OGH 4Ob221/06p; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 6Ob24/11i; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 9Ob46/16d; 7Ob217/16m; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 4Ob184/18i; 1Ob57/20v; 9Ob19/20i; 2Ob184/20b; 5Ob117/21y; 8Ob125/21x; 7Ob112/22d; 6Ob44/22x; 6Ob215/22v; 8Ob158/22a (RS0121955)

OGH4Ob221/06p; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 6Ob24/11i; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 9Ob46/16d; 7Ob217/16m; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 4Ob184/18i; 1Ob57/20v; 9Ob19/20i; 2Ob184/20b; 5Ob117/21y; 8Ob125/21x; 7Ob112/22d; 6Ob44/22x; 6Ob215/22v; 8Ob158/22a15.2.2024

Rechtssatz

Eine sogenannte Tatsachenbestätigung sieht eine widerlegbare Erklärung des Verbrauchers über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache vor. Erschwert eine solche Tatsachenbestätigung, wenn sie in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist, die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers, indem sie ihn mit einem Beweis belastet, den er sonst nicht erbringen müsste, ist die Klausel nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nichtig.

Normen

ABGB §879 E
KSchG §6 Abs1 Z11

4 Ob 221/06pOGH20.03.2007

Beisatz: So bereits 9 Ob 15/05d und 7 Ob 78/06f. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Unzulässige Tatsachenbestätigungen in AGB für Ankauf- und Barkredite (Klauseln 25, 27, 28, 34 und 40). (T2)

3 Ob 12/09zOGH19.05.2009

Auch; Beisatz: Hier: Bestätigung im Finanzierungsleasingvertrag. (T3)

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Vgl; Beisatz: Die Klausel „Dem Leasingnehmer sind die Verkaufs-, Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten bekannt, und hat er diese angenommen." (Klausel 6) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. (T4)<br/>Beisatz: Die Klausel „Der Leasinggegenstand und der Lieferant werden vom Leasingnehmer selbst ausgewählt." ist zulässig. (T5)

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Auch; Beis wie T3; Beisatz: § 6 Abs 1 Z 11 KSchG ist analog anzuwenden, wenn zwar keine formelle Beweislastvereinbarung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahekommen kann. Immer aber ist zu fordern, dass durch eine in AGB enthaltene Tatsachenbestätigung eine Erschwerung der Beweissituation für den Konsumenten denkbar ist. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/41

6 Ob 24/11iOGH11.09.2012

Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Die Frage der Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 Z 11 KSchG auf eine Klausel stellt sich nicht, wenn damit keine die Beweislast verschiebende Tatsachenbestätigung vorliegt. (T7)<br/>Veröff: SZ 2012/87

9 Ob 31/15xOGH21.04.2016
6 Ob 120/15pOGH20.07.2016

Vgl auch

9 Ob 46/16dOGH28.02.2017
7 Ob 217/16mOGH26.04.2017

Beisatz: Hier: „Bezug nehmend auf das von mir angebahnte, in den Geschäftsräumen der Firma K***** eU geführte Gespräch …“ als Bestätigung der Anbahnung des Geschäfts durch den Kunden (Klausel 1) und „Einen Durchschlag dieser meiner Beitrittserklärung habe ich erhalten“ als Bestätigung der Kenntnisnahmemöglichkeit (Klausel 12). (T8)

1 Ob 113/17zOGH30.08.2017
6 Ob 228/16xOGH29.08.2017
4 Ob 184/18iOGH20.12.2018

Auch; Beisatz: Solche Klauseln sind unbedenklich, wenn entweder den Verbraucher ohnehin die Beweislast für den bestätigten Umstand trifft oder es sich gar nicht um eine Tatsachenerklärung handelt. (T9)

1 Ob 57/20vOGH28.04.2020

Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Interzedent bestätigt, dass er von der Bank umfassend über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers aufgeklärt wurde. (T10)

9 Ob 19/20iOGH29.09.2020

Beisatz: Hier: Die Klausel einer Bank, „Die Informationen über Entgelte und Zinssätze […] habe ich erhalten und werden diese und die darin genannten Entgelte hiermit vereinbart.“ verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG. (T11)

2 Ob 184/20bOGH21.10.2021
5 Ob 117/21yOGH24.03.2022
8 Ob 125/21xOGH25.01.2022

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Tatsachenbestätigung, die in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses (Bausparvertrag) enthalten ist (Klausel 1). (T12)

7 Ob 112/22dOGH23.11.2022

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Klausel in (der Klauselkontrolle unterliegendem) Datenschutzhinweis einer Versicherung (Klausel 1); Verbandsprozess. (T13)

6 Ob 44/22xOGH09.12.2022

Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Fitnessstudios (Klausel 3). (T14)

6 Ob 215/22vOGH28.06.2023

Beisatz wie T6

8 Ob 158/22aOGH15.02.2024

vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klausel, wonach der Mietgegenstand der Ausstattungskategorie A entspricht, als zulässig beurteilt. (T15)

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_014