European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00125.21X.0125.000
Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Der Revision der klagenden Partei wird hingegen Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen und es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der von der beklagten Partei mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind:
1. Ich stelle den vorliegenden Bausparantrag in Anerkennung und unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft der B* AG sowie (für das C*Bausparen) der auf Seite 2 angeführten Sonderbestimmungen. Davon abweichende Zusagen habe ich nicht erhalten.
2. Eine Anlastung des Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 0,5 % der Vertragssumme und eine Zinsenrückrechnung erfolgt nach § 5 und § 14.1. lit a) bzw 14.2 lit a) der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft unter anderem dann, wenn der Vertrag entweder vor Ablauf von 6 Jahren gekündigt wird oder nach Ablauf von 6 Jahren das Mindestbausparguthaben oder die Mindestbewertungszahl nicht erreicht bzw die vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wurde.
3. § 5 Verwaltungskostenbeitrag
1. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt ½ % der Vertragssumme; dieser ist bei Zuteilung bzw Kündigung oder einer aus einem anderen Grund erfolgenden Auflösung des Bausparvertrages fällig und wird dem Konto angelastet. Ist das Bausparguthaben niedriger als der Verwaltungskostenbeitrag, so beschränkt sich dieser auf das vorhandene Guthaben.
2. Wird der Bausparvertrag ohne Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens nach einer sechsjährigen Sparzeit gekündigt oder aus einem anderen Grund aufgelöst, so entfällt der Verwaltungskostenbeitrag sofern das Bausparguthaben zum Zeitpunkt der Auflösung 30 % der Vertragssumme beträgt und eine bestimmte Mindestbewertungszahl laut § 7 Z 2 je nach Tarif erreicht ist. Der Verwaltungskostenbeitrag entfällt auch, wenn nach erfolgter Zuteilung nach einer sechsjährigen Sparzeit auf ein Bauspardarlehen verzichtet wird. Für den Bonustarif (Tarif 8) gilt § 14.4 lit. e).
4. § 14.1. Fixzins-Spartarif (Tarif 3)
Für Tarif 3 gelten die Allgemeinen Bedingungen mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
a) Die Verzinsung des Bausparguthabens (§ 4 Z 1) beträgt bis zu einem Guthabensbetrag von € 9.000,00 2,0 % jährlich, für den übersteigenden Betrag 1 % jährlich. Nach Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn sinkt die Verzinsung für das gesamte Bausparguthaben auf 0,5 % jährlich. Wenn innerhalb von sechs Jahren ab Vertragsbeginn das Bausparguthaben zurückgezahlt oder die gemäß § 3 Z 2 vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wird, erfolgt eine Zinsenrückrechnung auf 0,5 % jährlich.
b) Außerhalb der gemäß EStG einzuhaltenden 6‑jährigen gesetzlichen Mindestbindungsfrist kann abweichend von lit a) eine Verzinsung nach Maßgabe des § 4 Z 2 vereinbart werden.
c) Die nach § 5 Z 2 erforderliche Bewertungszahl beträgt mindestens 150.
d) Die Zuteilungsanwartschaft (§ 6) kann frühestens nach 69 Monaten erreicht werden. Die Mindestwartezeit bis zur Zuteilung beträgt demnach 72 Monate.
e) Im Zuteilungsverfahren (§ 7 Z 2) wird die Bewertungszahl durch Zusammenzählen der am 31. 3., 30. 6., 30. 9. und 31. 12. festgestellten vollen Prozentguthaben, vermindert um die Hälfte und abgerundet auf ganze Zahlen, ermittelt.
f) Der für das Jahr 2012 gültige jährliche Kontoführungsbeitrag (siehe § 22) beträgt € 5,79. Dieser Beitrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Regelung von § 22 Z 1 3. bis 6. Satz. Diese Begünstigung entfällt von dem Jahr angefangen, in dem der Bausparer die Zuteilung annimmt, sodass sich der Kontoführungsbeitrag ab dann nach § 22 richtet.
g) Die Darlehenszinsen werden jährlich berechnet und dem Schuldsaldo zugeschlagen. Dadurch kommt es zur Verrechnung von Zinseszinsen.
h) Der Zinssatz für das Bauspardarlehen (§ 11) beträgt 6 % jährlich.
§ 14.2. Dynamischer Spartarif (Tarif 6)
Für Tarif 6 gelten die Allgemeinen Bedingungen mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
a) Die in einem Kalenderjahr unveränderliche Verzinsung des Bausparguthabens (§ 4 Z 1) ist während der ersten 6 Jahre ab Vertragsbeginn gleich dem 'maßgeblichen 12‑Monats‑Euriborsatz' abzüglich 1.3 Prozentpunkte, kaufmännisch gerundet auf volle Zehntelprozentpunkte.
Nach Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn sinkt die Verzinsung für das gesamte Bausparguthaben auf 0,5 % jährlich.
Der 'maßgebliche 12-Monats-Euriborsatz' ist der Durchschnitt der 12-Monats-Euribor-Tagessätze der letzten 3 Bankarbeitstage im November des vorangegangenen Jahres.
Diese Tagessätze werden veröffentlicht auf der Website der Oesterreichischen Nationalbank (www.oenb.at ) in der Tabelle 'Tägliche Euro-Geldmarktsätze in % p.a., EURIBOR 12 Monate‘. Sollte es in Zukunft zu einer Veröffentlichung dieses Indikators an anderer Stelle oder in anderer Form kommen, sind die neuen Veröffentlichungen für die Zinsanpassung heranzuziehen, wobei dem Bausparer dieser Indikator auf Antrag mitgeteilt wird.
Als Obergrenze gilt ein Zinssatz von 4,0 % jährlich und als Untergrenze ein solcher von 1,0 % jährlich, soweit nicht der nächste Absatz zur Anwendung kommt.
Wenn innerhalb von sechs Jahren ab Vertragsbeginn das Bausparguthaben zurückgezahlt oder die gemäß § 3 Z 2 vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wird, erfolgt eine Zinsenrückrechnung auf 0,5 % jährlich.
b) Der in einem Kalenderjahr unveränderlich geltende Zinssatz für das Bauspardarlehen (§ 11) ist gleich dem 'maßgeblichen 12-Monats-Euriborsatz' gemäß lit a) zuzüglich 1,6 Prozentpunkte, kaufmännisch gerundet auf volle Zehntelprozentpunkte.
Als Obergrenze gilt ein Zinssatz von 6 % jährlich und als Untergrenze ein solcher von 2,9 % jährlich.
c) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 14.1. b)– g).
6. § 22 Kosten und Abgaben
Der Kontoführungsbeitrag wird dabei für jedes begonnene Kalenderjahr bzw bei unterjährigem Vertragsbeginn für das betreffende Kalenderjahr in voller Höhe angelastet.
Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal österreichweit im redaktionellen Teil einer Samstagsausgabe der 'Neue Kronenzeitung' auf Kosten der beklagten Partei mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 9.880,64 EUR (darin 1.543,58 EUR USt, 619,16 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 7.906,76 EUR (darin 872,96 EUR USt, 2.669 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die nach § 29 KSchG zur Unterlassungsklage berechtigte klagende Kammer wendet sich gegen mehrere Klauseln, die die Beklagte als Kreditinstitut im Bauspargeschäft mit Verbrauchern verwendet.
[2] Die Klägerin begehrt, der Beklagten die Verwendung einzelner Klauseln, die im Folgenden gesondert dargestellt werden, in AGB und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern ebenso zu verbieten, wie die Berufung auf diese Klauseln, soweit sie bereits Inhalt der von der Beklagten geschlossenen Verbraucherverträge geworden sind. Weiters begehrt sie, ihr die Ermächtigung zu einer Urteilsveröffentlichung im redaktionellen Teil einer Samstag-Ausgabe der „Neuen Kronen-Zeitung“ zu erteilen.
[3] Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klauseln seien allesamt zulässig.
[4] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (das von der Klägerin während des erstinstanzlichen Verfahrens um „Klausel 5“ eingeschränkt worden war) hinsichtlich der Klauseln 2 und 3 statt und ermächtigte die Klägerin diesbezüglich zur Urteilsveröffentlichung. Im Übrigen, und zwar hinsichtlich der Klauseln 1, 4 und 6, wies es die Klage ab.
[5] Das Berufungsgericht gab weder der Berufung der Klägerin noch der Berufung der Beklagten Folge.
[6] Es ließ die Revision zu, da die zu prüfenden Klauseln eine größere Anzahl von Kunden beträfen.
[7] Gegen das Berufungsurteil richten sich die Revisionen beider Streitteile, die eine Abänderung des Berufungsurteils im Sinn des eigenen Prozessstandpunkts begehren. In eventu werden Aufhebungsanträge gestellt.
[8] In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien wechselseitig, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[9] Beide Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt; jene der Klägerin ist hingegen berechtigt.
I. Voranzustellen sind folgende Grundsätze ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Verbandsprozess:
[10] Nach § 879 Abs 3 ABGB ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Das dadurch geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RIS‑Justiz RS0016914). Ein Abweichen vom dispositiven Recht wird unter Umständen schon dann eine „gröbliche“ Benachteiligung des Vertragspartners sein können, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht, wenn also keine sachlich berechtigte Abweichung von der für den Durchschnittsfall getroffenen Norm des nachgiebigen Rechts vorliegt (RS0016914 [T3, T4, T6]). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]).
[11] § 864a ABGB erfasst nur jene Fälle, in welchen nach Vertragsabschluss nachteilige Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern hervor-kommen, mit denen nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen war (RS0105643). Eine grobe Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB wird nicht vorausgesetzt (RS0123234). Objektiv ungewöhnlich ist nur eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss also ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen. Insbesondere dann, wenn nur ein beschränkter Adressatenkreis angesprochen wird, kommt es auf die Branchenüblichkeit und den Erwartungshorizont der angesprochenen Kreise an (RS0014646). Die Ungewöhnlichkeit eines Inhalts ist nach dem Gesetzestext objektiv zu verstehen. Die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit gerade für den anderen Teil ist daher ausgeschlossen (RS0014627). Die Inhaltskontrolle gemäß § 879 ABGB geht der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB nach (RS0037089).
[12] Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das Transparenzgebot soll es dem Kunden ermöglichen, sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren (RS0115217 [T41]). Das setzt die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig sind oder von ihm jedenfalls festgestellt werden können. Das können naturgemäß auch Fachbegriffe sein, nicht aber Begriffe, die so unbestimmt sind, dass sich ihr Inhalt jeder eindeutigen Festlegung entzieht. Der durch ihre Verwendung geschaffene weite Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann (RS0115217 [T3]). Das Transparenzgebot begnügt sich nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlangt, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher „durchschaubar“ sind (RS0122169 [T2]). Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die den Verbraucher – durch ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position – von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten können oder ihm unberechtigt Pflichten auferlegen. Daraus kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben (RS0115219 [T1, T14, T21]; RS0115217 [T8]; RS0121951 [T4]).
[13] Im Verbandsprozess nach § 28 KSchG hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen. Auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Klausel kann nicht Rücksicht genommen werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion nicht möglich ist (RS0038205 [insb T20]).
II. Zur Revision der Beklagten
1. Klausel 2:
[14] Der Abschluss eines Bausparvertrags bei der Beklagten setzt die Unterfertigung eines ausgefüllten Formulars mit dem Titel „Bausparantrag“ voraus. Auf der Rückseite dieses Formulars findet sich unter der Überschrift „Erklärungen und Sonderbestimmungen“ im dritten – linksseitig mit dem fettgedruckten Schlagwort „Hinweise:“ gekennzeichneten – Absatz nachstehender Text:
„Eine Anlastung des Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 0,5 % der Vertragssumme und eine Zinsenrückrechnung erfolgt nach § 5 und § 14.1. lit a) bzw 14.2. lit a) der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft unter anderem dann, wenn der Vertrag entweder vor Ablauf von 6 Jahren gekündigt wird oder nach Ablauf von 6 Jahren das Mindestbausparguthaben oder die Mindestbewertungszahl nicht erreicht bzw die vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wurde.“
[15] Nach Ansicht der Klägerinverstößt diese Klausel gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB sowie § 864a ABGB, weil sie eine für den Verbraucher nachteilige Anlastung eines Verwaltungskostenbeitrags und eine Zinsenrückrechnung unter Verweis auf die Bestimmungen in den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft [ABB] vorsehe, ohne dass diese wirksam Vertragsinhalt geworden wären. Es bleibe insbesondere auch unklar, was unter den Begriffen „Mindestbausparguthaben“, „Mindestbewertungszahl“ bzw „Mindestsparrate“ zu verstehen sei.
[16] Die Beklagte wandte ein, dass es sich gar nicht um eine Vertragsbestimmung, sondern (auch ausweislich der Überschrift) um einen Hinweis auf die dann dargestellte Anlastung des Verwaltungskostenbeitrags handle.
[17] Das Erstgericht erklärte die Klausel unter Verweis auf Klausel 3 für unzulässig.
[18] Das Berufungsgericht führte aus, dass sowohl der in Klausel 2 angesprochene Verwaltungskostenbeitrag als auch die nachträgliche Zinsenrückrechnung in § 5 ABB und in § 14.1. iVm § 14.2. ABB – auf welche Klausel 2 verweise – derart kompliziert und unübersichtlich dargestellt seien, dass diese jedenfalls als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG zu werten seien, dies unter anderem wegen der Vielzahl von für den vertragsschließenden Kunden unbestimmten Begriffen wie „Mindestbewertungszahl“, „Mindestbausparguthaben“ oder „Mindestsparrate“. Die Platzierung auf Seite 2 des Antragsformulars unter der Überschrift „Hinweise und Sonderbestimmungen“ lasse zudem den Eindruck entstehen, dass die nachteiligen finanziellen Konsequenzen dieser Regelung, die einen ganz erheblichen Einfluss auf die Höhe des Bausparertrags haben könnte, gegenüber dem Kunden verschleiert werden sollten.
[19] Die Beklagte wiederholt in ihrer Revision den Einwand, dass Klausel 2 weder die Vereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalte, noch diese abändere. Die dort verwiesenen Bestimmungen betreffend Verwaltungskostenbeitrag und Zinsenrückrechnung würden vielmehr – völlig unabhängig von Klausel 2 – im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart. Klausel 2 weise lediglich auf diese hin. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen sei Klausel 3 zulässig.
Dazu ist auszuführen:
[20] Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt und die seinen Inhalt determinieren (s auch 8 Ob 24/17p [Klauseln 1 und 2]). Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (RS0123499 [T7]). Eine Formulierung ist grundsätzlich unbedenklich, wenn sie keine Willenserklärung des Verbrauchers enthält, sondern bloß dessen Aufklärung dient (RS0131601 [T3]). Dies gilt aber nicht, wenn die Klausel dahin verstanden werden kann, dass der Verbraucher über eine Regelung nicht bloß informiert wird, sondern ihr – durch Akzeptieren der AGB – auch zustimmt (RS0131601 [T4]).
[21] Die Ansicht der Beklagten, dass ein als „Hinweis“ titulierter Vertragsbestandteil, der eine (unzulässige) Vertragsbedingung bloß wiedergibt, wiederholt bzw darauf verweist, nicht der Klauselkontrolle unterliege, ist verfehlt.
[22] Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung (RS0122040).
[23] In diesem Fall ergibt sich die Unzulässigkeit der Klausel 2 schon aus der Unzulässigkeit der verwiesenen Klauseln 3 und – wie zu zeigen sein wird (unten Punkt III. 2.) – 4.
2. Klausel 3:
[24] Aus den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft der Beklagten Ausgabe 11/2012 (ABB):
„ § 5 Verwaltungskostenbeitrag
1. Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt ½ % der Vertragssumme; dieser ist bei Zuteilung bzw Kündigung oder einer aus einem anderen Grund erfolgenden Auflösung des Bausparvertrages fällig und wird dem Konto angelastet. Ist das Bausparguthaben niedriger als der Verwaltungskostenbeitrag, so beschränkt sich dieser auf das vorhandene Guthaben.
2. Wird der Bausparvertrag ohne Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens nach einer sechsjährigen Sparzeit gekündigt oder aus einem anderen Grund aufgelöst, so entfällt der Verwaltungskostenbeitrag sofern das Bausparguthaben zum Zeitpunkt der Auflösung 30 % der Vertragssumme beträgt und eine bestimmte Mindestbewertungszahl laut § 7 Z 2 je nach Tarif erreicht ist. Der Verwaltungskostenbeitrag entfällt auch, wenn nach erfolgter Zuteilung nach einer sechsjährigen Sparzeit auf ein Bauspardarlehen verzichtet wird. Für den Bonustarif (Tarif 8) gilt § 14.4 lit e).“
[25] Die Klägerinführte ins Treffen, dass die Klausel intransparent sei und gegen § 864a ABGB verstoße. Die Klausel sei überdies gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB, da die vollen Kosten von 0,5 % der Vertragssumme bereits ab einer minimalen Nichterreichung des vereinbarten Sparbetrags anfielen.
[26] Die Beklagte bestritt.
[27] Das Erstgericht beanstandete, dass Inhalt und Tragweite dieser Klausel, die im Kern eine Form eines Kündigungsbeitrags für den Fall der vorzeitigen Vertragskündigung normiere, für einen durchschnittlichen Verbraucher auch bei bewusstem Studium der ABB nicht ohne Weiteres durchschaubar seien.
[28] Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass die Klausel dem durchschnittlich verständigen Bausparkunden die Pflicht zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags für den Fall verschleiere, dass er den vereinbarten Sparbetrag nicht zur Gänze einzahle. Dies liege unter anderem in der komplizierten Formulierung im Sinne einer Ausnahmeregelung, aber auch an der Weiterverweisung auf § 7 Z 2 ABB im Hinblick auf die Mindestbewertungszahl. Auch aus § 7 Z 2 ABB sei für den Durchschnittskunden nicht ersichtlich und nachvollziehbar, welche Mindestbewertungszahl für den konkreten Tarif gelte und dementsprechend vom Kunden erreicht werden müsse. Da für den durchschnittlichen Verbraucher nicht zu erkennen sei, dass er die vereinbarte Mindestsparrate (§ 7 Z 1 ABB) oder die Mindestsparsumme zur Gänze zu leisten habe, andernfalls ihm ein Verwaltungskostenbeitrag entstehe,sei die Klausel auch überraschend und verstoße gegen § 864a ABGB. Zudem sei die Klausel auch als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB einzustufen. Nach der Textierung sei der gesamte Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 % der Vertragssumme bereits ab einem minimalen Unterschreiten des vereinbarten Sparbetrags vom Bausparkunden zur Gänze zu leisten. Es handle sich um keinen Anreiz für den Bausparkunden, sein Sparziel zu erreichen, sondern um eine Art Pönale.
[29] Die Beklagte hält dem in ihrer Revision entgegen, dass Klausel 3 zwei Regelungen, nämlich die Verpflichtung zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags in § 5 Z 1 und die Ausnahmebestimmung des § 5 Z 2 enthalte. Wenn ein Bausparer die Ausnahmeregelung des § 5 Z 2 wegen der vom Berufungsgericht (zu Unrecht) angenommenen Intransparenz nicht verstehen sollte, würde er eben davon ausgehen, dass er den Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 0,5 % bei Zuteilung, Kündigung oder einer aus einem anderen Grund erfolgenden Vertragsauflösung jedenfalls zu entrichten habe. Die Bestimmung des § 5 Z 2 sei weder intransparent, noch überraschend oder grob benachteiligend. Die Verrechnung des Verwaltungskostenbeitrags (ebenso wie die Zinsenrückrechnung) im Fall der Nichteinhaltung der vereinbarten Mindestsparleistung habe den Zweck, Kunden zur Einhaltung der bei Vertragsabschluss vereinbarten Sparleistung zu bewegen. Darüber hinaus diene sie dazu, die Mehrkosten bzw Mindereinnahmen aus vorzeitig gekündigten oder nicht in vereinbarter Höhe zur Gänze einbezahlten Sparverträgen abzudecken. Es könne für einen Bausparer, der sich zur Erbringung bestimmter Sparleistungen verpflichte, auch nicht überraschend sein, wenn an die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen Rechtsfolgen geknüpft würden.
[30] Die Klägerin verweist in ihrer Revisionsbeantwortung insbesondere auch darauf, dass die Beklagte auf den Vorwurf der gröblichen Benachteiligung, weil selbst eine geringfügige Unterschreitung des vereinbarten Sparziels oder ein geringfügiger Verzug bei der Einzahlung des Monatsbetrags einen immer gleich hohen Abzug vom angesparten Betrag bewirke, gar nicht mehr eingehe.
Dazu ist auszuführen:
[31] Nach den erstgerichtlichen Feststellungen haben sowohl der Verwaltungskostenbeitrag nach § 5 ABB als auch die Zinsenrückverrechnung nach § 14.1. lit a) und § 14.1. lit b) ABB primär den Zweck, Kunden zur Einhaltung der bei Vertragsabschluss vereinbarten Sparleistung zu bewegen. Beim „Verwaltungskostenbeitrag“ handelt es sich um eine Form der Kündigungsgebühr für den Fall der vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrags und/oder Nichterreichung des vereinbarten Sparziels.
[32] Zutreffend sind die Vorinstanzen vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klausel intransparent ist: Das beginnt schon damit, dass der Charakter des Verwaltungskostenbeitrags als Vertragsstrafe nicht klar zum Ausdruck kommt, insbesondere weil § 5 Z 1 die Zahlungspflicht als Regelfall normiert, wohingegen das vertragskonforme Verhalten, das zum Entfall der Zahlungspflicht führen soll, im Wege einer Ausnahmeregelung definiert wird. Diese Ausnahmeregel des § 5 Z 2 lässt aber für den Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar erkennen, in welchen Fällen er den Verwaltungskostenbeitrag nicht zu zahlen hat. Der Verweis auf „eine bestimmte Mindestbewertungszahl laut § 7 Z 2 je nach Tarif“ führt nur zu einer Klausel, nach der „die Bewertungszahl jedes Bausparvertrages dadurch errechnet [wird], dass die jeweils ab den vorgenannten Zuteilungsstichtagen festgestellten vollen Prozentguthaben (Guthaben in Prozenten der Vertragssumme) zusammengezählt werden. Die höchsten bzw niedrigsten Bewertungszahlen haben den Vorrang“. Daraus ergibt sich jedenfalls keine „bestimmte Mindestbewertungszahl“, die die Beklagte „je nach Tarif“ als relevant für die Nichtverrechnung des Verwaltungskostenbeitrags erachtet. Dass sich der gewählte Tarif aus dem Antragsformular und die Mindestbewertungszahl für diesen Tarif aus § 14 ABB ergibt, wie die Beklagte erläutert, ist weder § 5 ABB noch § 7 Z 2 ABB zu entnehmen. Es bleibt auch – wie das Erstgericht richtig bemerkt hat – unklar, ob und inwieweit die Hinzuschlagung von Zinsen einerseits und der Abzug von Kosten andererseits das „Bausparguthaben“ beeinflussen, sodass dem Kunden die konkreten Bedingungen nicht ersichtlich sind, unter denen er 30 % der Vertragssumme erreicht. Diese vermag im Übrigen nicht einmal die Revision aufzuzeigen. Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass sich in den bezughabenden ABB (./C) gar kein § 14.4. lit e) findet.
[33] Da die Klausel 3 (und damit auch die Klausel 2) schon wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unzulässig sind, muss auf den behaupteten Verstoß gegen die Bestimmungen des § 864a ABGB und § 879 Abs 3 ABGB nicht weiter eingegangen werden. In diesem Zusammenhang ist aber auf die Ausführungen zu der (nach der Zielrichtung vergleichbaren) Klausel 4 (unten Punkt III. 2.) zu verweisen.
[34] Die Revision der Beklagten erweist sich damit insgesamt als unberechtigt.
III. Zur Revision der Klägerin:
1. Klausel 1:
[35] Das Formular mit dem Titel „Bausparantrag“ enthält auf Seite 1 unter anderem folgenden Text:
„Ich stelle den vorliegenden Bausparantrag in Anerkennung und unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft der B* AG sowie (für das C*Bausparen) der auf Seite 2 angeführten Sonderbestimmungen. Davon abweichende Zusagen habe ich nicht erhalten."
[36] Die Klägerinbrachte vor, dass diese Klausel intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sei, weil sie die Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis unabhängig davon vorsehe, ob diese AGB dem Verbraucher bei Abgabe seines Vertragsanbots zur Verfügung stünden bzw ausgehändigt würden. Der AGB‑Verwender dürfe den anderen Vertragspartner nicht darauf verweisen, dass er sich die AGB selbst beschaffen könne.
[37] Die Beklagteerwiderte, dass den Erfordernissen für die Einbeziehung von AGB in einen Vertrag Rechnung getragen worden sei. Der Verwender von AGB müsse diese dem Kunden vor Vertragsabschluss grundsätzlich nicht von sich aus aushändigen, um sie dem Vertrag zugrunde legen zu können.
[38] Das Erstgerichtbeurteilte die Klausel 1 als zulässig. Der Umstand, dass die ABB der Beklagten Bausparkunden – wie festgestellt – erst seit 2016 automatisch bei Antragstellung ausgehändigt würden, führe nicht zu einer Unklarheit oder Unverständlichkeit der Klausel. Für die ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Geltung von AGB genüge es, wenn der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrags erkläre, nur zu seinen AGB kontrahieren zu wollen, und sich der Geschäftspartner daraufhin mit ihm einlasse. Auch dann, wenn dem Kunden deutlich erkennbar sei, dass der Unternehmer nur zu seinen AGB abschließen wolle, und er wenigstens die Möglichkeit habe, vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen, könne eine sogar stillschweigende Unterwerfung des Kunden angenommen werden. Die konkrete Möglichkeit für Kunden, sowohl vor als auch bei Antragstellung die ABB zu erhalten bzw deren Inhalt zu erfahren, habe hier nach den Feststellungen auch vor dem Jahr 2016 bestanden.
[39] Das Berufungsgericht schloss sich der Rechtsansicht des Erstgerichts an. Der Hinweis in Klausel 1 auf die ABB reiche aus. Nach § 35 Abs 1 Z 2 BWG hätten Kreditinstitute in den für Verbraucher zugänglichen Geschäftsräumen oder in elektronischer Form auf der Website die AGB zugänglich zu machen. Diesen Erfordernissen sei die Beklagte nachgekommen. Klausel 1 verweise nur auf die „… (für das C*Bausparen) ... auf Seite 2 angeführten Sonderbestimmungen“. Darunter falle aber gerade nicht Klausel 2, die etwas oberhalb unter der Überschrift „Erklärungen und Sonderbestimmungen“ angeführt sei.
[40] In ihrer Revision vertritt die Klägerin weiterhin den Standpunkt, dass eine Klausel, die die Geltung der AGB unabhängig davon vorsehe, ob sie dem Verbraucher vor Vertragsabschluss ausgefolgt werden, intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG sei. Die Klausel widerspreche auch Punkt 1.i. des Anhangs zu Art 3 Abs 3 der KlauselRL, wonach Klauseln unzulässig seien, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte. Gemäß § 6 Abs 3 KSchG sei es geboten, dass die Beklagte ihre ABB von sich aus vor bzw bei Vertragsabschluss zur Verfügung stelle bzw zugänglich mache, ohne dass es einer Nachfrage durch den Kunden bedürfe. Der Umstand, dass seit 2016 ein vollständiger Ausdruck der ABB der Beklagten bereits dem Antragsformular „automatisch“ beiliege, habe im Rahmen der abstrakten Klauselprüfung außer Betracht zu bleiben.
[41] Die Beklagte entgegnet in ihrer Revisionsbeantwortung, dass die sogenannte Einbeziehungsklausel gar keine Vertragsbestimmung und kein Vertragsbestandteil sei und daher nicht der Klauselkontrolle unterliege. Ob einzelne in den ABB enthaltene Bestimmungen nachteilig seien, sei für diese konkreten Klauseln zu beurteilen und habe mit der Beurteilung der „Einbeziehungsklausel“ selbst nichts zu tun.
Dazu ist auszuführen:
[42] Anknüpfend an den bereits im Rahmen der Revision der Beklagten zu Klausel 2 dargelegten Klauselbegriff (oben Punkt II. 1.) ist festzuhalten, dass eine Tatsachenbestätigung, die in einem Vertragsformular zum Abschluss eines Schuldverhältnisses enthalten ist, sehr wohl der Klauselkontrolle nach § 28 Abs 1 KSchG unterliegt (vgl 1 Ob 113/17z). Erschwert eine solche Tatsachenbestätigung die Rechtsdurchsetzung des Verbrauchers, indem sie ihn mit einem Beweis belastet, den er sonst nicht erbringen müsste, ist die Klausel nach § 6 Abs 1 Z 11 KSchG nichtig (RS0121955). Diese Bestimmung ist analog anzuwenden, wenn zwar keine formelle Beweislastvereinbarung getroffen wird, der Konsument aber eine Wissenserklärung abgibt, die zumindest im Ergebnis den Wirkungen einer entsprechenden Vereinbarung nahekommen kann. Immer ist aber zu fordern, dass durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Tatsachenbestätigung eine Erschwerung der Beweissituation für den Konsumenten denkbar ist (RS0121955 [T6]).
[43] Bereits in der Entscheidung 4 Ob 221/06p [Klausel 28] beurteilte der Oberste Gerichtshof eine Klausel, mit der ein Kreditnehmer bestätigte, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen zu kennen, als Tatsachenbestätigung. Für die Kenntnisnahme der AGB durch den Verbraucher und die Zustimmung des Verbrauchers zu den AGB trifft den Unternehmer die Beweislast, sofern er sich auf die AGB beruft. Hat aber der Kunde bereits in den AGB bestätigt, dass er diese zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt hat, wird ihm im Zuge der Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine Beweislast auferlegt, die ihn von Gesetzes wegen nicht trifft, wenn er nämlich nun seinerseits dartun muss, dass er ungeachtet der Bestätigung zB in Wahrheit gar keine Möglichkeit gehabt habe, die AGB zur Kenntnis zu nehmen (9 Ob 15/05d [Klausel 25]).
[44] Für die hier gewählte Formulierung „in Anerkennung und unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen …“ hat nichts anderes zu gelten, weil sie gleichermaßen eine dem Bausparkunden nachteilige Tatsachenbestätigung darstellt. Nicht entscheidend ist, dass die ABB nach den Feststellungen im Internet abrufbar waren, auf Anfrage vom Kundenbetreuer übermittelt wurden, in allen Betriebsstätten aufgelegen sind und ab 2016 dem Kunden bei Vertragsabschluss ausgehändigt wurden, weil es auf die tatsächliche Geschäftsabwicklung bzw praktische Handhabung der Klausel im Verbandsprozess nicht ankommt (RS0121943 [T1]; RS0121726 [T4]). Die Klausel 1 ist daher entgegen der Meinung der Vorinstanzen im Sinn der – eine demonstrative Konkretisierung der Generalklausel des § 879 Abs 3 ABGB darstellenden – Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 11 KSchG unzulässig.
2. Klausel 4:
[45] Aus den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft der Beklagten Ausgabe 11/2012 (ABB):
„ § 14.1. Fixzins-Spartarif (Tarif 3)
Für Tarif 3 gelten die Allgemeinen Bedingungen mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
a) Die Verzinsung des Bausparguthabens (§ 4 Z 1) beträgt bis zu einem Guthabensbetrag von EUR 9.000 2,0 % jährlich, für den übersteigenden Betrag 1 % jährlich. Nach Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn sinkt die Verzinsung für das gesamte Bausparguthaben auf 0,5 % jährlich. Wenn innerhalb von sechs Jahren ab Vertragsbeginn das Bausparguthaben zurückgezahlt oder die gemäß § 3 Z 2 vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wird, erfolgt eine Zinsenrückrechnung auf 0,5 % jährlich.
b) Außerhalb der gemäß EStG einzuhaltenden 6‑jährigen gesetzlichen Mindestbindungsfrist kann abweichend von lit a) eine Verzinsung nach Maßgabe des § 4 Z 2 vereinbart werden.
c) Die nach § 5 Z 2 erforderliche Bewertungszahl beträgt mindestens 150.
d) Die Zuteilungsanwartschaft (§ 6) kann frühestens nach 69 Monaten erreicht werden. Die Mindestwartezeit bis zur Zuteilung beträgt demnach 72 Monate.
e) Im Zuteilungsverfahren (§ 7 Z 2) wird die Bewertungszahl durch Zusammenzählen der am 31. 3., 30. 6., 30. 9. und 31. 12. festgestellten vollen Prozentguthaben, vermindert um die Hälfte und abgerundet auf ganze Zahlen, ermittelt.
f) Der für das Jahr 2012 gültige jährliche Kontoführungsbeitrag (siehe § 22) beträgt EUR 5,79. Dieser Beitrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Regelung von § 22 Z 1 3. bis 6. Satz. Diese Begünstigung entfällt von dem Jahr angefangen, in dem der Bausparer die Zuteilung annimmt, sodass sich der Kontoführungsbeitrag ab dann nach § 22 richtet.
g) Die Darlehenszinsen werden jährlich berechnet und dem Schuldsaldo zugeschlagen. Dadurch kommt es zur Verrechnung von Zinseszinsen.
h) Der Zinssatz für das Bauspardarlehen (§ 11) beträgt 6 % jährlich.
§ 14.2. Dynamischer Spartarif (Tarif 6)
Für Tarif 6 gelten die Allgemeinen Bedingungen mit folgenden Änderungen und Ergänzungen:
a) Die in einem Kalenderjahr unveränderliche Verzinsung des Bausparguthabens (§ 4 Z 1) ist während der ersten sechs Jahre ab Vertragsbeginn gleich dem maßgeblichen 12-Monats-Euriborsatz abzüglich 1.3 Prozentpunkte kaufmännisch gerundet auf volle Zehntelprozentpunkte.
Nach Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsbeginn sinkt die Verzinsung für das gesamte Bausparguthaben auf 0,5 % jährlich.
Der 'maßgebliche 12-Monats-Euriborsatz' ist der Durchschnitt der 12-Monats-Euribor-Tagessätze der letzten 3 Bankarbeitstage im November des vorangegangenen Jahres. Diese Tagessätze werden veröffentlicht auf der Website der Österreichischen Nationalbank (www.oenb.at ) in der Tabelle 'Tägliche Euro-Geldmarktsätze in % p.a., EURIBOR 12 Monate'. Sollte es in Zukunft zu einer Veröffentlichung dieses Indikators an anderer Stelle oder in anderer Form kommen, sind die neuen Veröffentlichungen für die Zinsanpassung heranzuziehen, wobei dem Bausparer dieser Indikator auf Antrag mitgeteilt wird.
Als Obergrenze gilt ein Zinssatz von 4,0 % jährlich und als Untergrenze ein solcher von 1,0 % jährlich, soweit nicht der nächste Absatz zur Anwendung kommt.
Wenn innerhalb von sechs Jahren ab Vertragsbeginn das Bausparguthaben zurückgezahlt oder die gemäß § 3 Z 2 vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wird, erfolgt eine Zinsenrückrechnung auf 0,5 % jährlich.
b) Der in einem Kalenderjahr unverändert geltende Zinssatz für das Bauspardarlehen (§ 11) ist gleich dem 'maßgeblichen 12-Monats-Euriborsatz‘ gemäß lit a) zuzüglich 1,6 Prozentpunkte, kaufmännisch gerundet auf volle Zehntelprozentpunkte.
Als Obergrenze gilt ein Zinssatz von 6 % jährlich und als Untergrenze ein solcher von 2,9 % jährlich.
c) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 14.1. b)–g).“
[46] Nach Ansicht derKlägerin verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 3 KSchG. Intransparent mache die Klausel allein schon der Umstand, dass für den Tarif 6 gemäß § 14.2. die Allgemeinen Bedingungen der AGB „mit folgenden [in § 14.2. angeführten] Änderungen und Ergänzungen“ gelten sollten, wobei der letzte Satz des § 14.2. überdies vorsehe, dass „im übrigen“ die Bestimmungen des § 14.1. lit b)–g) gelten sollen. Eine derartige Vertragssystematik werde den berechtigten Informationsinteressen des durchschnittlich verständigen Bausparers nicht gerecht, in klarer und verständlicher Form darüber informiert zu werden, unter welchen Umständen es zu einer nachträglichen Rückverrechnung der als Hauptleistung der Bausparkasse vereinbarten Zinsen und damit zu einem weitgehenden Entfall der von der Bausparkasse geschuldeten Hauptleistung komme. Da der Bausparer nicht mit einer derartigen, zu einem weitgehenden Zinsenausfall zu seinen Lasten führenden Bestimmung rechne, und ein entsprechend klarer Hinweis in den AGB fehle, sei die Klausel auch nachteilig und überraschend iSd § 864a ABGB. Die Klausel sei zudem gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil es zur Zinssatzreduktion bereits bei einer minimalen Unterschreitung der Mindestsparrate komme und dadurch das angestrebte Sparziel des Bausparers weitgehend vereitelt werde. Dafür gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Da das Ausmaß der Zinsenrückverrechnung nicht auf das Ausmaß der Mindereinzahlungen abstelle, lasse sich die Klausel auch nicht damit (sachlich) rechtfertigen, dass die Beklagte die Mindereinzahlungen durch Geldaufnahmen von dritter Seite refinanzieren müsse.
[47] Die Beklagte meinte, die Klausel sei völlig klar. Die Mindestsparrate und die Vertragssumme seien sowohl auf dem Bausparantrag als auch im *-Bausparvertrag ziffernmäßig angeführt. Selbst wenn man den Verweis des § 14.2. lit c) als intransparent und/oder die in § 14.2. lit a) letzter Absatz vorgesehene Zinsenrückrechnung als gröblich benachteiligend ansehe, wäre das auf den gesamten § 14.1. und § 14.2. gerichtete Unterlassungsbegehren überschießend und unschlüssig.
[48] Die Vereinbarung einer Zinsenrückrechnung für den Fall des Nichterreichens eines vereinbarten Sparziels sei auch nicht gröblich benachteiligend, sondern sachlich gerechtfertigt und nach wie vor im Bauspargeschäft üblich. Zu einer Schmälerung des einbezahlten Kapitals könne es durch die Anlastung des Verwaltungskostenbeitrags und die Zinsenrückverrechnung oder -reduktion gemäß § 5 Z 1 letzter Satz ABB nicht kommen.
[49] Im Übrigen komme § 879 Abs 3 ABGB nicht zur Anwendung, weil die Regelungen über Verzinsung, Zinsenrückrechnung und Verwaltungskostenbeitrag einen Teil der Festlegung der Hauptleistungen der Beklagten bildeten.
[50] Das Erstgericht ging davon aus, dass die Klausel ausreichend transparent sei. § 3 Z 2 ABB enthalte nach den Feststellungen eine klare, auch ziffernmäßig bestimmte Definition der Mindestsparrate, die auf Basis dieser Definition für jeden Durchschnittskunden in Zusammenhalt mit dem von ihm unterschriebenen Bausparantrag, in dem seine individuell gewünschte Vertragssumme betragsmäßig anzuführen sei, eindeutig berechenbar sei. Anders als in § 5 ABB werde in den beanstandeten Klauseln zur Zinsenrückrechnung auch nicht auf eine Bewertungszahl oder andere unklare Begriffe Bezug genommen. Für den Kunden sei auch eindeutig ableitbar, dass im Falle der Vertragsbeendigung und Auszahlung des Bausparguthabens vor Ablauf von sechs Jahren oder bei Nichtleistung der Mindestsparraten letztlich eben nicht der für diese Tarife an sich vereinbarte höhere Zinssatz, sondern nur ein reduzierter Zinssatz von 0,5 % der Vertragssumme pa ausgezahlt werde.
[51] Weder der unter „Klausel 4“ beanstandete Verweis auf andere Bestimmungen der ABB noch die in lit a) dieser beiden AGB-Bestimmungen enthaltene Zinsenrückrechnung sei als objektiv ungewöhnlich und für einen Bausparkunden überraschend zu qualifizieren.
[52] Die sachliche Begründung für die Zinsenrückrechnung sei darin zu sehen, dass die Kalkulation des den Sparkunden von der Beklagten je nach Tarif gewährten, deutlich über den für täglich fällige Einlagen liegenden Zinssatzes und der übrigen Vertragskonditionen von einer Einhaltung der vereinbarten Spardauer von sechs Jahren und der vereinbarten Höhe der Sparleistung ausgehe. Dazu komme, dass die Spareinlagen der Sparkunden in die Zuteilungsmasse für die von der Beklagten als Bausparkasse zu gewährenden Bauspardarlehen fielen, die nach den Bestimmungen des Bausparkassengesetzes entsprechend zu steuern und für künftige Auszahlungsverpflichtungen liquid zu halten sei. Die vorzeitige Vertragsauflösung durch Sparkunden und die Einzahlung niedrigerer als der vereinbarten Sparleistungen führe für die Beklagte zu höheren Finanzierungskosten bzw Mindereinnahmen aus Darlehensverträgen.
[53] Das Berufungsgerichtschloss sich dieser Beurteilung an und führte aus, dass schon aus den Überschriften „Sonderbestimmungen für die Spartarife“, „§ 14.1. Fixzins-Spartarif (Tarif 3)“ und „§ 14.2. Dynamischer Spartarif (Tarif 6)“ der klare Inhalt und die Differenzierung hervorginge. Es sei erkennbar, dass diese Bestimmungen für die beiden Sondertarife gelten sollten. Ebenso sei der Verweis von § 14.2. lit a) ABB auf die in § 3 Z 2 ABB normierte Mindestsparrate leicht verständlich, enthalte diese doch eine ziffernmäßig bestimmte Definition. Die Koppelung des Sparzinses an eine bestimmte Laufzeit und Höhe des Mindesteinzahlungsbetrags sei weder ungewöhnlich noch überraschend, sondern im Bankengeschäft üblich. Die Zinsenrückrechnung sei auch nicht gröblich benachteiligend, zumal die Beklagte erst am Ende der Laufzeit feststellen könne, ob der Bausparkunde die vereinbarte Mindestsparrate auch tatsächlich eingezahlt habe oder ob es etwa zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung gekommen sei.
[54] Die Klägerin verweist in ihrer Revision erneut darauf, dass die Klausel intransparent sei, weil dem Bausparkunden zugemutet werde, herauszufinden, inwieweit die Regelungen in § 14.2. ABB durch die Regelungen in § 14.1. lit b)–g) ABB ergänzt würden und inwieweit diese Regelungen dann wiederum die in den §§ 1–13 enthaltenen Bestimmungen der ABB abändern bzw ergänzen würden. Auch § 3 Z 2 ABB enthalte nur eine Definition, wonach die Mindestsparrate „monatlich 4 ‰ der Vertragssumme“ betrage. Um schließlich herauszufinden, dass es sich dabei im Ergebnis um die vereinbarte Sparrate handle, müsse der Bausparer im Bausparantrag nachsehen, welche Vertragssumme eigentlich vereinbart worden sei. Es bedürfe daher auch noch der Heranziehung des Bausparantrags bzw des Bausparvertrags, um aufgrund der dort angegebenen Vertragssumme und einer Rechenoperation schließlich gewahr zu werden, dass im Fall der nicht vollständigen Einzahlung der vereinbarten Sparrate eine Reduktion der vereinbarten Fixzinsen von 2 % auf 0,5 % drohe. Damit rechne der Bausparer aufgrund der Einordnung und Ausgestaltung der Klausel nicht, sodass die Klausel auch überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB sei.
[55] Im Übrigen werde hier der der Beklagten gebührende Ersatzanspruch für vertragswidriges Verhalten des Kunden insofern in Art einer Vertragsstrafe pauschaliert, als statt einem Zinssatz von 2 % für die gesamte Vertragsdauer und sämtliche Einzahlungen des Bausparers nur ein Zinssatz von 0,5 % verrechnet werde. Die vorgenommene Schadenspauschalierung sei mit § 879 Abs 3 ABGB nicht vereinbar, weil sie sich nicht am durchschnittlichen, der Beklagten durch Mindereinzahlungen entstandenen Schaden orientiere und eine empfindliche Reduktion der dem Bausparer gebührenden Zinsen auch für den Fall vorsehe, dass die Mindestsparrate vom Bausparer nur minimal unterschritten werde und der Beklagten so gar kein nennenswerter Schaden durch die Mindereinzahlung entstehe.
[56] Die Beklagte bestreitet in ihrer Revisionsbeantwortung eine Intransparenz der Klausel und einen Verstoß gegen § 864a ABGB. Die Bestimmung unterliege gar keiner Inhaltskontrolle, weil mit der Zinsenregelung eine Hauptleistungspflicht der Beklagten festgelegt werde, sie sei aber sowieso nicht gröblich benachteiligend.
Dazu ist auszuführen:
[57] Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen sind, dass die Klausel der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterworfen ist, weil nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, der Inhaltskontrolle entzogen sein sollen, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (RS0016908 [T5]). Durch die Zinsenrückrechnung wird hier aber die Hauptleistungspflicht der Beklagten, nämlich die Verzinsung der Sparleistung des Kunden, eingeschränkt und ausgehöhlt.
[58] Hintergrund für die Zinsenrückrechnung ist nach den Feststellungen – so wie für die Einhebung des „Verwaltungskostenbeitrags“ (siehe Klausel 3) –, dass insbesondere auch die Sparleistungen der Bausparkunden einen Teil der sogenannten Zuteilungsmasse bilden, aus der zukünftige Bauspardarlehen finanziert werden. Werden Bausparverträge von den Kunden vorzeitig, das heißt vor Ablauf von sechs Jahren ab Vertragsabschluss, beendet oder niedrigere als die bei Vertragsabschluss vereinbarten Beträge bis zur Vertragsbeendigung eingezahlt, entsteht für die schon geplanten Darlehensvergaben eine Finanzierungslücke, die die Beklagte durch die Aufnahme von Fremdkapital am Markt oder durch die Reduktion neuer Darlehensvergaben schließen muss.
[59] Sogar die Klägerin räumt daher ein, dass es für einen Bausparvertrag verkehrsüblich ist, einen vereinbarten Sparzins an eine bestimmte Bindungsdauer und eine bestimmte Höhe der Einzahlungen zu binden. Sie beanstandet unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs 3 KSchG allerdings zu Recht die Regelungstechnik der Klausel 4:
[60] In der Entscheidung 4 Ob 63/21z [Klausel 4] beurteilte der Oberste Gerichtshof eine Klausel, die den Verbraucher dazu verpflichtete, unterschiedliche Vertragsbestimmungen miteinander zu vergleichen und diese auf einen Widerpruch hin zu überprüfen, als intransparent. Dies widerspreche dem Gebot der Sinnverständlichkeit einer allgemeinen Vertragsbestimmung iSd § 6 Abs 3 KSchG. Die Unverständlichkeit der Regelung werde noch dadurch verstärkt, dass völlig unbestimmt auf irgendwelche Widersprüchlichkeiten Bezug genommen wird. Dieser Rechtsansicht schloss sich der 9. Senat in der Entscheidung 9 Ob 27/21t [Klausel 1] zu einer der Vorentscheidung ähnlichen Klausel an.
[61] Diese Erwägungen haben sinngemäß auch hier zu gelten. Mit § 14.1. erster Satz und § 14.2. erster Satz ABB wird dem Verbraucher aufgebürdet, Allgemeine Bestimmungen und Sonderbestimmungen miteinander zu vergleichen und zu entscheiden, inwieweit welche Regelung ergänzt oder abgeändert wird. Insofern erweist sich die Klausel 4 sehr wohl als intransparent.
[62] Dagegen ist entgegen der Meinung der Klägerin ausreichend verständlich, dass eine Zinsenrückrechnung auf 0,5 % jährlich erfolgt, wenn innerhalb von sechs Jahren ab Vertragsbeginn das Bausparguthaben zurückgezahlt oder die gemäß § 3 Z 2 vereinbarte Mindestsparrate nicht vertragsgemäß geleistet wird. Die Mindestsparrate ist wiederum in § 3 Abs 2 ABB klar mit monatlich 4 Promille (= 0,4 Prozent) der Vertragssumme angegeben.
[63] Die Klausel ist allerdings noch aus anderen Gründen bedenklich:
[64] Die Klägerin macht zu Recht als gröblich benachteiligend geltend, dass die Klausel 4 eine Reduktion der vereinbarten Fixzinsen von 2 % auf 0,5 % völlig losgelöst vom Ausmaß der Unterschreitung des vereinbarten Sparziels vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Mindestsparrate vom Bausparer etwa bloß ganz geringfügig unterschritten wird bzw der Vertrag nur kurz vor Ablauf der sechsjährigen Bindungsfrist aufgelöst wird. Insofern ähnlich wie Klausel 3, die vom Berufungsgericht zutreffend als Art Pönale beurteilt wurde, normiert sie eine pauschalierte Vertragsstrafe unabhängig von dem tatsächlichen Nachteil, den die Beklagte durch das Kundenverhalten erleidet. Wie das Erstgericht festgestellt hat, ergibt sich für die Beklagte bei einer vorzeitigen Kündigung durch den Kunden schon nach einem Jahr eine entsprechend größere und mit höheren Mehrkosten oder Mindererträgen verbundene Finanzierungslücke als bei vorzeitiger Kündigung im vierten, fünften oder gar erst sechsten Jahr nach Vertragsabschluss. Je nach gewähltem Bauspartarif konnte nach den Feststellungen die Zinsenrückrechnung und Verrechnung des Verwaltungskostenbeitrags in der in den ABB 11/12 vorgesehenen fixen, vom konkreten Zeitpunkt der vorzeitigen Kündigung und von den im Vergleich zum Vertrag ausständigen Beträgen unabhängigen, Höhe auch dazu führen, dass diese den Kunden aus §§ 5 und 14.1. bzw 14.2. (rück‑)verrechneten Beträge insgesamt höher waren, als die der Beklagten aus der vorzeitigen Kündigung/Nichteinbezahlung der gesamten Sparleistungen tatsächlich entstandenen Mehrkosten/Mindereinnahmen.
[65] Nach der Rechtsprechung kann eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners auch in der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe liegen (RS0016920 [T3]). So hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die beispielsweise in einem Leasingvertrag enthaltene Klausel, die, unabhängig davon, wie viele Monatsmieten zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung noch aushaften und wie hoch der Schaden tatsächlich war, für die Vertragsstrafe einen einheitlichen Prozentsatz vorsieht, für einzelne Vertragsphasen gröblich benachteiligend sein kann (vgl RS0016920 [T1]). In diesem Sinne wurde auch eine Klausel für nichtig erklärt, die die Höhe der Vertragsstrafe nicht von der Höhe des tatsächlichen Schadens oder von der Vertragsdauer abhängig machte, sondern sich davon unabhängig ausschließlich an der Vertragssumme bzw der Höhe des Bausparguthabens orientierte (10 Ob 47/08x [Klausel 2]).
[66] Damit ist auch die Zinsreduktion auf einen Fixzinssatz ohne Staffelung entsprechend der – nach den Feststellungen für den Nachteil der Beklagten maßgeblichen – Unterschreitung des Sparziels gemäß § 879 Abs 3 ABGB unzulässig.
3. Klausel 6:
[67] Aus den Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft der Beklagten Ausgabe 11/2012 (ABB):
„ § 22 Kosten und Abgaben
...
Der Kontoführungsbeitrag wird dabei für jedes begonnene Kalenderjahr bzw bei unterjährigem Vertragsbeginn für das betreffende Kalenderjahr in voller Höhe angelastet."
[68] Die Klägerinmachte geltend, dass die Klausel gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB sei. Gehe man davon aus, dass die in den AGB vorgesehene Jahrespauschale für die Kontoführung ein angemessenes Entgelt für den der Bausparkasse jährlich durch die Kontoführung entstehenden Aufwand darstelle, gebe es keine erkennbare, sachliche Rechtfertigung dafür, warum bei unterjährigem Vertragsabschluss ein Entgelt in selber Höhe verrechnet werde wie für ein volles Kalenderjahr. Die Regelung führe im Übrigen dazu, dass die Bausparkasse ohne sachliche Rechtfertigung bei einer sechsjährigen Laufzeit des Bausparvertrags regelmäßig Kontoführungsentgelt für sieben Kalenderjahre verrechne. Ein Kontoführungsbeitrag sei ein Entgelt dafür, dass die Beklagte das Bausparkonto des Kunden führe. Wenn in Wirklichkeit damit andere Aufwände der Beklagten abgedeckt werden sollten, sei die Bezeichnung als Kontoführungsbeitrag jedenfalls unklar und intransparent.
[69] Die Beklagtewandte ein, dass sieben Kontoführungsbeiträge notwendig seien, um volle Kostendeckung für das Bestandsmanagement eines Bausparvertrags zu erreichen.
[70] Das Erstgericht hielt die Klausel für sachlich gerechtfertigt.
[71] Das Berufungsgericht schloss sich dieser Ansicht an. Nach den Feststellungen solle der Kontoführungsbeitrag die ab Vertragsbeginn anfallenden Leistungen und mit der Vertragsverwaltung verbundenen Kosten der Beklagten abdecken. Da die Kontoführungsgebühr für jedes begonnene Kalenderjahr bzw bei unterjährigem Vertragsbeginn für das betreffende Kalenderjahr in voller Höhe angelastet werde, habe der Bausparkunde in der Regel sieben gleich hohe Beträge zu leisten. Nur der Kunde, der seinen Bausparvertrag mit 1. Jänner abschließe, habe nur sechs mal den Kontoführungsbeitrag zu leisten. Allerdings erhöhe sich dieser, weil in diesem Falle die Gesamtkosten auf sechs Beiträge anstatt wie sonst auf sieben Beiträge aufgeteilt würden. Damit sei für den Bausparkunden kein Nachteil ersichtlich, habe er doch der Höhe nach die gleichen Kosten zu entrichten. Bei einer Aufteilung auf sieben Jahre stünde ihm für die Zahlung sogar noch ein längerer Zeitraum zu Verfügung. Anders als in der Entscheidung 9 Ob 8/18v fielen der Beklagten hier Kosten und Aufwendungen an. Eine gröbliche Benachteiligung der Bausparkunden sei somit nicht erkennbar.
[72] Aus § 22 Z 1 ABB ergebe sich die jährliche „Kontoführungsgebühr“ mit 8,71 EUR. Auch die ab Vertragsbeginn anfallenden Leistungen und mit der Vertragsverwaltung verbundenen Kosten der Beklagten stünden im Zusammenhang mit der Führung des Bausparkontos. Eine Unklarheit oder Intransparenz dieser Klausel sei somit nicht erkennbar.
[73] Dem hält die Klägerin in ihrer Revision entgegen, dass die Klausel einen stets gleichen Kontoführungsbeitrag für jedes begonnene Kalenderjahr vorsehe, unabhängig davon, ob die Kontoführung (als Aufwand der Beklagten) für ein ganzes Jahr oder nur für ein Rumpfjahr anfalle. Wenn aber ein Entgelt so gestaltet werde, dass es einen periodenbezogenen Aufwand pauschal abdecken solle, erscheine es sachlich nicht gerechtfertigt, dass für den Fall, dass nur ein Rumpfjahr vorliege, eine Pauschale in derselben Höhe zustehen solle wie in jenen Fällen, in welchen die Kontoführung für ein Gesamtjahr zu leisten sei. Zu den vertragstypischen Leistungen der Beklagten zähle unter anderem auch die Führung des Bausparkontos. Sie dürfe daher dafür kein gesondertes Entgelt verlangen, weil so die dem Sparkunden in Form einer Verzinsung gewährte Gegenleistung ausgehöhlt werde, indem sich sein Sparertrag dadurch reduziere.
[74] Unter der Bezeichnung „Kontoführungsgebühr“ lasse sich nichts anderes verstehen, als dass damit eben ein Aufwand abgedeckt werde, der im Zusammenhang mit der Führung des Bausparkontos durch die Beklagte stehe. Wenn aber in Wirklichkeit damit auch die „mit der Vertragsverwaltung verbundenen Kosten“ abgedeckt werden sollten, werde die Klausel nicht dem Bestimmtheitsgebot gerecht.
[75] Die Beklagte meint in ihrer Revisionsbeantwortung, dass es ihre (betriebswirtschaftliche) Entscheidung sei, wie sieihre dem verrechneten Kontoführungsbeitrag zugrundeliegenden Aufwendungen und Kosten abdecke. Das könne nicht bloß durch Vereinbarung eines „Kaufpreises“, sondern auch durch Vereinbarung mehrerer „Kaufpreiskomponenten“ geschehen.
Dazu ist auszuführen:
[76] Nach den Feststellungen soll der sogenannte Kontoführungsbeitrag die ab Vertragsbeginn anfallenden Leistungen und mit der Vertragsverwaltung verbundenen Kosten der Beklagten abdecken.
[77] Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass sich der Kontoführungsbeitrag für Kunden, die ihren Bausparvertrag mit 1. Jänner abschließen und daher nur insgesamt sechs Mal den Beitrag zu leisten haben, erhöhe, ist auf Basis der getroffenen Feststellungen und des Klauselwerks nicht nachvollziehbar. Vielmehr fällt nach § 22 Z 1 ABB für jedes (auch nur begonnene) Jahr der Pauschalbetrag von 8,71 EUR als Kontoführungsbeitrag an. Das führt – was auch die Parteien nicht bezweifeln – dazu, dass Kunden, deren Vertrag am 1. Jännerbeginnt, diesen Betrag nur sechs Mal zu entrichten haben, wohingegen alle anderen Kunden, deren Verträge unterjährig beginnen, diesen Betrag sieben Mal, und zwar zur Gänze, bezahlen müssen, auch wenn der Vertrag nur sechs Jahre dauert.
[78] Die grundsätzlichen Bedenken der Klägerin an der Verrechnung eines Entgelts für die „Kontoführung“ teilt der erkennende Senat nicht, weil es sich bei der Führung des Bausparkontos um eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Beklagten, nämlich der Verzinsung des Bausparguthabens, handelt. Aus der in keiner Weise einschlägigen Entscheidung 9 Ob 8/18v lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Die Klausel verstößt aber entgegen der Meinung der Vorinstanzen gegen das Transparenzgebot, weil die Bezeichnung „Kontoführungsbeitrag“ erwarten lässt, dass damit ein Aufwand abgegolten wird, der der Beklagten für die Dauer der aufrechten Vertragsbeziehung entsteht. In der Zeit vor Vertragsabschluss bzw nach Vertragsbeendigung führt die Beklagte aber kein Konto für den Kunden. Soweit die Beklagte mit dem „Kontoführungsbeitrag“ Kosten decken will, die gar nicht laufzeitabhängig sind, ist das angesichts der Titulierung irreführend. Sollte die Beklagte tatsächlich Kosten für volle sieben Jahre verrechnen, weil nur damit Kostendeckung erreicht würde, wie sie behauptet, statt für die Regellaufzeit eines Bausparvertrags von sechs Jahren, mit der der Kunde rechnen kann und mit dem auch die staatliche Prämienförderung korreliert, würde das jedenfalls das Prinzip der Kostentransparenz verletzen. Der Verweis der Beklagten darauf, dass sich der jährliche Betrag für alle erhöhen würde, müsste sie im Regelfall bloß mit sechs statt sieben Jahresbeiträgen kalkulieren, erklärt im Übrigen nicht, warumeinem Kunden, dessen Vertrag etwa am 27. Dezember beginnt, sieben Jahresbeträge vorgeschrieben werden, einem Kunden, dessen Vertrag am 1. Jänner beginnt, hingegen nur sechs. Das trägt zur Verwirrung bei, weil in dieser Sonderkonstellation offenbar Aufwanddeckung besteht oder die Beklagte davon Abstand nimmt.
[79] Ausgehend davon, dass die Führung des Kontos mit der Vertragslaufzeit verknüpft ist, benachteiligt der Umstand, dass der Kontoführungsbeitrag für ein Rumpfjahr nicht aliquotiert wird, sondern für das ganze Kalenderjahr zu entrichten ist, den Vertragspartner auch gröblich. Dies gilt nicht zuletzt insbesondere bei einer über sechs Jahre hinausgehenden Vertragsdauer, die noch dazu mit einem Absinken der Verzinsung auf 0,5 % verknüpft ist (vgl den jeweils zweiten Satz des § 14.1. lit a und 14.2. lit a ABB).
[80] Die Klausel 6 ist daher unzulässig.
[81] Der Revision der Klägerin war im Sinne einer Klagsstattgebung auch hinsichtlich der Klauseln 1, 4 und 6 Folge zu geben.
[82] IV. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren beruht auf §§ 41, und 50 ZPO, für die erste Instanz auf § 43 Abs 1 ZPO. Die Klägerin war, abgesehen von der Klagsrückziehung hinsichtlich der Klausel 5 mit Schriftsatz vom 18. 12. 2019, in allen Instanzen erfolgreich, weshalb ihr die Verfahrenskosten zweiter und dritter Instanz sowie für den zweiten Verfahrensabschnitt in erster Instanz zur Gänze zu ersetzen sind. Für den ersten Verfahrensabschnitt in erster Instanz gebührt der Klägerin nur der Ersatz von 4/6 ihrer Verfahrenskosten (Klage) sowie 5/6 der Pauschalgebühr. Die Bemessungsgrundlage für die Berufungsbeantwortung sowie die Revisionsbeantwortung der Klägerin beträgt richtig 11.633 EUR, weil die Beklagte die Klagsstattgebung hinsichtlich zweier von fünf Klauseln bekämpft hat. Die von der Klägerin hierfür verzeichneten Kosten waren daher auf 1.303,92 EUR (Berufungsbeantwortung) bzw auf 939,24 EUR (Revisionsbeantwortung) zu kürzen.
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