OGH 8Ob1654/93

OGH8Ob1654/9330.11.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache des Erstantragstellers Franz E*****, vertreten durch Dr.Dietrich Hafner, Rechtsanwalt in Waidhofen/Ybbs, und der Zweitantragstellerin Josefine E*****, vertreten durch Dr.Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG infolge außerordentlichen Rekurses der P.***** Leasing Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 9.Juni 1993, GZ R 397/93-6, den

Beschluß

gefaßt:

 

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der P.***** Leasing Gesellschaft mbH & Co KG wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil

1. § 98 EheG sich nicht nur auf Kreditverbindlichkeiten "im eigentlichen Sinn", sondern auf Verbindlichkeiten aus allen Verträgen bezieht, in denen die Leistungspflicht des einen Partners gegenüber der des anderen hinausgeschoben ist (SZ 62/193), wozu grundsätzlich auch Leasingverträge zählen können (ÖBA 1992/351);

2. Leasingverträge in der Regel sowohl Elemente von Miete als auch von Kauf enthalten und je nach der individuellen Ausgestaltung des Vertrages im Einzelfall eher dem einen oder dem anderen Typ entsprechen (EvBl. 1982/68; SZ 56/92; JBl. 1985, 350; SZ 59/213);

3. auch der gegenständliche Vertrag eine bestimmte Mindestnutzungsdauer festsetzt, während der dem Leasingnehmer kein Kündigungsrecht zusteht und ihn wie einen Käufer das Verlustrisiko und das Risiko einer über die normale Abnützung hinausgehenden Verschlechterung oder Beschädigung des Leasinggegenstandes trifft (SZ 64/73 mwH);

4. der somit typischerweise vorliegende Finanzierungsleasingvertrag dem Leasinggeber in Form des sogenannten Restwertleasing die Vollamortisation seiner gesamten Aufwendungen garantiert (ecolex 1991, 242), der Leasinggeber somit wie beim drittfinanzierten Kauf sich wirtschaftlich in der Rolle des Kreditgebers befindet (1 Ob 595/83; SZ 57/186; SZ 64/73; ÖBA 1989/140).

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