Rechtssatz
Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße besteht.
4 Ob 367/78 | OGH | 17.10.1978 |
Veröff: ÖBl 1979,101 |
4 Ob 405/79 | OGH | 18.12.1979 |
Veröff: ÖBl 1980,73 |
4 Ob 402/80 | OGH | 13.01.1981 |
Auch |
4 Ob 316/83 | OGH | 26.04.1983 |
Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T1) |
4 Ob 332/83 | OGH | 10.05.1983 |
Auch |
4 Ob 314/84 | OGH | 21.02.1984 |
Veröff: ÖBl 1984,81 |
4 Ob 331/83 | OGH | 17.04.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Das Bedürfnis nach Aufklärung der Öffentlichkeit über den Wettbewerbsverstoß folgt schon aus der Tatsache, dass sich das verwechselbar ähnliche Produkt seit langer Zeit auf dem Markt befindet und hier - nicht zuletzt durch die Werbung des Mitbewerbers - dem interessierten Publikum bekannt geworden ist. (T2) Veröff: ÖBl 1984,95 |
4 Ob 344/84 | OGH | 13.11.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Hat sich die Werbung an einen großen, in keiner Weise überschaubaren und begrenzbaren Personenkreis gerichtet, ist auch eine entsprechend weit gestreute Information der Öffentlichkeit notwendig. Der Leserkreis von "trend" als dem führenden Wirtschaftsmagazin deckt sich nicht mit dem des "Kurier". (T3) |
4 Ob 9/88 | OGH | 26.04.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Art und Umfang der Veröffentlichung müssen in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Wettbewerbsverstoßes stehen. (T4); Beisatz: "6 aus 45" (T5) Veröff: SZ 61/100 = MR 1988,96 = ÖBl 1988,159 |
4 Ob 129/89 | OGH | 17.10.1989 |
Beisatz: Hat sich die Werbung aber an einen großen, in keiner Weise überschaubaren und begrenzten Personenkreis gerichtet, dann ist auch eine entsprechend weit gestreute Information der Öffentlichkeit notwendig. (T6) |
Okt 2/90 | OGH | 22.05.1990 |
Beisatz: Die Veröffentlichung der Entscheidung kann auch noch längere Zeit nach dem Gesetzesverstoß notwendig sein, wenn sonst zu befürchten steht, dass der Gegner weiterhin Vorteile aus seinem rechtswidrigen Verhalten ziehen (und der Verletzte demgemäß Schaden leiden) könnte. (T7) Veröff: ÖBl 1990/274 |
4 Ob 38/95 | OGH | 25.04.1995 |
Vgl; Beisatz: Dieses Interesse ist zweifellos dann zu bejahen, wenn in weit verbreiteten Werbeaussendungen unrichtige und zur Irreführung geeignete Angaben über das eigene Angebot wie die eigene Lagerhaltung gemacht werden, die eine für den Beklagten vorteilhafte, für seine Mitbewerber jedoch nachteilige Meinung in einem größeren Personenkreis erzeugen (vgl SZ 9/116; SZ 11/104 ua). (T8) |
4 Ob 2118/96s | OGH | 14.05.1996 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Webpelz II. (T9) Veröff: SZ 69/116 |
4 Ob 2153/96p | OGH | 25.06.1996 |
Vgl; Beisatz: Eine erweiterte Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 5 UWG kommt nur dann in Betracht, wenn sie zur Aufklärung der Öffentlichkeit tatsächlich unumgänglich ist. (T10) |
4 Ob 183/97h | OGH | 23.09.1997 |
Auch; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. (T12) |
6 Ob 328/00d | OGH | 22.02.2001 |
Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Die Art und die Zahl der Medien, in denen die Veröffentlichung stattfindet, dürfen nicht in einem Missverhältnis zur Publizität der rechtswidrigen Handlung stehen. (T13) |
4 Ob 287/01m | OGH | 12.02.2002 |
Auch; Beis ähnlich T7; Beisatz: Veröffentlichungsinteresse auch noch bei einer Verfahrensdauer von vier Jahren und drei Monaten beziehungsweise gegenüber einem unbestimmten Personenkreis ist die Stattgebung des Veröffentlichungsbegehrens nach vier bis fünf Jahren vertretbar. (T14) |
4 Ob 19/02a | OGH | 29.01.2002 |
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Dass die beanstandeten Ankündigungen wegen der langen Prozessdauer zeitlich zurückliegen, schließt ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung nicht aus, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger zu besorgen sind. Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (§ 502 ZPO). (T15) |
4 Ob 145/02f | OGH | 02.07.2002 |
Beis wie T12; Beis wie T15 nur: Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (§ 502 ZPO). (T16) |
4 Ob 237/03m | OGH | 16.12.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, das Publikum über einen bestimmten Gesetzesverstoß aufzuklären, der auch in Zukunft noch nachteilige Wirkungen besorgen lässt. (T17); Beis wie T12; Beis wie T16; Beisatz: Abgesehen vom Fall grober Fehlbeurteilung. (T18); Beisatz: Auch die Frage, ob eine Veröffentlichung zur Aufklärung des Publikums wegen eines länger zurückliegenden Verstoßes noch nötig ist, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls, wobei es auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz ankommt. (T19); Beisatz: Maßgeblich ist, ob noch künftige Vorteile des Beklagten oder nachteilige Auswirkungen für den Kläger zu besorgen sind und wie groß der aufzuklärende Personenkreis ist. (T20) |
16 Ok 11/04 | OGH | 11.10.2004 |
Auch; Beisatz: Im Wettbewerbsprozess wird im Zusammenhang mit Ansprüchen nach dem UWG ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung dann bejaht, wenn eine Aufklärung des Publikums für notwendig erachtet wird. (T21) |
4 Ob 50/05i | OGH | 26.04.2005 |
Beis wie T12; Beis wie T19; Beisatz: Ganz allgemein wird ein berechtigtes Interesse an einer Publikationsbefugnis um so länger bestehen, je größer der Personenkreis war, der vom Gesetzesverstoß Kenntnis erlangt hat und je intensiver die Verbreitung des dadurch hervorgerufenen Erinnerungsbilds beim Publikum war; so schon 4 Ob 287/01m. (T22) |
4 Ob 171/06k | OGH | 19.12.2006 |
Beisatz: Das Urteil ist - dem Talionsprinzip entsprechend - in der Regel in jener Form und Aufmachung zu publizieren, in der auch die beanstandete Äußerung veröffentlicht worden ist. (T23); Veröff: SZ 2006/188 |
17 Ob 5/07w | OGH | 24.04.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Bildliche Wiedergabe der verletzten Wort-Bild-Marke nicht erforderlich. (T24) |
4 Ob 224/08g | OGH | 20.01.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T23 |
17 Ob 8/09i | OGH | 12.05.2009 |
Beis wie T12; Beisatz: Eine längere Prozessdauer hindert die Stattgebung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens nicht, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger oder „Vorteile" für den Beklagten aus der zu Recht beanstandeten Wettbewerbshandlung zu besorgen sind. (T25) |
4 Ob 102/11w | OGH | 05.07.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Nach § 25 Abs 3 UWG besteht ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (nur) bei einer Unterlassungsklage; das bei einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse kann daher nicht damit begründet werden. (T26) |
4 Ob 88/11m | OGH | 09.08.2011 |
Vgl; Beisatz: Kann über einen Teil des Unterlassungsbegehrens vom Rechtsmittelgericht (mangels Feststellungen) nicht entschieden werden, hat idR auch kein Teilurteil über das Veröffentlichungsbegehren zu ergehen, weil mit einer weiteren Veröffentlichung nach Vorliegen des Endurteils zusätzliche Kosten verbunden wären, die einer Zweckmäßigkeit entgegenstehen. (T27) |
4 Ob 166/11g | OGH | 11.05.2012 |
Beis wie T12; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Hat ein Gesetzesverstoß breite Publizität erlangt, so kann zur Erzielung einer hinreichenden Aufklärungswahrscheinlichkeit eine mehrfache Veröffentlichung des Urteils in demselben Medium oder in verschiedenen Medien erfolgen. (T28) |
1 Ob 244/11f | OGH | 01.08.2012 |
Beisatz: Das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit ‑ also nicht nur unmittelbar betroffene Geschäftspartner ‑ das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz‑ bzw sittenwidrig sind. (T29) |
4 Ob 203/13a | OGH | 17.02.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Hätte der Verstorbene ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung gehabt, wird auch ein entsprechendes Interesse des Angehörigen bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass der Angehörige besonders begründet, weshalb er selbst ein über die Wahrung des Ansehens des Betroffenen hinausgehendes Interesse an der Veröffentlichung hätte. (T30)<br/>Bem: Hier: Postmortaler Persönlichkeitsschutz nach § 78 UrhG. (T31); Veröff: SZ 2014/10 |
4 Ob 165/20y | OGH | 10.12.2020 |
Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20 |
8 Ob 37/23h | OGH | 24.05.2023 |
Beisatz wie T4; Beisatz wie T13; Beisatz wie T29<br/>Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Beklagte eine der größten privaten Hausverwaltungen Österreichs betreibt, den schon im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand der Beklagten, wonach sie die beanstandeten Vertragsklauseln nicht österreichweit beworben habe, aber unberücksichtigt gelassen, obwohl dieser Umstand einer österreichweiten Urteilsveröffentlichung entgegenstehen würde. Die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens kann damit nicht beurteilt werden. (T32) |
6 Ob 118/24g | OGH | 08.10.2024 |
Beisatz nur wie T15; Beisatz nur wie T16; Beisatz nur wie T18; Beisatz nur wie T30; Beisatz nur wie T31 |
Dokumentnummer
JJR_19780404_OGH0002_0040OB00318_7800000_001
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