OGH 1Ob788/81; 1Ob790/82; 5Ob663/82; 5Ob667/83; 8Ob607/84; 2Ob639/85; 13Os89/86; 6Ob575/86; 8Ob625/87; 6Ob709/88; 8Ob545/91; 2Ob570/91; 7Ob526/92; 8Ob1654/93; 1Ob2141/96a; 1Ob416/97a; 8Ob220/02i; 5Ob183/03b; 3Ob324/04z; 3Ob48/05p; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob198/10x; 8Ob26/12z; 4Ob24/15f; 9Ob53/20i; 7Ob74/23t; 4Ob142/22v; 5Ob118/23y; 8Ob109/23x (RS0020007)

OGH1Ob788/81; 1Ob790/82; 5Ob663/82; 5Ob667/83; 8Ob607/84; 2Ob639/85; 13Os89/86; 6Ob575/86; 8Ob625/87; 6Ob709/88; 8Ob545/91; 2Ob570/91; 7Ob526/92; 8Ob1654/93; 1Ob2141/96a; 1Ob416/97a; 8Ob220/02i; 5Ob183/03b; 3Ob324/04z; 3Ob48/05p; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob198/10x; 8Ob26/12z; 4Ob24/15f; 9Ob53/20i; 7Ob74/23t; 4Ob142/22v; 5Ob118/23y; 8Ob109/23x13.12.2023

Rechtssatz

Ein Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete und Kauf; je nach der individuellen Ausgestaltung des Vertrages entspricht er eher dem einen oder dem anderen Typ.

Normen

ABGB §1053
ABGB §1090 IIf

1 Ob 788/81OGH27.01.1982

Veröff: EvBl 1982/68 S 235

1 Ob 790/82OGH15.12.1982
5 Ob 663/82OGH14.06.1983

Beisatz: In der Regel handelt es sich um Mietverträge, wenn auch nach den typenspezifischen Eigenarten des Leasingvertrages abweichend vom Mieter dem Leasingnehmer - wie einem Käufer - die Gefahr des zufälligen Unterganges der Sache üblicherweise durch Vereinbarung aufgebürdet wird. (T1) Veröff: SZ 56/92

5 Ob 667/83OGH10.07.1984

Beis wie T1 nur: In der Regel handelt es sich um Mietverträge. (T2)

8 Ob 607/84OGH22.11.1984

Veröff: SZ 57/186 = RdW 1985,150 = JBl 1985,350

2 Ob 639/85OGH02.12.1986

Beisatz: Beim Operating - Leasing handelt es sich meist um Miete, beim Finanzierungsleasing werden im allgemeinen die kaufvertraglichen und kreditvertraglichen Elemente überwiegen. (T3) Veröff: SZ 59/213 = JBl 1987,662 = RdW 1987,80 (Iro 77)

13 Os 89/86OGH27.11.1986

Vgl auch; Beisatz: Zum Unterschied von Finanzierungs - Leasing (mit Kaufoption) und sogenannte Operating - Leasing. (T4)

6 Ob 575/86OGH22.03.1988

Vgl auch; Beisatz: Sale - and - Lease - Back - Verträge sowie "gewöhnliche" Finanzierungsleasingverträge sind (ab Eigentumsübertragung an den Leasinggeber) "in erster Linie" als Mietverträge zu beurteilen. (T5) Veröff: SZ 61/70

8 Ob 625/87OGH14.06.1988

Auch; Beis wie T1; Veröff: JBl 1988,719 = ÖBA 1989,316 (Iro)

6 Ob 709/88OGH09.02.1989
8 Ob 545/91OGH06.06.1991

Beisatz: Die in der Regel zu beobachtende Ausgestaltung rückt ihn in große Nähe des Kaufvertrages. Dementsprechend enthält er sowohl Elemente eines Zielschuldverhältnisses als auch solche eines Dauerschuldverhältnisses. (T6) Veröff: SZ 64/73 = ÖBA 1992,838 = ecolex 1991,844

2 Ob 570/91OGH11.11.1991

Auch; Veröff: EvBl 1992/90 S 411

7 Ob 526/92OGH19.03.1992

Veröff: ÖBA 1992,942 = ÖAV 1992,127 = RdW 1993,179

8 Ob 1654/93OGH30.11.1993
1 Ob 2141/96aOGH26.07.1996

Beis wie T3; Veröff: SZ 69/171

1 Ob 416/97aOGH28.04.1998

Auch; nur: Ein Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete. (T7)

8 Ob 220/02iOGH26.06.2003

Beisatz: Inwieweit in einem "Kreditrahmen" Sale-and-lease-back-Verträge im Ergebnis einer Sicherungsübereignung dienen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ermittelt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T8)

5 Ob 183/03bOGH20.01.2004

nur: Ein Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete und Kauf. (T9); Veröff: SZ 2004/9

3 Ob 324/04zOGH30.06.2005

Auch; Beisatz: Nichts anderes gilt auch für die Abgrenzung von Pachtvertrag und „Vertrag sui generis mit starker kaufrechtlicher Komponente". (T10)

3 Ob 48/05pOGH26.07.2006

nur T5

3 Ob 12/09zOGH19.05.2009

Auch; Beisatz: Finanzierungsleasingverträge werden teils als „Sachüberlassungsverträge eigener Art", teils als „atypische Mietverträge" (so ein Teil der deutschen Lehre und Rechtsprechung), aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen qualifiziert. Maßgeblich ist immer die individuelle Vertragsgestaltung. Je nach dieser Ausgestaltung ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen oder ob - wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar - ein Vertrag „sui generis" vorliegt. (T11)<br/>Beisatz: Eine generelle Heranziehung der gesetzlichen Vorschriften über den Bestandvertrag kommt jedenfalls für das nach den hier zu beurteilenden AGB vorliegende mittelbare „Teilamortisationsleasing" nicht in Betracht: Zu gravierend sind die Unterschiede zum Mietvertrag: Zwar wird auch dem Leasingnehmer der Gebrauch einer Sache gegen Entgelt verschafft. Allerdings steht nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit, sondern der dauernde Einsatz des Wirtschaftsguts im Vordergrund. Aus Finanzierungsgründen wird die Rechtsform des Leasingvertrags gewählt. (T12)<br/>Beisatz: Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden konkreten Vertragsgestaltung (Unkündbarkeit für den Leasingnehmer; Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert bzw Tragung des wirtschaftlichen Risikos einer Wertminderung) nähert sich die Vertragsposition des Leasingnehmers wirtschaftlich jener des Käufers beim drittfinanzierten Kauf. (T13)

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13

2 Ob 198/10xOGH22.06.2011

Vgl; Auch Beis wie T3

8 Ob 26/12zOGH05.04.2013

Auch

4 Ob 24/15fOGH24.03.2015

Beisatz: Hier: Analoge Anwendung von § 26 Abs 1 Z 3 und 4 VKrG auf den beworbenen Kilometerabrechnungsvertrag. (T14); <br/>Veröff: SZ 2015/24

9 Ob 53/20iOGH25.11.2020

Beisatz: Hier: PKW-Leasing; Schaden aus Leasingvertrag und Schadensverlagerung. (T15)<br/>

7 Ob 74/23tOGH30.08.2023

vgl; Beisatz wie T15

4 Ob 142/22vOGH17.10.2023

Beisatz nur wie T11

5 Ob 118/23yOGH16.11.2023

Beisatz: Hier: (Finanzierungs-)Leasing im Zusammenhang mit dem "Diesel-Abgasskandal" (T16)

8 Ob 109/23xOGH13.12.2023

Beisatz: Hier: KFZ-Kauf, wobei die Kläger zunächst das Fahrzeug selbst kauften und eine Anzahlung leisteten und einen Monat später einen Leasingvertrag abschlossen. Schaden durch überhöhten Kaufpreis (T17)

Dokumentnummer

JJR_19820127_OGH0002_0010OB00788_8100000_001