OGH 4Ob5/08a

OGH4Ob5/08a11.3.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei m*****, vertreten durch Dr. Wolfgang W. Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 26.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2007, GZ 4 R 100/07s-13, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. März 2007, GZ 11 Cg 4/07m-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.315,08 EUR (darin 219,18 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte bietet Mobilfunktelefonie an. Die ihren Verträgen mit Verbrauchern zugrundeliegenden „Entgeltbestimmungen Mobilfunkdienst A1" und Tarifübersichten sehen nach dem insoweit außer Streit gestellten Parteivorbringen eine Verrechnung der Gesprächs- bzw Verbindungsentgelte nach „Takten" (Zeiteinheiten) vor wie folgt:

„Verbindungen werden in bestimmten vom Tarifmodell abhängigen Zeitabschnitten ('Takten') abgerechnet. Zu Beginn des jeweiligen Taktes fällt das ganze Entgelt für seine gesamte Dauer unabhängig davon an, ob die Verbindung den ganzen Takt hindurch andauert.

Die Dauer der Takte wird bei jedem Tarifmodell in Sekunden, und zwar in zwei durch Schrägstrich getrennten Zahlen angegeben (zB 60/30, 30/30, 15/15, 10/10, oder - gegen Bezahlung eines zusätzlichen monatlichen Entgelts in manchen Tarifmodellen - auch 1/1).

Die erste Zahl gibt dabei die Dauer des ersten Taktes ab Herstellung der Verbindung an, die zweite die Dauer aller folgenden Takte. Bei einem Telefonat mit einer Taktung von 60/30 wird also - unabhängig von der tatsächlichen Gesprächsdauer - jedenfalls das Entgelt für 60 Sekunden in Rechnung gestellt; nach den ersten 60 Sekunden wird im 30-Sekunden-Takt weiterverrechnet.

Bei einem Telefonat mit einer Taktung von 1/1 erfolgt hingegen von der Herstellung der Verbindung an eine sekundengenaue Abrechnung. Die Taktung für das jeweilige Tarifmodell ergibt sich aus dem Preisplan."

Die Beklagte bietet mehrere Tarife an. Welche „Taktung" zur Anwendung kommt, ergibt sich aus dem jeweils vereinbarten Tarifmodell. Wird ein Tarif mit „Taktung 60/30" gewählt, so bedeutet das, dass für jedes Telefonat - auch wenn es kürzer als 60 Sekunden dauert - das Entgelt für 60 Sekunden in Rechnung gestellt wird. Bei Überschreiten der ersten 60 Sekunden werden für jede weitere angefangene halbe Minute pauschal 30 Sekunden in Rechnung gestellt.

Der Kläger - ein nach § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigter Verein - begehrt, der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern eine Klausel zu verwenden, wonach sie ihre Gesprächsgebühren in Takten abrechne, die nicht einer sekundengenauen Abrechnung entsprechen; in eventu soll der Beklagten (zusammengefasst) verboten werden, die eingangs wiedergegebene Klausel und/oder Klauseln zu verwenden, die eine Taktung von 60/60 und/oder 60/30 vorsehen. Das zunächst begehrte weitere Verbot, sich auf eine der beanstandeten Klauseln zu berufen, hat der Kläger schon im Verfahren erster Instanz fallen gelassen. Er beanstandete die in den Entgeltbestimmungen der Beklagten vorgesehene Verrechnung der Gesprächsgebühren nach Zeittakten, soweit sie nicht einer sekundengenauen Abrechnung entsprechen, wie auch die Verrechnung nach Zeittakten 60/60 und/oder 60/30. Dass die Beklagte Tarife mit Zeittakten von über 60 Sekunden anbiete, behauptete er nicht. Der Kläger führte aus, die Verrechnung der Gesprächsgebühren nach Takten benachteilige die Kunden gröblich, weil die Aufrundung der Gesprächsdauer auf die jeweils nächste volle Einheit immer zu deren Nachteil wirke. Im Hinblick auf die technische Möglichkeit einer sekundengenauen Abrechnung sei diese Vorgangsweise sachlich nicht gerechtfertigt. Der Kunde zahle generell - vor allem bei kürzeren Gesprächen - mehr als er konsumiere. Gemäß § 864a ABGB würden die beanstandeten Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Sowohl der Begriff der „Taktung" als auch deren Auswirkungen seien den Kunden weitgehend unbekannt. Die Mehrheit von ihnen gehe von einer sekundengenauen Abrechnung aus. Die für sie nachteilige Entgeltbestimmung sei daher ungewöhnlich und überraschend. Sie sei überdies intransparent, weil auch ein Kunde, der den Inhalt der Taktungsregelung kenne und verstehe, sein Telefonverhalten nicht so abstimmen könne, dass er den dafür in Rechnung gestellten Preis voraussehen könnte. Erst anhand eines Einzelgesprächsnachweises im Nachhinein und nur durch Nachrechnen jeder einzelnen Gesprächsposition sei es ihm möglich, die auf die effektive Gesprächszeit entfallenden Kosten festzustellen. Die technische Darstellung der Taktung im Kleingedruckten reiche nicht aus, ihn auf die Konsequenzen dieser Verrechnungsmethode (Mehrbelastung für Kurztelefonate) ausreichend hinzuweisen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Als Rechnungsbestandteil lege die Taktung eine der beiderseitigen Hauptleistungen fest, sie unterliege somit nicht der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Die Abrechnung nach Takten oder nach Mindesteinheiten sei als praktikable und übersichtliche Abrechnungsform in der Sprachtelefonie wie auch in anderen Bereichen des Wirtschaftslebens verbreitet. Die Beklagte weise in Werbemitteln, Informationsmaterialien und in ihren Vertragstexten ausreichend auf diese Verrechnung im Allgemeinen und auf die jeweils konkret zur Anwendung kommende Taktung im Speziellen hin. Die Bestimmung sei daher weder versteckt noch überraschend. Die Beklagte biete auch einen Tarif mit sekundengenauer Taktung 1/1 an. Der Kunde könne daher aus mehreren Tarifen wählen und sich für jenes Verrechnungsmodell entscheiden, das ihm zusage.

Der Kläger ging selbst davon aus, dass die Beklagte neben der Verrechnung nach Takteinheiten auch einen Tarif mit sekundengenauer Abrechnung (Taktung 1/1) gegen ein fixes monatliches Zusatzentgelt anbietet; er machte aber geltend, dieser Tarif gelte nur für Telefonate im Inland und biete angesichts des (hohen) Zusatzentgelts keine gleichwertige Alternative.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungshauptbegehren statt und ermächtigte den Kläger zur Urteilsveröffentlichung. Die Vereinbarung einer Abrechnung nach Takten in Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern sei für den Kunden nachteilig und überraschend. Angesichts der zentralen Bedeutung der Höhe des Gesprächsentgelts dürfe der Kunde darauf vertrauen, dass Derartiges ausdrücklich und individuell vereinbart und nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern „versteckt" werde. Die Bestimmung betreffe zwar die Berechnung der Hauptleistung, lege diese jedoch nicht fest und unterliege damit einer Überprüfung nach § 879 Abs 3 ABGB. Diese Prüfung ergebe eine grobe Benachteiligung des Konsumenten, weil sich die Bestimmung ausschließlich zum Vorteil der Beklagten auswirke.

Das Berufungsgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Vom eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt ausgehend führte es aus, die Regelung über eine Abrechnung der Gesprächsgebühren nach Takten sei übersichtlich und verständlich. Sie finde sich in einem durch Inhaltsverzeichnis und Überschriften entsprechend gekennzeichneten Abschnitt der Entgeltbestimmungen, somit exakt dort, wo sie ein verständiger Konsument, der sich mit dem Vertragswerk befasse, suchen werde. Ob die Klausel der Regelung der Hauptleistung diene - und damit vom Anwendungsbereich des § 879 Abs 3 ABGB ausgenommen sei -, könne mangels gröblicher Benachteiligung des Kunden offen bleiben. Die mit der Taktung verbundene Pauschalierung nach Mindesteinheiten führe zwar zu einer spürbaren Kostenerhöhung, diese sei aber nicht exzessiv. Die technische Möglichkeit einer sekundengenauen Abrechnung sei für die Beurteilung nicht entscheidend. Pauschalierungen nach bestimmten Mindesteinheiten anstelle einer leistungsexakten Abrechnung würden auch in anderen Bereichen, in denen eine präzise Abrechnung gleichfalls möglich wäre, als gesetzeskonform angesehen. Dies treffe etwa bei Taxitarifen, bei der Entlohnung eines Rechtsanwalts nach dem RATG und eines Sachverständigen nach dem GebAG zu. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, den Bereich Mobiltelefonie strenger zu behandeln. Die beanstandete Formulierung in den Vertragsbedingungen sei überdies deutlich und verständlich.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu derartigen Taktungsregelungen fehle, und der Lösung dieser Rechtsfrage im Hinblick auf die Betroffenheit einer ganzen Branche erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist aus den angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

1.1. Nach § 864a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hätte den anderen besonders darauf hingewiesen. Als objektiv ungewöhnlich wird eine Klausel dann beurteilt, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, sodass er nach den Umständen mit ihr vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Klausel muss einen Überrumpelungs- oder gar Übertölpelungseffekt haben (RIS-Justiz RS0014646; Bollenberger in KBB, § 864a Rz 10 mwN). Entscheidend ist, ob die Klausel beim entsprechenden Geschäftstyp üblich ist und ob sie den redlichen Verkehrsgepflogenheiten entspricht (3 Ob 72/07w; Lehofer in Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer/Langer, KSchG² § 864a Rz 36; Bollenberger aaO Rz 10). Neben ihrem Inhalt ist auch die Stellung der Klausel im Gesamtgefüge des Vertragstexts (ihre Einordnung in den AGB) maßgebend. Sie darf im Text nicht derart „versteckt" sein, dass sie der Vertragspartner - ein durchschnittlich sorgfältiger Leser - dort nicht vermutet, wo sie sich befindet, und dort nicht findet, wo er sie vermuten könnte (Lehofer aaO Rz 43; Bollenberger aaO Rz 10 - je mwN). § 864a ABGB erfasst alle dem Kunden nachteilige Klauseln, eine grobe Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB wird nicht vorausgesetzt (Bollenberger aaO Rz 10).

1.2. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist die beanstandete Klausel weder objektiv ungewöhnlich noch überraschend.

Es ist der breiten Öffentlichkeit bekannt, dass die Anbieter von Mobiltelefonie jeweils eine Vielzahl an Tarifen zur Auswahl stellen. Der durchschnittliche Konsument von Mobiltelefonie weiß sehr wohl, dass die monatliche Belastung nicht allein durch das Entgelt pro Gesprächsminute bestimmt wird, sondern von einer Reihe verschiedener (entgeltbestimmender) Faktoren abhängt. Dazu gehören die Grundgebühr, allfällige (weitere) Grundentgelte für gewünschte Optionen (etwa günstigere Telefonate in bestimmte Netze), allfällige monatlich pauschalierte Mindestgesprächsumsätze bei gleichzeitiger Reduktion der Minutenentgelte für bestimmte Netze, sowie allfällige zusätzliche Entgelte für SMS oder Abfragen der Mobilbox. Auch die Verrechnung nach Takteinheiten ist in der Branche weit verbreitet. Die Einsicht in - auf dem Markt befindliche - Tarifmodelle verschiedenster Anbieter zeigt die Branchenüblichkeit derartiger Taktungsklauseln. Schon dies spricht gegen einen „ungewöhnlichen" Inhalt der Vertragsbestimmung.

Die Taktungsregelung steht aber auch nicht in Widerspruch zu redlichen Verkehrsgepflogenheiten. Die Verrechnung nach im Voraus bestimmten und im Einzelnen beschriebenen Einheiten ist nicht schon als solche unsachlich oder unfair, hat doch der Gesetzgeber selbst in einer Reihe von Entgeltbestimmungen Pauschalierungen nach Zeiteinheiten vorgenommen. So etwa im RATG für anwaltliche Leistungen, im GebAG für den Gebührenanspruch des Sachverständigen und im NTG für notarielle Leistungen. Auch in diesen Fällen wird das Entgelt nach begonnenen Zeiteinheiten berechnet und fällt für die jeweils nächste Zeiteinheit schon mit deren Beginn an. Es gebührt in voller Höhe auch dann, wenn der verrechnete Zeitraum nur zum Teil ausgeschöpft wurde. Weitere Beispiele für die Berechnung von Entgelten nach begonnenen Zeiteinheiten finden sich etwa auch im Bereich der Parkraumbewirtschaftung (die Parkgebühr für die nächste halbe Stunde fällt auch dann an, wenn nur fünf Minuten verbraucht wurden) und bei (privatrechtlichen) Garagierungsverträgen.

Ob die Pauschalierung einzelne oder auch nur jeweils einmal ausgenützte Leistungen betreffen oder Leistungen aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses, macht für die Beurteilung der Redlichkeit einer Gepflogenheit keinen Unterschied. Die beschriebenen Fälle unterscheiden sich nur in der - aus sachlichen Gründen - jeweils unterschiedlich langen Zeitspanne, für die eine Pauschalierung vorgenommen wird. Wie lang eine Verrechnungseinheit sein darf und ob sie danach den Anforderungen an Sachlichkeit und Fairness Rechnung trägt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Die Verrechnung der Gesprächsgebühren nach Takten 60/60 bzw 60/30 bei bestimmten Tarifen für Mobiltelefonie ist - entgegen der Auffassung der Revision - weder unsachlich noch unfair. Sie vereinfacht die Abrechnung und erlaubt es dem Anbieter, das Entgelt für andere, vom Telefonkunden nachgefragte Leistungen (oder auch das Gesprächsentgelt pro Minute) niedriger zu halten. Dies wirkt sich auch für den Kunden günstig aus.

Die in den Entgeltbestimmungen der Beklagten näher beschriebene „Taktung" der Gesprächsentgelte ist für den Kunden ferner nicht überraschend im Sinn einer „Überrumpelung". Der durchschnittlich informierte Mobiltelefonkunde weiß, dass die monatliche Belastung nicht allein durch ein Gesprächsentgelt pro Minute im engen Sinn bestimmt wird, und dass die auf dem Markt befindlichen Tarife eine Reihe unterschiedlichster preisbestimmender Faktoren enthalten. Er weiß daher auch, dass er bei einem Tarifvergleich alle das Entgelt bestimmenden Faktoren beachten und vergleichen muss, um den für ihn günstigsten Tarif auszuwählen. Ein durchschnittlich informierter Konsument wird daher bei Auswahl eines bestimmten Tarifs nicht nur von der Höhe des Entgelts für genau eine Minute oder etwa eineinhalb Minuten ausgehen, sondern er wird auch die sonstigen Entgeltbestimmungen des Anbieters als Entscheidungshilfe heranziehen. Die Bestimmungen über die Taktung finden sich in den Entgeltbestimmungen der Beklagten „Mobilfunkdienst A1" unter Punkt 5.1 „Tarifierungsgrundsätze", Unterpunkt 5.4.2. „Taktung", somit exakt an jener Stelle, an der ein durchschnittlich informierter Leser nach den Umständen mit ihnen rechnen muss. Der Begriff der Taktung und deren Auswirkungen werden an dieser Stelle ausführlich und verständlich beschrieben. Die beanstandete Klausel ist somit auch keineswegs „versteckt". Eine Überraschung oder Überrumpelung des Interessenten scheidet danach aber aus.

Dass die Vielzahl an Tarifen und deren Ausgestaltung einen Preisvergleich erschwert, oft sogar unmöglich macht und unter Berücksichtigung aller am Markt platzierten Angebote zu einer Irreführung des Konsumenten über die angebotene Leistung und das dafür verlangte Entgelt führen kann, ist im hier zu beurteilenden Fall ohne Bedeutung. Der Kläger macht nämlich eine Irreführung der Konsumenten im Sinn des § 2 UWG nicht geltend.

2.1. § 879 Abs 3 ABGB erklärt Nebenbestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen betreffen, für nichtig, wenn sie gröblich benachteiligend sind. Zweck der Bestimmung ist es, unfaire Vertragsbedingungen zu verhindern, weil bei Vertragsabschlüssen unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen typischerweise eine „verdünnte Willensfreiheit" und eine Ungleichgewichtslage beim Vertragspartner angenommen wird. Die in einem „beweglichen System" vorzunehmende Beurteilung orientiert sich zunächst am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen Interessenausgleichs (7 Ob 179/03d = SZ 2003/91; RIS-Justiz RS0014676; Bollenberger aaO § 879 Rz 23). Dabei begründet aber nicht schon jede Abweichung vom dispositiven Recht eine gröbliche Benachteiligung. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RIS-Justiz RS0016914; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ § 879 Rz 30 ff; Bollenberger aaO § 879 Rz 22 f; Lehofer aaO § 879 Abs 3 ABGB Rz 12 ff, 20 f). Selbst eine aufsichtsbehördliche Genehmigung der AGB hindert die nachfolgende gerichtliche Geltungs- und Inhaltskontrolle nicht (3 Ob 246/98t = SZ 72/81; 4 Ob 50/00g = SZ 73/46).

2.2. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Begriff der Hauptleistung möglichst eng zu ziehen. Demnach ist nicht schon jede die Hauptleistung betreffende Vertragsbestimmung der Kontrolle entzogen (4 Ob 112/04f = SZ 2004/125; RIS-Justiz RS0016931; Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 237 f mwN). Als Hauptleistungspflicht werden vielmehr jene Vertragsbestandteile verstanden, die die individuelle zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen festlegen, es sind dies jene Bestandteile eines Vertrags, die die Parteien vereinbaren müssen, damit ein hinreichend bestimmter Vertrag zustandekommt (4 Ob 112/04f = SZ 2004/125; Krejci aaO Rz 238). Sie erfasst daher (nur) die individuelle zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistungen, nicht aber auch Bestimmungen, die die vertragstypische Leistung in allgemeiner Form näher umschreiben oder die Preisberechnung allgemein regeln (RIS-Justiz RS0016931).

Ob nun eine Bestimmung über die Verrechnung des Gesprächsentgelts nach Takteinheiten wegen ihres untrennbaren Zusammenhangs mit der Höhe des vereinbarten und zu entrichtenden Entgelts als Hauptleistungspflicht oder - nach dem bisherigen engen Verständnis der Rechtsprechung - bloß als Modalität der Preisberechnung zu verstehen ist, kann offen bleiben, weil die im vorliegenden Fall verwendeten Taktungsklauseln eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers ohnehin nicht mit sich bringen.

2.3. Gegenstand der Prüfung, ob eine gröbliche Benachteiligung vorliegt, kann nur die Art der Entgeltverrechnung nach Takten und nicht die Höhe des Entgelts an sich sein. Eine Prüfung der Höhe des vereinbarten Entgelts beträfe nämlich die Hauptleistung.

Eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB setzt voraus, dass die Verrechnung der Gesprächsentgelte nach Takteinheiten zu einem auffallenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden Missverhältnis zwischen der Position des Mobilfunkteilnehmers und jener des Mobilfunkbetreibers führte. Der Rechtsmittelwerber sieht diese Voraussetzung aus der Überlegung verwirklicht, dass die Aufrundung der Gesprächsgebühr zu Lasten des Kunden erfolge und ein Ausgleich nicht stattfinde. Insoweit seien Taktungsklauseln mit den - vom Obersten Gerichtshof bereits verbotenen - Zinsanpassungsklauseln vergleichbar.

Diese Argumentation lässt unberücksichtigt, dass eine Taktungsklausel das Entgelt und die Art seiner Berechnung schon bei Vertragsabschluss festlegt und nicht etwa - wie dies bei den in den Entscheidungen 4 Ob 210/04t und 7 Ob 207/04y behandelten Zinsanpassungsklauseln der Fall war - zu einer einseitigen Erhöhung des zunächst vereinbarten Entgelts führt. Sie verstößt damit - anders als eine Zinsanpassungsklausel - nicht gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

Bei Anwendung des von Lehre und Rechtsprechung entwickelten „beweglichen Systems" (Beurteilung nach dem Ausmaß der Verschiebung eines ausgewogenen Interessenausgleichs, seiner sachlichen Rechtfertigung und dem Ausmaß der verdünnten Willensfreiheit, siehe Krejci aaO Rz 242; RIS-Justiz RS0016914) ist eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Regelung nimmt im Ergebnis eine Pauschalierung der jeweils letzten Takteinheit eines Gesprächs dahingehend vor, dass diese letzte Einheit von maximal 60 bzw 30 Sekunden (und nur diese letzte Einheit) auch dann verrechnet wird, wenn sie nicht zur Gänze ausgenützt wurde. Das bedeutet zwar eine Mehrbelastung des Kunden vor allem bei Kurztelefonaten gegenüber einer Abrechnung nach Sekunden, die Taktung lastet dem Kunden aber kein nicht von vornherein abschätzbares Zahlungsrisiko auf. Die je Gespräch (auch je Kurztelefonat) zu bezahlende Summe ist exakt berechenbar und trotz der Pauschalierung keineswegs exzessiv. Dass eine Pauschalierung von Entgelten nicht von vornherein unzulässig ist, so lange damit die konkreten Kosten nicht grob überschritten werden, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (7 Ob 569/85 = SZ 59/49; dort handelte es sich um pauschalierte Anschlusskosten an das Verteilungsnetz eines E-Werks).

Auf die differenziert gehandhabte Entgeltberechnung in Mobilfunktarifen der Branche wurde bereits hingewiesen. Das jeweilige Angebot ist als Ganzes zu sehen. Die Taktung ist nur eine der Grundlagen der Entgeltberechnung bei bestimmten Tarifen. Sie ermöglicht es dem Anbieter, die Gesprächsgebühren pro Minute entsprechend niedriger festzusetzen als bei einem Tarif mit sekundengenauer Abrechnung. Es liegt auf der Hand, dass ein Tarif mit sekundengenauer Abrechnung ein höheres Minutenentgelt vorsehen wird (nach den Behauptungen des Klägers ist das auch tatsächlich der Fall). Dieses „Preisargument" (günstigerer Minutenpreis bei Verrechnung nach Takteinheiten) spricht im vorliegenden Fall gegen eine gravierende Ungleichgewichtslage (vgl 10 Ob 54/04w = SZ 2005/87; zum Preisargument vgl Krejci aaO Rz 241). Im Übrigen bietet die Beklagte Tarife mit sekundengenauer Abrechnung an. Der Kunde hat die Wahl zwischen mehreren Tarifen, er ist keineswegs gezwungen, jenen zu wählen, der die Gesprächsgebühr nach Zeiteinheiten abrechnet. Damit ist seine Willensfreiheit aber auch nicht in besonderem Maß „verdünnt".

Dass - nach den Behauptungen des Klägers - Mobilfunkunternehmen untereinander sekundengenau abrechnen, ist für die Beurteilung der Ausgewogenheit im Verhältnis zwischen Mobilfunkanbieter und Kunden jedenfalls dann nicht entscheidend, wenn sich das vom Kunden zu zahlende Entgelt unter Berücksichtigung mehrerer - auch zeitunabhängiger - Faktoren bemisst. Dass der Grundwert für die Höhe des vereinbarten Entgelts einer Überprüfung nach § 879 Abs 3 ABGB nicht zugänglich ist, wurde bereits ausgeführt.

3.1. Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verlangt eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um sicherzustellen, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung informiert wird. Es soll verhindert werden, dass er von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegt werden (stRsp RIS-Justiz RS0115217).

3.2. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob die Abrechnung nach Takteinheiten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten so ausreichend klar und verständlich dargestellt wird, dass der Konsument erkennen kann, dass er das Entgelt für eine volle (oder halbe) Gesprächsminute - je nach Takteinheit - auch dann zu zahlen hat, wenn er diese 60 oder 30 Sekunden nicht voll ausschöpfte. Gerade dieses Verständnis ist den im Abschnitt 5. „Verbindungsentgelte" Unterpunkt 5.4.2. „Taktung" wiedergegebenen Erläuterungen der Entgeltbestimmungen zu entnehmen. Sie erklären den Begriff „Taktung" mit Zeitabschnitten, in denen - abhängig vom Tarifmodell - abgerechnet wird. Der Hinweis, das Entgelt falle „zu Beginn des Taktes für seine gesamte Dauer unabhängig davon an, ob die Verbindung den ganzen Takt hindurch andauert" kann wohl nicht missverstanden werden, zumal die folgenden Absätze erläutern, wie die in den Tarifmodellen angegebenen Takte zu verstehen sind. Erklärt wird, dass die Dauer der Takte bei jedem Tarifmodell in Sekunden angegeben werde, und zwar in zwei durch Schrägstrich getrennte Zahlen, wie etwa 60/30. Die erste Zahl gebe dabei die Dauer des ersten Takts ab Herstellung der Verbindung an, die zweite die Dauer aller folgenden Takte. Schließlich wird der Kunde noch ausdrücklich darüber aufgeklärt, dass „bei einem Telefonat mit einer Taktung 60/30 - unabhängig von der tatsächlichen Gesprächsdauer - jedenfalls das Entgelt für 60 Sekunden in Rechnung gestellt" wird und nach den ersten 60 Sekunden im 30-Sekunden-Takt weiterverrechnet wird. Dass sich diese Erklärungen genau dort finden, wo der Kunde Aufklärung sucht, nämlich in den Entgeltbestimmungen für Mobilfunkdienste, wurde bereits ausgeführt. Der Umfang der Entgeltbestimmungen hindert deren Klarheit und Übersichtlichkeit nicht, wenn der Kunde durch eine detaillierte Inhaltsübersicht genau dort hingeführt wird, wo die Verbindungsentgelte geregelt und die Verrechnung nach Takten beschrieben wird.

Der Umstand, dass der Kunde erst im Nachhinein bei Vorliegen eines Einzelgesprächsnachweises feststellen kann, welche Kosten auf die effektive (vergangene) Gesprächszeit entfallen, macht die Klausel - entgegen der Auffassung des Klägers - keineswegs intransparent. Der Kunde wird nämlich in den Entgeltbestimmungen über die Abrechnung nach Zeiteinheiten (Takten) ausreichend deutlich aufgeklärt, um erkennen zu können, dass er die im gewählten Tarif vorgesehenen Zeiteinheiten unabhängig von der tatsächlichen Gesprächsdauer, somit auch dann zu bezahlen hat, wenn sein Gespräch kürzer als 60 Sekunden dauerte, oder er die zuletzt begonnene Zeiteinheit von 30 Sekunden nicht zur Gänze ausnützte.

Die Klausel erweist sich somit auch nicht als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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