Rechtssatz
Ein Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete und Kauf; je nach der individuellen Ausgestaltung des Vertrages entspricht er eher dem einen oder dem anderen Typ.
1 Ob 788/81 | OGH | 27.01.1982 |
Veröff: EvBl 1982/68 S 235 |
5 Ob 663/82 | OGH | 14.06.1983 |
Beisatz: In der Regel handelt es sich um Mietverträge, wenn auch nach den typenspezifischen Eigenarten des Leasingvertrages abweichend vom Mieter dem Leasingnehmer - wie einem Käufer - die Gefahr des zufälligen Unterganges der Sache üblicherweise durch Vereinbarung aufgebürdet wird. (T1) Veröff: SZ 56/92 |
5 Ob 667/83 | OGH | 10.07.1984 |
Beis wie T1 nur: In der Regel handelt es sich um Mietverträge. (T2) |
2 Ob 639/85 | OGH | 02.12.1986 |
Beisatz: Beim Operating - Leasing handelt es sich meist um Miete, beim Finanzierungsleasing werden im allgemeinen die kaufvertraglichen und kreditvertraglichen Elemente überwiegen. (T3) Veröff: SZ 59/213 = JBl 1987,662 = RdW 1987,80 (Iro 77) |
13 Os 89/86 | OGH | 27.11.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Zum Unterschied von Finanzierungs - Leasing (mit Kaufoption) und sogenannte Operating - Leasing. (T4) |
6 Ob 575/86 | OGH | 22.03.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Sale - and - Lease - Back - Verträge sowie "gewöhnliche" Finanzierungsleasingverträge sind (ab Eigentumsübertragung an den Leasinggeber) "in erster Linie" als Mietverträge zu beurteilen. (T5) Veröff: SZ 61/70 |
8 Ob 545/91 | OGH | 06.06.1991 |
Beisatz: Die in der Regel zu beobachtende Ausgestaltung rückt ihn in große Nähe des Kaufvertrages. Dementsprechend enthält er sowohl Elemente eines Zielschuldverhältnisses als auch solche eines Dauerschuldverhältnisses. (T6) Veröff: SZ 64/73 = ÖBA 1992,838 = ecolex 1991,844 |
2 Ob 570/91 | OGH | 11.11.1991 |
Auch; Veröff: EvBl 1992/90 S 411 |
1 Ob 416/97a | OGH | 28.04.1998 |
Auch; nur: Ein Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete. (T7) |
8 Ob 220/02i | OGH | 26.06.2003 |
Beisatz: Inwieweit in einem "Kreditrahmen" Sale-and-lease-back-Verträge im Ergebnis einer Sicherungsübereignung dienen, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ermittelt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T8) |
5 Ob 183/03b | OGH | 20.01.2004 |
nur: Ein Leasingvertrag beinhaltet Elemente von Miete und Kauf. (T9); Veröff: SZ 2004/9 |
3 Ob 324/04z | OGH | 30.06.2005 |
Auch; Beisatz: Nichts anderes gilt auch für die Abgrenzung von Pachtvertrag und „Vertrag sui generis mit starker kaufrechtlicher Komponente". (T10) |
3 Ob 12/09z | OGH | 19.05.2009 |
Auch; Beisatz: Finanzierungsleasingverträge werden teils als „Sachüberlassungsverträge eigener Art", teils als „atypische Mietverträge" (so ein Teil der deutschen Lehre und Rechtsprechung), aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen qualifiziert. Maßgeblich ist immer die individuelle Vertragsgestaltung. Je nach dieser Ausgestaltung ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufs oder der Miete überwiegen oder ob - wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar - ein Vertrag „sui generis" vorliegt. (T11)<br/>Beisatz: Eine generelle Heranziehung der gesetzlichen Vorschriften über den Bestandvertrag kommt jedenfalls für das nach den hier zu beurteilenden AGB vorliegende mittelbare „Teilamortisationsleasing" nicht in Betracht: Zu gravierend sind die Unterschiede zum Mietvertrag: Zwar wird auch dem Leasingnehmer der Gebrauch einer Sache gegen Entgelt verschafft. Allerdings steht nicht die vorübergehende Beschaffung der Gebrauchsmöglichkeit, sondern der dauernde Einsatz des Wirtschaftsguts im Vordergrund. Aus Finanzierungsgründen wird die Rechtsform des Leasingvertrags gewählt. (T12)<br/>Beisatz: Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden konkreten Vertragsgestaltung (Unkündbarkeit für den Leasingnehmer; Möglichkeit des Ankaufs des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert bzw Tragung des wirtschaftlichen Risikos einer Wertminderung) nähert sich die Vertragsposition des Leasingnehmers wirtschaftlich jener des Käufers beim drittfinanzierten Kauf. (T13) |
4 Ob 59/09v | OGH | 08.09.2009 |
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13 |
4 Ob 24/15f | OGH | 24.03.2015 |
Beisatz: Hier: Analoge Anwendung von § 26 Abs 1 Z 3 und 4 VKrG auf den beworbenen Kilometerabrechnungsvertrag. (T14); <br/>Veröff: SZ 2015/24 |
9 Ob 53/20i | OGH | 25.11.2020 |
Beisatz: Hier: PKW-Leasing; Schaden aus Leasingvertrag und Schadensverlagerung. (T15)<br/> |
5 Ob 118/23y | OGH | 16.11.2023 |
Beisatz: Hier: (Finanzierungs-)Leasing im Zusammenhang mit dem "Diesel-Abgasskandal" (T16) |
8 Ob 109/23x | OGH | 13.12.2023 |
Beisatz: Hier: KFZ-Kauf, wobei die Kläger zunächst das Fahrzeug selbst kauften und eine Anzahlung leisteten und einen Monat später einen Leasingvertrag abschlossen. Schaden durch überhöhten Kaufpreis (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19820127_OGH0002_0010OB00788_8100000_001