OGH 4Ob142/22v

OGH4Ob142/22v17.10.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* GmbH, *, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 19.259,24 EUR sA, über die ordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. April 2020, GZ 133 R 144/19b‑45, mit dem das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 15. Oktober 2019, GZ 10 Cg 35/18h‑40, teils abgeändert und teils bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00142.22V.1017.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

I.1. Das mit Beschluss vom 12. August 2020 bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 17. März 2020 zu 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.

I.2. Die Schriftsätze der klagenden Partei vom 18. Juli 2022 und vom 24. März 2023 werden zurückgewiesen.

II. Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben; der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts samt Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.919,36 EUR (darin 556,96 EUR 19%ige USt und 1.431 EUR Gerichtsgebühren) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung

und

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

[1] 1. Der Senat hat das vorliegende Revisionsverfahren mit Beschluss vom 12. 8. 2020, 4 Ob 120/20f‑51, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof zu 10 Ob 44/19x gestellten Antrag nach Art 267 AEUV unterbrochen und angeordnet, dass das Verfahren nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt wird.

[2] Nunmehr liegt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. 7. 2022, C‑145/20 , Porsche Inter Auto/Volkswagen,vor.

[3] Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.

[4] 2. Die im Revisionsverfahren erstatteten weiteren Schriftsätze der Klägerin waren überflüssig und daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0041666).

Zu II.:

[5] Die P*-Bank Aktiengesellschaft erwarb im Juli 2011 von einem Händler in Österreich den von der Beklagten hergestellten Neuwagen VW Caddy Comfortline TDI 4Motion mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) *. Die P*-Bank Aktiengesellschaft verleaste dieses Fahrzeug um einen „Gesamtleasingbetrag“ von 31.840,77 EUR zur betrieblichen Nutzung an die Klägerin, die es nach der Leasingdauer von 60 Monaten im Juni 2020 erwarb, obwohl sie damals bereits von den – im Folgenden geschilderten – Abgasmanipulationen wusste. Die Klägerin benützte das Fahrzeug, das eine zu erwartende Lebensdauer von 250.000 km aufweist, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, bis zu dem es rund 123.000 km gefahren worden war.

[6] Das Fahrzeug der Klägerin fällt unstrittig in den Anwendungsbereich der VO 715/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl L 171/1 vom 29. 6. 2007). Es ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 der Abgasklasse EU 5 ausgestattet.

[7] Gemäß der EU-Betriebsgenehmigung sollte dieses Fahrzeug der Euroabgasnorm 5 genügen und dieser entsprechende Stickoxid‑(NOx‑)Abgaswerte aufweisen. Der Dieselmotor war aber mit einer Software („Umschaltlogik“) ausgestattet, die bewirkte, dass das Fahrzeug nur am Prüfstand (NEFZ) die NOx‑Werte der Euro 5‑Abgasnorm einhielt, während es im normalen Fahrbetrieb auf Straßen einen deutlich höheren NOx‑Ausstoß aufwies, weil im normalen Straßenverkehr (Modus 0 oder Standardmodus 0) weniger Abgase rückgeführt wurden als im Prüfstand (Modus 1 oder NEFZ‑Modus 1). Die Abgasrückführung dient vor allem der Reduktion der NOx‑Werte. Ein Teil des bei der motorischen Verbrennung entstandenen Gases wird dem Verbrennungsmotor rückgeführt und dort mit Frischluft vermengt, wodurch der Sauerstoffgehalt der Frischluft und dadurch die Verbrennungstemperatur absinkt, und es im Verbrennungsprozess zu niedrigeren NOx‑Emissionen kommt. Wird die Abgasrückführung erhöht, so sinken die NOx‑Emissionen, die Rußemissionen aber steigen an. Die Rußemissionen werden sodann im Dieselpartikelfilter gesammelt und in regelmäßigen Abständen abgebrannt.

[8] Für den gegenständlichen Fahrzeugtyp wurde vom zuständigen deutschen Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die EG-Typengenehmigung erteilt. Die „Umschaltlogik“ (Standardmodus 0 und NEFZ‑Modus 1) war dem KBA gegenüber nicht offengelegt.

[9] Am 15. 10. 2015 ordnete das KBA der Beklagten gegenüber (unter anderem) an, zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit der genehmigten Aggregate des Typs EA189 Euro 5 die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entfernen.

[10] Um den geforderten Zustand herzustellen, hat die Beklagte ein Software-Update entwickelt. Dieses bewirkt, dass die „Umschaltlogik“ eliminiert wird, wodurch das Fahrzeug durchgehend im Modus 1 betrieben wird. Die Fahrzeuge verfügen nach dem Software-Update über ein sogenanntes „Thermofenster“, wobei die volle Abgasrückführung nur in einem Temperaturbereich zwischen 15 Grad Celsius und 33 Grad Celsius erfolgt.

[11] Die Klägerin erfuhr mit Schreiben des Generalimporteurs vom 8. 10. 2015 davon, dass ihr Fahrzeug von den Abgasmanipulationen betroffen ist. Hätte die Klägerin von den Abgasmanipulationen schon 2011 gewusst, „hätte sie dennoch dasselbe Fahrzeug angeschafft“. Die Klägerin ließ das Software‑Update nicht durchführen.

[12] Die Klägerin begehrte 19.259,24 EUR samt 4 % Zinsen ab Klagseinbringung Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. In eventu begehrte sie die Zahlung von 6.000 EUR, hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jeden Schaden aus dem Kauf des Fahrzeugs hafte. Sie begehrt nach § 874 ABGB, nach §§ 1295, 1323 ABGB in Verbindung mit § 2 UWG sowie aufgrund Garantie der Beklagten Naturalrestitution durch Rückabwicklung des Vertrags unter Anrechnung von 14.410,76 EUR Benützungsentgelt; hilfsweise begehrt sie 6.000 EUR aus dem Titel der Vermögensschädigung gemäß §§ 1331, 1295 Abs 2 ABGB. Folgeschäden könnten nicht ausgeschlossen werden. Die Klägerin habe erst nach dem Kauf des Fahrzeugs erfahren, dass es von den Abgasmanipulationen betroffen sei.

[13] Die Beklagtebrachte vorerst selbst vor, dass die Klägerin das Neufahrzeug von einem Händler erworben habe, wendete in der Folge aber ausdrücklich ein, dass die leasingfinanzierende Bank Vertragspartei des Händlers geworden und der Schaden bei jener eingetreten sei. Der Leasingvertrag habe bei Vertragsablauf nicht nur den Erwerb, sondern auch die Rückgabe des Fahrzeugs vorgesehen; die Klägerin habe sich am Ende der fünfjährigen Leasinglaufzeit in Kenntnis der vorliegenden Umstände für den Kauf des Fahrzeugs entschieden.

[14] Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab, weil es der Ansicht war, der Mangel des Fahrzeugs könnte durch das von der Klägerin verweigerte Software‑Update behoben werden, keine Gebrauchsbeeinträchtigung oder Wertminderung vorliege und keine Anhaltspunkte für Spät- oder Dauerfolgen bestünden.

[15] Das Berufungsgericht änderte das Urteil dahin ab, dass es der Klägerin 9.420 EUR samt Zinsen seit Klagseinbringung Zug und Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zusprach, weil es den Schadenersatzanspruch in Höhe des Barzahlungskaufpreises, jedoch auch insgesamt 24.250 EUR an Benützungsentgelt als berechtigt ansah.

[16] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil „die vielschichtigen Rechtsfragen zur Haftung der beklagten Fahrzeugherstellerin im Zusammenhang mit der vorliegenden Abgas-Problematik“ vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt worden seien und zudem die Berechnung des Benützungsentgeltes umstritten sei.

[17] Die Revisionen beider Parteien begehren die gänzliche Klagsstattgebung bzw -abweisung; in den Gegenschriften wird jeweils die Zurück-, hilfsweise Abweisung der Revision der Gegenseite beantragt.

Rechtliche Beurteilung

[18] Die Revisionen sind zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig; nur die Revision der Beklagten ist auch berechtigt.

[19] 1.1. Finanzierungsleasingverträge werden teils als „Sachüberlassungsverträge eigener Art“, teils als „atypische Mietverträge“, aber auch als Verträge mit kauf- und kreditvertraglichen Elementen qualifiziert. Maßgeblich ist immer die individuelle Vertragsgestaltung (RS0020007). Je nach dieser Ausgestaltung ist die Frage zu beantworten, ob die Elemente des Kaufes oder der Miete überwiegen oder ob – wegen der herrschenden Vertragsfreiheit denkbar – ein Vertrag „sui generis“ vorliegt (3 Ob 12/09z mwN).

[20] 1.2. Das Finanzierungsleasing ist grundsätzlich eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie jenem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen (vgl 6 Ob 241/07w; 2 Ob 1/09z; 7 Ob 173/10g je mwN). Im Übrigen übernimmt der Leasinggeber nur die Finanzierungsaufgabe und trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers; er ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert (RS0019456).

[21] Nach ständiger Rechtsprechung gehört beim Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren (Haupt‑)Verpflichtung des Leasinggebers, den auch die Sachgefahr vor Lieferung trifft (RS0020735). Er hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet (2 Ob 1/09z). Vereinbarungen, die diese (erstmalige) Hauptverschaffungspflicht des Leasinggebers abdingen, wären, selbst wenn die Käuferrechte dem Leasingnehmer abgetreten werden, als Verstoß gegen § 879 ABGB zu beurteilen (vgl 6 Ob 507/95; 2 Ob 1/09z mwN). Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen (2 Ob 1/09z mwN).

[22] Wenngleich sich der Leasinggeber ähnlich dem drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich der Rolle des Kreditgebers annähert, erfolgt keine Kredit- oder Darlehensgewährung durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer. Dieser schließt auch keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab; ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche oder ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zu (2 Ob 1/09z).

[23] 2.1. Die Klägerin hat nach den Feststellungen zunächst einen Leasingvertrag abgeschlossen, dessen konkreter Inhalt nicht festgestellt wurde und auch aus der inhaltlich unstrittig gebliebenen Urkunde Blg ./LL – von zahlenmäßiger Anführung von „Detailverkaufspreis“, „Gesamtleasingbetrag“, „Restwert“, Leasingdauer und Leasingrate abgesehen – nicht zu entnehmen ist. Die sich daraus für die Klägerin konkret ergebenden Verpflichtungen können daher nicht beurteilt werden. Ein anderer als im Ausmaß einer prozentuellen Wertminderung vom ursprünglichen Kaufpreis bestehender Schaden aus dem Leasingvertrag wird von der Klägerin nicht geltend gemacht.

[24] 2.2. Nach Ablauf des Leasingvertrags nach fünf Jahren hat die Klägerin das Fahrzeug von der Leasinggeberin gekauft. Auch ein Vorbringen dazu, warum sie sich, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nach den Feststellungen bereits über die Abgasmanipulationen informiert war, für einen Ankauf – und zu welchem Preis – entschieden hat, etwa wegen einer Verpflichtung in Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wurde nicht erstattet (vgl schon 9 Ob 53/20i); ein allfälliger Schaden, der dem Leasingnehmer nach Ablauf des Leasingvertrags zum Zeitpunkt der Einlösung entstanden wäre, wird hier ebenfalls nicht geltend gemacht.

[25] 2.3. Inwieweit es aufgrund des Leasingvertrags zu einer Schadensverlagerung gekommen wäre, also ein Mangel des Fahrzeugs, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten – hier der Leasinggeberin – eintritt, im besonderen Fall durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt wird, hinge ebenfalls von der konkreten Vertragsgestaltung ab, zu der die Klägerin kein Vorbringen erstattete, und lässt sich daher für den vorliegenden Fall nicht beurteilen (vgl nochmals 9 Ob 53/20i; vgl auch 7 Ob 64/22w).

[26] 3. Soweit daher die Klägerin auch in ihrer Revision weiterhin ohne nähere Erläuterung davon ausgeht, dass der Zeitpunkt des Ankaufs mit dem Beginn des fünf Jahre zuvor abgeschlossenen Leasingvertrags gleichzusetzen wäre, übergeht sie, dass aufgrund der gewählten Vertragskonstruktion die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gerade nicht gekauft hat und Eigentümerin geworden ist. „Der“ Schaden, auf den sich die Klägerin wiederholt bezieht, ist damit aus dem in sich letztlich widersprüchlichen Klagsvorbringen nicht konkret ableitbar.

[27] 4. Dass dieser Aspekt der Schlüssigkeit des Klagebegehrens weder von den Vorinstanzen geprüft noch von der Beklagten in ihrer Revision thematisiert wurde, hindert nicht, ihn aufzugreifen. Die mangelnde Schlüssigkeit des Klagsvorbringens ist bei erhobener Rechtsrüge im Rahmen der gebotenen allseitigen rechtlichen Prüfung des Sachverhaltes wahrzunehmen (vgl RS0037854; vgl auch RS0035027; RS0036355 [T6]; RS0115575). Es bedarf keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner – wie im vorliegenden Fall – bereits Einwendungen – insbesondere konkret in Richtung der hier vorliegenden Unschlüssigkeit – erhoben hat (RS0037300 [T41]; RS0120056 [T4]), sodass es auch nicht der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Erörterung bedarf.

[28] 5. Das Klagebegehren ist daher zufolge Unschlüssigkeit nicht berechtigt; die im Ergebnis zutreffende klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts war wiederherzustellen.

[29] Auf die Zulassungsfragen des Berufungsgerichts, die in den Revisionen aufgeworfenen Fragen sowie die Aspekte, die sich aus den zwischenzeitig vorliegenden Entscheidungen 10 Ob 2/23a und 10 Ob 16/23k ergeben, muss hier nicht weiter eingegangen werden; auch weitere nur vom Europäischen Gerichtshof zu beantwortende präjudizielle Fragen der Auslegung des Unionsrechts stellen sich nicht.

[30] 6.1. Gegen die den Einwendungen der Klägerin gegen die Kostennote des Prozessgegners nicht folgende Kostenentscheidung des Erstgerichts war bereits in der Berufung der Klägerin nicht mehr Stellung bezogen worden.

[31] 6.2. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.

[32] Anders als im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren berücksichtigte die Beklagte im Revisionsverfahren jedoch nicht, dass Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen. Verzeichnet der österreichische Anwalt 20 % Umsatzsteuer, wird im Zweifel nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen. Die zu entrichtende ausländische Umsatzsteuer kann nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt wird (§ 54 Abs 1 ZPO) oder die Höhe des ausländischen Umsatzsteuersatzes allgemein bekannt ist (RS0114955). Da im Falle der Bundesrepublik Deutschland Letzteres der Fall ist, war der dort ansässigen Beklagten auch für ihre Schriftsätze im Revisionsverfahren (nur) die in Deutschland zu entrichtende Umsatzsteuer von bekanntermaßen 19 % zuzusprechen (RS0114955 [T10, T12]).

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