals bei Mietbeginn, dann jeweils zum 1. 2., 1. 5., 1. 8., und 1. 11. Der aufgrund der erforderlichen Anpassung des EURIBOR neu ermittelte Finanzierungszinssatz wird auf 1/8 % aufgerundet. Eine Anpassung erfolgt dann, wenn die Änderung der letztverrechneten Leasingzahlung mindestens EUR 1,50 beträgt. Sollte die OeNB die EURIBOR Veröffentlichung nicht mehr vornehmen, wird die Anpassung mit jenem Index vorgenommen, der dem EURIBOR am nächsten kommt.

d) der Vertrag in CHF oder in einer anderen Währung abgeschlossen wurde und die auf der entsprechenden Reuters Seite veröffentlichte 'London Interbank Offered Rate' für die jeweilige Währung (in der Folge kurz LIBOR) sich ändert. Als Ausgangsbasis wird der auf der ersten Seite angeführte LIBOR-Satz vereinbart. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. 2. und 1. 8. Der aufgrund der erforderlichen Anpassung des LIBOR neu ermittelte Finanzierungszinsatz wird auf 1/8 % aufgerundet. Eine Anpassung erfolgt dann, wenn die Änderung gegenüber der letztverrechneten Leasingzahlung mindestens EUR 1,50 beträgt. Wird der LIBOR nicht mehr veröffentlicht, so ist jener Geldmarkt-Zinssatz heranzuziehen, der dem LIBOR am nächsten kommt.

e) das Rating des Kunden (LN-Rating) sich ändert, insbesondere aber dann, wenn der LN mit einer Leasingzahlung mehr als einen Monat in Verzug ist. Die HSL ist damit berechtigt, auch bei allen übrigen mit dem LN bestehenden Leasingverträgen die Anpassung vorzunehmen.

7. Der LN ist verpflichtet, der HSL alle jene Kosten zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung erforderlich sind. Dies sind insbesondere Inkasso-, Interventions-, Exszindierungskosten, Kosten für Sachverständigengutachten etc. Für jede Mahnung werden pauschal Mahnspesen verrechnet. Für die erste Mahnung EUR 7, für die zweite EUR 12 und für jede weitere EUR 25.

8. Die HSL ist berechtigt, jede bei ihr eingehende Zahlung ungeachtet anderslautender Erklärungen zur Abdeckung von rückständigen Kosten und Zinsen oder der ältesten ausständigen Leasingentgelte oder der zuletzt fälligen Leasingentgelte zu verwenden. Bestehen für den LN mehrere Verträge - sei es alleine oder in Gemeinschaft mit anderen Personen - ist jenes Konto, auf das die Zahlung anzurechnen ist, von der HSL zu bestimmen.

9. Eine Mietvorauszahlung ist ein einmaliges Leasingentgelt, das im laufenden Leasingentgelt über die Laufzeit des Leasingvertrages berücksichtigt wird. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung kann der LN daraus keine Ansprüche geltend machen.

10. Werden die Einbauten vor Rückgabe des LO nicht entfernt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der HSL über.

11. Die HSL ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn:

e) eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eintritt, wenn zB gegen einen LN Exekution geführt wird, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder abgewiesen wird;

f) ein LN stirbt;

g) das LO gestohlen wird oder Totalschaden oder Verlust vorliegt.

Löst die HSL einen mit dem LN abgeschlossenen Leasingvertrag gem. 7. vorzeitig auf, ist sie berechtigt, auch alle übrigen, mit dem LN bestehenden Leasingverträge zu den im jeweiligen Vertrag für den Fall der vorzeitigen Auflösung angeführten Rechtswirkungen vorzeitig aufzulösen.

12. Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig aufgelöst oder im Zuge eines Insolvenzverfahrens vorzeitig beendet, hat der LN folgende Leistungen zu erbringen:

b) einen Schadenersatz in Höhe der auf die restliche Vertragsdauer bzw. bis zum Ende des Kündigungsverzichtes des LN noch ausstehenden Leasingentgeltes zuzüglich des kalkulatorischen Restwertes, abgezinst mit dem im Zeitpunkt der Auflösung gültigen Basiszinssatz, enthalten im statistischen Monatsheft der OeNB, Sondervereinbarungen vorbehalten. Für Fremdwährungsverträge erfolgt die Abzinsung mit dem LIBOR-Satz, der dem Vertrag zugrunde liegt.

c) Sämtliche der HSL im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstehenden Kosten, zB Schätzungskosten, Vertretungskosten usw., mindestens einen Pauschalbetrag von EUR 300. Von dem gemäß Punkt a) bis c) ermittelten Betrag wird der von einem, auf Kosten des LN, von der HSL beauftragten gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelte Verkehrswert dann abgezogen, wenn sich das LO in der alleinigen Verfügungsmacht der HSL befindet. Der Abzug des Verkehrswerts erfolgt insoweit bedingt, als sich der Schadenersatz erhöht, sollte bei der Verwertung der ermittelte Verkehrswert nicht erzielt werden. Erfolgt die Verwertung nicht durch Verkauf, sondern durch Leasing, wird der im Gutachten ausgewiesene Verkehrswert berücksichtigt.

13. Bei Beendigung des Leasingvertrages - aus welchem Grunde immer - oder Entzug des Benützungsrechts, hat der LN das LO auf seine Kosten und Gefahr in einwandfreiem, betriebs- und verkehrssicheren Zustand (bei Fahrzeugen einschließlich Schlüssel, Zulassungspapiere, Servicebuch, Prüfbefunde etc) mit allem Zubehör an die von der HSL dem LN bekannt gegebene Übernahmestelle unverzüglich, spätestens innert 8 Tagen, zurückzustellen. Erfolgt die Rückstellung nicht unverzüglich, ist die HSL berechtigt, ohne Ankündigung sich den unmittelbaren Besitz am LO auch ohne Wissen, Willen und Mitwirkung des LN auf dessen Kosten zu verschaffen. Der LN verzichtet ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Besitzstörungsklage und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Anstelle eines Kostennachweises für die Sicherstellung kann die HSL einen Pauschalbetrag von EUR 300 zuzügl. MWSt in Rechnung stellen. Gegenstände, die sich im LO befinden, gehen entschädigungslos in das Eigentum der HSL über, sofern der LN diese Gegenstände nicht binnen 8 Tagen entfernt. Bis zur Rückstellung hat der LN - vorbehaltlich weiterer Ansprüche - der HSL für jeden angefangenen Monat ein Benützungsentgelt in Höhe des zuletzt gültigen Leasingentgeltes zu bezahlen.

14. Der LN erhält 75 % von einem nach Abdeckung sämtlicher Forderungen der HSL verbleibenden Mehrerlös aus der Verwertung des LO (Nettoverkaufserlös abzüglich der bei der Verwertung entstehenden Kosten). Diese Berechnung erfolgt auch für Abrechnungen nach Ablauf des Leasingvertrages. Die HSL ist berechtigt, diesen Anspruch des LN gegen allfällige Forderungen aus anderen mit dem LN abgeschlossenen Verträgen aufzurechnen. Wird bei der Verwertung der im Leasingvertrag angeführte kalkulatorische Restwert nicht erreicht, ist der LN verpflichtet, einen allfälligen Mindererlös zuzüglich allfälliger Rückstände und Kosten binnen 10 Tagen an die HSL zu bezahlen. Der Leasingnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich am Ende der Laufzeit zusätzliche Kosten ergeben, sofern der kalkulatorische Restwert den Wert (Verkaufserlös, Schätzwert) des LO übersteigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Wunsch des LN der Restwert über dem von der HSL geschätzten Marktwert angesetzt wird.

15. Bei einer Mehrheit von LN können Rechte und Ansprüche aus diesem Leasingvertrag nur durch den an erster Stelle genannten LN der HSL gegenüber geltend gemacht werden. Er ist als Zustellungsbevollmächtigter anzusehen und gilt als Leistungsempfänger im Sinne des § 11 (1) Zi. 2 UStG. An ihn wird mit Wirkung für alle LN zugestellt.

16. Der LN darf Reparaturaufträge nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung der HSL erteilen. Er haftet für die vollen Kosten (inkl. USt) alle Reparaturen, die er ohne Genehmigung der HSL beauftragt hat.

17. HSL ist berechtigt, die Ansprüche aus einem Schadensfall gegenüber Dritten entweder selbst durchzusetzen oder dem LN die Abtretung dieser Ansprüche zum Inkasso anzubieten. Der LN erklärt bereits jetzt die Annahme einer derartigen Abtretung und verpflichtet sich, so abgetretene Ansprüche unverzüglich zu betreiben und an ihn geleistete Schadenersatzzahlungen unverzüglich an HSL weiterzuleiten. Risiko und zweckentsprechende tarifmäßige bzw branchenübliche Kosten der Schadensabwicklung und der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche trägt in jedem Fall der LN, auch wenn HSL die Ansprüche betreibt. Ersatzansprüche aus der Wertminderung des Leasingobjekts stehen ausschließlich der HSL zu. Im Fall des Fremdverschuldens bestimmt HSL, ob der Schaden über die Kaskoversicherung reguliert wird oder der Unfallgegner in Anspruch zu nehmen ist.

18. Der LN erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Daten aus diesem Vertragsverhältnis automationsunterstützt verarbeitet werden und dass sämtliche ihn treffende Daten, die der HSL im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem LN bekannt geworden sind, von der HSL an

- Auskunftsstellen, wie zB Kreditschutzverband von 1870 einschließlich der Kleinkreditevidenz zur Wahrung von Gläubigerschutzinteressen,

- die Muttergesellschaft im Rahmen des Berichts-, Controlling- und Revisionswesens,

- Versicherungen im Rahmen von Schadensabwicklungen

- Mitleasingnehmer zur Erfüllung der Informationsverpflichtungen

- Lieferanten, Vermittler, soweit dies für die Abwicklung erforderlich ist

weitergeleitet werden können. Der LN ermächtigt die HSL ausdrücklich, in das Namensverzeichnis des Grundbuches Einsicht zu nehmen.

19. Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht.

20. Alle Vereinbarungen zwischen LN und HSL, insbesondere über Änderung oder Beendigung des LV, bedürfen der Schriftform.

21. Die unabdingbaren Rechte der Verbraucher (inbes. gem. KSchG) bleiben einem LN, der Verbraucher im Sinne des KSchG ist, jedenfalls unbenommen. In Konsumentenschutzverträgen gelten allenfalls, vom § 2 Abs 2 KSchG betroffene, einzelne Vertragsbestimmungen als an das gesetzl. Zulässige angepasst.

Die beklagte Partei ist ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannten Klauseln zu berufen, so weit sie vereinbart worden sind.

II. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagestattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstagsausgabe des redaktionellen Teils der bundesweit erscheinenden Ausgabe der 'Neuen Kronen-Zeitung', auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, das heißt in der Schriftgröße redaktioneller Beiträge, zu veröffentlichen.

III. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern zugrunde legt, die Verwendung folgender oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen, sowie die Berufung auf die folgend angeführten Klauseln zu unterlassen, wird abgewiesen:

1. Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt und die Lieferfirma selbst gewählt. Er hat das Leasingobjekt geprüft und besichtigt.

2. Ist kein Restwert vereinbart, hat der LN für die Mehrkilometer eine Vergütung pro km in Höhe von 30 % jenes Betrages zu vergüten, der sich ergibt, wenn das monatliche Leasingentgelt mit 12 multipliziert und durch die vereinbarte Jahreskilometerleistung dividiert wird. Die Mehrkilometer werden in der Weise ermittelt, dass von den tatsächlichen Gesamtkilometern die für die Zeit der effektiven Vertragsmonate vereinbarte Kilometerleistung abgezogen wird. Für eine geringere Fahrleistung erfolgt keine Vergütung.

3. Für Depotzahlungen und Mietvorauszahlungen werden keine Zinsen gutgeschrieben, diese sind in der Berechnung des Leasingentgeltes berücksichtigt.

4. Die HSL ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn

Untergang des LO vorliegt.

5. Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig aufgelöst oder im Zuge eines Insolvenzverfahrens vorzeitig beendet, hat der LN folgende Leistungen zu erbringen:

sämtliche zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Zahlungsrückstände einschließlich Zinsen und Kosten.

Beim Operating-Leasing wird die HSL anstelle des kalkulatorischen Restwertes (dieser ist im Vertrag nicht enthalten) den bei Ende der Vertragsdauer voraussichtlichen Marktwert (EUROTAX gelb) schätzen und in der Abrechnung berücksichtigen.

6. Soweit nicht eine Versicherung Ersatz leistet (Selbstbehalt, mangelnde Deckung, Eigenverschulden des LN, Obliegenheitsverletzungen etc), hat der LN alle Schäden selbst zu tragen bzw HSL zu ersetzen. Er hat HSL auch die von diesen bezahlte Umsatzsteuer, die von der Versicherung nicht refundiert oder für die ein Vorsteuerabzug nicht gewährt wurde, zu ersetzen.

7. Für die Bezahlung der Reparaturrechnung im Rahmen eines Versicherungsschadens steht HSL ein Entgelt von EUR 20 zuzüglich gesetzlicher USt zu.

8. Die Verpflichtung zur Zahlung des Leasingentgeltes bleibt von einer Beschädigung oder Unbenützbarkeit des Leasingobjektes wegen eines Schadensfalles unberührt.

9. Weder der Vermittler, noch der Lieferant besitzen eine Vollmacht, Zusagen, Ergänzungen oder Nebenabreden vorzunehmen. Der (die) Antragsteller bestätigt (bestätigen), dass solche nicht getroffen wurden, weiters, dass die HSL ermächtigt ist, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannten Daten zu ergänzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.107,20 EUR bestimmten Verfahrenskosten (darin enthalten 283,76 EUR USt, 404,66 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.223,64 EUR (darin 203,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 734,04 EUR (darin 122,34 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 525,50 EUR bestimmten anteiligen Pauschalgebühren beider Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der gemäß § 29 KSchG klageberechtigte Verein macht Unterlassungsansprüche nach § 28 Abs 1 KSchG geltend.

Die beklagte Partei betreibt Leasinggeschäfte mit Kraftfahrzeugen und bietet ihre Leistungen bundesweit an. Dabei tritt sie in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend auch mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Mit Konsumenten schließt die beklagte Partei ausschließlich Finanzierungsleasingverträge ab.

Sie verwendet folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (in der Folge immer: AGB), die sie allen von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt.

„1. VERTRAGSBEGINN

Der Leasingnehmer (LN) ist an den Vertrag einen Monat gebunden. Mit Annahme dies Vertrages seitens der H***** GmbH (HSL) wird der Leasingvertrag mit allen im Antrag und in den AGB angeführten Bedingungen rechtswirksam, die Rechtswirksamkeit tritt spätestens bei Übernahme des Leasingobjektes durch den LN ein.

2. ÜBERNAHME/ÜBERGABE DES LEASINGOBJEKTES

a) die Übernahme des Leasingobjektes hat binnen längstens 8 Tagen nach Bereitstellung zu erfolgen. Gerät der LN mit der Übernahme in Verzug, so kann die HSL, nach Setzung einer 2-wöchigen Nachfrist, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Kann eine Übergabe/Übernahme aus anderen Gründen als infolge des Annahmeverzuges des LN nicht innerhalb einer üblichen Frist erfolgen, ist die HSL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der LN hat in diesem Falle der HSL alle Aufwendungen samt Zinsen und Spesen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages, insbesondere aus Leistungen an Dritte entstanden sind oder noch entstehen.

b) Bei Übernahme übernimmt der LN das Leasingobjekt im Auftrag der HSL, begründet für diese Eigentum durch stellvertretende Übernahme. Der LN hat das Leasingobjekt - im Eigentum der HSL stehend - inne. Er hat das Leasingobjekt von Zugriffen Dritter freizuhalten und der HSL Kenntnis von allen wichtigen Umständen, insbesondere Pfändung, Entwendung, Beschädigung oder den Verlust aus welchen Gründen immer, schriftlich zu geben. Der LN darf das Leasingobjekt weder veräußern, vermieten, verpfänden, noch mit Rechten Dritter belasten. Für den Fall der unzulässigen Überlassung des Leasingobjektes an Dritte, tritt der LN bereits hiermit zahlungshalber alle Rechte aus seiner Rechtsbeziehung zu Dritten an die HSL ab. Der LN haftet auch hier für die Einhaltung aller Bestimmungen dieses Vertrages.

c) Der LN hat das LO und die Lieferfirma selbst gewählt. Er hat das Leasingobjekt geprüft und besichtigt. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sind vom LN ausgehandelt, geprüft und angekommen. Die HSL haftet weder für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des LO, noch für Schäden aus dessen Gebrauch. Mit der Übernahme gilt das LO als vom LN in jeder Hinsicht genehmigt. Der LN tritt in alle Rechte und Pflichten hinsichtlich Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung anstelle der HSL gegenüber der Lieferfirma ein und hält die HSL in diesem Punkten schad- und klaglos. Im Falle der erfolgten Abtretung solcher Ansprüche darf der LN das Recht auf Rücktritt und auf Wandlung von Verträgen mit Dritten erst nach schriftlicher Zustimmung der HSL ausüben.

HSL ist berechtigt, zu verlangen, dass am LO Hinweise auf das Eigentum der HSL angebracht werden. Gegebenenfalls ist der LN verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese erhalten und erkennbar bleiben.

Soweit dem Leasingnehmer als Konsument - insbesondere durch § 8 und § 9 KSchG. - unabdingbare Rechte eingeräumt werden, bleiben diese unberührt.

3. LEASINGENTGELT

3.1. Das monatliche Leasingentgelt ist erstmals an dem auf dem Antrag angeführten Datum der 1. Leasingzahlung fällig, die weiteren Zahlungen jeweils am Ersten eines Monats für den laufenden Monat. Die Zahlungen sind abzugsfrei und so rechtzeitig zu leisten, dass bei Fälligkeit die Gutschrift vorliegt. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen mittels von der HSL beigestellter Zahlscheine (kostenpflichtig) erfolgen.

Stehzeiten, Erschwerung oder Verhinderung des Gebrauches des LO - aus welchem Grunde immer - entbinden den LN nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Leasingvertrages, insbesondere zur Zahlung des vollen Leasingentgeltes.

3.2. Das Leasingentgelt wird nach kfm. Grundsätzen als Kostenmiete kalkuliert. Zu Änderungen des Leasingentgeltes, auch zu Gunsten des LN, ist die HSL insbesondere dann berechtigt, wenn

a) die Kalkulationsunterlagen, insbes. die Anschaffungskosten des LO (inkl. aller Nebenkosten), die kalkulatorische Vertragslaufzeit, der kalkulatorische Restwert, die Mietvorauszahlung oder die Depotzahlung sich ändern;

b) die der Berechnung zugrunde gelegten Steuern, Steuervorschriften, Abgaben und Gebühren eine Änderung erfahren bzw. neu eingeführt werden; das gleiche gilt auch für Änderungen von Investitionsbegünstigungen, welche bei Abschluss des LV eine Kalkulationsgrundlage darstellten.

c) die 'EURO Interbank Offered Rate' für 3 Monate (in der Folge kurz EURIBOR) sich ändert. Als Ausgangsbasis wird der auf der ersten Seite angeführte EURIBOR-Satz vereinbart. Die Anpassung erfolgt erstmals bei Mietbeginn, dann jeweils zum 1. 2., 1. 5., 1. 8. und 1. 11. Der aufgrund der erforderlichen Anpassung der EURIBOR neu ermittelte Finanzierungszinsatz wird auf 1/8 % aufgerundet. Eine Anpassung erfolgt dann, wenn die Änderung gegenüber der letztverrechneten Leasingzahlung mindestens EUR 1,50 beträgt. Sollte die OeNB die EURIBOR Veröffentlichung nicht mehr vornehmen, wird die Anpassung mit jenem Index vorgenommen, der dem EURIBOR am nächsten kommt.

d) der Vertrag in CHF oder in einer anderen Währung abgeschlossen wurde und die auf der entsprechenden Reuters Seite veröffentlichte 'London Interbank Offered Rate' für die jeweilige Währung (in der Folge kurz LIBOR) sich ändert. Als Ausgangsbasis wird der auf der ersten Seite angeführte LIBOR-Satz vereinbart. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. 2. und. 1.8. Der aufgrund der erforderlichen Anpassung neu ermittelte Finanzierungszinssatz wird auf 1/8 % aufgerundet. Eine Anpassung erfolgt nur dann, wenn die Änderung gegenüber der letztverrechneten Leasingzahlung mindestens umgerechnet EUR 1,50 beträgt. Wird der LIBOR nicht mehr veröffentlicht, so ist jener Geldmarkt-Zinssatz heranzuziehen, der dem LIBOR am nächsten kommt.

e) das Rating des Kunden (LN-Rating) sich ändert, insbesondere aber dann, wenn der LN mit einer Leasingzahlung mehr als einen Monat in Verzug ist. Die HSL ist damit berechtigt, auch bei allen übrigen mit dem LN bestehenden Leasingverträgen die Anpassung vorzunehmen.

3.3. Sind von der HSL Zahlungen vor Fälligkeit des ersten Leasingentgeltes zu leisten, sind die banküblichen Zinsen in die Berechnungsgrundlage einzurechnen, bzw. werden diese dem LN gesondert in Rechnung gestellt.

3.4. Ist kein Restwert vereinbart, hat der LN für die Mehrkilometer eine Vergütung pro km in Höhe von 30 % jenes Betrages zu vergüten, der sich ergibt, wenn das monatliche Leasingentgelt mit 12 multipliziert und durch die vereinbarte Jahreskilometerleistung dividiert wird. Die Mehrkilometer werden in der Weise ermittelt, dass von den tatsächlichen Gesamtkilometern die für die Zeit der effektiven Vertragsmonate vereinbarte Kilometerleistung abgezogen wird. Für eine geringere Fahrleistung erfolgt keine Vergütung.

4. VERZUG

Bei Zahlungsverzug hat der LN ab Fälligkeit Verzugszinsen von 1,0 % pro Monat kontokorrentmäßig zu bezahlen. Für Verbrauchergeschäfte werden Verzugszinsen in Höhe der Obergrenze des § 6 Abs. 1 Z. 13 KschG, somit höchstens 5 % p.a. über dem bei vertragsgemäßer Zahlung vereinbarten Zinssatz, verrechnet. Die HSL ist berechtigt die Verzugszinsen sowie alle aufgelaufenen Kosten vierteljährlich zu kapitalisieren. Der LN ist verpflichtet, der HSL alle jene Kosten zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung erforderlich sind. Dies sind insbesondere Inkasso-, Interventions-, Exzindierungskosten, Kosten für Sachverständigengutachten etc. Für jede Mahnung werden pauschal Mahnspesen verrechnet. Für die erste Mahnung EUR 7,00, für die zweite EUR 12,00 und für jede weitere EUR 25,00.

Die HSL ist berechtigt, jede bei ihr eingehende Zahlung ungeachtet anderslautender Erklärungen zur Abdeckung von rückständigen Kosten und Zinsen oder der ältesten ausständigen Leasingentgelte oder der zuletzt fälligen Leasingentgelte zu verwenden. Bestehen für den LN mehrere Verträge - sei es alleine oder in Gemeinschaft mit anderen Personen - ist jenes Konto, auf das die Zahlung anzurechnen ist, von der HSL zu bestimmen.

Ist der LN mit der Zahlung eines Leasingentgeltes (samt Nebenkosten) mindestens 6 Wochen in Verzug und erfolgt trotz Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen keine Zahlung des Rückstandes, kann die HSL den Vertrag vorzeitig auflösen (Punkt 7.) oder die restlichen Leasingentgelte bis Vertragsende sofort fällig stellen oder das Benützungsrecht entziehen.

5. DEPOTZAHLUNG

Das vereinbarte Depot ist innert 8 Tagen ab Anforderung, ohne eine solche aber spätestens bei Vertragsbeginn der HSL zur Verfügung zu stellen.

Für Depotzahlungen und Mietvorauszahlungen werden keine Zinsen gutgeschrieben, diese sind in der Berechnung des Leasingentgeltes berücksichtigt.

Ein fixes Depot ist für die gesamte Vertragsdauer und bis zur Durchführung der Endabrechnung als Sicherheitsleistung für alle Forderungen der HSL aus diesem Vertrag, sowie aus der sonstigen Geschäftsverbindung mit dem LN zu hinterlegen. Nach Bezahlung des letzten vertraglichen Leasingentgeltes ist das fixe Depot - soweit es nicht zur Deckung ausstehender Zahlungen des LN verwendet wurde - an den LN zurückzuerstatten.

Wird vereinbart, dass das Depot als verrechenbares Depot hinterlegt wird, wird diese in monatlich gleichen Teilbeträgen im Verrechnungswege mit dem Leasingentgelt refundiert.

Eine Mietvorauszahlung ist ein einmaliges Leasingentgelt, das im laufenden Leasingentgelt über die Laufzeit des Leasingvertrages berücksichtigt wird. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung kann der LN daraus keine Ansprüche geltend machen.

6. NUTZUNG/BETRIEB DES LEASINGOBJEKTES

Der LN hat bis zur Rückgabe des LO für den einwandfreien, funktions- und verkehrssicheren Zustand des LO zu sorgen und alle erforderlichen Reparaturen und Wartungen auf eigene Kosten in autorisierten Werkstätten, gemäß Empfehlung des Herstellers, durchführen zu lassen. Er haftet ebenfalls für die gesetzesmäßige Benützung des Leasingobjektes. Der Leasingnehmer hat stets für alle für ihn und das LO geltenden Vorschriften oder Obliegenheiten jedweder Art einzuhalten und haftet der HSL für Schäden, die im Falle von Verletzungen solcher Vorschriften oder Obliegenheiten entstehen. Dies trifft auch bei Auslandsfahrten, insbesondere Zollvorschriften, Versicherungen, etc. zu.

An- bzw. Einbauten sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insoweit zulässig, als der Wert des LO dadurch nicht vermindert wird. Sie dürfen entfernt werden, sofern der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. Werden die Einbauten vor Rückgabe des LO nicht entfernt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der HSL über.

7. VORZEITIGE AUFLÖSUNG/SCHADENERSATZ

Die HSL ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn:

a) ein LN unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, bei deren Kenntnis die HSL den Vertrag nicht abgeschlossen hätte;

b) ein LN einen erheblich nachteiligen Gebrauch vom LO macht;

c) der im Vertrag vereinbarte Versicherungsschutz durch den Versicherer, aus welchem Grunde immer, aufgekündigt wird;

d) ein LN mit der Zahlung eines monatlichen Leasingentgeltes oder einer anderen fälligen Zahlung ganz oder teilweise mindestens sechs Wochen in Verzug ist und den Rückstand trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung und Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist, nicht bezahlt;

e) eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eintritt, wenn z.B. gegen einen LN Exekution geführt wird, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder abgewiesen wird;

f) ein LN stirbt;

g) das LO gestohlen wird, oder Totalschaden, Verlust oder Untergang vorliegt.

Löst die HSL einen mit dem LN abgeschlossenen Leasingvertrag gem. Punkt 7. vorzeitig auf, ist sie berechtigt, auch alle übrigen, mit dem LN bestehenden Leasingverträge zu den mit jeweiligen Vertrag für den Fall der vorzeitigen Auflösung angeführten Rechtswirkungen vorzeitig aufzulösen.

8. ABRECHNUNG DES VORZEITIG AUFGELÖSTEN LEASINGVERTRAGES

Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig aufgelöst oder im Zuge eines Insolvenzverfahrens vorzeitig beendet, hat der LN folgende Leistungen zu erbringen:

a) sämtliche zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Zahlungsrückstände einschließlich Zinsen und Kosten;

b) einen Schadenersatz in Höhe der auf die restliche Vertragsdauer bzw. bis zum Ende des Kündigungsverzichtes des LN noch ausstehenden Leasingentgeltes zuzüglich des kalkulatorischen Restwertes, abgezinst mit dem im Zeitpunkt der Auflösung gültigen Basiszinssatz, enthalten im Statistischen Monatsheft der OeNB, Sondervereinbarungen vorbehalten. Für Fremdwährungsverträge erfolgt die Abzinsung mit dem LIBOR-Satz, der dem Vertrag zugrunde liegt.

Beim OPERATING-LEASING wird die HSL an Stelle des kalkulatorischen Restwertes (dieser ist im Vertrag nicht enthalten) den bei Ende der Vertragsdauer voraussichtlichen Marktwert (EUROTAX-gelb) schätzen und in der Abrechnung berücksichtigen.

c) sämtliche der HSL im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstehenden Kosten, z.B. Schätzungskosten, Vertretungskosten usw., mindestens einen Pauschalbetrag von EUR 300,00. Von dem gemäß Punkt a) - c) ermittelten Betrag wird der von einem auf Kosten des LN, von der HSL beauftragten gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelte Verkehrswert dann abgezogen, wenn sich das LO in der alleinigen Verfügungsmacht der HSL befindet. Der Abzug des Verkehrswertes erfolgt insoweit bedingt, als sich der Schadenersatz erhöht, sollte bei der Verwertung der ermittelte Verkehrswert nicht erzielt werden. Erfolgt die Verwertung nicht durch Verkauf, sondern durch Leasing, wird der im Gutachten ausgewiesene Verkehrswert berücksichtigt.

9. BEENDIGUNG DES VERTRAGES, RÜCKSTELLUNG DES LO

Bei Beendigung des Leasingvertrages - aus welchem Grunde immer - oder Entzug des Benützungsrechtes, hat der LN das LO auf seine Kosten und Gefahr in einwandfreiem, betriebs- und verkehrssicheren Zustand (bei Fahrzeugen einschließlich Schlüssel, Zulassungspapiere, Servicebuch, Prüfbefunde etc.) mit allem Zubehör an die von der HSL dem LN bekannt gegebene Übernahmestelle unverzüglich, spätestens innert 8 Tagen, zurückzustellen. Erfolgt die Rückstellung nicht unverzüglich, ist die HSL berechtigt, ohne Ankündigung sich den unmittelbaren Besitz am LO auch ohne Wissen, Willen und Mitwirkung des LN auf dessen Kosten zu verschaffen. Der LN verzichtet ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Besitzstörungsklage und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. An Stelle eines Kostennachweises für die Sicherstellung kann die HSL einen Pauschalbetrag von EUR 300,00 zuzügl. MwSt. in Rechnung stellen.

Gegenstände, die sich im LO befinden, gehen entschädigungslos in das Eigentum der HSL über, sofern der LN diese Gegenstände nicht binnen 8 Tagen entfernt.

Bis zur Rückstellung hat der LN - vorbehaltlich weiterer Ansprüche - der HSL für jeden angefangenen Monat ein Benützungsentgelt in Höhe des zuletzt gültigen Leasingentgeltes zu bezahlen.

10. ABRECHNUNG NACH ABLAUF DER VERTRAGSDAUER (AUSGENOMMEN OPERATINGLEASING)

Der LN erhält 75 % von einem nach Abdeckung sämtlicher Forderungen der HSL verbleibenden Mehrerlös aus der Verwertung des LO (Nettoverkaufserklös abzüglich der bei der Verwertung entstehenden Kosten). Diese Berechnung erfolgt auch für Abrechnungen nach Ablauf des Leasingvertrages. Die HSL ist berechtigt, diesen Anspruch des LN gegen allfällige Forderungen aus anderen mit dem LN abgeschlossenen Verträgen aufzurechnen. Wird bei der Verwertung der im Leasingvertrag angeführte kalkulatorische Restwert nicht erreicht, ist der LN verpflichtet einen allfälligen Mindererlös zuzüglich allfälliger Rückstände und Kosten binnen 10 Tagen an die HSL zu bezahlen.

Der Leasingnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich am Ende der Laufzeit zusätzliche Kosten ergeben, sofern der kalkulatorische Restwert den Wert (Verkaufserlös, Schätzwert) des LO übersteigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Wunsch des LN der Restwert über dem von der HSL geschätzten Marktwert angesetzt wird.

11. SOLIDARHAFTUNG

Sämtliche Leasingnehmer haften für alle Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag als Solidarschuldner und somit zur ungeteilten Hand; alle anderen Verpflichtungen treffen jeden einzelnen LN. Bei einer Mehrheit von LN können Rechte und Ansprüche aus diesem Leasingvertrag nur durch den an erster Stelle genannten LN der HSL gegenüber geltend gemacht werden. Er ist als Zustellungsbevollmächtigter anzusehen und gilt als Leistungsempfänger im Sinne des § 11 (1) Zi.2 UStG. An ihn wird mit Wirkung für alle LN zugestellt.

Sind mehrere LN der HSL untereinander konzermäßig verbunden, also entweder über direkte oder indirekte Beteiligung in horizontaler oder vertikaler Ebene gesellschaftsrechtlich unmittelbar oder mittelbar miteinander verbunden, so ist die HSL berechtigt, Guthaben und Verbindlichkeiten solcher Unternehmen untereinander zu verrechnen.

12. VERSICHERUNGEN, SCHADENSABWICKLUNG

12.1. Soweit nach diesem Vertrag eine Versicherungspflicht vereinbart ist, sind die Versicherungsansprüche zugunsten der HSL zu vinkulieren und auf die vereinbarte Dauer aufrecht zu erhalten. Der LN hat für die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien Sorge zu tragen; ein etwaiger Selbstbehalt darf die allgemein übliche Höhe nicht übersteigen.

12.2. Im Schadensfall haftet der LN der HSL für ordnungsgemäße Schadensmeldung bzw. - insbesondere mangels Schadensdeckung durch Dritte (z.B. Versicherung) - für Ersatz. Soweit Ansprüche gegen Dritte bestehen, ist ausschließlich die HSL als Eigentümer des Leasingobjektes unmittelbar geschädigt und anspruchsberechtigt (Leistungen für Wertminderung vermindern den kalkulatorischen Restwert entsprechend). Der LN hat vor Reparatur des Leasingobjektes - soweit nicht im Hinblick auf die unmittelbare Gefahrabwendung untunlich - die Zustimmung der HSL einzuholen. Diese darf nur aus wichtigen Gründen (insbesondere Totalschadensfall) verweigert werden. Es ist Sache des LN für Anspruchsgeltendmachung und -abwicklung zu sorgen. Prozess- und Kostenrisiko bezüglich der Verfolgung von Ersatzansprüchen gegen Dritte trägt der LN.

12.3. Falls der LN der HSL den Auftrag zum Abschluss einer Versicherung mit einer Versicherungsgesellschaft erteilt hat, gilt zusätzlich folgendes: Der LN beauftragt den Abschluss der als zutreffend angekreuzten Versicherungsdeckung mit der Versicherung. Der Abschluss der Versicherungsverträge erfolgt im Namen und auf Rechnung des (oder eines) LN. Der LN ist Versicherungsnehmer und Prämienschuldner. Der LN zahlt die angeführten bzw. laut Versicherungsbedingungen jeweils gültigen Versicherungsprämien monatlich an die HSL, die diese Zahlungen an die Versicherung weiterleitet. (Bei Beginn und Ende des Inkassos wird die monatliche Prämie anteilig verrechnet.) Das Inkasso umfasst die auf den Zeitraum des Leasingvertrages - allenfalls bis zur Abmeldung der behördlichen Zulassung - entfallenden Versicherungsprämien. Etwaige sonstige bzw. darüber hinausgehende Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis sind zwischen dem LN und der Versicherung direkt zu verrechnen. Hier wird jedenfalls nur ein Vermittlungsauftrag begründet, eine Versicherungspflicht des LN ist damit jedoch nicht vereinbart.

12.4.

a) Im Falle eines Prämienrückstandes oder der Versicherungsvertragskündigung darf die HSL mit der Prämie in Vorlage treten oder eine Kaskoversicherung zu den üblichen Bedingungen auf Rechnung des LN abschließen. Die Kosten trägt in jedem Fall der LN.

b) Im Schadensfall hat der LN unverzüglich der HSL eine Kopie der Schadensmeldung zu übersenden sowie die Schadensmeldung an die Versicherung weiterzuleiten, weiters die Schadensbegutachtung durch einen Sachverständigen und die Überstellung des Leasingobjektes in eine Fachwerkstätte zu veranlassen. Der LN darf Reparaturaufträge nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung der HSL erteilen. Er haftet für die vollen Kosten (inkl. USt.) aller Reparaturen, die er ohne Genehmigung der HSL beauftragt hat.

c) HSL ist berechtigt, die Ansprüche aus einem Schadensfall gegenüber Dritten entweder selbst durchzusetzen oder dem LN die Abtretung dieser Ansprüche zum Inkasso anzubieten. Der LN erklärt bereits jetzt die Annahme einer derartigen Abtretung und verpflichtet sich, so abgetretene Ansprüche unverzüglich zu betreiben und an ihn geleistete Schadenersatzzahlungen unverzüglich an HSL weiterzuleiten. Risiko und zweckentsprechende tarifmäßige bzw. branchenübliche Kosten der Schadensabwicklung und der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche trägt in jedem Fall der LN, auch wenn HSL die Ansprüche betreibt. Ersatzansprüche aus der Wertminderung des Leasingobjektes stehen ausschließlich der HSL zu.

Im Falle des Fremdverschuldens bestimmt HSL, ob der Schaden über die Kaskoversicherung reguliert wird oder der Unfallgegner in Anspruch zu nehmen ist.

d) An HSL gerichtete Schadensrechnungen haben die Umsatzsteuer auszuweisen. Bezahlt der LN eine auf HSL lautende Rechnung, tritt er für HSL in Vorlage.

e) Sind Versicherungsleistungen in eine dem LN zu erstellende Endabrechnung aufzunehmen, setzt HSL nur tatsächlich ausbezahlte Leistungen ein, ohne Rücksicht darauf, ob es sich umsatzsteuerrechtlich um Brutto- oder Nettobeträge handelt.

f) Soweit nicht eine Versicherung Ersatz leistet (Selbstbehalt, mangelnde Deckung, Eigenverschulden des LN, Obliegenheitsverletzung etc.), hat der LN alle Schäden selbst zu tragen bzw. HSL zu ersetzen. Er hat HSL auch die von diesem bezahlte Umsatzsteuer, die von der Versicherung nicht refundiert oder für die ein Vorsteuerabzug nicht gewährt wurde, zu ersetzen.

g) Für die Bezahlung der Reparaturrechnung im Rahmen eines Versicherungsschadens steht HSL ein Entgelt von EUR 20,00 zuzüglich gesetzlicher USt. zu.

h) Die Verpflichtung zur Zahlung des Leasingentgeltes bleibt von einer Beschädigung oder Unbenützbarkeit des Leasingobjektes wegen eines Schadensfalles unberührt.

13. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Der LN hat Änderungen seines Wohn- und Firmensitzes der HSL unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Erklärungen der HSL sind rechtswirksam, wenn sie an die vom LN zuletzt bekannt gegebene Adresse versandt werden.

Der LN erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Daten aus diesem Vertragsverhältnis automationsunterstützt verarbeitet werden und dass sämtliche ihn treffende Daten, die der HSL im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem LN bekannt geworden sind, von der HSL an

- Auskunftsstellen, wie z.B. Kreditschutzverband von 1870 einschl. der Kleinkreditevidenz zur Wahrung von Gläubigerschutzinteressen,

- die Muttergesellschaft im Rahmen des Berichts-, Controlling- und Revisionswesens,

- Versicherungen im Rahmen von Schadensabwicklungen

- Mitleasingnehmer zur Erfüllung der Informationsverpflichtungen

- Lieferanten, Vermittler, soweit dies für die Abwicklung erforderlich ist

weitergeleitet werden können. Der LN ermächtigt die HSL ausdrücklich, in das Namensverzeichnis des Grundbuches Einsicht zu nehmen.

Der Leasingnehmer darf seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit ausdrücklicher Zustimmung der HSL abtreten oder übertragen. Die Rechte und Pflichten jedes Vertragsteiles gehen auf einen etwaigen Rechtsnachfolger über.

Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht.

Alle Vereinbarungen zwischen LN und HSL, insbesondere über Änderung oder Beendigung des LV, bedürfen der Schriftform.

Soweit der LN Unternehmer ist, erklärt er ausdrücklich, dass dieses Rechtsgeschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört.

Weder der Vermittler, noch der Lieferant besitzen eine Vollmacht, Zusagen, Ergänzungen oder Nebenabreden vorzunehmen. Der (die) Antragsteller bestätigt (bestätigen), dass solche nicht getroffen wurden, weiters, dass die HSL ermächtigt ist, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannten Daten zu ergänzen.

Der LN ist verpflichtet, der HSL mindestens einmal jährlich seinen Rechnungsabschluss spätestens innerhalb von 9 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres unaufgefordert zuzusenden.

Weiters ist der LN verpflichtet, die HSL über wesentliche Änderungen, insbesondere eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des LN, unverzüglich zu unterrichten bzw. der HSL auf Anfrage sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation erforderlich sind.

14. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FÜR VERBRAUCHERGESCHÄFTE

Die unabdingbaren Rechte der Verbraucher (insbes. gem. KSchG) bleiben einem LN, der Verbraucher im Sinne des KSchG ist, jedenfalls unbenommen. In Konsumentenverträgen gelten allenfalls, vom § 2 Abs. 2 KSchG betroffene, einzelne Vertragsbestimmungen als an das gesetzl. Zulässige angepasst.

15. RÜCKTRITTSRECHT NACH KONSUMENTENSCHUTZGESETZ

Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen eines Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommens des Vertrages zu laufen."

Im Regelfall einigt sich zunächst der Konsument mit dem Autohändler über die wesentlichen Kaufvertragspunkte. Dann setzt sich der Konsument mit der beklagten Partei wegen der Finanzierung in Verbindung. Bei positiver Bonität wird der Leasingvertrag geschlossen. Die beklagte Partei übermittelt in der Folge dem Autohändler die Finanzierungszusage. Der Autohändler übersendet der beklagten Partei die Rechnung und übergibt dem Kunden das Fahrzeug. Die Bedingungen des Fahrzeugkaufs werden nicht von der beklagten Partei, sondern vom Kunden ausgehandelt.

Die Leasingverträge werden für eine bestimmte Vertragsdauer zwischen 36 und 72 Monaten geschlossen und sind während dieser Zeit unkündbar. Aus gebührenrechtlichen Gründen wird bei einer Laufzeit von mehr als 36 Monaten die Vertragsdauer als unbestimmt angeführt und ein der Laufzeit entsprechender befristeter Kündigungsverzicht vereinbart.

Das Leasingentgelt kalkuliert die beklagte Partei ausgehend von den Anschaffungskosten, dem Zinssatz, allfälligen Eigenleistungen des Kunden und dem kalkulierten Restwert unter Berücksichtigung eines Gewinnanteils für die beklagte Partei.

Einen Monat vor Ablauf der Vertragszeit wird der Konsument von der beklagten Partei schriftlich verständigt, dass er das Fahrzeug um den gleichzeitig bekannt gegebenen Restwert erwerben könne. Bei störungsfrei verlaufenden Leasingverträgen kaufen die Kunden das Fahrzeug „zu 100 %". Eine Verlängerung des Leasingvertrags über dasselbe Objekt ist möglich. Die Laufzeit der Leasingverträge ist mit 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die bei Fahrzeugen acht Jahre beträgt, begrenzt. Erwirbt der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer nicht (und vereinbart auch keine Verlängerung), erfolgt nach den AGB (Klausel 8, 10. der AGB) eine Verwertung des Leasingobjekts durch die beklagte Partei. Von einem den kalkulierten Restwert übersteigenden Mehrerlös erhält der Leasingnehmer 75 %; einen Mindererlös (Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verkaufserlös) hat er der beklagten Partei zu bezahlen.

Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags bemüht sich die beklagte Partei nach Begutachtung durch einen Sachverständigen um die bestmögliche Verwertung unter Mitwirkung des Konsumenten.

Den Abschluss einer Leasingvereinbarung ohne Restwertvereinbarung bietet die beklagte Partei nicht an.

Die klagende Partei begehrt mit der am 6. Juli 2007 beim Erstgericht eingelangten Klage, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der in der Folge - soweit für das Revisionsverfahren relevant - näher dargestellten Klauseln 1-29 oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen und es zu unterlassen, sich auf diese zu berufen, soweit sie in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden.

Die klagende Partei begehrt ferner, sie zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Teils des Urteils auf Kosten der beklagten Partei in einer bundesweit erscheinenden Samstagsausgabe der „Neuen Kronen Zeitung" zu ermächtigen.

Die beklagte Partei beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

Das nähere Vorbringen der Parteien und die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen werden bei Behandlung der einzelnen Klauseln - der Nummerierung in der Klage folgend - und bei Behandlung des Veröffentlichungsbegehrens wiedergegeben.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren mit Ausnahme der Klausel 7 und 24 statt. Das die Klauseln 7 (3.4 der AGB) und 24 (12.4.h der AGB) betreffende Klagebegehren wies das Erstgericht rechtskräftig ab.

Das Erstgericht traf folgende weitere Feststellungen:

Am 18. Jänner 2008 übermittelte die beklagte Partei allen Konsumenten - Kunden laut ihrer Vertragsbestandsliste ein Schreiben mit folgendem Inhalt:

„... Mit diesem Schreiben wollen wir Sie darüber informieren, dass wir - so wie die meisten anderen österreichischen Leasinggesellschaften ebenso - vom Verein für Konsumenteninformation, ... (im Folgenden 'VKI' genannt), geklagt wurden. Der VKI verlangt, dass die betroffenen Gesellschaften die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch unserem Vertrag zugrunde liegen, in einigen Punkten ändern. Details finden sie in der Kopie der Klage, die wir zur Information beilegen.

Unserer Meinung nach werden die verlangten Änderungen Auswirkungen auf die Kosten für unsere Kunden haben. Deshalb können wir uns der Meinung des VKI nicht anschließen und haben uns auf diesen Streit eingelassen. Das diesbezügliche Gerichtsverfahren ist beim Landesgericht Feldkirch anhängig.

Über den Inhalt jeder (endgültigen) Erledigung des Verfahrens (Urteil oder Vergleich) werden wir Sie auf jeden Fall unverzüglich und vollständig informieren sowie Ihnen die zu erwartenden Entscheidungen übersenden. …"

Jedem Schreiben war die Klage als Beilage angeschlossen.

Mit Schreiben vom selben Tag übermittelten die Beklagtenvertreter den Klagevertretern eine Kopie des Briefes an die Konsumenten - Leasingnehmer und teilten mit:

„Meine Mandantin verpflichtet sich unwiderruflich, wie dies auch in den Briefen angekündigt ist, die betroffenen Kunden auch vom Ausgang des Verfahrens durch Übersendung einer Kopie jeder rechtskräftigen Entscheidung oder Erledigung zu informieren; weiters wird die unwiderrufliche Bereitschaft erklärt, Ihrer Mandantschaft nach Erledigung des Verfahrens die Möglichkeit einzuräumen, sich durch Sachverständige (EDV-Fachmann, Wirtschaftsprüfer) bei meiner Mandantin darüber Gewissheit zu verschaffen, dass dieser Verständigungspflicht auch Genüge getan wird."

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nur in Ansehung der Klausel 23 (12.4.g der AGB) Folge und wies in diesem Umfang das Klagebegehren rechtskräftig ab.

Im Übrigen bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteigt und dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Gegen den klagestattgebenden Teil des Berufungsurteils wendet sich die aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei. Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig (RIS-Justiz RS0121516) und zum Teil berechtigt.

I. Von folgenden, vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen im Verbandsprozess ist auszugehen:

1. Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er seinen Verträgen zugrunde legt, oder in hiebei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, kann nach § 28 Abs 1 KSchG auf Unterlassung geklagt werden. Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart wurde.

2. Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Dabei ist einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit" zu berücksichtigen. Weicht eine Klausel vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (stRsp; RIS-Justiz RS0016914; zuletzt 10 Ob 70/07b). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall dient (RIS-Justiz RS0014676).

Die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle - die Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten - ist möglichst eng zu verstehen und soll auf die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen beschränkt bleiben. Die im dispositiven Recht geregelten Modalitäten der Hauptleistung, also vor allem Ort und Zeit der Vertragserfüllung, fallen nicht unter diese Ausnahme (RIS-Justiz RS0016908; RS0016931). Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, unterliegen ebenfalls der Inhaltskontrolle (6 Ob 253/07k).

3. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Durch diese Bestimmung wurde die Vertragsklausel-RL 93/13/EWG umgesetzt und damit ausdrücklich das so genannte Transparenzgebot für Verbrauchergeschäfte normiert. Dieses soll dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren. Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (4 Ob 28/01y = SZ 74/52; 10 Ob 70/07b mwN). Es soll verhindert werden, dass der Verbraucher durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (4 Ob 179/02f = SZ 2002/153 ua). Daraus kann sich konkret eine Verpflichtung zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung einer Klausel sonst unklar bliebe (RIS-Justiz RS0115219; 10 Ob 70/07b mwN).

4. Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klausel im „kundenfeindlichsten" Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion im Verbandsprozess nicht möglich ist (stRsp; RIS-Justiz RS0038205; RS0016590 [T1, T15]; 10 Ob 70/07b).<

Maßgeblich für die Qualifikation einer Klausel als „eigenständig" iSd § 6 KSchG ist nicht die Gliederung des Klauselwerks. Es können vielmehr auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder sogar in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein. Es kommt darauf an, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn die Bestimmungen isoliert von einander wahrgenommen werden können (RIS-Justiz RS0121887; 6 Ob 140/06s = SZ 2006/125).

II. Voranzustellen sind ferner folgende in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Grundsätze zum Finanzierungsleasing:

1. Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt (6 Ob 241/07w; 6 Ob 507/95 = ecolex 1996, 254 [Fischer-Czermak]; Würth in Rummel, ABGB³ § 1090 Rz 27). Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen (6 Ob 241/07w; 6 Ob 507/95; Apathy in KBB² § 1063 Rz 24). Im Übrigen übernimmt der Leasinggeber nur die Finanzierungsaufgabe und trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers. Er ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert (RIS-Justiz RS0019456). Typischerweise ist die Vertragsgestaltung im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet (6 Ob 241/07w). Dabei wird dieses Ziel beim Vollamortisationsleasing dadurch erreicht, dass der Vertrag bis zu einem Zeitpunkt unkündbar ist („Grundlaufzeit") und die Summe der bis dahin zu entrichtenden Raten alle Aufwendungen für die Anschaffung und Refinanzierung sowie einen Gewinn abdeckt. Beim - insoweit nicht ganz korrekt bezeichneten - „Teilamortisationsleasing" wird die angestrebte volle Amortisation dadurch gewährleistet, dass neben der Summe der Leasingraten auch der erwartete oder kalkulierte Restwert des Leasingguts eine maßgebende Rolle spielt. In diesem Fall hat der Leasingnehmer entweder das Leasinggut zum vereinbarten Restwert zu übernehmen oder unabhängig davon dem Leasinggeber den kalkulierten Restwert zu garantieren (6 Ob 241/07w; 6 Ob 691/90 = SZ 63/215). Der Leasingnehmer trägt das Risiko der Wertminderung; ihm kommt dafür auch eine allfällige Wertsteigerung (Zeitwert über dem kalkulierten Restwert) zugute (RIS-Justiz RS0120830).

2. Finanzierungsleasingverträge werden teils als „Sachüberlassungsverträge eigener Art" (2 Ob 571/79 = SZ 52/157; Würth aaO § 1090 Rz 27), teils als „atypische Mietverträge" (so ein Teil der deutschen Lehre und Rechtsprechung - s die Nachweise bei Krejci in Egger/Krejci, Das Leasinggeschäft [1987], 47 Fn 90, 91), aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen (1 Ob 2141/96a = SZ 69/171 mwN) qualifiziert. Maßgeblich ist immer die individuelle Vertragsgestaltung (RIS-Justiz RS0020007). Je nach dieser Ausgestaltung ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen oder ob - wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar - ein Vertrag „sui generis" vorliegt.

3. Eine generelle Heranziehung der gesetzlichen Vorschriften über den Bestandvertrag kommt jedenfalls für das nach den hier zu beurteilenden AGB vorliegende mittelbare „Teilamortisationsleasing" nicht in Betracht (s auch 2 Ob 571/79): Zu gravierend sind die Unterschiede zum Mietvertrag: Zwar wird auch dem Leasingnehmer der Gebrauch einer Sache gegen Entgelt verschafft. Allerdings steht nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit, sondern der dauernde Einsatz des Wirtschaftsguts im Vordergrund. Aus Finanzierungsgründen wird die Rechtsform des Leasingvertrags gewählt (1 Ob 579/94 = SZ 68/42).

Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden konkreten Vertragsgestaltung (Unkündbarkeit für den Leasingnehmer; Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert bzw Tragung des wirtschaftlichen Risikos einer Wertminderung) nähert sich die Vertragsposition des Leasingnehmers wirtschaftlich jener des Käufers beim drittfinanzierten Kauf (1 Ob 2141/96a; 8 Ob 1654/93 mwN).

4. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gehört beim Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren (Haupt-)Verpflichtung des Leasinggebers, den auch die Sachgefahr vor Lieferung trifft (RIS-Justiz RS0020735; Krejci aaO 107; Würth aaO § 1090 Rz 32; W. Jud in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz [1981], 526; Fischer-Czermak, Mobilienleasing [1995] 58 f). Der Leasinggeber hat daher dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet (1 Ob 579/94). An dieser Auffassung ist festzuhalten: Wenngleich sich der Leasinggeber (s II.3) ähnlich dem drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich der Rolle des Kreditgebers annähert, schließt der Leasingnehmer keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche, noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche noch ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zu. Aber auch eine Kredit- oder Darlehensgewährung durch den Leasinggeber erfolgt nicht. Vielmehr besteht die vertragliche Hauptverpflichtung des Leasinggebers darin, dem Leasingnehmer ein zum vereinbarten Gebrauch taugliches Leasinggut zur Verfügung zu stellen. Es ist daher sachgerecht, entgegenstehende Vereinbarungen, die diese (erstmalige) Hauptverschaffungspflicht des Leasinggebers abdingen, selbst wenn die Käuferrechte dem Leasingnehmer abgetreten werden, als Verstoß gegen § 879 ABGB zu beurteilen (6 Ob 507/95 mwN). Die Äquivalenz im Leasingvertrag wäre schwer gestört, wenn der Leasinggeber bei Nichtbeschaffung der Leasingsache und damit bei Nichterfüllung der Hauptleistungspflicht von der Pflicht zur Gebrauchsgewährung befreit wäre, der Leasingnehmer aber dennoch das Leasingentgelt leisten müsste (Krejci aaO 106 ff). Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen (Fischer-Czermak zu 6 Ob 507/95 = ecolex 1996, 254).

Die in 2 Ob 571/79 und 6 Ob 507/95 zum Ausdruck kommende Auffassung, dass, nach wenngleich mangelhafter, Erfüllung dieser Hauptleistungspflicht des Leasinggebers Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber ausgeschlossen werden können, lässt nicht den Schluss zu, dass sich der Leasinggeber seiner Hauptverschaffungspflicht auch bei mangelhafter Erfüllung entledigt hätte: Aus dem Kontext der Entscheidungen ist vielmehr abzuleiten, dass sich diese Aussage darauf bezieht (s auch II.5), dass ab Erfüllung die Sachgefahr auf den Leasingnehmer überwälzt werden kann. In 6 Ob 507/95 wird ausdrücklich betont, dass die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs unabdingbare Hauptverpflichtung des Leasinggebers darstellt. Die Entscheidung 2 Ob 571/79 drückt nichts Gegenteiliges aus: In ihr wird lediglich darauf verwiesen, dass ein Gläubiger, der eine Sache vorbehaltslos angenommen habe, nur mehr Gewährleistungs-, nicht aber Nichterfüllungsansprüche geltend machen könne. Habe daher der Leasingnehmer die mangelhafte Sache vorbehaltslos übernommen, sei der Leasinggeber seiner Verschaffungspflicht nachgekommen. Gewährleistungsansprüche gegen ihn seien im Fall einer Direktlieferung (Lieferant zu Leasingnehmer) ausgeschlossen.

5. Der Leasinggeber hat somit dafür einzustehen, dass sich die Sache bei Beginn in brauchbarem Zustand befindet. Für die Zeit nach ordnungsgemäßer Übergabe des Leasingguts stellt jedoch nach ständiger Rechtsprechung die Verschiebung des Gefahrenrisikos auf den Leasingnehmer ähnlich wie auf einen Käufer ein Wesensmerkmal des Leasingvertrags dar. Diese Risikotragung ist - sofern der Leasingnehmer wenigstens jene Rechte hat, die einem Käufer zukommen (RIS-Justiz RS0016641; 1 Ob 586/79 = JBl 1980, 259 [Wilhelm]) - nicht an sich sittenwidrig (RIS-Justiz RS0016625). Den Leasingnehmer trifft also nach der typischen Vertragsgestaltung die volle Sachgefahr. Er hat die Leasingraten zu entrichten, auch wenn das erworbene Gut beschädigt oder zerstört wird (RIS-Justiz RS0018487; RS0019481; zuletzt 2 Ob 60/00p). Diese von der überwiegenden Lehre gebilligte Rechtsprechung (Würth aaO § 1090 Rz 27, 33; Krejci aaO 181 ff; W. Jud aaO 526 f; Schuhmacher, KFZ-Leasing und KonsumentenschutzG, ZVR 1979, 289 [297 f]; Binder in Schwimann, ABGB³ V § 1090 Rz 81; Fischer-Czermak aaO 119 f; aA Nitsche, Zur Rechtsnatur des Leasing, ÖJZ 1974, 61, [66]; ohne nähere Begründung zweifelnd, ob „radikale Gefahrtragungsklauseln" einer Inhaltskontrolle standhalten, Frotz in FS Hämmerle [1972] 97, [122]) stellt keinen Wertungswiderspruch zu den zu II.4 wiedergegebenen Grundsätzen dar: Nicht nur beim „gewöhnlichen" Kauf, sondern auch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt trägt die mit einem zufälligen Sachuntergang verbundenen Gefahren ab Übergabe des Kaufgegenstands der Vorbehaltskäufer (Aicher in Rummel ABGB³, §§ 1048-1051 Rz 9 mwN). Der Leasingnehmer (jedenfalls im hier vorliegenden Fall der „typischen" Ausgestaltung eines mittelbaren Finanzierungsleasings - s II.3) ist nun zwar nicht Vorbehaltskäufer. Seine Position ist aber wirtschaftlich jener des Käufers angenähert: Er kann nach Ende der Vertragslaufzeit das Leasinggut gegen Bezahlung des Restwerts erwerben. Übt er dieses Recht nicht aus, wird das Leasinggut letztlich auf „seine Rechnung" (s dazu im Detail Klausel 18) verwertet. Die wirtschaftlichen Ähnlichkeiten des Leasingnehmers mit einem Käufer rechtfertigen somit die Zulässigkeit der Gefahrtragung ab Übergabe (Krejci aaO 182 ff). Dass im Einzelfall wegen einer besonderen Vertragsgestaltung (Krejci aaO 183) eine andere Beurteilung geboten sein kann, ändert nichts an dem dargelegten Grundsatz der generellen Zulässigkeit der Überwälzung der Gefahr ab Übergabe auf den Leasingnehmer.

III. Die Beurteilung der einzelnen, im Revisionsverfahren noch strittigen Klauseln erfolgt in der aus der Klage ersichtlichen Reihenfolge und Nummerierung. Dabei ist klarzustellen, dass feststeht, dass die beklagte Partei mit Verbrauchern nur Finanzierungsleasingverträge schließt; soweit die beklagte Partei in ihren Revisionsausführungen auch auf die Unzulässigkeit bestimmter Bedingungen für das so genannte „Operating Leasing" verweist, erübrigt sich darauf ein Eingehen.

1. Klausel 1 (2 lit a erster Absatz der AGB):

Die Übernahme des Leasingobjekts hat binnen längstens acht Tagen nach Bereitstellung zu erfolgen. Gerät der LN mit der Übernahme in Verzug, so kann die HSL nach Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Die klagende Partei beanstandet diese Klausel wegen Intransparenz (§ 6 Abs 3 KSchG) und deswegen, weil sie von den gesetzlichen Regelungen über den Annahmeverzug abweiche: Dem Leasingnehmer werde eine Annahmeverpflichtung auferlegt; dem Leasinggeber solle ein offenbar verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch gewährt werden. Die Klausel verstoße damit gegen § 879 Abs 3 ABGB.

Die beklagte Partei wendet ein, dass aus dem Ausdruck „Bereitstellung" abzuleiten sei, dass nur ein ordnungsgemäßes Anbot Verzug des Leasingnehmers auslösen könne.

Das Erstgericht erachtete die Klausel als unklar, weil der Begriff „Bereitstellung" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bei kundenfeindlichster Auslegung als „Anbot zur Übernahme" zu verstehen sei und über den qualitativen Zustand der zu übergebenden Sache keine Aussage treffe. Dem Leasinggeber sei zwar ein Vertragsrücktrittsrecht zuzubilligen, wenn der Leasingnehmer die angebotene mängelfreie Sache nicht innerhalb angemessener Frist übernehme. Die aus der Klausel abzuleitende Normierung eines verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruchs verschlechtere jedoch die Rechtsposition des Leasingnehmers im Verhältnis zum dispositiven Recht erheblich und sei daher iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend.

Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichts.

Die Revision will aus dem Gesamtzusammenhang der AGB ableiten, dass der Ausdruck „Bereitstellung" nur so verstanden werden könne, dass das Leasingobjekt mängelfrei angeboten werde. Jedenfalls sei aber der zweite Satz der Klausel nicht unzulässig, weil er keinen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch normiere.

Allerdings sind beide Satzteile der Klausel als Einheit anzusehen: Die in Satz 2 geregelten Verzugsfolgen beziehen sich auf die im ersten Satz normierte Übernahmeverpflichtung. Da, wie unter II.4 dargelegt, die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers gehört, stellt die Überwälzung des Lieferrisikos auf den Leasingnehmer auch dann eine gröbliche Benachteiligung dar, wenn der Leasinggeber (s 2c der AGB) seine Käuferrechte auf Lieferung an den Leasingnehmer abtritt (6 Ob 507/95 mwN). Dass unter „Bereitstellung" entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung bei kundenfeindlichster Auslegung auch die Bereitstellung eines mangelhaften Objekts verstanden werden könnte, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt. Damit erstreckt sich aber die in Satz 2 geregelte Schadenersatzverpflichtung auch auf den Fall, dass der Leasingnehmer die Übernahme des „bereit gestellten" Leasingguts berechtigterweise wegen Mängeln verweigert.

2. Klausel 2 (2.a zweiter Absatz der AGB):

Kann eine Übergabe/Übernahme aus anderen Gründen als infolge des Annahmeverzugs des LN nicht innerhalb einer üblichen Frist erfolgen, ist die HSL berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der LN hat in diesem Fall der HSL alle Aufwendungen samt Zinsen und Spesen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung des Vertrages, insbesondere aus Leistungen an Dritte, entstanden sind oder noch entstehen.

Die klagende Partei erachtet diese Klausel als gröblich benachteiligend, weil der Leasingnehmer dem Leasinggeber auch Aufwendungen zu ersetzen habe, wenn die Übergabe/Übernahme auch ohne Annahmeverzug des Leasingnehmers nicht erfolge, insbesondere, wenn die Gründe dafür auf Seiten des Leasinggebers lägen. Gründe aus der Sphäre des Lieferanten (Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers), für dessen Verhalten der Leasinggeber einzustehen habe, fielen darunter. Die verschuldensunabhängige Haftung des Leasingnehmers verstoße ebenfalls gegen § 879 Abs 3 ABGB.

Die beklagte Partei steht auf dem Standpunkt, die Klausel sei sachgerecht, weil sich der Leasingnehmer das Leasingobjekt und den Lieferanten selbst ausgesucht habe.

Das Erstgericht vertrat die Auffassung, dass die Klausel das Risiko der Beschaffung des Nutzungsrechts am Leasingobjekt und die Zurechnung des Verschuldens des Lieferanten an der unterbliebenen Übergabe verschuldensunabhängig auf den Leasingnehmer überwälze. Die Klausel sei daher benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Das Berufungsgericht teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts und führte in Erwiderung auf die Berufungsausführungen der beklagten Partei aus, dass die Klausel nicht die Hauptleistung des Leasinggebers festlege, sondern eine sachlich nicht gerechtfertigte Risikoüberwälzung für den Fall der mangelhaften Vertragserfüllung durch den Lieferanten normiere. Es sei daher eine Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB vorzunehmen.

Die Revision wendet sich ausdrücklich gegen die Entscheidung 6 Ob 507/95, die außer Acht lasse, dass Handlungen des Lieferanten dem Leasingnehmer zuzurechnen seien. Überdies sei die Übergabe des Leasingobjekts Hauptverpflichtung des Leasinggebers; § 879 Abs 3 ABGB sei daher nicht anzuwenden.

Wie unter I.2 dargelegt, ist allerdings die Ausnahme von der in § 879 Abs 3 ABGB verankerten Inhaltskontrolle möglichst eng zu verstehen. Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle unterzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder ausfüllen (6 Ob 253/07k mwN). Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass in Klausel 2 nicht eine Beschreibung der Leistung selbst vorgenommen wird, sondern ein - vom Verschulden des Leasingnehmers unabhängiges - Vertragsrücktrittsrecht des Leasinggebers statuiert wird, wobei der Leasingnehmer überdies verschuldensunabhängig Aufwendungen samt Zinsen und Spesen zu ersetzen hat. Eines Eingehens darauf, ob der Lieferant Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers ist, bedarf es schon deshalb nicht, weil nach dem Inhalt der Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung selbst ein unmittelbares Eigenverschulden des Leasinggebers diesen nicht nur zum Vertragsrücktritt berechtigt, sondern überdies den Leasingnehmer verschuldensunabhängig zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet.

3. Klausel 3 (2.c der AGB):

Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt und die Lieferfirma selbst gewählt. Er hat das Leasingobjekt geprüft und besichtigt. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sind vom LN ausgehandelt, geprüft und angenommen.

Die klagende Partei erachtet die Klausel gemäß § 6 Abs 1 Z 11 KSchG (Beweislastverschiebung) als unzulässig.

Die beklagte Partei wendet ein, dass lediglich ein unstrittiger Sachverhalt richtig wiedergegeben und zutreffend bestätigt wurde. Eine Beweislastverschiebung sei durch die Klausel nicht zu befürchten.

Die Vorinstanzen bejahten übereinstimmend einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG, weil dem Verbraucher die Beweislast dafür auferlegt würde, dass er tatsächlich die Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht geprüft und nicht angenommen habe.

Die Revision hält dem entgegen, dass die klagende Partei die ersten beiden Sätze der Klauseln in der Klage inhaltlich nicht beanstandet habe. Aber auch der dritte Satz der Klausel sei zulässig, weil die Bedingungen tatsächlich vom Kunden ausgehandelt würden.

Gemäß § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sind solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt wird, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft. Ein Teil der Lehre, der die überwiegende Rechtsprechung gefolgt ist, vertritt dazu die Auffassung, dass diese Bestimmung auch auf Klauseln anzuwenden ist, die in Form sogenannter „Tatsachenbestätigungen" in Erscheinung treten und vorsehen, dass aufgrund einer Erklärung des Verbrauchers ein Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache widerlegbar feststehen soll. Tritt dadurch eine Änderung der Beweislastverteilung zum Nachteil des Verbrauchers ein, verstößt die Tatsachenbestätigung gegen § 6 Abs 1Z 11 KSchG (Krecji in Rummel, ABGB³ § 6 KSchG Rz 139; Kathrein in KBB² § 6 KSchG Rz 18; Schurr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG Rz 5; 4 Ob 221/06p; 9 Ob 15/05d; RIS-Justiz RS0121955; s aber 6 Ob 140/06s = SZ 2006/125 zu einer Warenempfangsbestätigung).

In den Entscheidungen 9 Ob 15/05d und 4 Ob 221/06p wurde eine dem Satz 3 der Klausel vergleichbare Regelung für unwirksam befunden, mit welcher der Kunde bestätigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt zu haben. Das wurde damit begründet, dass der Verbraucher im Zuge der Rechtsverfolgung oder Verteidigung dartun müsste, dass er ungeachtet dieser Bestätigung in Wahrheit keine Möglichkeit gehabt habe, die Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Ohne eine derartige Bestätigung müsste der Unternehmer die Kenntnis des Verbrauchers und dessen Zustimmung zu den AGB beweisen. Die Klausel führe somit dazu, dass dem Verbraucher eine Beweislast auferlegt werde, die ihn nach dem Gesetz nicht trifft.

Dieser Auffassung hält Leitner (in Glosse zu 6 Ob 140/06s = JBl 2007, 247) entgegen, dass Klauseln, die den Vertragsinhalt nicht gestalten, nicht nur begrifflich, sondern auch logisch nicht der Inhaltskontrolle unterliegen könnten. Durch eine Wissenserklärung werde die Beweislastverteilung nicht vertraglich abgeändert. Auch Rummel (in Glosse zu 4 Ob 221/06p = ÖBA 2007/1450) geht davon aus, dass § 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf Beweiserschwerungen durch Tatsachengeständnisse nicht anwendbar sei. Er schlägt vor, zur Inhaltskontrolle von Tatsachenbestätigungen auf § 879 Abs 3 ABGB zurückzugreifen bzw entsprechende Klauseln unter dem Gesichtspunkt des Transparenzgebots zu beurteilen.

Richtig ist, dass sich der Unterlassungsanspruch des § 28 Abs 1 KSchG auf gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbedingungen bezieht, worunter jedenfalls im Kern die Kontrolle von Willenserklärungen zu verstehen ist (Rummel in ÖBA 2007/1450). Allerdings besteht nach Auffassung des Senats kein Hindernis, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG analog anzuwenden, wenn zwar keine formelle Beweislastvereinbarung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahe kommen kann: Bestätigt der Konsument, die Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgehandelt, geprüft und angenommen zu haben, handelt es sich dabei um eine Mitteilung rechtlicher Tatsachen („Wissenserklärung"; s Rummel in Rummel, ABGB³ § 863 Rz 4 mwN), wobei nicht undenkbar ist, dass sie der Richter im Individualprozess zum Nachteil des Verbrauchers verwertet, wodurch der Leasingnehmer in die Situation versetzt wird, den Gegenbeweis antreten zu müssen. Gemessen am Zweck (ErläutRV 744 BlgNR 14. GP 25) des in § 6 Abs 1 Z 11 KSchG geregelten Verbots, ua eine Erschwerung der Rechtsverfolgung für den Verbraucher zu verhindern, ist die Analogie geboten. Immer aber ist zu fordern, dass durch eine in AGB enthaltene Tatsachenbestätigung eine Erschwerung der Beweissituation denkbar ist. Das ist aus den dargelegten Gründen hinsichtlich Satz 3 der Klausel zu bejahen.

Der Hinweis in der Revision, dass nach den Geschäftsgepflogenheiten der Beklagten tatsächlich jeweils die Kauf- und Lieferbedingungen ausgehandelt würden, ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen: Der Einwand, eine gesetzwidrige Klausel werde in der Praxis anders gehandhabt, ist im Verbandsprozess unerheblich (4 Ob 221/06p).

Zutreffend verweist allerdings die Revision darauf, dass die Sätze 1 und 2 der Klauseln - die iS der zu I.4 dargelegten Ausführungen als selbständige Bestandteile anzusehen sind - von der klagenden Partei nur formell beanstandet wurden. Inhaltlich wendete sich die klagende Partei erkennbar ausschließlich gegen Satz 3 der Klausel: In der Klage selbst verwies die klagende Partei nur allgemein auf § 6 Abs 1 Z 11 KSchG (S 4 in ON 1). In der Folge (S 13 f in ON 9) präzisierte die klagende Partei ihr Vorbringen nur dahin, dass der Verbraucher ausgehend vom Inhalt der Klausel dartun müsse, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, die AGB zur Kenntnis zu nehmen. In diesem Zusammenhang erwähnt die klagende Partei zwar auch, dass der Verbraucher wegen des Klauselinhalts (gemeint: 2. Halbsatz Satz 1 der Klausel) „beweisen" müsse, die Lieferfirma nicht selbst gewählt zu haben. Gerade bezüglich dieser Wissenserklärung - die im Übrigen die für Finanzierungsleasingverträge geradezu typische Situation beschreibt - ist aber nicht ersichtlich, inwiefern eine Beweiserschwerung zum Nachteil des Leasingnehmers eintreten könnte: Die Auswahl des Lieferanten enthebt den Leasinggeber nicht von seiner vertraglichen Verschaffungspflicht. Die übrigen, in Satz 1 und 2 der Klausel enthaltenen Wissenserklärungen hat die klagende Partei inhaltlich nicht beanstandet.

Insoweit war daher der Revision im Umfang der ersten beiden Sätze der Klausel 3 Folge zu geben.

4. Klausel 4 (2c Sätze 4 bis 7 und 10):

Die HSL haftet weder für bestimmte Eigenschaften oder Eignung des LO, noch für Schäden aus dessen Gebrauch. Mit der Übernahme gilt das LO als vom LN in jeder Hinsicht genehmigt. Der LN tritt in alle Rechte und Pflichten hinsichtlich Mängelprüfung, Erfüllung, Gewährleistung und Verzugsfolgen aus der Lieferung anstelle der HSL gegenüber die Lieferfirma ein und hält die HSL in allen diesen Punkten schad- und klaglos. Im Fall der erfolgten Abtretung solcher Ansprüche darf der LN das Recht auf Rücktritt und auf Wandlung von Verträgen mit Dritten erst nach schriftlicher Zustimmung des HSL ausüben. Soweit dem Leasingnehmer als Konsument - insbesondere durch § 8 und 9 KSchG - unabdingbare Rechte eingeräumt werden, bleiben diese unberührt.

Die klagende Partei beanstandet die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, wegen des Ausschlusses der Schadenersatzpflichten des Leasinggebers gemäß § 6 Abs 1 Z 9 KSchG und wegen Verstoßes gegen § 9 KSchG (Ausschluss oder Einschränkung von Gewährleistungsrechten). Leistungsstörungen des Lieferverhältnisses dürften nicht zu Lasten des Leasingnehmers gehen; entgegenstehende Vereinbarungen verstießen gegen § 879 Abs 3 ABGB. Der Ausschluss oder die Einschränkung des Zurückbehaltungsrechts (§ 1052 ABGB) sei gemäß § 6 Abs 1 Z 6 KSchG unzulässig. Es liege auch ein Verstoß gegen § 8 Abs 3 KSchG im Hinblick auf die dem Verbraucher auferlegte Verpflichtung vor, die Kosten der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche selbst zu tragen. Dass der Leasingnehmer das Recht auf Rücktritt oder Wandlung nur mit Zustimmung des Leasinggebers geltend machen dürfe, sei gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Überdies verstoße die Bestimmung gegen § 10 Abs 3 KSchG (Verbot des vertraglichen Ausschlusses formloser Erklärungen des Unternehmers).

Die Beklagte wendet ein, dass nach erfolgter Übergabe des Leasingobjekts keine Verpflichtung bestünde, jegliche Beeinträchtigung der Nutzung des Objekts hintanzuhalten. Durch die Klausel werde auch keine Schadenersatzpflicht des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer beschränkt, sondern nur geregelt, dass für Nachteile, die auf einem Verschulden des Leasingnehmers, des Lieferanten oder auf Zufall beruhten, der Leasinggeber nicht hafte. Die vorgesehene „Verpflichtung" des Leasingnehmers, Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen, stelle keine Benachteiligung des Leasingnehmers dar, sondern eine Klarstellung, dass der Leasingnehmer derjenige sei, der ein Interesse an der möglichst baldigen Leistungsstörungsbehebung habe. Der Leasinggeber habe gegenüber dem Lieferanten jene Gewährleistungsansprüche, wie sie bestünden, wenn der Leasingnehmer als Konsument direkt mit dem Lieferanten kontrahiert hätte.

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung der Klausel, weil bei Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn die dort geregelten Rechtsfolgen auch für den Zeitraum vor Übergabe bzw die Übergabe anzuwenden seien. Der daraus resultierende Schadenersatz- und Gewährleistungsausschluss beziehe sich somit auch auf die Verschaffungspflicht des Leasinggebers. Die Überwälzung der Sachgefahr und der Instandhaltungspflicht auf den Leasingnehmer komme erst nach Übergabe des Objekts in Betracht. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss bei gleichzeitiger Abtretung von Gewährleistungsansprüchen wäre nur zulässig, wenn die abgetretenen Abtretungsansprüche inhaltlich mit jenen übereinstimmten, die der Leasingnehmer als Käufer von Gesetzes wegen gegen den Leasinggeber hätte. Das sei hier nicht der Fall, weil die Gewährleistungsrechte des Konsumenten nach Abtretung durch den Leasinggeber von einer Rügeobliegenheit iSd § 377 UGB abhingen. Überdies gelte im Rechtsverhältnis zwischen Leasinggeber und Lieferanten eine zweijährige Gewährleistungsfrist, die aufgrund der Abtretung auch für den Leasingnehmer maßgeblich werde. Damit werde der gesetzliche Gewährleistungsanspruch des § 23 KSchG eingeschränkt.

Die Revision bestreitet, dass die Klausel 4 überhaupt einen Gewährleistungs- und Schadenersatzausschluss regle. Tatsächlich werde lediglich normiert, dass an die Stelle solcher Ansprüche gleichartige Ansprüche gegenüber dem Lieferanten treten würden. Dass es sich dabei um gleichartige Ansprüche handle, ergebe sich daraus, dass die beklagte Partei mit dem jeweiligen Lieferanten zu den vom Konsumenten mit dem Lieferanten ausgehandelten Konsumentenbedingungen kontrahiere. Der Leasinggeber habe somit gegenüber dem Lieferanten jene Rechte, die auch der Konsument hätte. Die Klausel beziehe sich nicht auf die Zeit vor Übergabe des Leasingobjekts. Schließlich sei nicht erkennbar, warum die Vorinstanzen die Klausel 4 in ihrer Gesamtheit für unzulässig erklärten.

Der erste Satz der Klausel widerspricht jedoch der bereits mehrfach zitierten Rechtsprechung, wonach die Hauptpflicht des Leasinggebers auf Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit nicht durch Gefahrtragungs- und sonstige Freizeichnungsklauseln ausgehöhlt werden darf (s II.4). Dass sich bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung dieser Satz ebenso wie Satz 2 gerade auch auf die erstmalige Übergabe des Leasinggegenstands selbst beziehen kann, ist im Hinblick auf den Wortlaut der Klausel nicht zweifelhaft. Damit sind aber - mangels Zulässigkeit einer geltungserhaltenden Reduktion - auch Satz 3 und 4 der Klausel - die in einem inneren Zusammenhang stehen - als unzulässig zu beurteilen, weil daraus ein - im dargelegten Sinn unzulässiger - Anspruchsausschluss gegenüber dem Leasinggeber auch für den Zeitpunkt bis zur Übergabe des Objekts verbunden ist. Satz 5 der Klausel ist überhaupt nur im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen verständlich und kann für sich allein - mangels Aussagekraft - nicht bestehen.

Darauf, ob die Klausel für den Zeitraum nach Übergabe des Leasingobjekts zulässig wäre, ist im Hinblick darauf, dass im Verbandsprozess eine geltungserhaltende Reduktion nicht in Betracht kommt, nicht einzugehen. Eben so wenig ist zu prüfen, ob die Klausel auch aus anderen Gründen - etwa wegen eines Verstoßes gegen § 10 Abs 3 KSchG - unzulässig sein könnte.

5. Klausel 5 (3.1 der AGB Abs 2):

Stehzeiten, Erschwerung oder Verhinderung des Gebrauchs des LO - aus welchem Grunde immer - entbinden den LN nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen des Leasingvertrags, insbesondere zur Zahlung des vollen Leasingentgelts.

Die klagende Partei beanstandet die Klausel unter dem Gesichtspunkt des § 9 KschG sowie des § 6 Abs 1 Z 6 KschG.

Die beklagte Partei wendet ein, dass die Klausel zulässig sei, weil die Sachgefahr während der Vertragslaufzeit den Leasingnehmer treffe.

Die Vorinstanzen erachteten die Klausel übereinstimmend aus den bereits zu III.4 dargelegten Gründen für unzulässig. Es werde nicht zwischen dem Zeitraum vor und nach Übergabe unterschieden.

Die Revision verweist erneut darauf, dass fraglich sei, ob den Leasinggeber beim reinen Finanzierungsleasing auf jeden Fall die Pflicht treffe, für eine mangelfreie Übergabe des Leasingobjekts im bedungenen Zustand zu sorgen. Dazu ist auf die zu II.4 und III.2 erstatteten Ausführungen zu verweisen. Die in Klausel 5 angesprochenen Stehzeiten bzw die Erschwerung oder Verhinderung des Gebrauchs können entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung sehr wohl daraus resultieren, dass der Leasinggeber schon die ihn treffende Hauptpflicht, nämlich die ordnungsgemäße Übergabe des Leasingobjekts, verletzte (arg: „... aus welchem Grunde immer"): Wurde das Leasingobjekt mangelhaft übergeben und resultieren daraus Stehzeiten bzw Gebrauchsbehinderungen, würden die Rechtsfolgen der Klausel eintreten.

6. Klausel 6 (3.2 der AGB):

Das Leasingentgelt wird nach kfm. Grundsätzen als Kostenmiete kalkuliert. Zu Änderungen des Leasingentgeltes, auch zugunsten des LN, ist die HSL insbesondere dann berechtigt, wenn

a) die Kalkulationsunterlagen, insbesondere die Anschaffungskosten des LO (inklusive aller Nebenkosten), die kalkulatorische Vertragslaufzeit, der kalkulatorische Restwert, die Mietvorauszahlung oder die Depotzahlungen) sich ändern;

b) die der Berechnung zugrunde gelegten Steuern, Steuervorschriften, Abgaben und Gebühren eine Änderung erfahren bzw neu eingeführt werden; das gleiche gilt auch für Änderungen von Investitionsbegünstigungen, welche bei Abschluss des LV eine Kalkulationsgrundlage darstellten;

c) die 'EURO Interbank Offert Rate' für 3 Monate (in der Folge kurz EURIBOR) sich ändert. Als Ausgangsbasis wird der auf der ersten Seite angeführte EURIBOR-Satz vereinbart. Die Anpassung erfolgt erstmals bei Mietbeginn, dann jeweils zum 1. 12., 1. 5., 1. 8. und 1. 11. Der aufgrund der erforderlichen Anpassung des EURIBOR neu ermittelte Finanzierungszinsatz wird auf 1/8 % aufgerundet. Eine Anpassung erfolgt dann, wenn die Änderung gegenüber der letztverrechneten Leasingzahlung mindestens EUR 1,50 beträgt. Sollte die ÖeNB die EURIBOR-Veröffentlichung nicht mehr vornehmen, wird die Anpassung mit jenem Index vorgenommen, der dem EURIBOR am nächsten kommt;

d) der Vertrag in CHF oder in einer anderen Währung abgeschlossen wurde und die auf der entsprechenden Reuters Seite veröffentlichte 'London Interbank Offert Rate' für die jeweilige Währung (in der Folge kurz LIBOR) sich ändert. Als Ausgangsbasis wird der auf der ersten Seite angeführte LIBOR-Satz vereinbart. Die Anpassung erfolgt jeweils zum 1. 2. und 1. 8. Der aufgrund der erforderlichen Anpassung des LIBOR neu ermittelte Finanzierungszinssatz wird auf 1/8 % aufgerundet. Eine Anpassung erfolgt dann, wenn die Änderung gegenüber der letztverrechneten Leasingzahlung mindestens umgerechnet EUR 1,50 beträgt. Wird der LIBOR nicht mehr veröffentlicht, so ist jener Geldmarkt-Zinssatz heranzuziehen, der dem LIBOR am nächsten kommt;

e) das Rating des Kunden (LN-Rating) sich ändert, insbesondere aber dann, wenn der LN mit einer Leasingzahlung mehr als einen Monat in Verzug ist. Die HSL ist damit berechtigt, auch bei allen übrigen mit dem Leasingnehmer bestehenden Leasingverträgen die Anpassung vorzunehmen.

Die klagende Partei bezieht sich auf einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KschG und gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Die Aufrundungsbestimmung sei gröblich benachteiligend.

Die beklagte Partei wendet ein, dass die Klausel keine Entgeltänderungen nach sich ziehe. Die Ursachen möglicher Änderungen seien klar angeführt. Trete eine dieser Ursachen ein, verändere sich zwar das vom Leasingnehmer zu Leistende, nicht aber das „Entgelt" des Leasinggebers. Die beklagte Partei habe „von Anfang an immer Änderungen in alle Richtungen an die Kundschaften weitergegeben".

Die Vorinstanzen bejahten einen Verstoß der Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG mit der Begründung, dass unter „Leasingentgelt" die gesamte vom Leasingnehmer monatlich zu leistende Zahlung zu verstehen sei. Eine vertragliche Verpflichtung des Leasinggebers zu einer Entgeltsenkung bestehe nicht. Überdies sei die Formulierung „Anschaffungskosten inklusive aller Nebenkosten" ebenso intransparent, wie die Formulierung in 3.2.b. Die vorgesehene Möglichkeit, innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss das Entgelt zu erhöhen, verstoße überdies gegen § 6 Abs 2 Z 4 KschG.

Die Revision hält dem zentralen Argument der Vorinstanzen, die Klausel verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, lediglich entgegen, dass eine Vertragsauslegung in einem hypothetischen Streitfall mit einem Leasingnehmer zweifelsfrei ergeben würde, dass die konkret gewählte Formulierung der Klausel den Leasinggeber auch zu einer Anpassung des Leasingentgelts zugunsten des Leasingnehmers verpflichte.

Damit setzt sich aber die Revision über die ständige Rechtsprechung hinweg, wonach im Verbandsprozess eine Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn zu erfolgen hat (s I.4.). Es ist allein maßgebend, dass die Klausel nach ihrem Wortlaut entgegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG keine Verpflichtung der beklagten Partei zur Entgeltsenkung vorsieht (4 Ob 28/01y = SZ 74/52).

7. Klausel 8 (4. Abs 1 ab Satz 4 der AGB):

Der LN ist verpflichtet, der HSL alle jene Kosten zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung erforderlich sind. Dies sind insbesondere Inkasso-, Interventions-, Exzindierungskosten, Kosten für Sachverständigengutachten etc. Für jede Mahnung werden pauschal Mahnspesen verrechnet. Für die erste Mahnung EUR 7,00, für die zweite EUR 12,00 und für jede weitere EUR 25,00.

Die klagende Partei hält die Klausel für intransparent, weil nicht auf ein angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten und der betriebenen Forderung abgestellt werde. Die vorgesehene Erhöhung der Mahngebühren sei grob nachteilig und entbehre einer sachlichen Rechtfertigung. Überdies sei die Klausel überraschend iSd § 864a ABGB.

Die beklagte Partei wendet ein, gerade das von der klagenden Partei gewünschte Abstellen auf ein „angemessenes" Verhältnis zwischen Kosten und Forderung würde zur Intransparenz führen. Das Mahnwesen der beklagten Partei sei so gestaltet, dass weitere Mahnungen einen höheren Kostenaufwand erforderten.

Das Erstgericht sah die Klausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB an, weil es dem Belieben des Gläubigers überlassen werde, welche Betreibungsmaßnahmen zweckdienlich seien und welche Kosten er dafür aufwende. Die Klausel verstoße überdies gegen § 6 Abs 1 Z 15 KschG und gegen § 6 Abs 3 KSchG. Der Leasingnehmer könne sich aufgrund der Klausel veranlasst sehen, Betreibungskosten bzw die Mahnspesen auch dann zu ersetzen, wenn ihre Höhe in keinem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehe.

Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichts unter Hinweis auf die Entscheidung 4 Ob 221/06p.

Die Revision hält dem entgegen, dass in der hier zu beurteilenden Klausel - anders als im Anlassfall der Entscheidung 4 Ob 221/06p - ohnedies eine Einschränkung der Ersatzpflicht auf Kosten für „zweckentsprechende" Maßnahmen vorgesehen sei.

Vorauszuschicken ist, dass schon im Berufungsverfahren nicht mehr strittig war, dass ein Anwendungsfall des § 864a ABGB nicht vorliegt.

Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen steht im Einklang mit der Entscheidung 4 Ob 221/06p: Das Fehlen eines Hinweises darauf, dass die vom Schuldner zu ersetzenden Kosten der Betreibung oder Einbringung bzw der Mahnspesen in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen, macht die Klausel intransparent, weil sie dem Leasingnehmer ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. Er könnte sich - wie bereits das Erstgericht zutreffend erkannte -, veranlasst sehen, diese Kosten auch dann zu ersetzen, wenn ihre Höhe in keinem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

8. Klausel 9 (4 Abs 2 der AGB):

Die HSL ist berechtigt, jede bei ihr eingehende Zahlung ungeachtet anderslautender Erklärungen zur Abdeckung von rückständigen Kosten und Zinsen oder der ältesten ausständigen Leasingentgelte oder der zuletzt fälligen Leasingentgelte zu verwenden. Bestehen für den LN mehrere Verträge - sei es alleine oder in Gemeinschaft mit anderen Personen - ist jenes Konto, auf das die Zahlung anzurechnen ist, von der HSL zu bestimmen.

Die klagende Partei beanstandet die Klausel als gröblich benachteiligend, weil sie zu Lasten des Leasingnehmers von § 1416 ABGB abweiche.

Die beklagte Partei wendet ein, die Klausel sei sachlich gerechtfertigt, weil dem Leasingnehmer dadurch die Möglichkeit genommen werde, seine Zahlungen so zu steuern, dass der Leasinggeber der Gefahr der Verjährung älterer Verbindlichkeiten ausgesetzt werde.

Die Vorinstanzen gingen übereinstimmend unter Verweis auf 4 Ob 221/06p davon aus, dass die Klausel deshalb gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sei, weil sie der beklagten Partei die Möglichkeit verschaffe, eingehende Geldbeträge nach freiem Ermessen und ohne jede Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Leasingnehmers zur Abdeckung von Forderungen (etwa auch bestrittener Forderungen und Spesen) zu verwenden. Ein derart weiter, nahezu unbegrenzter Ermessensspielraum beeinträchtige die Interessen des Leasingnehmers in grob nachteiliger Weise. Der Verjährungsgefahr könne der Leasinggeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Rechtsinstrumenten begegnen.

Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung stimmt die Klausel 9 in wesentlichen Punkten mit der in der Entscheidung 4 Ob 221/06p beurteilten Klausel überein. Sie sieht nur insofern eine Einschränkung der Anrechnungsmöglichkeit vor, als der Leasinggeber, rechnet er Zahlungen nicht auf Zinsen, Kosten oder das älteste aushaftende Entgelt an, eine Anrechnung auf das zuletzt fällig gewordene Leasingentgelt vornehmen muss. Insgesamt werden aber dadurch die den Leasingnehmer gröblich benachteiligenden Rechtsfolgen nicht relevant entschärft: Hat etwa der Leasingnehmer eine Zahlung zur Erfüllung eines Exekutionstitels geleistet, könnte der Leasinggeber eine Anrechnung auf das - nicht titulierte - letzte Leasingentgelt vornehmen und den Leasingnehmer dadurch der Gefahr einer Exekution aussetzen. Zutreffend haben somit die Vorinstanzen die Klausel aus den in 4 Ob 221/06p dargelegten Gründen als unzulässig beurteilt.

9. Klausel 10 (5 Abs 2 der AGB):

Für Depotzahlungen und Mietvorauszahlungen werden keine Zinsen gutgeschrieben, diese sind in der Berechnung des Leasingentgeltes berücksichtigt.

Die klagende Partei beanstandet die Klausel ausschließlich (S 13 f in ON 1) deshalb, weil der Vorschrift des § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO, wonach der Verbraucher in auffälliger Form auf die fehlende Verzinsung hinzuweisen sei, nicht durch Aufnahme eines Hinweises in den AGB entsprochen werde.

Die beklagte Partei meint dagegen, dass Depotzahlungen und Mietvorauszahlungen Anzahlungscharakter zukomme; sie minderten „de facto" die Zinslast.

Die Vorinstanzen folgten der Argumentation der klagenden Partei. Das Erstgericht hielt dem Einwand der beklagten Partei entgegen, dass in Punkt 5 (Abs 3) der AGB auch die Leistung eines fixen Depots, das nicht sofort schuldmindernd wirke, vorgesehen sei. Die beklagte Partei müsste daher gemäß § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO in auffälliger Form auf die fehlende Verzinsung hinweisen.

Die beklagte Partei vertritt dazu in ihrer Revision die Meinung, die Verzinsung des Depotbetrags sei ohnedies bei der Kalkulation des Leasingentgelts berücksichtigt.

Die Revision ist in diesem Punkt im Ergebnis berechtigt:

§ 3 Abs 3 VerbrKrVO legt für Finanzierungsleasingverträge mehrere Besonderheiten, darunter in Z 4, fest: Bei Finanzierungsleasingverträgen ist zusätzlich die Höhe der Zinsen anzugeben, die dem Verbraucher für allfällige Zahlungen, welche die Schuld des Verbrauchers nicht oder nicht sofort vermindern (Vorauszahlung, Depot oder Kaution), gutgeschrieben werden. Werden dem Verbraucher für derartige Zahlungen keine Zinsen gutgeschrieben, ist auf diesen Umstand in auffälliger Form hinzuweisen.

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass der Zweck dieser Bestimmung darin liegt, den Verbraucher vor dem Fall zu warnen, dass sein (in Aussicht genommener) Vertragspartner zu einer Verzinsung der erwähnten Zahlungen nicht bereit ist. Die Gestaltung und die Platzierung des Hinweises muss die Erreichung dieses Zwecks daher sicherstellen.

Allerdings enthält die Klausel keine im Verbandsprozess zu überprüfende unwirksame Vertragsbestimmung und auch keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbestätigung iSd § 6 Abs 1 Z 11 KSchG (s dazu auch III.3). Es handelt sich dabei vielmehr um den von § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO geforderten Hinweis darauf, dass die individuell getroffene Vereinbarung über Depot- bzw Mietzinsvorauszahlung keine gutzuschreibenden Zinsen umfasst. Dieser Hinweis ist an sich weder gesetz- noch sittenwidrig iSd § 28 Abs 1 KSchG. Ob er nach Platzierung und Gestaltung „auffällig" genug ist und damit den Vorgaben des § 3 Abs 3 Z 4 VerbrKrVO entspricht, ist nicht im Verbands-, sondern im Individualprozess zu klären. Die Untersagung der Verwendung der Klausel im Verbandsprozess würde in die individuelle Depot/Mietzinsvorauszahlungsvereinbarung nicht eingreifen, der beklagten Partei insbesondere eine Berufung darauf nicht untersagen.

Die klagende Partei beanstandete die Klausel nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder gegen § 879 Abs 3 ABGB. Ein Eingehen darauf ist daher - anders als im Anlassfall der Entscheidung 8 Ob 110/08x - nicht erforderlich. Im Übrigen stellte die zu 8 Ob 110/08x beurteilte Klausel („Der LN hat über Verlangen des LN schon vor Vertragsbeginn eine Kaution zu erlegen. Sie bleibt unverzinst ...") erkennbar die Vereinbarung der Unverzinslichkeit selbst dar, also eine Willenserklärung, während die Klausel im vorliegenden Fall ebenso erkennbar nur als Hinweis auf die bereits vereinbarte Unverzinslichkeit zu verstehen ist. Da somit das auf Untersagung der Verwendung der Klausel 10 gerichtete Begehren keine Bedingung iSd § 28 Abs 1 KSchG betrifft, ist der Revision in diesem Punkt Folge zu geben.

10. Klausel 11 (5 Abs 5 der AGB):

Eine Mietvorauszahlung ist ein einmaliges Leasingentgelt, das im laufenden Leasingentgelt über die Laufzeit des Leasingvertrages berücksichtigt wird. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung kann der LN daraus keine Ansprüche geltend machen.

Das Erstgericht folgte der Argumentation der klagenden Partei und erachtete die Klausel als grob benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Bereits in ihrer Berufung (S 8 in ON 14) bestritt die beklagte Partei die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Erstgerichts nicht mehr. Das Berufungsgericht bestätigte daher in diesem Umfang die erstgerichtliche Entscheidung. In ihrer Revision bekämpft die beklagte Partei zwar formell auch diesen Teil der Berufungsentscheidung; sie erhebt allerdings keine Rechtsrüge, sondern gesteht eine diesbezügliche Überarbeitung ihrer AGB nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens zu.

11. Klausel 12 (6 Abs 2 letzter Satz der AGB):

Werden die Einbauten vor Rückgabe des LO nicht entfernt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der HSL über.

Die klagende Partei beanstandet den entschädigungslosen Übergang der Einbauten in das Eigentum der beklagten Partei als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Die beklagte Partei wendet ein, die Bestimmung sei sachlich gerechtfertigt, weil der Leasingnehmer insbesondere bei ordnungsgemäßer Beendigung des Vertrags durch Zeitablauf genügend Zeit habe, um Vorsorge für die Einbauten zu treffen. Eine Verpflichtung der beklagten Partei, die Einbauten selbst zu entfernen, würde zu einer Kostenbelastung führen.

Das Erstgericht vertrat die Auffassung, dass der beklagten Partei zwar ein Interesse an der Klärung von Herausgabeansprüchen zuzubilligen sei, dass aber die mangelnde Differenzierung dahin, mit welchem wirtschaftlichen Aufwand die Einbauten entfernt werden könnten und die mangelnde Fristsetzung den Leasingnehmer gröblich benachteilige.

Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichts.

Die Revision verweist auf die im Interesse beider Vertragsteile gelegene schnellstmögliche Verwertung des Leasingobjekts - an der der Leasingnehmer mitpartizipiere - und den Umstand, dass es nicht angehe, dass die beklagte Partei zur „Lagerhalterin" des Leasingnehmers gemacht werde. Bei „vertragsuntreuen" Leasingnehmern bestehe die Gefahr späterer Beweisschwierigkeiten.

Allerdings haben die Vorinstanzen ohnedies ein berechtigtes Interesse der beklagten Partei daran anerkannt, dass der Leasingnehmer nach Beendigung des Vertrags sein Eigentum aus dem Fahrzeug rasch entfernt. Der sofortige, entschädigungslose Verlust des Eigentums auch an wertvollen, ohne großen Aufwand entfernbaren Einbauten, ohne dass dem Leasingnehmer eine Frist für den Ausbau gesetzt werden müsste, stellt jedoch eine derart gravierende Rechtsfolge dar, die mit den Interessen an einer raschen Verwertung nicht gerechtfertigt werden kann: Zumindest die Einräumung einer angemessenen Nachfrist, die dem Leasingnehmer den drohenden Verlust seines Eigentums vor Augen führt, wäre geboten. Der zutreffenden Rechtsansicht der Vorinstanzen ist daher zu folgen.

12. Klausel 13, 14 und 15 (7 Abs 1 e, f und g sowie 7 Abs 2 der AGB):

Die HSL ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn:

e) eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eintritt, wenn z.B. gegen einen LN Exekution geführt wird, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder abgewiesen wird;

f) ein LN stirbt;

g) das LO gestohlen wird, oder Totalschaden, Verlust oder Untergang vorliegt.

Löst die HSL einen mit dem LN abgeschlossenen Leasingvertrag gem. Punkt 7. vorzeitig auf, ist sie berechtigt, auch alle übrigen, mit dem LN bestehenden Leasingverträge zu den im jeweiligen Vertrag für den Fall der vorzeitigen Auflösung angeführten Rechtswirkungen vorzeitig aufzulösen.

Die Klauseln 13 (lit e) und 14 (lit f und g) beanstandet die klagende Partei wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG (Rücktrittsrecht des Unternehmers ohne sachliche Rechtfertigung); Klausel 13 überdies wegen eines Verstoßes gegen § 20e AO. Die Klausel 15 (7 Abs 2) erachtet die klagende Partei als gröblich benachteiligend. Überdies verstoße die Klausel gegen § 13 KSchG. Da sie auf Punkt 7 der AGB verweise, der unzulässige Klauseln enthalte (Klausel 13 und 14) sei die Klausel 15 auch aus diesem Grund unzulässig.

Die beklagte Partei beruft sich darauf, dass ein Vertragsrücktritt des Leasinggebers bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten sachlich gerechtfertigt sei; es bestehe die Gefahr, dass der Leasingnehmer in der wirtschaftlichen Krise nicht mehr zwischen seinem Eigentum und Fremdeigentum unterscheide. Die Klauseln bezögen sich auf Insolvenzverfahren mit Ausnahme des Ausgleichsverfahrens. Auch die in Klausel 14 behandelten Vertragsauflösungsgründe seien anerkennenswert; es sei legitim, dem Leasinggeber im Fall des Todes des Leasingnehmers keinen neuen Vertragspartner aufzuzwingen. Gehe das Leasingobjekt unter, werde die „Bereicherungssituation nachhaltig negativ verändert". Die Klausel 15 regle die Rechtsfolgen bei Vertragsauflösung aus wichtigem Grund in sachlicher Weise. Alle Gründe basierten auf der Annahme eines Vertrauensverlustes. Überdies beträfen die Klauseln 13 bis 15 die Hauptleistung. § 879 Abs 3 ABGB sei nicht anwendbar.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren bezüglich der Klauseln 13 bis 15 zur Gänze statt. Die Klausel 13 knüpfe nur an eine Exekutionsführung bzw ein Insolvenzverfahren an. Eine tatsächliche wirtschaftliche Gefährdung des Leasinggebers sei für die Vertragsauflösung nicht vorausgesetzt. Überdies liege ein Verstoß gegen § 20e AO vor. Auch Klausel 14 sei unzulässig, weil es auch hier an der Notwendigkeit einer tatsächlichen Gefährdung der Rechtsposition des Leasinggebers fehle: Bei Tod des Leasingnehmers sei das Leasinggut nach wie vor vorhanden und diene der Sicherung des Leasinggebers. Bei Diebstahl, Verlust, Totalschaden oder Untergang bestehe häufig eine vinkulierte Kaskoversicherung, die eine Gefährdung der Rechtsstellung des Leasinggebers hintanhalte. Bezüglich der Klausel 15 folgte das Erstgericht zur Gänze der Argumentation der klagenden Partei.

Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichts zu Klausel 13 und 14 unter Verweis auf die Entscheidungen 4 Ob 221/06p und 5 Ob 266/02g. Die Klausel 15 sei schon wegen der teilweisen Unzulässigkeit jener Bestimmungen, auf die verwiesen werde, selbst unzulässig.

Der Revision ist zunächst zu entgegnen, dass die Vorinstanzen nicht generell das in Punkt 7 Abs 1 der AGB geregelte vorzeitige Vertragsauflösungsrecht für unwirksam erachteten, sondern lediglich bestimmte Auflösungsgründe (lit e, f und g) als unwirksam beurteilten. Im Übrigen erachtet der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu den Klauseln 13 und 14 lit e und f und 15 zur Gänze für zutreffend, sodass auf diese zu verweisen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). Diese Auffassung steht im Einklang mit den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 4 Ob 221/06p und 5 Ob 266/02g, wonach die Vereinbarung eines Kündigungsrechts aus den auch in Klausel 14 lit e und f genannten Umständen (Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage; Tod), ohne dass es auf eine Gefährdung des Kreditgebers ankomme, gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB verstoße. Diese Grundsätze sind auch auf den Finanzierungsleasingvertrag zu übertragen. Dabei ist klarzustellen, dass zwar § 6 Abs 2 Z 1 KSchG auf einen sachlich nicht gerechtfertigten Vertragsrücktritt abstellt, dass aber der Begriff „Rücktritt" für Dauerschuldverhältnisse teleologisch dahin ausgedehnt werden muss, dass darunter gerade auch die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund zu verstehen ist (Schurr aaO § 6 Abs 2 Z 1 Rz 6). Die sachliche Rechtfertigung für diesen „wichtigen Grund" ist daher nach § 6 Abs 2 Z 1 KSchG überprüfbar.

Schließlich trifft - von der Revisionswerberin gar nicht bezweifelt - zu, dass bereits die Unzulässigkeit der Klauseln 13 und die - wie aufzuzeigen ist - teilweise Unzulässigkeit der Klausel 14 auch die Unzulässigkeit der Klausel 15 nach sich zieht, die auf diese Klauseln verweist (RIS-Justiz RS0122040).

Eine gesonderte Auseinandersetzung erfordert allerdings das in Klausel 14 lit g angesprochene Auflösungsrecht wegen Diebstahls, Totalschadens, Verlustes oder Untergangs des Leasingobjekts.

Es ist allgemein anerkannt, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund jederzeit vorzeitig durch außergerichtliche Erklärung aufgelöst werden können (Würth aaO § 1118 Rz 2 mwN). Die ratio legis der Vorschrift des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, die ein nicht individuell ausgehandeltes Rücktrittsrecht des Unternehmers ohne sachliche Rechtfertigung verbietet, liegt nun darin, dem Verbraucher gegenüber sicherzustellen, dass ihm das im österreichischen Privatrecht verwurzelte Prinzip der Vertragstreue tatsächlich zugute kommt (Schurr aaO § 6 Abs 2 Z 1 Rz 8 mH auf ErläutRV 744 BlgNR 14. GP 25). Ob der nicht individuell vereinbarte Auflösungsgrund sachlich gerechtfertigt ist, ist danach zu beurteilen, ob ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers an der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu bejahen ist. Dafür kommen zum einen Gründe in Betracht, die die Vertrauenswürdigkeit des Verbrauchers in Frage stellen. Solche Gründe sind in lit g der Klausel 14 nicht genannt. In Frage kommt aber auch, dass dem Unternehmer aus anderen Gründen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Darunter sind ua auch Hindernisse - jedenfalls, wenn sie vom Unternehmer nicht zu vertreten sind - zu verstehen, die einer weiteren Vertragsabwicklung nachhaltig entgegenstehen.

Dieser Fall wird durch den in Klausel 14 lit g (die vier voneinander unabhängige und somit iSd zu I. 4 dargelegten Grundsätze eigenständig zu beurteilende Auflösungstatbestände enthält) genannten Untergang des Leasingobjekts, also das „Zugrundegehen" des Objekts (etwa durch Brand, Versenkung in einer unbegehbaren Schlucht etc) angesprochen. Da eine unmittelbare Anwendung bestandrechtlicher Vorschriften auf den hier vorliegenden Vertrag nicht in Betracht kommt (s II.3), führt der Untergang des Objekts nicht zur „automatischen" Auflösung des Vertrags ex nunc gemäß § 1112 ABGB (vgl dazu Würth aaO § 1112 Rz 1). Dem Unternehmer ist aber in diesem Fall ein gerechtfertigtes Interesse an der Auflösung des Vertrags - dessen weiterer Erfüllung ein endgültiges Hindernis entgegen steht - zuzubilligen. Dieses Interesse fällt auch nicht durch die vom Erstgericht erwähnte Möglichkeit einer Versicherungsleistung weg: Eine Versicherungsleistung wirkt sich nur auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien aus, beseitigt aber nicht das der weiteren Vertragsabwicklung entgegenstehende Hindernis, dass das konkrete Fahrzeug nicht mehr existiert. In diesem Umfang war daher der Revision Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.

Anders verhält es sich mit den weiteren geregelten Auflösungsgründen des Diebstahls, Verlustes oder Totalschadens: Nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung steht dem Unternehmer in diesen Fällen das sofortige Auflösungsrecht auch dann zu, wenn keine endgültige Unbenützbarkeit des Fahrzeugs verwirklicht ist: Bei Diebstahl oder Verlust ist nicht undenkbar, dass das Fahrzeug in angemessener Frist wieder in die Verfügungsgewalt des Leasingnehmers gerät. Im Hinblick auf die weitreichenden und nachteiligen wirtschaftlichen Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung für den Leasingnehmer, den nach Übergabe die volle Sachgefahr trifft (s II.5), benachteiligt ein wegen Verlust oder Diebstahl ausgeübtes Auflösungsrecht den Leasingnehmer dann gröblich, wenn das Fahrzeug „wieder auftaucht", der Leasingnehmer aber - mangels aufrechten Vertrags - sein Benützungsrecht daran nicht mehr ausüben kann und die für ihn nachteiligen wirtschaftlichen Folgen endgültig selbst zu tragen hat. Dieser Auslegung steht auch der Umstand nicht entgegen, dass allenfalls eine Versicherungsleistung gewährt wird: Es kann weder mit Sicherheit davon ausgegangen werden - ein entsprechendes Vorbringen hat die beklagte Partei auch gar nicht erstattet - dass jedenfalls Versicherungsschutz besteht, noch, dass eine allfällige Versicherungsleistung den Schaden des Leasingnehmers zur Gänze deckt. Eine Klausel, die dem Leasinggeber bei Diebstahl oder Verlust ein sofort ausübbares Vertragsauflösungsrecht zubilligt, ohne dass eine angemessene Frist zur Beurteilung der Möglichkeit der Wiedererlangung der Verfügungsgewalt über das Fahrzeug abgewartet werden müsste, ist somit mangels sachlicher Rechtfertigung iSd § 6 Abs 2 Z 1 KSchG unwirksam. Zu befürchtende Nachteile für den Unternehmer rechtfertigen die Zulässigkeit der Klausel ebenfalls nicht: Da die Sachgefahr ohnedies den Leasingnehmer trifft, dieser also trotz mangelnder Benützungsmöglichkeit die Leasingraten zu entrichten hat (s II.5), ist ein besonderes Interesse des Leasinggebers an der sofortigen Vertragsauflösung nicht erkennbar.

Aber auch bei Totalschaden - worunter der „wirtschaftliche" Totalschaden (s dazu 2 Ob 162/06x mwN) zu verstehen ist, weil die völlige Zerstörung des Fahrzeugs bereits unter den Begriff des „Untergangs" fällt - ist aus den zuvor dargelegten Gründen das Interesse des Leasingnehmers an der Aufrechterhaltung des Vertrags höher zu bewerten als jenes des Leasinggebers auf Auflösung: Das Recht des Leasinggebers auf das Leasingentgelt bleibt wegen der den Leasingnehmer treffenden Sachgefahr unberührt. Reparaturkosten, die eine allfällige Versicherungsleistung übersteigen, hat ohnedies der Leasingnehmer zu tragen.

Jener Teil der Klausel, der sich ausschließlich auf das Operating Leasing bezieht (b Abs 2), ist - da die beklagte Partei mit Verbrauchern ausschließlich Finanzierungsleasingverträge schließt - im Verbandsprozess nicht zu überprüfen.

Im dargelegten Umfang war daher der Revision teilweise Folge zu geben.

13. Klausel 16 (8 der AGB):

Wird das Vertragsverhältnis vorzeitig aufgelöst oder im Zuge eines Insolvenzverfahrens vorzeitig beendet, hat der LN folgende Leistungen zu erbringen:

a) sämtliche zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Zahlungsrückstände einschließlich Zinsen und Kosten;

b) einen Schadenersatz in Höhe der auf die restliche Vertragsdauer bzw. bis zum Ende des Kündigungsverzichtes des LN noch ausstehenden Leasingentgeltes zuzüglich des kalkulatorischen Restwertes, abgezinst mit dem im Zeitpunkt der Auflösung gültigen Basiszinssatz, enthalten im Statistischen Monatsheft der OeNB, Sondervereinbarungen vorbehalten. Für Fremdwährungsverträge erfolgt die Abzinsung mit dem LIBOR-Satz, der dem Vertrag zugrunde liegt.<Beim OPERATING-LEASING wird die HSL anstelle des kalkulatorischen Restwertes (dieser ist im Vertrag nicht enthalten) den bei Ende der Vertragsdauer voraussichtlichen Marktwert (EUROTAX-gelb) schätzen und in der Abrechnung berücksichtigen.

c) sämtliche der HSL im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstehenden Kosten, z.B. Schätzungskosten, Vertretungskosten usw., mindestens einen Pauschalbetrag von EUR 300,00. Von dem gemäß Punkt a) - c) ermittelten Betrag wird der von einem, auf Kosten des LN, von der HSL beauftragten gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelte Verkehrswert dann abgezogen, wenn sich das LO in der alleinigen Verfügungsmacht der HSL befindet. Der Abzug des Verkehrswertes erfolgt insoweit bedingt, als sich der Schadenersatz erhöht, sollte bei der Verwertung der ermittelte Verkehrswert nicht erzielt werden. Erfolgt die Verwertung nicht durch Verkauf, sondern durch Leasing, wird der im Gutachten ausgewiesene Verkehrswert berücksichtigt.

Die klagende Partei wendet sich dagegen, dass der in der Klausel angesprochene „Schadenersatz" unabhängig davon zu leisten sei, ob und wen an der Auflösung ein Verschulden treffe. Die vorgesehene Abzinsung nach dem Basiszinssatz statt nach dem weit darüber liegenden EURIBOR benachteilige den Leasingnehmer. Für den Fall einer nicht vom Leasingnehmer verschuldeten Auflösung hätte eine Ermäßigung der noch ausstehenden Leasingraten und des Restwerts um die darin enthaltenen Gewinnanteile zu erfolgen. Die Überwälzung sämtlicher Kosten bzw die geregelte Pauschalierung der Kosten in Höhe von 300 EUR unabhängig vom Grund der Beendigung sei ebenfalls gröblich benachteiligend. Es liege ein Verstoß gegen § 5 Abs 2 VerbrKrVO vor, der bei vorzeitiger Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag eine angemessene Ermäßigung der Gesamtbelastung des Verbrauchers vorschreibe. Die Klausel sei überdies überraschend iSd § 864a ABGB und intransparent.

Die beklagte Partei steht auf dem Standpunkt, die in der Klausel vorgesehene Abrechnung entspreche der vom Obersten Gerichtshof für zulässig erachteten Abzinsungsberechnung, die auch bei vom Leasingnehmer nicht verschuldeter Auflösung gelte. § 5 Abs 2 VerbrKrVO finde auf die Klausel - die auf Fälle vorzeitiger Vertragsauflösung beschränkt sei - nicht Anwendung.

Das Erstgericht erachtete die Klausel mangels Differenzierung, ob die Vertragsbeendigung auf einem Verschulden des Leasingnehmers beruhe, für gröblich benachteiligend und überdies im Hinblick auf die vom Leasingnehmer zu tragenden Kosten (lit c) für intransparent.

Das Berufungsgericht teilte diese Auffassungen.

Zutreffend geht die Revision zunächst davon aus, dass der erste Teil der Klausel (lit a) eine eigenständige Regelung enthält (s I.4), deren Zulässigkeit von der klagenden Partei in erster Instanz - ebenso wie in der Revisionsbeantwortung - nicht in Zweifel gezogen wurde. Dass der Leasingnehmer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung jedenfalls die bereits rückständigen Leasingentgelte einschließlich Zinsen und Kosten zu begleichen hat, ist geradezu selbstverständlich und nicht zu beanstanden. Insoweit war daher der Revision Folge zu geben.

Im Umfang der lit b der Klausel ist der Revision allerdings schon deshalb ein Erfolg zu versagen, weil bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung die Regelung über den vom Leasingnehmer zu leistenden Schadenersatz auch bei von der beklagten Partei verschuldeter vorzeitiger Auflösung zur Anwendung gelangte: Beiden Parteien steht nach allgemeinen Grundsätzen aus wichtigen Gründen ein sofortiges Vertragsauflösungsrecht zu. Macht der Leasingnehmer von diesem Recht Gebrauch und hat die beklagte Partei den Auflösungsgrund verschuldet, müsste er nach Klausel 16 dennoch Schadenersatz leisten. Insoweit dadurch eine Schadenersatzpflicht der beklagten Partei ausgeschlossen wird, verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG; insofern der Leasingnehmer darüber hinaus selbst Schadenersatz leisten müsste, bewirkt die Klausel eine gravierende und gröblich benachteiligende Abweichung vom dispositiven Recht. Ob die Klausel überdies gegen § 5 Abs 2 VerbrKrVO verstößt, muss daher nicht mehr untersucht werden. Da lit b der Klausel unzulässig ist, zieht diese Unwirksamkeit auch die Unzulässigkeit der lit c, die auf lit b verweist, nach sich (RIS-Justiz RS0122040).

14. Klausel 17 (9 der AGB):

Bei Beendigung des Leasingvertrages - aus welchem Grunde immer - oder Entzug des Benützungsrechtes, hat der LN das LO auf seine Kosten und Gefahr in einwandfreiem, betriebs- und verkehrssicheren Zustand (bei Fahrzeugen einschließlich Schlüssel, Zulassungspapiere, Servicebuch, Prüfbefunde etc.) mit allem Zubehör an die von der HSL dem LN bekannt gegebene Übernahmestelle unverzüglich, spätestens innert 8 Tagen, zurückzustellen. Erfolgt die Rückstellung nicht unverzüglich, ist die HSL berechtigt, ohne Ankündigung sich den unmittelbaren Besitz am LO auch ohne Wissen, Willen und Mitwirkung des LN auf dessen Kosten zu verschaffen. Der LN verzichtet ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Besitzstörungsklage und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. An Stelle eines Kostennachweises für die Sicherstellung kann die HSL einen Pauschalbetrag von EUR 300,00 zuzügl. MwSt. in Rechnung stellen.

Gegenstände, die sich im LO befinden, gehen entschädigungslos in das Eigentum der HSL über, sofern der LN diese Gegenstände nicht binnen 8 Tagen entfernt.

Bis zur Rückstellung hat der LN - vorbehaltlich weiterer Ansprüche - der HSL für jeden angefangenen Monat ein Benützungsentgelt in Höhe des zuletzt gültigen Leasingentgeltes zu bezahlen.

Die klagende Partei beanstandet die Klausel als überraschend iSd § 864a ABGB und als gröblich benachteiligend, weil der Leasinggeber die Rückstellung des Fahrzeugs an jeden erdenklichen Ort verlangen könne, weil dem Leasingnehmer verschuldensunabhängig die Gefahr und die Kosten der Rückstellung aufgebürdet würden und weil er entschädigungslos das Eigentum an seinen Sachen verliere. Die Formulierung des Pauschalbetrags „zuzügl MwSt" sei im Hinblick auf § 9 PrAG intransparent. Gröblich benachteiligend sei auch die Verpflichtung, unabhängig vom Zeitpunkt der Rückstellung das Benützungsentgelt für den ganzen Monat (und nicht bloß anteilig) leisten zu müssen.

Die beklagte Partei wendet ein, dass der Leasingnehmer bei Vertragsbeginn bestimmen könne, wo er das Fahrzeug übergeben erhalte. Die in der Klausel vorgesehene Benennung der Übernahmestelle bei Vertragsbeendigung stelle dafür einen „Ausgleich" dar. Stelle der Leasingnehmer das Objekt nicht unverzüglich zurück, befinde er sich in Verzug. Es sei daher sachgerecht, ihn mit den für die Rückholung entstehenden Kosten zu belasten und vom Besitzesschutz auszuschließen. Eine Besitzstörungsklage des Leasingnehmers hätte ohnehin keine Erfolgsaussicht. Wer nicht verstehe, was unter der Formulierung „300 EUR zuzügl MwSt" gemeint sei, sei nicht geschäftsfähig. Die Regelung, dass für jedes angefangene Monat Benützungsentgelt bis zum Monatsende zu leisten sei, finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Beendigung unverzüglich zurückzustellen habe.

Die Vorinstanzen folgten zur Gänze der Argumentation der klagenden Partei, wobei das Berufungsgericht den Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen überdies als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG qualifizierte.

Die Revision wiederholt das in erster Instanz zu Klausel 17 erstattete Vorbringen.

Die Vorinstanzen haben die gänzliche Unzulässigkeit der Klausel zutreffend bejaht:

Bei der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung könnte die beklagte Partei die Rückstellung des Ortes an jeder beliebigen „Übernahmestelle" verlangen, und zwar auch dann, wenn dieser Ort für den Leasingnehmer in zumutbarer Weise nicht zu erreichen ist. Damit stellt diese Bestimmung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsposition des Leasingnehmers dar, der kein anerkennenswertes Interesse der beklagten Partei gegenübersteht: Eine Beschränkung der Rückgabestelle auf einen Ort, der etwa mit der beabsichtigten Verwertung in Zusammenhang steht, ist der Klausel nicht zu entnehmen. Die Entscheidung 4 Ob 221/06p betraf zwar den nicht völlig vergleichbaren Fall der „Vorführung" eines Deckungsobjekts an einem von der Bank zu bestimmenden Ort. Dennoch sind die darin angestellten Überlegungen zur Unzulässigkeit der Klausel auf die hier vorliegende Bestimmung schon deshalb zu übertragen, weil die Klausel keinerlei Einschränkung der von der beklagten Partei zu benennenden Übernahmestelle - etwa auf den Ort der beabsichtigten Begutachtung oder Verwertung - enthält und es damit in das völlig freie Ermessen der beklagten Partei gestellt wäre, den Übernahmeort auch ohne sachliche Rechtfertigung so zu wählen, dass er für den Leasingnehmer nur erschwert erreichbar wäre.

Die in der Klausel ebenfalls geregelte vorweg erteilte Zustimmung, dass sich die beklagte Partei „ohne Wissen, Willen und Mitwirkung" des Leasingnehmers Besitz am Objekt auf dessen Kosten verschaffen kann und der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, der Verzicht auf das „Rechtsmittel" der Besitzstörungsklage und die Kostenpauschalierung sind schon deshalb unzulässig, weil diese Rechtsfolgen nicht nur bei Beendigung des Vertrags, sondern auch bei „Entzug des Benützungsrechts" (gemeint: durch die beklagte Partei) eintreten sollen, also bei kundenfeindlichster Auslegung auch den unberechtigten Entzug des Benützungsrechts und die unberechtigte vorzeitige Vertragsbeendigung durch den Leasinggeber erfassen können. Das aber stellt eine gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers und in Ansehung des Verzichts auf Schadenersatzansprüche auch einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG dar.

Der entschädigungslose Eigentumsübergang hinsichtlich im Fahrzeug befindlicher beweglicher Gegenstände, die nicht binnen acht Tagen (erkennbar gemeint: ab Beendigung des Vertrags bzw Entzug des Benützungsrechts) entfernt werden, bewirkt schon im Hinblick auf die knapp bemessene Frist ebenfalls eine gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers. Zumindest die Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (s auch III.11 zu Klausel 12) wäre erforderlich. Überdies stellt sich bei beweglichen Sachen das Problem der kostenverursachenden Ausbaunotwendigkeit nicht. Auch wenn der beklagten Partei zuzugestehen ist, dass es ihr nicht zumutbar ist, längere Zeit zur „Lagerhalterin" von vom Leasingnehmer im Fahrzeug zurückgelassenen Gegenständen zu werden, ist nicht einzusehen, warum sie etwa auch an wertvollen Gegenständen (zB Schmuck, Laptop), innerhalb von bloß acht Tagen entschädigungslos Eigentum erwerben soll. Insoweit ist dieser Teil der Klausel sogar als noch gröblicher benachteiligend als die Klausel 12 (III.11) zu beurteilen, weil hier - im Unterschied zum entschädigungslosen Eigentumsübergang an Einbauten - der Leasingnehmer auch nicht an einem allfälligen erhöhten Verwertungserlös partizipiert. Bei beweglichen Sachen verliert er vielmehr tatsächlich völlig entschädigungslos sein Eigentumsrecht.

Schließlich stellt auch der selbstständig zu beurteilende letzte Satz der Klausel eine gröbliche Benachteiligung dar: Der diesbezügliche Einwand der beklagten Partei, die Regelung sei wegen der den Leasingnehmer treffenden unverzüglichen Rückstellungspflicht gerechtfertigt, ist nicht nachvollziehbar: Endet das Vertragsverhältnis - etwa wegen vorzeitiger Auflösung - am Ersten eines Monats und stellt der Leasingnehmer das Fahrzeug noch am selben Tag zurück, hat er seiner Rückstellungsverpflichtung ohne jeden Verzug entsprochen, müsste aber dennoch Benützungsentgelt bis zum Monatsende zahlen, ohne ein Gebrauchsrecht ausüben zu können. Die Regelung entbehrt daher jeder sachlichen Rechtfertigung.

15. Klausel 18 (10 der AGB):

Der LN erhält 75 % von einem nach Abdeckung sämtlicher Forderungen der HSL verbleibenden Mehrerlös aus der Verwertung des LO (Nettoverkaufserlös abzüglich der bei der Verwertung entstehenden Kosten). Diese Berechnung erfolgt auch für Abrechnungen nach Ablauf des Leasingvertrages. Die HSL ist berechtigt, diesen Anspruch des LN gegen allfällige Forderungen aus anderen mit dem LN abgeschlossenen Verträgen aufzurechnen. Wird bei der Verwertung der im Leasingvertrag angeführte kalkulatorische Restwert nicht erreicht, ist der LN verpflichtet, einen allfälligen Mindererlös zuzüglich allfälliger Rückstände und Kosten binnen 10 Tagen an die HSL zu bezahlen.

Der Leasingnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich am Ende der Laufzeit zusätzliche Kosten ergeben, sofern der kalkulatorische Restwert den Wert (Verkaufserlös, Schätzwert) des LO übersteigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Wunsch des LN der Restwert über dem von der HSL geschätzten Marktwert angesetzt wird.

Die klagende Partei beanstandet die Klausel wegen Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Wenngleich die Zuweisung eines Mehrerlöses von (bloß) 75 % an den Leasingnehmer durch bestehende steuerrechtliche Vorschriften bedingt sei, sei nicht einzusehen, warum der Leasingnehmer nicht auch bloß 75 % eines allfälligen Mindererlöses zu tragen habe. Die Klausel sei überdies gröblich benachteiligend, weil auch ein vom Leasingnehmer nicht verschuldeter Mindererlös zu seinen Lasten ginge.

Die beklagte Partei wendet ein, weder die Lukrierung eines Mehrerlöses noch die Abdeckung der Differenz zwischen Restwert und Mindererlös falle unter den Entgeltbegriff des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Die unterschiedliche Behandlung von Mehr- und Mindererlös sei aus den von der klagenden Partei selbst angeführten steuerrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Bei Wegfall der Vertragsbestimmung würde sich der Charakter des Finanzierungsleasingvertrags dahin verändern, dass ein Operatingleasingvertrag entstünde. Der Leasingnehmer hätte dann aber auch kein Recht auf den „praktisch immer" erzielten Mehrerlös.

Das Erstgericht untersagte die Verwendung der Bestimmung wegen Verstoßes gegen die Zweitseitigkeitsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Die Regelung über den Restwert habe Entgeltcharakter.

Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichts.

Vorauszuschicken ist, dass Abs 2 der Klausel in engem Sinnzusammenhang mit Abs 1 steht und daher nicht als selbständige Regelung verstanden werden kann.

Im Übrigen zeigt die beklagte Partei auch in ihrer Revision nicht konkret auf, worin die sachliche Rechtfertigung dafür liegen soll, dass der Leasingnehmer zwar nur 75 % eines Mehrerlöses lukrieren, jedoch den Nachteil eines Mindererlöses zu 100 % tragen soll. Auch wenn die Zuweisung eines bloß 75%igen Mehrerlöses durch steuerrechtliche Vorschriften gerechtfertigt ist, ist kein Grund für die sachliche Ungleichbehandlung bezüglich des Mindererlöses erkennbar. Welche Überlegungen einer Vereinbarung entgegenstehen könnten, die den Leasingnehmer zur Tragung von bloß 75 % des Mindererlöses verpflichtet, zeigt die Revision nicht auf. Ob der Mehr- bzw Mindererlös unter den Entgeltbegriff des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG fällt, ist dabei nicht entscheidend: Verneint man die Frage, ist die Regelung jedenfalls mangels sachlicher Rechtfertigung gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

16. Klausel 19 (11 Abs 1 ab Satz 2 der AGB):

Bei einer Mehrheit von LN können Rechte und Ansprüche aus diesem Leasingvertrag nur durch den an erster Stelle genannten LN der HSL gegenüber geltend gemacht werden. Er ist als Zustellungsbevollmächtigter anzusehen und gilt als Leistungsempfänger im Sinne des § 11 (1) Zi.2 UStG. An ihn wird mit Wirkung für alle LN zugestellt.

Diese Klausel bekämpft die klagende Partei als überraschend iSd § 864a ABGB, wegen Verstoßes gegen § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 3 KSchG und gegen § 6 Abs 3 KSchG iVm § 25b KSchG.

Die beklagte Partei erblickt die sachliche Rechtfertigung der Klausel darin, dass es bei einer Mehrheit von Leasingnehmern legitim sei, eine „Mindestorganisationsform" auf Leasingnehmerseite zu schaffen. Die aus der Klausel abzuleitende gemeinsam vereinbarte Benennung eines Zustellbevollmächtigten sei zulässig und verstoße auch nicht gegen § 25b Abs 1 KSchG, weil - im Wege des Zustellbevollmächtigten - ohnedies allen Leasingnehmern zugestellt werde.

Das Erstgericht folgte der Argumentation der klagenden Partei zur Gänze.

Das Berufungsgericht erachtete die Rechtsauffassung des Erstgerichts für zutreffend und führte ergänzend aus, dass auch der in der Klausel enthaltende gänzliche Ausschluss des Rechtswegs für den nicht an erster Stelle genannten Leasingnehmer unzulässig sei.

Die Revision wiederholt ihr in erster Instanz erstattetes Vorbringen.

Sie ist schon deshalb nicht berechtigt, weil bereits die der Inhaltskontrolle vorangehende (RIS-Justiz RS0037089; Bollenberger in KBB² § 864a Rz 9 mwN) Geltungskontrolle gemäß § 864a ABGB - auf welche Bestimmung sich die klagende Partei in erster Instanz ausdrücklich berufen hat - zur Beurteilung führt, dass die Klausel nicht Vertragsbestandteil wurde: Objektiv ungewöhnlich iSd § 864a ABGB ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnen (RIS-Justiz RS0014646). Die Ungewöhnlichkeit ist objektiv zu verstehen. Die Subsumption hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit gerade für den anderen Teil ist daher ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0014627). Erfasst sind alle dem Kunden nachteilige Klauseln. Eine grobe Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB wird nicht vorausgesetzt (4 Ob 5/08a = RIS-Justiz RS0123234).

Die Klausel 19 enthält nun nicht nur - wie es die beklagte Partei darzutun versucht - die Regelung einer Zustellbevollmächtigung; sie gesteht vielmehr bei einer Mehrheit von Leasingnehmern nur dem im Vertrag Erstgenannten zu, überhaupt Rechte und Ansprüche aus dem Vertrag geltend zu machen. Damit führt die Klausel zum Ergebnis, dass die übrigen Leasingnehmer ihre Ansprüche unter keinen Umständen verfolgen können. Mag die Normierung eines Zustellbevollmächtigten bei einer Mehrheit von Vertragspartnern nicht unüblich sein, so gilt das nicht für eine Regelung, die einem Vertragspartner das Recht der eigenständigen Anspruchsverfolgung nimmt. Mit einer solchen Bestimmung muss ein Leasingnehmer nicht rechnen. Im konkreten Fall ist im Hinblick auf die Platzierung der Klausel im Vertragsgefüge (in 11 der AGB unter dem Titel „Solidarhaftung") auch ein Überrumpelungseffekt zu bejahen. Damit, dass eine vollständige Beschneidung der Möglichkeit, eigene Ansprüche zu verfolgen, unter dem Abschnitt „Solidarhaftung" eingeordnet ist, muss ein durchschnittlich sorgfältiger Leser (Bollenberger aaO § 864a Rz 10 mwN) nicht rechnen. Die Nachteiligkeit der Klausel liegt ebenfalls auf der Hand.

17. Klausel 20 (12.4.b der AGB):

Der LN darf Reparaturaufträge nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung der HSL erteilen. Er haftet für die vollen Kosten (inkl. USt.) aller Reparaturen, die er ohne Genehmigung der HSL beauftragt hat.

Die klagende Partei beanstandet die Klausel wegen Widerspruchs zu 12.2 der AGB als intransparent und überdies überraschend iSd § 864a ABGB. Es liege auch ein Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG vor.

Die beklagte Partei sieht keinen Widerspruch zwischen 12.2 der AGB und der Klausel 20. Der Leasinggeber als Eigentümer habe ein legitimes Interesse, Reparaturen zuzustimmen. Die von § 10 Abs 3 KSchG geforderte Nachteiligkeit des Ausschlusses formloser Erklärungen sei nicht ersichtlich.

Das Erstgericht bejahte - wegen der Notwendigkeit der schriftlichen Zustimmung zu Reparaturarbeiten - einen Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG und hielt die Klausel wegen Widerspruchs zu 12.2 der AGB überdies für intransparent.

Das Berufungsgericht ging ebenfalls von einer Verletzung des Transparenzgebots aus.

Die Revision vermag dieser zutreffenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kein stichhältiges Argument entgegen zu setzen: In 12.2 der AGB ist festgehalten, dass der Leasingnehmer vor Reparatur nach einem Schadensfall - soweit nicht im Hinblick auf unmittelbare Gefahrenabwendung untunlich - die Zustimmung der beklagten Partei einzuholen hat. Demgegenüber sieht die Klausel 20 (12.4.b) generell die Notwendigkeit der vorher erteilten schriftlichen Zustimmung der beklagten Partei vor. Die in 12.2 erwähnte Ausnahme (unmittelbare Gefahrenabwendung), die in Klausel 20 nicht erwähnt wird, lässt gerade nicht den von der beklagten Partei gezogenen Schluss zu, bei Klausel 20 handle es sich bloß um eine nähere Konkretisierung der Zustimmungsmodalitäten; 12.2 sei nur allgemein zu verstehen. Vielmehr entsteht für den Verbraucher eine unklare Situation, kann er doch nicht mit Sicherheit erkennen, ob nun Reparaturaufträge immer der schriftlichen Zustimmung bedürfen (so Klausel 20) oder ob eine auch formlos erteilte Zustimmung genügt, derer es überdies dann nicht bedarf, wenn Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwendung betroffen sind (so 12.2 der AGB). Ob die aus diesen Gründen iSd § 6 Abs 3 KSchG intransparente Klausel auch gegen § 10 Abs 3 KSchG verstößt, bedarf daher keiner weiteren Prüfung.

18. Klausel 21 (12.4.c der AGB):

HSL ist berechtigt, die Ansprüche aus einem Schadensfall gegenüber Dritten entweder selbst durchzusetzen oder dem LN die Abtretung dieser Ansprüche zum Inkasso anzubieten. Der LN erklärt bereits jetzt die Annahme einer derartigen Abtretung und verpflichtet sich, so abgetretene Ansprüche unverzüglich zu betreiben und an ihn geleistete Schadenersatzzahlungen unverzüglich an HSL weiterzuleiten. Risiko und zweckentsprechende tarifmäßige bzw. branchenübliche Kosten der Schadensabwicklung und der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche trägt in jedem Fall der LN, auch wenn HSL die Ansprüche betreibt. Ersatzansprüche aus der Wertminderung des Leasingobjektes stehen ausschließlich der HSL zu.

Im Falle des Fremdverschuldens bestimmt HSL, ob der Schaden über die Kaskoversicherung reguliert wird oder der Unfallgegner in Anspruch zu nehmen ist.

Die klagende Partei sieht die Klausel als intransparent an, weil dem Verbraucher nicht klar werde, in welchen Fällen er selbst eine Anspruchsdurchsetzung vorzunehmen habe. Das der beklagten Partei eingeräumte völlig freie Ermessen sei gröblich benachteiligend. Eine Anspruchsdurchsetzung durch die beklagte Partei sei aufgrund des ihr zur Verfügung stehenden Fachpersonals zweckmäßiger. Gröblich benachteiligend sei überdies, dass der Leasinggeber uneingeschränkt auch zur Durchsetzung von Ansprüchen mit geringen Erfolgsaussichten auf seine Kosten gezwungen werden könnte; gröblich benachteiligend sei auch das Wahlrecht der beklagten Partei (letzter Absatz in Klausel 21). Durch die Verpflichtung zur Weiterleitung von Schadenersatzzahlungen werde unzulässig (§ 6 Abs 1 Z 8 KSchG) eine Aufrechnungsmöglichkeit des Leasingnehmers ausgeschlossen.

Die beklagte Partei hält die Klausel für sachgerecht, weil zwar der Leasingnehmer die Sachgefahr trage, dem Leasinggeber als Eigentümer aber ein wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte zuzubilligen sei. Insofern sei auch das Wahlrecht der beklagten Partei, wer in Anspruch zu nehmen sei, gerechtfertigt.

Das Erstgericht ging davon aus, dass bei einem Schaden am Fahrzeug nur der Leasinggeber unmittelbar Geschädigter sei; allerdings sei die Sachgefahr auf den Leasingnehmer überwälzt. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass den Leasingnehmer das Prozesskostenrisiko auch bei unmittelbarer Anspruchsdurchsetzung durch den Leasinggeber treffe. Gröblich benachteiligend wirke sich die Klausel aber deshalb aus, weil der Leasingnehmer trotz Bestehens einer Kaskodeckung auf den weitaus langwierigeren und risikoreicheren Weg der Anspruchsdurchsetzung gegen einen Dritten verwiesen werden könnte.

Das Berufungsgericht erachtete, dass dem Leasingnehmer - der ja auch die Versicherungsprämien leiste - bei Bestehen einer Versicherungsdeckung die Inanspruchnahme dieser Deckung nicht verwehrt werden könne. Die in der Klausel vorgesehene bedingungslose Verpflichtung des Leasingnehmers, auf Wunsch der beklagten Partei auch aussichtslose oder wenig aussichtsreiche Ansprüche auf seine Kosten verfolgen zu müssen, sei gröblich benachteiligend.

Die Revision hält der zutreffenden (§ 510 Abs 3 ZPO) Argumentation des Berufungsgerichts entgegen, dass Abs 1 der Klausel ohnedies eine Einschränkung auf zweckentsprechende Kosten enthalte. Da ein durch die Kaskoversicherung bereits befriedigter Leasingnehmer an einem Verfahren gegen den Dritten kein besonderes Interesse mehr haben werde, sei auch Abs 2 der Klausel sachgerecht.

Allerdings ist zwar die im dritten Satz der Klausel vorgesehene Kostentragungspflicht des Leasingnehmers bei Geltendmachung von Ansprüchen durch die beklagte Partei selbst auf „zweckentsprechende tarifmäßige bzw branchenübliche" Kosten beschränkt; das gilt aber nicht für die in Satz 2 vorgesehene Verpflichtung des Leasingnehmers, auf Wunsch der beklagten Partei die Ansprüche selbst unverzüglich zu betreiben. Der Leasingnehmer läuft daher bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung tatsächlich Gefahr, auch aussichtslose oder wenig erfolgversprechende Verfahren auf seine Kosten betreiben zu müssen. Dieser weitgehende Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Zessionars kann nicht mit einem berechtigten Interesse des Leasinggebers gerechtfertigt werden: Worin der Vorteil für die beklagte Partei liegen soll, dem Leasingnehmer die Geltendmachung wenig aussichtsreicher Ansprüche aufzuoktroyieren, ist nicht ersichtlich.

Geradezu unverständlich ist die Argumentation in der Revision zu Abs 2 der Klausel: Es bedarf keiner näheren Begründung, dass zumindest im Regelfall die Inanspruchnahme einer bestehenden Kaskodeckung weit erfolgversprechender und weniger aufwändig ist als die gerichtliche Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte. Die in Klausel 21 Abs 2 vorgesehene unbeschränkte Möglichkeit, dem Leasingnehmer, der immerhin zur Prämienzahlung verpflichtet ist (s 12.1 der AGB), die sofortige Inanspruchnahme der Kaskodeckung zu verwehren, stellt sich als gravierende Benachteiligung dar, die unter dem Gesichtspunkt des § 879 Abs 3 ABGB keinen Bestand haben kann.

19. Klausel 22 (12.4.f der AGB):

Soweit nicht eine Versicherung Ersatz leistet (Selbstbehalt, mangelnde Deckung, Eigenverschulden des LN, Obliegenheitsverletzung etc.), hat der LN alle Schäden selbst zu tragen bzw. HSL zu ersetzen. Er hat HSL auch die von diesem bezahlte Umsatzsteuer, die von der Versicherung nicht refundiert oder für die ein Vorsteuerabzug nicht gewährt wurde, zu ersetzen.

Diese Klausel beanstandet die klagende Partei wegen der dem Leasingnehmer auferlegten verschuldensunabhängigen Haftung als gröblich benachteiligend und im Hinblick auf die vorgesehene Verpflichtung zur Begleichung der USt auch als überraschend iSd § 864a ABGB.

Die beklagte Partei verweist auf die den Leasingnehmer treffende Sachgefahr und bestreitet den „Überraschungseffekt" der USt-Regelung.

Das Erstgericht vertrat die Auffassung, die Klausel sei - weil aus ihr nicht hervorgehe, welche Schäden der Leasingnehmer zu ersetzen habe - intransparent und überdies gröblich benachteiligend, weil sie dem Leasingnehmer eine verschuldensunabhängige Haftung auferlege.

Das Berufungsgericht ging ebenfalls davon aus, dass die Klausel - trotz der den Leasingnehmer treffenden Sachgefahr - gröblich benachteiligend sei, weil er dadurch einerseits zur Weiterleistung der Leasingraten, andererseits aber auch „zum Ersatz des Werts des Leasingguts" verpflichtet werde.

Die dazu erstatteten Revisionsausführungen sind berechtigt:

Die Sachgefahr trifft nach Übergabe des Objekts den Leasingnehmer (s II.5). Daraus folgt aber auch, dass der Leasingnehmer verschuldensunabhängig trotz Beschädigung des Objekts die Leasingraten weiter zu entrichten hat. Geht aber die Sachgefahr nach Übergabe auf den Leasingnehmer über, steht die in Klausel 22 vorgesehene Verpflichtung des Leasingnehmers, die Schäden am Objekt selbst zu tragen bzw zu ersetzen, mit dem Wesen des Finanzierungsleasingvertrags in Einklang. Die Auffassung, die „Doppelbelastung" des Leasingnehmers mit den Leasingraten einerseits und der Verpflichtung zur Schadenstragung andererseits sei nachteilig, übersieht, dass im Fall der Schadensbeseitigung der Leasingnehmer den Vorteil hat, das (reparierte) Leasinggut in gebrauchsfähigem Zustand benützen zu können. Der getragene Schadensbeseitigungsaufwand schlägt sich letztlich auch im Wert der Sache bei Vertragsbeendigung nieder, was ebenfalls dem Leasingnehmer zugute kommt.

Auf die vom Erstgericht ins Treffen geführte Intransparenz der Klausel - die im Übrigen nicht erkennbar ist - hat sich die klagende Partei in erster Instanz nicht berufen.

Aber auch die Verpflichtung des Leasingnehmers, der beklagten Partei die von ihr bezahlte USt zu ersetzen, die von der Versicherung nicht refundiert oder für die ein Vorsteuerabzug nicht gewährt wurde, ist nicht zu beanstanden: Eine objektive Ungewöhnlichkeit der Bestimmung gemäß § 864a ABGB im Sinne der zu III.16 (Klausel 19) erstatteten Ausführungen liegt nicht vor: Dass im Zusammenhang mit der Regelung, welche Schäden am Objekt der Leasingnehmer zu tragen hat, auch die Frage der USt thematisiert wird, ist nicht nur nicht ungewöhnlich, sondern geradezu als üblich zu beurteilen. Auch eine gröbliche Benachteiligung des Leasinggebers iSd § 879 Abs 3 ABGB ist nicht erkennbar: Die Klausel regelt ausdrücklich, dass (nur) für den Fall, dass die beklagte Partei tatsächlich USt entrichtete, diese aber von der Versicherung nicht refundiert erhält oder für die ein Vorsteuerabzug nicht gewährt wurde, auch diese USt zu ersetzen ist.

Bezüglich der Klausel 22 ist daher der Revision Folge zu geben.

20. Klausel 25 (13 Abs 2 der AGB):

Der LN erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Daten aus diesem Vertragsverhältnis automationsunterstützt verarbeitet werden und dass sämtliche ihn treffenden Daten, die der HSL im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem LN bekannt geworden sind, von der HSL an

- Auskunftsstellen, wie z.B. Kreditschutzverband von 1870 einschl. der Kleinkreditevidenz zur Wahrung von Gläubigerschutzinteressen,

- die Muttergesellschaft im Rahmen des Berichts-, Controlling- und Revisionswesens,

- Versicherungen im Rahmen von Schadensabwicklungen

- Mitleasingnehmer zur Erfüllung der Informationsverpflichtungen

- Lieferanten, Vermittler, soweit dies für die Abwicklung erforderlich ist

weitergeleitet werden können. Der LN ermächtigt die HSL ausdrücklich, in das Namensverzeichnis des Grundbuches Einsicht zu nehmen.

Dem erstinstanzlichen Vorbringen der klagenden Partei folgend erachteten die Vorinstanzen die Klausel übereinstimmend unter Hinweis auf oberstgerichtliche Judikatur als intransparent, weil die dem Leasingnehmer gesetzlich zustehende Widerrufsmöglichkeit seiner Zustimmungserklärung nicht erwähnt werde.

In ihrer Revision bezweifelt die beklagte Partei nicht, dass die Rechtsauffassung der Vorinstanzen im Einklang mit der zitierten Entscheidung 4 Ob 179/02f steht, die eine vergleichbare Klausel zu beurteilen hatte (s auch 4 Ob 221/06p). Sie leugnet allerdings die Richtigkeit dieser Entscheidung mit dem Hinweis, dass dem DSG keine Verpflichtung zu entnehmen sei, über das Widerrufsrecht zu belehren.

Wie zu I.3 dargelegt, kann sich allerdings aus dem Transparenzgebot auch eine Verpflichtung zur Vollständigkeit ergeben, wenn die Auswirkung der Klausel sonst unklar bliebe. Genau das bejahten die Entscheidungen 4 Ob 179/02f und 4 Ob 221/06p mit der Begründung, dass die Nichterwähnung der gesetzlich eingeräumten Widerrufsmöglichkeit dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittle. Die mangelnde Kenntnis der Widerrufsmöglichkeit könne ihn daran hindern, sein Widerrufsrecht auszuüben. An dieser Auffassung, der die Revision kein substanzielles Argument entgegensetzt, ist festzuhalten.

21. Klausel 26 (13 Abs 4 der AGB):

Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht.

Die klagende Partei beanstandet die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot.

Die beklagte Partei wendet ein, diese „Ersatzklausel" stelle lediglich eine Auslegungshilfe im Streitfall dar; auch bei Wegfall der Klausel entstünde für den Verbraucher kein klareres Bild.

Die Vorinstanzen erachteten die Klausel unter Berufung auf die Entscheidung 7 Ob 78/06f als gegen § 6 Abs 3 KSchG verstoßend. Die tatsächlichen Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen seien für den Leasingnehmer nicht erkennbar.

In ihrer Revision hält die beklagte Partei ihren Standpunkt aufrecht, dass die Klausel - insbesondere in ihrem Satz 1 - nur Selbstverständliches regle; eine Änderung der Rechtslage werde durch sie nicht bewirkt.

In der Entscheidung 7 Ob 78/06f wurde eine mit der vorliegenden „Ersetzungsklausel" (Leitner, Das Transparenzgebot [2005] 111) nahezu wortidente Klausel ua deshalb als intransparent beurteilt, weil sich daraus für den Verbraucher eine Verpflichtung ergebe, durch Abgabe einer für ihn nicht vorhersehbaren Erklärung einer Vertragsänderung zuzustimmen. Dieser Auffassung ist beizutreten. Damit hat aber auch der in engem Sinnzusammenhang stehende erste Satz der Klausel zu entfallen, dem kein eigenständiger Regelungsinhalt (s I.4) zu entnehmen ist.

22. Klausel 27 (13 Abs 5 der AGB):

Alle Vereinbarungen zwischen LN und HSL, insbesondere über Änderung oder Beendigung des LV, bedürfen der Schriftform.

Die klagende Partei erblickt in dieser Klausel einen Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG, den die Vorinstanzen übereinstimmend bejahten.

Dem hält die beklagte Partei in ihrer Revision - in Abänderung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, in welchem sie lediglich darauf verwies, dass das Schriftlichkeitsgebot für den Verbraucher ohnedies günstig sei - entgegen, dass § 10 Abs 3 KSchG auf den Vertragsbeginn, nicht aber auf die von der Klausel umfassten Fälle nachträglicher Vertragsänderungen abstelle.

§ 10 Abs 3 KSchG verbietet allerdings ganz generell den vertraglichen Ausschluss der Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seines Vertreters zum Nachteil des Verbrauchers. Die Bestimmung betrifft gerade auch Klauseln, wonach Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers wirksam sind. Es soll verhindert werden, dass der Unternehmer die Gültigkeit mündlicher Zusagen nachträglich durch die Berufung auf eine Klausel wie die vorliegende in Abrede stellt. Die Bestimmung gereicht dem Verbraucher daher zum Nachteil (9 Ob 15/05d mwN), weshalb die Vorinstanzen ihre Verwendung zutreffend untersagt haben.

23. Klausel 28 (13 Abs 7 der AGB):

Weder der Vermittler, noch der Lieferant besitzen eine Vollmacht, Zusagen, Ergänzungen oder Nebenabreden vorzunehmen. Der (die) Antragsteller bestätigt (bestätigen), dass solche nicht getroffen wurden, weiters, dass die HSL ermächtigt ist, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannten Daten zu ergänzen.

Die klagende Partei behauptet, die Klausel verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. Es handle sich um eine unzulässige „Tatsachenbestätigung", die zu einer Beweislastverschiebung führe. Die Klausel sei überdies intransparent, weil die in der Klausel enthaltene Vollmachtsbeschränkung bei tatsächlich erteilter Vollmacht durch den Unternehmer keine Wirkung entfalte. Insofern stelle die Klausel die Rechtslage verfälscht dar. Schließlich seien die in der Klausel erwähnten „Daten" nicht näher beschrieben; auch darin liege ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG.

Die beklagte Partei wendet ein, dass die Klausel keine Beweislastverschiebung bewirke; sie enthalte lediglich die Klarstellung, dass der Leasinggeber keine Vollmacht erteilt habe. Die Ermächtigung zur Vervollständigung der noch fehlenden Daten beziehe sich auf die dem Leasingnehmer bekannte, von ihm unterfertigte erste Seite des Vertragsformulars, aus welcher leicht ersichtlich sei, welche Angaben noch fehlten.

Das Erstgericht bejahte einen Verstoß gegen § 10 Abs 1 KSchG und erachtete, dass die im zweiten Satz enthaltene „Bestätigung" für den Leasingnehmer grob nachteilig sei. Die vorgesehene „Datenergänzung" entspreche nicht dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

Das Berufungsgericht erachtete die Klausel demgegenüber deshalb für unzulässig, weil ihr zweiter Satz für den Verbraucher Rechtsunsicherheit schaffe: Seien Nebenabreden getroffen worden, sei fraglich, was die in diesem Fall unrichtige „Bestätigung" bezwecken solle. Seien hingegen keine Nebenabreden getroffen worden, sei dieser Teil der Klausel überflüssig. Überdies verstoße die Klausel zumindest teilweise gegen § 10 Abs 3 KSchG, weil sie der beklagten Partei die Berufung darauf erlaube, eine Abrede sei mangels Schriftlichkeit nicht verbindlich. Die Unzulässigkeit dieses Klauselteils ziehe wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion die Unwirksamkeit der ganzen Klausel nach sich.

Die Revision der beklagten Partei zu dieser Klausel ist berechtigt:

Zunächst ist klarzustellen, dass § 10 Abs 1 KSchG darauf abzielt, dass sich eine vom Unternehmer tatsächlich erteilte Vollmacht (Eccher in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 10 KSchG Rz 4) auf alle Rechtshandlungen erstreckt, die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen; eine Beschränkung ist dem Verbraucher gegenüber nur wirksam, wenn sie ihm bewusst war. Ob die beklagte Partei dem Lieferanten und/oder Vermittler überhaupt Vollmacht erteilte; gegebenenfalls, ob dem Leasingnehmer eine allfällige Vollmachtsbeschränkung bewusst war, ist im Individualprozess zu klären und berührt nicht die im Verbandsprozess zu beurteilende Frage der Zulässigkeit der Klausel (9 Ob 15/05d zur vergleichbaren Formulierung, dass ein bestimmter Mitarbeiter keine Vollmacht zum Vertragsschluss und zum Abschluss von sonstigen Bedingungen und Nebenabreden besitze). Wie bereits zu Klausel 3 (III.3) dargelegt, ist § 6 Abs 1 Z 11 KSchG dann nicht analog anzuwenden, wenn eine „Tatsachenbestätigung" keine Beweiserschwerung für den Verbraucher nach sich zieht. Dass der Unternehmer den Vermittler oder den Lieferanten bevollmächtigte, muss aber auch ohne die im ersten Satz der Klausel enthaltene „Bestätigung" der Verbraucher beweisen. Das gilt auch für den ersten Halbsatz des zweiten Satzes der Klausel, weil es auch ohne diese vom Leasingnehmer abgegebene Wissenserklärung ihm obliegen würde, Nebenabreden mit dem Lieferanten und/oder dem Vermittler zu behaupten und zu beweisen. Im Unterschied zu der in Satz 3 der Klausel 3 (III.3) behandelten Wissenserklärung („Die Verkaufs- und Lieferbedingungen sind vom LN ausgehandelt, geprüft und angenommen"), die deswegen analog § 6 Abs 1 Z 11 KSchG als unzulässig beurteilt wurde, weil sie im Ergebnis einer Beweislastverschiebung nahe kommen könnte, greift die hier zu beurteilende Klausel in die - grundsätzlich ohnedies den Verbraucher treffende - Beweislast nicht ein.

Auf eine Einschränkung der Wirksamkeit solcher Nebenabreden im Zusammenhang mit fehlender Schriftlichkeit nimmt die Klausel in keiner Weise Bezug. Auch § 10 Abs 3 KSchG ist somit nicht einschlägig. Schließlich ist nicht erkennbar, inwiefern der zweite Halbsatz des zweiten Satzes für den Leasingnehmer nachteilig sein soll: Die klagende Partei hat das dazu erstattete erstinstanzliche Vorbringen der beklagten Partei, dass (nur) die auf der (vom Leasingnehmer unterschriebenen) ersten Seite des Vertragsformblatts (Blg ./1) angeführten und dem Leasingnehmer bekannten Daten betroffen sind, nicht substanziiert bestritten. In ihrem replizierenden Schriftsatz (S 31 in ON 9) ging die klagende Partei mit keinem Wort auf das zitierte Vorbringen der beklagten Partei dazu ein, welche „Daten" in Klausel 28 gemeint sind.

Im Umfang der Klausel 28 ist das Klagebegehren daher abzuweisen.

24. Klausel 29 (14 der AGB):

Die unabdingbaren Rechte der Verbraucher (insbes. gem. KSchG) bleiben einem LN, der Verbraucher im Sinne des KSchG ist, jedenfalls unbenommen. In Konsumentenverträgen gelten allenfalls, vom § 2 Abs. 2 KSchG betroffene, einzelne Vertragsbestimmungen als an das gesetzl. Zulässige angepasst.

Diese Bestimmung beurteilten die Vorinstanzen aus den bereits zu Klausel 26 (III.21) dargelegten Gründen, die der Senat für zutreffend erachtete und auf die verwiesen wird, für unzulässig.

Inhaltlich zieht die Revision die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung nicht mehr ernstlich in Zweifel; sie verweist vielmehr darauf, dass die beklagte Partei den Hinweis, dass Verbraucherrechte nicht eingeschränkt werden könnten, nach rechtskräftiger Verfahrensbeendigung neu gestalten werde.

IV. Zum Veröffentlichungsbegehren:

Dazu bezog sich die klagende Partei auf das berechtigte Interesse, aktuelle potenzielle Vertragspartner und Konkurrenten der beklagten Partei über das klagestattgebende Urteil zu informieren

Die beklagte Partei wendet ein, dass kein Interesse „potenzieller" Vertragspartner an der Urteilsveröffentlichung bestehe, weil ab Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils die damit verbotenen Klauseln ohnedies nicht mehr verwendet würden; „aktuelle" Vertragspartner werde die beklagte Partei - wie sich aus ihrem Schreiben vom 18. Jänner 2008 ergebe - vom Verfahrensausgang informieren.

Das Erstgericht begründete die Stattgebung des Veröffentlichungsbegehrens mit § 30 KSchG, der auf § 25 Abs 3 UWG verweise. Die Urteilsveröffentlichung diene auch der Aufklärung beteiligter Verkehrskreise. Durch diese Aufklärung werde die Aufmerksamkeit des Verbrauchers geschärft. Die Wahrnehmung seiner Rechte werde erleichtert. Da auch die Aufklärung potenzieller Kunden ermöglicht werden solle, reiche die von der beklagten Partei angebotene schriftliche Information bestehender Kunden nicht aus. Die beklagte Partei betreibe das Leasinggeschäft österreichweit, daher sei die angestrebte Veröffentlichung im redaktionellen Teil einer bundesweit erscheinenden Samstagsausgabe der „Neuen Kronen Zeitung" angemessen.

Das Berufungsgericht billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichts und führte ergänzend aus, dass die von der beklagten Partei angekündigte Information ihrer Kunden vom Verfahrensausgang für die klagende Partei nur in einem weiteren gerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden könnte.

In ihrer Revision hält die beklagte Partei ihren Standpunkt aufrecht, dass sie dem Informationsbedürfnis durch die angekündigte Verständigung Genüge tue; sie habe diesbezüglich auch einen gerichtlichen Teilvergleich angeboten.

Allerdings ist Zweck der Urteilsveröffentlichung auch im Verbandsprozess, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen - also nicht, wie es die beklagte Partei meint, nur unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern - Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RIS-Justiz RS0121963). Gemessen an diesen Zwecken ist die begehrte Veröffentlichung der zu unterlassenden Klauseln angemessen.

Der Revision war daher im dargestellten Umfang Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO: In erster Instanz obsiegte die klagende Partei mit etwa zwei Dritteln und erhält daher ein Drittel ihrer Vertretungskosten sowie zwei Drittel der Pauschalgebühr (§ 43 Abs 1 zweiter Satz ZPO). Für die Klage ist lediglich ein Einheitssatz von 50 % maßgeblich. Der Antrag „auf Erlassung einer prozessleitenden Verfügung" vom 29. August 2007 (ON 3), womit lediglich darauf verwiesen wurde, dass die beklagte Partei bisher kein substantiiertes Vorbringen erstattete und worin der Antrag gestellt wurde, der beklagten Partei ein entsprechendes Vorbringen aufzutragen, diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Hingegen enthält die nach der vorbereitenden Tagsatzung des § 257 Abs 3 ZPO eingelangte „Replik" der klagenden Partei vom 13. November 2007 (ON 9) Urkundenerklärungen und auch inhaltliche Erwiderungen auf das Bestreitungsvorbringen der beklagten Partei. Dieser nicht zurückgewiesene und in der Verhandlungstagsatzung am 23. Jänner 2008 vorgetragene (S 1 zu ON 11) Schriftsatz ist daher nach TP 3 des RAT zu honorieren, weil im konkreten Fall angesichts der Vielzahl der beanstandeten Klauseln die Erstattung eines weiteren schriftlichen Vorbringens der Erleichterung der Protokollierung in der Verhandlungstagsatzung diente und daher zweckmäßig war (vgl dazu M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 41 Rz 25 mwN).

Im Berufungs- und Revisionsverfahren obsiegte die klagende Partei mit etwa 75 % und erhält daher die Hälfte ihrer Kosten. Der beklagten Partei gebühren jeweils 25 % der im Berufungs- und Revisionsverfahren entrichteten Pauschalgebühren.

Der gegenstandslos gewordene Kostenrekurs gegen das Ersturteil und die Rekursbeantwortung waren nicht mehr zu behandeln (9 ObA 201/90).

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