OGH 4Ob50/00g

OGH4Ob50/00g14.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 60 S (Streitwert gem § 55 Abs 4 JN 60.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. Oktober 1999, GZ 1 R 348/99v-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 26. April 1999, GZ 15 C 1876/98m-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.537 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist einer der Anbieter für Mobiltelefonleistungen in Österreich. Den Kunden der Beklagten, unter anderem Helga P***** (in der Folge: Zedentin) stand bisher die Möglichkeit offen, ihre Telefonrechnungen ohne Zahlung einer Bearbeitungsgebühr mittels Banküberweisung (Zahlschein) zu begleichen. Im Februar 1998 versandte die Beklagte ihren Kunden ein Schreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt:

"Betreff: Einzugsermächtigung und Sammelrechnung - Neuerungen 1998

Sehr geehrter Geschäftsfreund!

Wir wollen Sie in aller Kürze über einige Neuerungen in Kenntnis setzen, die es Ihnen noch bequemer machen ein A1-Kunde zu sein.

1. Die Einzugsermächtigung - kostensparend und bequem.

Wer die Vorteile der modernen Telekommunikation nützt, sollte auch die Vorteile des modernen Zahlungsverkehrs in Anspruch nehmen. Eine Einzugsermächtigung spart Geld und Mühe. Sie bietet Ihnen aber auch mehr Sicherheit hinsichtlich Rückverrechnungen (Rückbuchungen werden bis 31. März 1998 problemlos über die M*****-Rechnungsstelle durchgeführt. Ab 1. April 1998 können Sie sich dann bequem und direkt an Ihre Bank wenden). Entnehmen Sie bitte eine Übersicht über die vielen Vorzüge dem beiliegenden Informations-Folder. Vor allem aber fällt für Sie dank einer Einzugsermächtigung der 30 Schilling Bearbeitungsbeitrag für Zahlscheine weg. Diesen Betrag müssen wir - ebenso wie unsere Mitbewerber - auf Grund des hohen manuellen Aufwands berechnen. Um Ihnen bei der Umstellung auf eine Einzugsermächtigung genügend Zeit zu geben, haben wir uns zu einer gestaffelten Einführung dieses Bearbeitungsbeitrags entschlossen. Das bedeutet: Im März 1998 werden 10 S pro Zahlschein verrechnet, im April 20 S und erst im Mai der branchenübliche Betrag von 30 S. Je früher Sie sich also für eine Einzugsermächtigung entschließen, desto günstiger für Sie. Auf der Rückseite des Informations-Folders finden Sie den Antrag dazu. Schicken Sie ihn einfach ausgefüllt und unterschrieben im beiliegenden Kuvert an uns zurück. Wir erledigen die bürokratische Arbeit für Sie."

Dem beiliegenden Folder ist zu entnehmen, dass die Kunden der Beklagten ihre Rechnung mindestens eine Woche vor der Abbuchung erhalten. Die von den Kunden zu erteilende Einzugsermächtigung hat folgenden Wortlaut:

"Hiermit ermächtige ich Sie widerruflich, die von mir zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos einzuziehen. Damit ist auch meine kontoführende Bank ermächtigt, Lastschriften einzulösen, wobei für diese keine Verpflichtung zur Einlösung besteht, insbesondere dann, wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist. Ich habe das Recht, innerhalb von 42 Kalendertagen ab Abbuchungstag ohne Angabe von Gründen die Rückbuchung bei meiner Bank zu veranlassen."

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom Juni 1995 bestimmen, dass ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis für beide Vertragsparteien zum Schluss eines jeden Werktages unter Einhaltung einer sechstägigen Kündigungsfrist kündbar ist (§ 25). Am 3. 7. 1997 wurden die Änderungen der AGB der Beklagten im Amtsblatt kundgemacht. Diese Kundmachung, die keinen Hinweis auf eine Kündigungsmöglichkeit enthält, lautet auszugsweise:

"C. Sonstige Entgelte:

1. Für alle Dienstleistungen der M*****

- Das Entgelt für jede einfache Mahnung beträgt 60 S.

- Das Entgelt für jede qualifizierte Mahnung beträgt 150 S.

- Das Entgelt bei Bezahlung einer Rechnung ohne Bankeinzug beträgt pro Rechnung 30 S einschließlich USt.

- Das Entgelt bei Nichteinzahlung mit einem Originalbeleg beträgt pro Beleg 60 S inklusive USt.".

Mit Bescheid vom 30. 7. 1998 genehmigte die Telekom-Control-Kommission die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Dieser lautet auszugsweise:

"Über die Bestimmungen der §§ 1 und 32 TKG, die insbesondere auch den Schutz der Nutzer vor Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung als Regelungsziel festlegen, waren auch konsumentenschutzrechtliche Bestimmungen als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. (...) "Zu § 13 Abs 4 der AGB ist die Telekom-Control-Kommission der Ansicht, dass die grundsätzliche Berechtigung, für eine nicht im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens erfolgende Zahlung ein gesondertes Entgelt zu verlangen, einer Genehmigung der AGB nicht entgegensteht, dass jedoch die konkrete, in den AGB nicht ausgewiesene Höhe dieses Entgelts im Hinblick auf die Zielsetzungen des Telekommunikationsgesetzes (insbesondere § 1 Abs 1 und Abs 2 Z 4 TKG) und unter Berücksichtigung der marktbeherrschenden Stellung der M***** AG am Markt für öffentliche mobile Sprachtelefonie schon nach allgemeinen privatrechtlichen Kriterien einer Angemessenheitsprüfung unterliegt."

§ 13 der AGB der Beklagten lautet auszugsweise:

"Z 4: Soweit in den Entgeltbestimmungen keine sofortige Bezahlung in bar vorgesehen ist, werden Entgeltforderungen mit Zugang der Rechnung fällig. Der Rechnungsbetrag muss spätestens sieben Werktage nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. (...) Wird vom Kunden keine Ermächtigung für den Einzug von Forderungen nach dem Einzugsermächtigungsverfahren erteilt, so ist die M***** berechtigt, für jede Rechnung ein Bareinzahlungsentgelt zu verlangen. Sie ist weiters berechtigt, in den Entgeltbestimmungen für bestimmte Leistungen und Tarifmodelle die Vorlage einer verpflichtenden Einzugsermächtigung vorzusehen.

Z 5: Erfolgt eine Zahlung nicht mittels Originalbeleg und ohne Angabe der richtigen Verrechnungsnummer oder Rufnummer, so tritt die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung erst mit der Zuordnung zur richtigen Verrechnungsnummer ein und ist vom Kunden ein Bearbeitungsentgelt zu bezahlen.

Z 6: Die Höhe der Verzugszinsen beträgt 12 vH, zumindest jedoch 3 vH über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank (Europäischen Zentralbank). Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten von Inkassobüros gemäß Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, BGBl Nr 141/1996 in der geltenden Fassung anfallenden Kosten und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten sind - soweit sie zweckdienlich und notwendig waren - vom Kunden zu tragen."

Die Zedentin hat der Beklagten ihre Telefonrechnung durch Banküberweisung (Zahlschein) gezahlt und deshalb zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 10 S für März 1998, von 20 S für April 1998 und von 30 S für Mai 1998 entrichtet. Zur Führung eines Musterprozesses hat sie ihre Rückforderungsansprüche gemäß § 55 Abs 4 JN an den klagenden Verein abgetreten.

Der Kläger begehrt die Rückzahlung der von der Zedentin gezahlten Bearbeitungsgebühren. Die Vorschreibung einer Bearbeitungsgebühr ohne vertragliche Grundlage widerspreche dem allgemeinen Zivilrecht und bedeute eine einseitige Vertragsänderung. Die Beklagte berufe sich zur Zulässigkeit für die Vertragsänderung auf § 18 Abs 2 TelekommunikationsG (TKG), habe diese Vorschrift aber nicht eingehalten. Sie habe es nämlich unterlassen, ihre Kunden auf die ihnen nach dieser Gesetzesstelle zwingend eingeräumte Kündigungsmöglichkeit hinzuweisen. Es sei daher von der "alten" Vertragslage auszugehen, nach welcher die Beklagte keine gesonderten Entgelte für die Zahlung von Telefonrechnungen außerhalb von Abbuchungsaufträgen verlangen könne. Die von der Beklagten vorgenommene einseitige Vertragsänderung verstoße darüber hinaus gegen die guten Sitten. Die Unangemessenheit der beanstandeten Klausel ergebe sich daraus, dass der Kunde genötigt werde, ein nachteiliges Zahlungsverfahren - nämlich die Einzugsermächtigung - hinzunehmen oder eine Strafgebühr zu zahlen. Zwar habe der Kunde beim Einzugsermächtigungsverfahren die Möglichkeit, gegen eine Abbuchung binnen 42 Tagen Widerspruch einzulegen, er könne dies aber nur gegen den gesamten Abbuchungsauftrag tun. Besitze der Kunde bei einer überhöhten Telefonrechnung nur gegen einen Teilbetrag Einwendungen, führe der Widerspruch dazu, dass der gesamte Betrag wieder gutgeschrieben werde und der Kunde den unbestrittenen Teilbetrag per Zahlschein einzahlen müsse. Dies hätte Gebühren für Zahlung mit Zahlschein (30 S) und Manipulationsgebühren für die Rückgängigmachung der Einzugsermächtigung zur Folge. Der Kunde sei daher gezwungen, den Einzug zunächst zu dulden und die Gutbringung durch das Telekommunikationsunternehmen (Gutschrift bei der nächsten Rechnung) zu verlangen. Bei Rückleitung des gesamten Betrags gerate der Kunde auch mit unstrittigen Teilen der Rechnung - wie zB der Grundgebühr - in Verzug und sei mit Verzugszinsen, Mahnkosten sowie Kosten der Rückleitung des abgebuchten Betrages belastet. Auch werde der Verbraucher nach einem Widerspruch im Streitfall aus der günstigeren Beklagtenrolle in die Klägerrolle gedrängt, was dem Gedanken des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG widerspreche. Letztlich seien die von der Beklagten verlangten Kosten zu hoch und nicht nachvollziehbar. Es sei unangemessen, die "pünktlichen" Zahlschein-Zahler mit Mahnkosten für säumige Kunden zu belasten. Beim vorgeschriebenen Entgelt würden die einem konkreten Verursacher eindeutig zurechenbaren Kosten auf Nichtverursacher überwälzt.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. § 18 Abs 2 TKG ordne lediglich an, dass Änderungen der Geschäftsbedingungen und der Entgelte mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen seien. Ein Hinweis der Kunden auf die für diesen Fall ihnen eingeräumte Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung binnen vier Wochen sei im Gesetz nicht vorgesehen und habe auch deshalb unterbleiben können, weil jeder Kunde ohnehin die ordentliche Kündigung innerhalb von sechs Werktagen aussprechen könne. Die Vertragsänderung sei auch nicht sittenwidrig: § 18 Abs 3 TKG normiere einen Kontrahierungszwang für Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes; der Gesetzgeber habe deshalb im Gegenzug dem Konzessionsinhaber die Möglichkeit der einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen eingeräumt. Gegen die Einführung des Barzahlerentgelts sei von der Aufsichtsbehörde kein Einwand erhoben worden. Erst nach Verselbständigung der Beklagten habe diese ein Kostenrechnungssystem eingeführt und auf Grund der dadurch gewonnenen Erkenntnisse die Höhe des Barzahlerentgelts festgesetzt. Auch der Mitbewerber der Beklagten verlange ein Entgelt für Barzahlungen in derselben Höhe. Der Kunde müsse im Hinblick auf den Kontrahierungszwang des Betreibers die Bedingungen und insbesondere die Entgelte des Betreibers akzeptieren, sofern diese üblich und angemessen seien. § 18 Abs 2 TKG schaffe den billigen Ausgleich für die dem Betreiber auferlegte Abschlusspflicht. Das dem Kunden im Falle der Änderung zudem eingeräumte außerordentliche Kündigungsrecht ermögliche ihm, seine Vertragsfreiheit wahrzunehmen. § 18 Abs 2 TKG trage dem Gedanken der Gleichbehandlung aller Kunden, wie auch europarechtlich gefordert, Rechnung. Das Bareinzahlungsentgelt in der Höhe von 30 S werde nicht gefordert, wenn eine Rechnung trotz bestehender Einzugsermächtigung nicht oder nur teilweise bezahlt werde; dies gelte auch für jene Fälle, in denen der Kunde - aus welchen Gründen auch immer - nach dem Bankeinzug den Rechnungsbetrag wieder rückbuchen lasse und in der Folge die Rechnung ganz oder teilweise bezahle. Die Festsetzung der Höhe des Bearbeitungsentgelts sei nach eingehender Prüfung und Kalkulation erfolgt, bei der alle wesentlichen Faktoren wie Personal- und Nebenkosten, Bankspesen, Mahnungskosten, Zinsnachteil und Informationsgewinn berücksichtigt worden seien.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, dass zum Stichtag 1. 9. 1998 in Deutschland und den Niederlanden eine Gebühr für Zahler, die nicht mittels Einziehungsauftrag ihrer Zahlungspflicht nachkommen, eingehoben wird, nicht hingegen in Norwegen, Großbritannien, Finnland, Schweden, Spanien, Schweiz, Griechenland, Italien, Frankreich und Portugal. Die Beklagte verlangt von ihren Kunden, die die Telefonrechnung nicht mittels Einziehungsauftrag begleichen, 30 S Bearbeitungsgebühr, ungeachtet, ob die Zahlung in bar oder mit Zahlschein durchgeführt wird. Die manuelle Erfassung einzelner Einzahlungen (in bar oder per Zahlschein) ist kostenaufwendiger. Der Datenträger, welcher die Grundlage für die Abbuchungen bei den einzelne Banken ist, wird bei Einziehungsaufträgen von der Beklagten erstellt und direkt mittels Standleitung den einzelnen Banken übersendet, die nach erfolgter Abbuchung die Datenträger wieder über die Standleitung rücksenden. Durch diese nur bei Einziehungsaufträgen mögliche Vorgangsweise werden bei der Beklagten die Kosten für die Buchhaltung (Personalaufwand und Nebenkosten) gesenkt. Ein Mehraufwand der Beklagten für die Kuvertierung von Zahlscheinen ist nicht feststellbar. Bei Zahlern mittels Einziehungsauftrag kommt es äußerst selten zu Mahnungen oder zu Rückforderungen von bereits abgebuchten Beträgen. In der Praxis verlangt die Beklagte - entgegen den in den AGB genannten Beträgen - nur 10 S pro Mahnung; sie verrechnet bei Rückholungen eines bereits abgebuchten Betrags innerhalb der 42-tägigen Frist keine Verzugszinsen, bei nachträglicher Einzahlung mittels Überweisung auch keine Bearbeitungsgebühr von 30 S. Welchen Mehraufwand die Beklagte durch Barzahler oder Zahler mittels Zahlschein zu tragen hat, ist nicht feststellbar.

Rechtlich ging das Erstgericht von der Nichtigkeit der beanstandeten Klausel gem § 6 Abs 1 Z 11 KSchG aus, werde doch damit die Beweislastverteilung im Prozess zu Lasten jenes Verbrauchers verändert, der gegen einen unberechtigten Einziehungsauftrag keinen Widerspruch erhebe; ein Widerruf belaste den Schuldner hingegen mit Verzugszinsen, Manipulationsgebühr der Banken sowie Bearbeitungsgebühr der Beklagten. Diesen schwerwiegenden Nachteilen des Schuldners stünde nur ein geringfügiger Kostenvorteil des Gläubigers bei einer Einzugsermächtigung gegenüber. Die gebotene Interessenabwägung verlange die Unwirksamkeit der Änderung der AGB.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit einer erstmaligen Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO durch das Berufungsgericht sowie zu den Voraussetzungen einer Änderung der Geschäftsbedingungen nach § 18 Abs 2 TKG fehle. Der Gesetzgeber habe in § 18 Abs 2 TKG der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, ihre Geschäftsbedingungen einseitig mit Wirkung auf laufende Verträge zu verändern; der in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage erwähnte Hinweis des Kunden auf eine ihm eröffnete Kündigungsmöglichkeit sei nur eine Empfehlung, aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die zu beurteilende Klausel sei auch nicht nichtig, weil eine Beweislastverschiebung durch Widerspruch gegen die Abbuchung vermieden werden könne; dass vom Kunden in diesem Fall eine Bearbeitungsgebühr verlangt werde, sei nicht festgestellt worden. Unter Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO sei der Betrag von 30 S im Vergleich mit der Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstitute als angemessen zu beurteilen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit der Vorschreibung eines Barzahleraufschlags bei Nichterteilung einer Einzugsermächtigung fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch aufsichtsbehördlich genehmigte allgemeine Geschäftsbedingungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (ecolex 1999, 689 = RdW 1999, 660) und dass bei Dauerschuldverhältnissen nach dem aus dem allgemeinen Vertragsrecht folgenden Grundsatz unveränderter vertraglicher Bindung vertragsbestimmende AGB nur dann ohne (auch vorweg erklärbare) Zustimmung des Vertragspartners geändert werden können, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist (EvBl 1982/87; SZ 63/51). Auf eine solche gesetzliche Regelung beruft sich die Beklagte unter Hinweis auf § 18 Abs 2 TKG.

Der Kläger vertritt die Ansicht, aus § 18 Abs 2 TKG ergebe sich zwar ein gesetzlicher Änderungsvorbehalt zugunsten der Beklagten, dieser ermögliche aber bei verfassungskonformer Interpretation dieser Bestimmung nur angemessene Änderungen der AGB der Beklagten. Auch sei aus den Materialien deutlich zu erkennen, dass Vertragsänderungen nur dann wirksam würden, wenn der Teilnehmer auf das ihm für diesen Fall zustehende Kündigungsrecht hingewiesen worden sei. Eine ähnliche Wertung des Gesetzgebers ergebe sich auch aus § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, wonach bei einer Erklärungsfiktion ein besonderer Hinweis auf die Bedeutung des Verhaltens des Verbrauchers erforderlich sei.

Hiezu war zu erwägen:

§ 18 Abs 2 TKG ordnet an, dass Änderungen der Geschäftsbedingungen und der Entgelte mindestens zwei Monate vor ihrer Wirksamkeit in geeigneter Form kundzumachen sind und dass Änderungen der den Verträgen zugrundeliegenden Vertragsinhalte die Vertragspartner des Konzessionsinhabers berechtigt, innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung der Änderung den Vertrag zu kündigen. Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (abgedruckt bei Stratil/Weissenburger, Telekommunikations- gesetz, 20) führen zu dieser Bestimmung aus, es sei, um dieses Kündigungsrecht auch tatsächlich ausüben zu können, erforderlich, dass der Teilnehmer über die Vertragsänderung durch den Betreiber entsprechend informiert und auf das Kündigungsrecht hingewiesen werde, was etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung erfolgen könne.

Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 22/1; SZ 39/103; SZ 41/119; SZ 45/41; Arb. 7.174; JBl 1981, 552 ua), ist bei der Auslegung eines Gesetzes auf dessen Entstehungsgeschichte und dabei insbesondere auf die sogenannten "Gesetzesmaterialien" erst (und nur) dann zurückzugreifen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist (im gleichen Sinn auch VfSlg 4.340, 7.698; VwSlgNF 9.213 A ua). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, sondern sich nur aus den Materialien ergibt, kann auch nicht durch Auslegung Geltung erlangen (SZ 39/103; SZ 40/16; SZ 45/41; SZ 45/118 uva; zu allem auch Bydlinski in Rummel, ABGB2 § 6 Rz 25 mwN; JBl 1987, 647 = ÖBl 1987, 136 - Leerkassettenvergütung; SSV-NF 10/88 uva). Nach herrschender Auffassung steht vielmehr die Norm selbst mit ihrem Wortlaut, mit ihrer Systematik und in ihrem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren (EvBl 1976/53; RZ 1983, 190 je mwN).

§ 18 Abs 2 TKG ist unmissverständlich und eindeutig dahin formuliert, dass darin die Gültigkeit der Änderung von Geschäftsbedingungen allein an deren rechtzeitige Kundmachung geknüpft ist; weitere Gültigkeitsvoraussetzungen, wie insbesondere etwa eine Information des Vertragspartners über das ihm mit der Änderung eröffnete Rücktrittsrecht, werden nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut nicht aufgestellt. Nach den oben dargestellten Auslegungsgrundsätzen bedarf es daher in diesem Fall einer Bedachtnahme auf die Absicht des (historischen) Gesetzgebers von vornherein nicht. Nicht zielführend ist auch der Verweis der Klägerin auf § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, der sich nur auf vertragliche, nicht aber auf gesetzliche Erklärungsfiktionen bezieht. Eine Gleichbehandlung beider Fälle verbietet sich aber - wie die Beklagte zutreffend ausführt - wegen der jeweils unterschiedlichen Sachverhalte: § 6 Abs 1 Z 2 KSchG schützt den Verbraucher davor, dass ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung fingiert wird, wenn er von seinem Vertragspartner nicht zuvor auf die Bedeutung des Verhaltens hingewiesen worden ist. Damit nicht zu vergleichen ist der hier vorliegende Fall, in dem das Gesetz für den Fall einer Änderung des Vertragsinhalts zwar eine Kündigungsmöglichkeit eröffnet, ohne zugleich eine Aufklärungspflicht des einen Teils gegenüber seinem Vertragspartner über dieses Recht zu normieren.

Daraus folgt, dass auch "Altkunden" der Beklagten (wie die Zedentin) grundsätzlich an die Geschäftsbedingungen der Beklagten in der nunmehr geltenden Fassung unter Einschluss der beanstandeten Klausel betreffend den Barzahleraufschlag gebunden sind. Es gilt daher zu prüfen, ob die von der Klägerin beanstandete Klausel der in den Vertrag einbezogenen AGB der Beklagten, die ihren Kunden, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, eine Zahlscheingebühr in Höhe von zuletzt 30 S auferlegt, diese gemäß § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt. Durch die in dieser Bestimmung verankerte Generalklausel sollen unfaire Bestimmungen in AGB oder in Vertragsformblättern vermieden werden. Eine gröbliche Benachteiligung ist stets dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem, sachlich nicht gerechtfertigtem Mißverhältnis zur vergleichbaren Position des anderen steht; bei dieser Angemessenheitskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG, § 879 Abs 3 ABGB Rz 16, 20 und 31; Krejci in Rummel, ABGB2 § 879 Rz 240; SZ 68/79; JBl 1996, 657; EvBl 1998/104; RdW 1999, 196 = ecolex 1999, 317 uva).

Das Einzugsermächtigungsverfahren (EEV) ist - ebenso wie das Abbuchungsauftragsverfahren - eine Form des Lastschriftverfahrens und damit ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, das - im Gegensatz zur Giroüberweisung - nicht vom Zahlenden, sondern vom Zahlungsempfänger in Gang gesetzt wird. Dieser reicht bei seiner Bank (erste Inkassostelle) eine Lastschrift über einen bestimmten Betrag ein, auf welcher Name, Bankverbindung und Konto des Bezogenen sowie des Einreichers angegeben sind. Der Einreicher erhält sogleich eine Gutschrift über den Betrag der Lastschrift mit Wertstellung zu einem Datum, das eine bestimmte Zahl von Arbeitstagen nach der Einreichung liegt. Hat der Bezogene sein Konto nicht zufällig bei derselben Bank, leitet die erste Inkassostelle die Lastschrift an die Bank des Bezogenen (Zahlstelle), die auf dem Konto des Bezogenen eine Belastungsbuchung in Höhe des Lastschriftbetrages vornimmt, sofern dieses Deckung aufweist (oder eine ausreichende Kreditlinie besteht) und die Lastschrift den Vermerk trägt, dass dem Einreicher eine Einzugsermächtigung des Kontoinhabers vorliegt. Von der Vornahme der Belastungsbuchung benachrichtigt die Zahlstelle den Kontoinhaber in der üblichen Weise (Zusendung eines Kontoauszugs). Verweigert der Bezogene eine Genehmigung der Belastungsbuchung, indem er dieser - auch ohne Angabe von Gründen - widerspricht, wird diese rückgängig gemacht, was grundsätzlich auch für berechtigte Lastschrifteinziehungen gilt, also wenn der Lastschriftschuldner dem Lastschriftgläubiger eine Einziehungermächtigung erteilt und dieser sich in deren Grenzen gehalten hat (Canaris, Bankvertragsrecht I3 Rz 528, 559 f; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, Rz 208, 222).

Das EEV bietet im Vergleich mit der Giroüberweisung und dem Scheck beträchtliche Vorteile für alle Beteiligten. Für den Zahlungsempfänger ergeben sich diese vor allem daraus, dass er die Initiative für den Einzug seiner Außenstände in die Hand bekommt. Er erhält daher in aller Regel das Geld rechtzeitig. Daraus folgen erhebliche Liquiditäts- und Zinsvorteile, aber auch wesentliche Organisations- und Buchführungsvorteile, weil das Mahnwesen weitgehend überflüssig wird und eine gesonderte buchungsmäßige Erfassung nur in den verhältnismäßig seltenen Fällen eines mangels Kontodeckung gescheiterten oder infolge Widerspruchs des Schuldners rückgängig gemachten Lastschrifteinzugs erforderlich ist. Für den Bezogenen liegt der Hauptvorteil darin, dass er sich nicht um die Zahlung seiner Schulden zu kümmern braucht, die damit verbundene Arbeit und den Organisationsaufwand einspart und nicht in Gefahr gerät, Skonti zu verlieren oder Verzugszinsen zahlen zu müssen. Im Gegensatz zu einem Dauerüberweisungsauftrag kann das Lastschriftverfahren auch eingesetzt werden, wenn Höhe und/oder Fälligkeit der Schuld wechseln. Den beteiligten Banken ermöglicht das Lastschriftverfahren die Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelüberweisungsvorgängen zu einer Gesamtgutschrift über die Summe der an einem bestimmten Tag eingereichten Lastschriften und erleichtert wegen der Massenhaftigkeit und weitgehenden Schematisierbarkeit der Zahlungsvorgänge den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (Canaris aaO Rz 529).

Beim EEV treffen die Folgen eines Missbrauchs der Lastschriftermächtigung grundsätzlich nicht den Bezogenen, weil dieser die Kontobelastung durch einen Widerspruch rückgängig machen kann (Canaris aaO Rz 530). Die überwiegende deutsche Lehre hat deshalb unter dem Gesichtspunkt einer Wirksamkeitskontrolle keine Bedenken gegen Lastschriftklauseln im EEV (Nachweise bei Häuser, Inhaltskontrolle von Lastschriftabreden in allgemeinen Geschäftsbedingungen, ZZB 1995, 285 ff, 288; Coester in Staudinger, BGB13 § 9 AGBG Rz 425; Kappus in Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Abonnementvertrag und Druckschriftenvertrieb, Rz 26; kritisch Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz8 Anh §§ 9 - 11 Rn 459a, für den Fall, dass der Geldeinzug in unregelmäßigen Abständen und/oder in jeweils unterschiedlicher Höhe erfolgt und es sich um erhebliche Beträge handelt, weil dann das Vorhalten eines ausreichenden Kontoguthabens den Vertragspartner stark belasten könne und eine Nachprüfung des Rechnungsbetrags meist erst nach der Lastschrift erfolgen könne).

Der BGH (NJW 1996, 988 = dJZ 1997, 954 zust. Häuser) hat eine Lastschriftklausel im EEV, die Kunden eines Kabelfernsehunternehmens zur Einwilligung in eine Einzugsermächtigung betreffend die Zahlung des monatlichen Entgelts von 11,40 DM verpflichtete, für unbedenklich erachtet. Es sei grundsätzlich zulässig, bei der Gestaltung von AGB Rationalisierungsgesichtspunkte zu berücksichtigen und die Vertragsabwicklung zu vereinfachen, solange diese Interessen nicht einseitig und ohne Rücksicht auf den Vertragspartner durchgesetzt würden. Die zu beurteilende Klausel sei geeignet, einen erheblichen und wirtschaftlich sinnvollen Rationalisierungserfolg zu erzielen; diesen Vorteilen stünden keine unangemessenen Nachteile der Kunden gegenüber, wenn man berücksichtige, dass der Zahlungspflichtige der Kontobelastung widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrags verlangen könne. Eine Verpflichtung des Kontoinhabers, die Kontobewegungen in einem gewissen Maß zu kontrollieren, bestehe unabhängig davon, ob er eine Einzugsermächtigung erteilt habe oder nicht. Auch werde seine Dispositionsfreiheit in Ansehung der Kontodeckung nicht unangemessen eingeschränkt, wenn es sich um den regelmäßigen Einzug geringfügiger Beträge handle. Ob diese Grundsätze auch für den Fall gälten, dass größere Beträge, deren Höhe nicht von vornherein feststehe, zu unregelmäßigen Zeitpunkten eingezogen würden, müsse hier nicht entschieden werden.

Der erkennende Senat teilt die im deutschen Schrifttum und in der zitierten Entscheidung des BGH angestellten Überlegungen, wonach das EEV grundsätzlich allen Beteiligten Vorteile bietet. Eine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB ist mit dieser Vertragsgestaltung daher auch dann noch nicht verbunden, wenn der Schuldner zum Ausgleich für die mit der Nichterteilung einer Einzugsermächtigung verbundenen Kostennachteile des Gläubigers diesem eine mäßige Zahlscheingebühr ("Barzahleraufschlag") zu entrichten hat. Hat nämlich die Beklagte unter angemessenen Voraussetzungen das EEV eingeführt, ist für sie die Mehrbelastung durch vereinzelte Barzahler nicht unerheblich und auch ein gewisser Druck auf die Erteilung einer Einziehungsermächtigung in Anbetracht der im Zahlungsverkehr bestehenden Gepflogenheiten nicht unangemessen (so auch Brandner aaO).

Dem Argument der Klägerin, der Kunde der Beklagten werde durch das EEV im Streitfall in die Klägerrolle gedrängt, was nicht nur Nachteile bei Beweislast und Gerichtsstand, sondern auch im Fall der Abbuchung nicht klagbarer, weil sittenwidriger Entgelte (Telefonsex) nach sich ziehe, ist entgegenzuhalten, dass ein unbegründeter Widerruf innerhalb von 42 Kalendertagen ab Abbuchung eine Rückbuchung des Lastschriftbetrags bewirkt. Die von der Klägerin befürchteten nachteiligen Folgen können auf diese Weise vermieden werden. Dass ein derartiger Widerruf mit Mehrkosten für den Bezogenen (Verrechnung von Verzugszinsen, Rückleitgebühren der Bank, Zahlscheinentgelt und Mahnentgelt) verbunden wäre, wurde nicht festgestellt.

Die Klägerin verweist zu Recht darauf, dass beim vorliegenden Sachverhalt die Höhe des einzuziehenden Betrags schwankt, weil er von der Intensität der in Anspruch genommenen Dienste der Beklagten abhängt, und dass die einzuziehenden Entgelte auch hoch sein können. Häuser (dJZ 1997, 957 ff) hat jedoch in seiner Besprechung der zitierten BGH-Entscheidung aufgezeigt, dass auch für solche Fallgestaltungen dann keine Unangemessenheit der Lastschriftklausel gegeben ist, wenn einerseits das Risiko der erforderlichen Kontodeckung dadurch gemindert ist, dass der Schuldner durch die Zahlstelle auf eine fehlende Deckung für eine vorgelegte Lastschrift hingewiesen und damit in die Lage versetzt wird, anderweitig für die rechtzeitige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung zu sorgen, und wenn andererseits der Gläubiger dem Schuldner den bevorstehenden Einzug ankündigt.

Nach dem unstrittigen Sachverhalt erhält der Kunde der Beklagten die Rechnung, die - wie gerichtsbekannt ist - eine detaillierte, nachvollziehbare Aufschlüsselung der Verbindungsentgelte enthält, mindestens eine Woche vor der Abbuchung. Damit bleibt ihm genügend Zeit, sowohl für eine ausreichende Kontodeckung vorzusorgen, als auch eine Überprüfung der Rechnung der Höhe nach durchzuführen und allfällige Unklarheiten mit der Beklagten noch vor Abbuchung abzuklären. Auch unter den Gesichtspunkten der Dispositionsfreiheit und der Überprüfbarkeit des Lastschriftbetrags bestehen daher keine Bedenken gegen die Gültigkeit der zu beurteilenden Klausel.

Zuletzt wendet sich die Klägerin gegen die Höhe der von der Beklagten verlangten Bearbeitungsgebühr; das Berufungsgericht habe dadurch einen wesentlichen Verfahrensmangel begangen, dass es bei Feststellung der der Beklagten ohne Einziehungsauftrag entstehenden Kosten zu Unrecht § 273 Abs 1 ZPO angewendet habe. Dem ist zu entgegnen, dass es bei der hier anzustellenden Inhaltskontrolle von AGB nicht um die Tatfrage geht, welche betriebswirtschaftlichen Mehrkosten der Beklagten im Einzelfall dadurch entstehen, dass eine Forderung im Überweisungsverfahren und nicht im EEV beglichen wird; zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang vielmehr die Rechtsfrage, ob der verlangte Barzahleraufschlag so geringfügig ist, dass der Schuldner dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Dies ist angesichts der Höhe von 30 S zu bejahen, hält sich doch dieser Betrag im Rahmen vergleichbarer Gebühren, wie etwa jener von Bankinstituten für Bareinzahlungen auf ein Fremdkonto. Der Revision konnte daher auch unter diesem Aspekt kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 ZPO, § 50 Abs 1 ZPO.

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