OGH 8Ob124/24d

OGH8Ob124/24d5.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20‑22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei i* GmbH, *, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 31. Juli 2024, GZ 2 R 86/24s‑46, mit welchem das Endurteil des Landesgerichts Linz vom 29. April 2024, GZ 3 Cg 51/22p‑40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080OB00124.24D.1205.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 602,54 EUR (darin 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Beklagte betreibt eine der größten privaten Hausverwaltungen Österreichs. Sie tritt beim Abschluss von Mietverträgen als Stellvertreterin der Vermieter auf und verwendet dabei Vertragsformblätter. Die von der Beklagten verwalteten Objekte befinden sich überwiegend in Wien, Oberösterreich und im Großraum Graz, aber auch in Niederösterreich und im Burgenland. Die Beklagte betreibt eine Homepage und verteilt Informationsbroschüren an Wohnungseigentümer und Interessenten, macht aber sonst keine Werbung.

[2] Die Vorinstanzen haben der Beklagten die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Vertragsformblättern untersagt und dem klagenden Verband die Ermächtigung erteilt, dieses Urteil und das klagsstattgebende (Teil‑)Urteil des Obersten Gerichtshofs zu 8 Ob 37/23h österreichweit im redaktionellen Teil einer Samstagsausgabe der „Neue Kronenzeitung“ zu veröffentlichen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung richtet, ist nicht zulässig.

[4] 1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits im Aufhebungsbeschluss zu 8 Ob 37/23h ausgesprochen, dass die Berechtigung zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG iVm § 30 Abs 1 KSchG davon abhängt, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht (RS0079737). Die Art und der Umfang des Mediums, in dem die Veröffentlichung stattfinden soll, darf nicht in einem Missverhältnis zur Publizität der rechtswidrigen Handlung stehen (RS0079737 [T4, T13]; RS0079820 [T19]). In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung deshalb in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, gegenüber denen die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden (RS0121963 [T9]).

[5] 2. Im Aufhebungsbeschluss wurde auch ausgesprochen, dass es einer österreichweiten Urteilsveröffentlichung entgegenstünde, wenn die Beklagte die beanstandeten Vertragsklauseln nicht österreichweit beworben hätte, was aber voraussetzen würde, dass die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten von vornherein auf ein bestimmtes Bundesland beschränkt war. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs haben nämlich nicht bloß die betroffenen Vertragspartner, sondern auch die potentiellen Vertragspartner das Recht, über die Gesetzwidrigkeit der verwendeten Klauseln aufgeklärt zu werden (RS0121963 [T6, T7, T24]; RS0079764 [T34]).

[6] 3. Da die Beklagte die Vertragsformblätter in fünf Bundesländern verwendet und mit ihrer Homepage und den Informationsbroschüren weitere Kundenkreise anspricht, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass das Informationsinteresse der Verbraucher eine österreichweite Urteilsveröffentlichung erfordere, von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. Im Übrigen hat die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falls zur Aufklärung der angesprochenen Verkehrskreise geboten ist, keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RS0042967; RS0079737 [T15, T16]). Die Revision der Beklagten war daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

[7] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RS0035979 [T16]).

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