OGH 4Ob318/78; 4Ob337/78; 4Ob367/78 (RS0079737)

OGH4Ob318/78; 4Ob337/78; 4Ob367/788.10.2024

Rechtssatz

Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße besteht.

Normen

MSchG §55
PatG 1970 §149 Abs2
ZPO §502 HI2
UWG §25 Abs4
UrhG §85

4 Ob 318/78OGH04.04.1978
4 Ob 337/78OGH06.06.1978

Veröff: SZ 51/76 = ÖBl 1978,154

4 Ob 367/78OGH17.10.1978

Veröff: ÖBl 1979,101

4 Ob 305/79OGH30.01.1979
4 Ob 367/79OGH10.07.1979
4 Ob 405/79OGH18.12.1979

Veröff: ÖBl 1980,73

4 Ob 357/80OGH14.10.1980
4 Ob 388/80OGH25.11.1980
4 Ob 402/80OGH13.01.1981

Auch

4 Ob 404/82OGH11.01.1983
4 Ob 316/83OGH26.04.1983

Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T1)

4 Ob 332/83OGH10.05.1983

Auch

4 Ob 314/84OGH21.02.1984

Veröff: ÖBl 1984,81

4 Ob 331/83OGH17.04.1984

Vgl auch; Beisatz: Das Bedürfnis nach Aufklärung der Öffentlichkeit über den Wettbewerbsverstoß folgt schon aus der Tatsache, dass sich das verwechselbar ähnliche Produkt seit langer Zeit auf dem Markt befindet und hier - nicht zuletzt durch die Werbung des Mitbewerbers - dem interessierten Publikum bekannt geworden ist. (T2) Veröff: ÖBl 1984,95

4 Ob 344/84OGH13.11.1984

Vgl auch; Beisatz: Hat sich die Werbung an einen großen, in keiner Weise überschaubaren und begrenzbaren Personenkreis gerichtet, ist auch eine entsprechend weit gestreute Information der Öffentlichkeit notwendig. Der Leserkreis von "trend" als dem führenden Wirtschaftsmagazin deckt sich nicht mit dem des "Kurier". (T3)

4 Ob 377/85OGH18.02.1986
4 Ob 9/88OGH26.04.1988

Vgl auch; Beisatz: Art und Umfang der Veröffentlichung müssen in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Wettbewerbsverstoßes stehen. (T4); Beisatz: "6 aus 45" (T5) Veröff: SZ 61/100 = MR 1988,96 = ÖBl 1988,159

4 Ob 105/88OGH13.12.1988
4 Ob 129/89OGH17.10.1989

Beisatz: Hat sich die Werbung aber an einen großen, in keiner Weise überschaubaren und begrenzten Personenkreis gerichtet, dann ist auch eine entsprechend weit gestreute Information der Öffentlichkeit notwendig. (T6)

4 Ob 50/89OGH19.12.1989

Vgl auch

Okt 2/90OGH22.05.1990

Beisatz: Die Veröffentlichung der Entscheidung kann auch noch längere Zeit nach dem Gesetzesverstoß notwendig sein, wenn sonst zu befürchten steht, dass der Gegner weiterhin Vorteile aus seinem rechtswidrigen Verhalten ziehen (und der Verletzte demgemäß Schaden leiden) könnte. (T7) Veröff: ÖBl 1990/274

4 Ob 107/90OGH26.06.1990
1 Ob 674/90OGH24.10.1990

Auch

4 Ob 69/92OGH29.09.1992

Vgl auch

4 Ob 78/94OGH22.11.1994
4 Ob 38/95OGH25.04.1995

Vgl; Beisatz: Dieses Interesse ist zweifellos dann zu bejahen, wenn in weit verbreiteten Werbeaussendungen unrichtige und zur Irreführung geeignete Angaben über das eigene Angebot wie die eigene Lagerhaltung gemacht werden, die eine für den Beklagten vorteilhafte, für seine Mitbewerber jedoch nachteilige Meinung in einem größeren Personenkreis erzeugen (vgl SZ 9/116; SZ 11/104 ua). (T8)

4 Ob 5/96OGH30.01.1996
4 Ob 2118/96sOGH14.05.1996

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Webpelz II. (T9) Veröff: SZ 69/116

4 Ob 2153/96pOGH25.06.1996

Vgl; Beisatz: Eine erweiterte Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 5 UWG kommt nur dann in Betracht, wenn sie zur Aufklärung der Öffentlichkeit tatsächlich unumgänglich ist. (T10)

4 Ob 2295/96wOGH15.10.1996

Beis wie T7; Beisatz: Hier: § 85 UrhG. (T11)

4 Ob 183/97hOGH23.09.1997

Auch; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. (T12)

4 Ob 227/98fOGH20.10.1998

Auch; Beis wie T12

4 Ob 173/98iOGH29.09.1998

Auch

4 Ob 57/99gOGH09.03.1999

Auch; Beis wie T12

4 Ob 298/99yOGH14.12.1999

Auch; Beis wie T12

6 Ob 328/00dOGH22.02.2001

Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Die Art und die Zahl der Medien, in denen die Veröffentlichung stattfindet, dürfen nicht in einem Missverhältnis zur Publizität der rechtswidrigen Handlung stehen. (T13)

4 Ob 226/01sOGH16.10.2001

Beis wie T12

4 Ob 287/01mOGH12.02.2002

Auch; Beis ähnlich T7; Beisatz: Veröffentlichungsinteresse auch noch bei einer Verfahrensdauer von vier Jahren und drei Monaten beziehungsweise gegenüber einem unbestimmten Personenkreis ist die Stattgebung des Veröffentlichungsbegehrens nach vier bis fünf Jahren vertretbar. (T14)

4 Ob 19/02aOGH29.01.2002

Auch; Beis wie T12; Beisatz: Dass die beanstandeten Ankündigungen wegen der langen Prozessdauer zeitlich zurückliegen, schließt ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung nicht aus, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger zu besorgen sind. Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (§ 502 ZPO). (T15)

4 Ob 145/02fOGH02.07.2002

Beis wie T12; Beis wie T15 nur: Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (§ 502 ZPO). (T16)

4 Ob 76/03kOGH29.04.2003

Beis wie T12; Beis wie T16

4 Ob 237/03mOGH16.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, das Publikum über einen bestimmten Gesetzesverstoß aufzuklären, der auch in Zukunft noch nachteilige Wirkungen besorgen lässt. (T17); Beis wie T12; Beis wie T16; Beisatz: Abgesehen vom Fall grober Fehlbeurteilung. (T18); Beisatz: Auch die Frage, ob eine Veröffentlichung zur Aufklärung des Publikums wegen eines länger zurückliegenden Verstoßes noch nötig ist, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls, wobei es auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz ankommt. (T19); Beisatz: Maßgeblich ist, ob noch künftige Vorteile des Beklagten oder nachteilige Auswirkungen für den Kläger zu besorgen sind und wie groß der aufzuklärende Personenkreis ist. (T20)

16 Ok 11/04OGH11.10.2004

Auch; Beisatz: Im Wettbewerbsprozess wird im Zusammenhang mit Ansprüchen nach dem UWG ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung dann bejaht, wenn eine Aufklärung des Publikums für notwendig erachtet wird. (T21)

4 Ob 50/05iOGH26.04.2005

Beis wie T12; Beis wie T19; Beisatz: Ganz allgemein wird ein berechtigtes Interesse an einer Publikationsbefugnis um so länger bestehen, je größer der Personenkreis war, der vom Gesetzesverstoß Kenntnis erlangt hat und je intensiver die Verbreitung des dadurch hervorgerufenen Erinnerungsbilds beim Publikum war; so schon 4 Ob 287/01m. (T22)

4 Ob 171/06kOGH19.12.2006

Beisatz: Das Urteil ist - dem Talionsprinzip entsprechend - in der Regel in jener Form und Aufmachung zu publizieren, in der auch die beanstandete Äußerung veröffentlicht worden ist. (T23); Veröff: SZ 2006/188

17 Ob 5/07wOGH24.04.2007

Ähnlich; Beisatz: Hier: Bildliche Wiedergabe der verletzten Wort-Bild-Marke nicht erforderlich. (T24)

4 Ob 57/07xOGH12.06.2007
17 Ob 32/08tOGH20.01.2009
4 Ob 224/08gOGH20.01.2009

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T23

17 Ob 8/09iOGH12.05.2009

Beis wie T12; Beisatz: Eine längere Prozessdauer hindert die Stattgebung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens nicht, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger oder „Vorteile" für den Beklagten aus der zu Recht beanstandeten Wettbewerbshandlung zu besorgen sind. (T25)

17 Ob 14/09xOGH22.09.2009

Beis wie T12

4 Ob 184/09aOGH16.12.2009

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13

4 Ob 118/10xOGH31.08.2010
4 Ob 148/10hOGH05.10.2010

Vgl auch; Beis ähnlich wie T23

4 Ob 102/11wOGH05.07.2011

Vgl auch; Beisatz: Nach § 25 Abs 3 UWG besteht ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (nur) bei einer Unterlassungsklage; das bei einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse kann daher nicht damit begründet werden. (T26)

4 Ob 88/11mOGH09.08.2011

Vgl; Beisatz: Kann über einen Teil des Unterlassungsbegehrens vom Rechtsmittelgericht (mangels Feststellungen) nicht entschieden werden, hat idR auch kein Teilurteil über das Veröffentlichungsbegehren zu ergehen, weil mit einer weiteren Veröffentlichung nach Vorliegen des Endurteils zusätzliche Kosten verbunden wären, die einer Zweckmäßigkeit entgegenstehen. (T27)

4 Ob 166/11gOGH11.05.2012

Beis wie T12; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Hat ein Gesetzesverstoß breite Publizität erlangt, so kann zur Erzielung einer hinreichenden Aufklärungswahrscheinlichkeit eine mehrfache Veröffentlichung des Urteils in demselben Medium oder in verschiedenen Medien erfolgen. (T28)

4 Ob 97/12mOGH18.09.2012

Auch; Beis wie T12

4 Ob 161/12yOGH28.11.2012

Auch; Beis wie T12

1 Ob 244/11fOGH01.08.2012

Beisatz: Das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit ‑ also nicht nur unmittelbar betroffene Geschäftspartner ‑ das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz‑ bzw sittenwidrig sind. (T29)

4 Ob 244/12dOGH19.03.2013

Auch; Beis wie T12

4 Ob 203/13aOGH17.02.2014

Vgl auch; Beisatz: Hätte der Verstorbene ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung gehabt, wird auch ein entsprechendes Interesse des Angehörigen bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass der Angehörige besonders begründet, weshalb er selbst ein über die Wahrung des Ansehens des Betroffenen hinausgehendes Interesse an der Veröffentlichung hätte. (T30)<br/>Bem: Hier: Postmortaler Persönlichkeitsschutz nach § 78 UrhG. (T31); Veröff: SZ 2014/10

4 Ob 69/15yOGH19.05.2015

Vgl auch; Beis ähnlich T16

4 Ob 107/15mOGH11.08.2015

Auch; Beis wie T23

2 Ob 29/16bOGH23.02.2017
4 Ob 80/17vOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T4

4 Ob 96/17xOGH21.12.2017

Beis wie T23

4 Ob 97/17vOGH21.12.2017

Auch

4 Ob 5/18sOGH23.01.2018

Beis wie T23

4 Ob 190/17wOGH21.12.2017

Auch; Beis wie T23

8 Ob 24/17pOGH20.12.2017

Beis wie T4

4 Ob 102/18fOGH17.07.2018
4 Ob 107/18sOGH17.07.2018
4 Ob 5/19tOGH26.03.2019
4 Ob 165/20yOGH10.12.2020

Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20

4 Ob 102/21kOGH16.12.2021

Vgl; Beis wie T23; Beis wie T28

8 Ob 37/23hOGH24.05.2023

Beisatz wie T4; Beisatz wie T13; Beisatz wie T29<br/>Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Beklagte eine der größten privaten Hausverwaltungen Österreichs betreibt, den schon im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand der Beklagten, wonach sie die beanstandeten Vertragsklauseln nicht österreichweit beworben habe, aber unberücksichtigt gelassen, obwohl dieser Umstand einer österreichweiten Urteilsveröffentlichung entgegenstehen würde. Die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens kann damit nicht beurteilt werden. (T32)

4 Ob 170/23pOGH17.10.2023

vgl; Beisatz wie T23

6 Ob 118/24gOGH08.10.2024

Beisatz nur wie T15; Beisatz nur wie T16; Beisatz nur wie T18; Beisatz nur wie T30; Beisatz nur wie T31

Dokumentnummer

JJR_19780404_OGH0002_0040OB00318_7800000_001

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