OGH 2Ob571/79; 5Ob685/80; 8Ob625/87; 1Ob2141/96a; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 8Ob26/12z; 4Ob142/22v; 7Ob128/23h; 8Ob109/23x (RS0019456)

OGH2Ob571/79; 5Ob685/80; 8Ob625/87; 1Ob2141/96a; 3Ob12/09z; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 8Ob26/12z; 4Ob142/22v; 7Ob128/23h; 8Ob109/23x13.12.2023

Rechtssatz

Beim mittelbaren Finanzierungsleasing ist der Leasing-Geber nur verpflichtet, bei einem bestimmten Hersteller oder Händler den vom Leasing-Nehmer ausgewählten Gegenstand zu kaufen und zu erwerben und dem Leasing-Nehmer zu überlassen. Im Übrigen übernimmt der Leasing-Geber nur die Finanzierungsaufgabe, trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Leasing-Nehmers, und ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1090 IIf
ABGB §1053

2 Ob 571/79OGH06.11.1979

Veröff: 52/157

5 Ob 685/80OGH07.10.1980

Veröff: SZ 53/128 = EvBl 1981/53 S 182 = JBl 1982,647

8 Ob 625/87OGH14.06.1988

Veröff: JBl 1988,719 = ÖBA 1989,316 (Iro)

1 Ob 2141/96aOGH26.07.1996

Auch; Veröff: SZ 69/171

3 Ob 12/09zOGH19.05.2009

nur: Im Übrigen übernimmt der Leasing-Geber nur die Finanzierungsaufgabe, trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsfähigkeit des Leasing-Nehmers, und ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert. (T1); <br/>Beisatz: Typischerweise ist die Vertragsgestaltung im Interesse des Leasinggebers auf eine Amortisation des eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn gerichtet. (T2)

4 Ob 59/09vOGH08.09.2009

Auch; Beisatz: Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. (T3)

2 Ob 1/09zOGH22.04.2010

Auch; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/41

8 Ob 26/12zOGH05.04.2013

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

4 Ob 142/22vOGH17.10.2023

nur T1; Beisatz wie T3

7 Ob 128/23hOGH24.10.2023

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Kläger macht als Leasingnehmer eines PKW Rückstellungs- und Wertminderungsansprüche geltend; Abweisung wegen Unschlüssigkeit durch die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig. (T4)

8 Ob 109/23xOGH13.12.2023

Beisatz: Hier: Schlüssigkeit einer Klage, mit der der Leasingnehmer Schadenersatz vom KFZ-Hersteller begehrt, bejaht, da Abschluss des <br/> Kaufvertrag einen Monat vor Abschluss des Leasingvertrags erfolgte und eine Anzahlung geleistet wurde. Abgrenzung zu 7 Ob 128/23h (T4). (T5)

Dokumentnummer

JJR_19791106_OGH0002_0020OB00571_7900000_005