OGH 4Ob50/89 (4Ob51/89)

OGH4Ob50/89 (4Ob51/89)19.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F*** DER K*** N*** D*** S*** R***, Wien 2.,

Hollandstraße 2, 2. F*** DER K*** N*** D***

S*** S***-D***, Wien 1., Schottengasse 10, 3. F***

DER S***, Wien 3., Grimmelshausengasse 1, sämtliche vertreten durch Dr.Bruno Binder und Dr.Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Ö*** P***,

Wien 1., Georg-Coch-Platz 2, vertreten durch die Finanzprokuratur,

Wien 1., Singerstraße 17-19, 2. B*** DER Ö***

P*** AG, Wien 1., Opernring 3-5, vertreten durch

DDr.Hellwig Torggler, Rechtsanwalt in Wien, 3. DER B***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19,

4. Gottfried P***, Briefträger, Postamt Kobersdorf, vertreten durch Dr.Egbert Schmied, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: S 700.000), infolge der Revisionen und der Rekurse der klagenden Parteien und der beklagten Parteien zu 1. - 3. gegen das Urteil und den Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20.Jänner 1989, GZ 4 R 121/88-40, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17.März 1988, GZ 19 Cg 12/85-36, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Den Rechtsmitteln sämtlicher Parteien wird teilweise Folge gegeben.

Das Teilurteil und der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes werden dahin abgeändert, daß

I. das Teilurteil - einschließlich des mangels Anfechtung rechtskräftig gewordenen Teils - wie folgt zu lauten hat:

1. Die erstbeklagte Partei (P***) ist schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit dem Bund oder mit einzelnen Postbediensteten aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei Banken eingezahlte Geldbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verbleiben und erst nach einigen Tagen weitergebucht werden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstehen, zu unterlassen sowie derartige Behauptungen, die der Bund oder einzelne Postbedienstete auch im Namen der P*** verbreiten, nicht zu dulden;

2. Die zweitbeklagte Partei (P***-Bank) ist schuldig, binnen 6 Monaten bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme des Bundes (Postverwaltung) zu unterlassen, insbesondere

a) das Auflegen von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren in den Postämtern sowie das Verteilen und Verbreiten derartiger Unterlagen durch Postbedienstete;

b) das Entgegenehmen von Kreditanträgen und dergleichen Schriftstücken durch die Post und ihre Bediensteten, etwa Postamtsleiter und Briefträger;

3. die drittbeklagte Partei (Bund) ist schuldig, binnen 6 Monaten bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die P***-Bank sowie sonstige Unternehmen im Bereich des Bank- und Kreditwesens zu unterlassen, soweit es sich nicht um in § 2 Abs 1, § 15 Abs 1 P***G oder in sonstigen gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere

a) das Bereitstellen der Postämter als Zweig- und Geschäftsstellen; das Verwenden der Postämter für das Auflegen von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren, wie etwa Kreditanträgen für die PKS-Bank;

b) das Bereitstellen von Postbediensteten, wie Postamtsleitern und Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschließen von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dafür ein gesondertes Entgelt gezahlt wird;

4. die drittbeklagte Partei (Bund) ist schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die allein oder in Gemeinschaft mit einzelnen Postbediensteten oder mit der P*** aufgestellte Behauptung, daß mit Erlagscheinen bei Banken eingezahlte Geldbeträge aus verständlichen Gründen bei der Bank verbleiben und erst nach einigen Tagen weitergebucht werden, wodurch den Einzahlern Ärger und Kosten entstehen, zu unterlassen sowie derartige Behauptungen, welche die P*** oder einzelne Postbedienstete auch im Namen des Bundes verbreiten, nicht zu dulden;

Das Mehrbegehren,

1. die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang in ihrer Geschäftstätigkeit die über das Postgesetz hinausgehende besondere Inanspruchnahme der drittbeklagten Partei (Bund) zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (§ 2 Abs 1, § 15 Abs 1 P***G) handelt, insbesondere

a) die Inanspruchnahme der Postämter als Zweig- oder Geschäftsstellen; die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, die die Worte "Ö*** P***" oder

die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P***-Symbole aufweisen, und zwar sowohl Aufschriften und Hinweistafeln, die diesen Inhalt allein ausweisen, als auch Aufschriften und Hinweistafeln, in denen dieser Inhalt mit dem Wort "Post" oder dem Postsymbol verbunden oder integriert ist; weiters die Inanspruchnahme der Postämter durch die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren;

b) jede die organisatorische Identität von Post und P*** betonende und vortäuschende Werbung allein oder gemeinsam mit dem Bund in Fernsehen, Radio, Presse und insbesondere Flugblättern; die Verwendung von Post-Symbolen oder der Slogans "Ihre Sparkasse im Postamt", "Mit dem Service der Post" in der Werbung,

c) die Verwendung von Postbediensteten, etwa Postamtsleitern oder Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschließen von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar unabhängig davon, ob dafür ein gesondertes Entgelt entrichtet wird;

2. Die erstbeklagte Partei (P***) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang ihre Beteiligung an der im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien unter HRB 21.118 eingetragenen "Bank der Ö*** P*** Aktiengesellschaft" nicht aufrechtzuerhalten und alle ihre Aktienanteile an dieser Bank zu veräußern, sowie weder selbst noch mittelbar über dritte Personen Geschäfte zu betreiben, die durch den in § 5 und § 6 P***G festgesetzten Wirkungskreis nicht gedeckt sind;

3. Die erstbeklagte Partei (P***) und die zweitbeklagte Partei (P***-Bank) seien schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang den Firmennamen der zweitbeklagten Partei "Bank der Ö*** P*** Aktiengesellschaft" dahingehend abzuändern, daß die Worte "Ö*** P***" oder die Abkürzung "P***" darin

nicht mehr vorkommen;

4. Die drittbeklagte Partei (Bund) sei schuldig, ab sofort bei sonstigem Zwang die über das Postgesetz hinausgehenden besonderen Leistungen an die P***, zu unterlassen, soweit es sich nicht um die Entgegennahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen im Postscheck- und Postsparverkehr bzw die Übernahme und Zurückzahlung von Geldbeträgen als Spareinlagen auf Postsparbüchern durch die Post (§ 2 Abs 1, § 15 Abs 1 P***G) oder sonstige in gesetzlichen Grundlagen festgelegte Tätigkeiten handelt, insbesondere

a) die Bereitstellung der Postämter als Zweig- und Geschäftsstellen; die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, die die Worte "Ö*** P***" oder

die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P***-Symbole aufweisen, und zwar sowohl Aufschriften und Hinweistafeln, die diesen Inhalt allein ausweisen, als auch Aufschriften und Hinweistafeln, in denen dieser Inhalt mit dem Wort "Post" oder dem Post-Symbol verbunden oder integriert ist; weiters die Verwendung der Postämter für die Auflage von Werbematerial, Informationsbroschüren, Formularen und Geschäftspapieren;

b) jede die organisatorische Identität von Post und P*** vortäuschende Werbung allein oder gemeinsam mit der P*** in Fernsehen, Radio, Presse sowie Flugblättern;

c) die Bereitstellung von Postbediensteten, wie Postamtsleitern und Briefträgern, für Werbemaßnahmen, zum Anlocken von Kunden, zum Anbahnen oder zum Abschließen von Geschäften, soweit diese Tätigkeit im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit ihrer Dienstleistung für die Post ausgeführt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dafür ein gesondertes Entgelt gezahlt wird

wird a b g e w i e s e n .

II. im übrigen - also hinsichtlich der Punkte 1 lit d und 6 lit d des Urteilsantrages - die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.

III. Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung wird der Endentscheidung vorbehalten.

IV. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Ebenso werden die Kosten des Revisionsverfahrens und des Rekursverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Die klagenden, auf Grund der Ermächtigung des § 32 des Handelskammergesetzes BGBl 1946/182 durch § 2 Abs 1 der Fachgruppenordnung BGBl 1947/223 für den Bereich der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft errichteten Fachverbände (§ 4 Z 2, 3 und 4 des Anhanges zur Fachgruppenordnung) machen den beklagten Parteien - 1. Ö*** P***, 2. BANK DER

Ö*** P*** AG, 3. R*** Ö***,

4. Gottfried P*** - eine Reihe von Verstößen gegen das Postgesetz, das Postsparkassengesetz sowie andere gesetzliche Bestimmungen zum Vorwurf; durch dieses Verhalten hätten die beklagten Parteien zugleich auch den guten Sitten iS des § 1 UWG zuwidergehandelt. Das dazu erstattete umfangreiche Vorbringen der Kläger läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Gemäß § 14 des Postgesetzes BGBl 1957/58 (PostG) sei die Post - also die Postverwaltung als Einrichtung des Bundes und damit als Teil der staatlichen Verwaltung - berechtigt, über die "in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten des Postwesens" (§ 1 PostG) hinaus "auch andere Leistungen nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen angemessene Vergütung zu erbringen"; nach dem Wortlaut dieser Bestimmung, aber auch nach dem - für die nicht-hoheitliche Verwaltung (die sogenannte "Privatwirtschaftsverwaltung") in gleicher Weise wie für die hoheitliche und die schlicht-hoheitliche Verwaltung des Bundes geltenden - Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG bedürften aber alle diese Tätigkeiten immer einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung. So habe der Bund gemäß § 2 Abs 1 des Postsparkassengesetzes 1969 BGBl 458 (im folgenden: P***G) "im Namen und auf Rechnung der Ö*** P*** durch die Post im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten". Demgemäß habe die Ö*** P*** gemäß § 15 Abs 1 P***G "an ihren Schaltern, ihren Zweigstellen sowie durch die Post Geldbeträge als Spareinlagen auf Postsparbücher zu übernehmen.....und sie bei Kündigung des Verfügungsberechtigten gegen Vorlage des Postsparbuches zurückzuzahlen" (§ 15 Abs 1 P***G). Für diese Leistungen der Post habe die Ö*** P***

gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 P***G dem Bund eine "angemessene jährliche Vergütung" zu entrichten. Darüber hinausgehende Leistungen der Post für die Ö*** P*** seien nach Ansicht der Kläger

mangels einer gesetzlichen Grundlage ebenso unzulässig wie überhaupt besondere Leistungen der Post für andere Geldinstitute. Die Aufgaben der - gemäß § 1 Abs 1 P***G als Hauptstelle für den Postscheckverkehr und den Postsparverkehr errichteten und mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten - Ö***

P*** (im folgenden: P***) seien in §§ 5 und 6 P***G idF der Novelle 1982 BGBl 1983/80 erschöpfend aufgezählt. Wie sich daraus ergebe, habe der Gesetzgeber die P*** nicht als Vollbank eingerichtet, sondern ihr nur einen eingeschränkten Aufgabenkreis zugewiesen; der P*** sei es insbesondere nicht erlaubt, Darlehen und Kredite an Privatpersonen zu gewähren. Die in § 1 Abs 2 P***G normierte Bürgenhaftung des Bundes (§§ 1346, 1355 ABGB) für alle Verbindlichkeiten der P*** bringe diesem Institut einen erheblichen Wettbewerbsvorteil; sie bedeute ebenso wie die schon genannte Verpflichtung der Post zur Leistung von Hilfsdiensten nach § 2 Abs 1, § 15 Abs 1 P***G und die in anderen Bestimmungen des P***G (§§ 26, 27 Abs 2 und 3) enthaltenen Vorrechte eine "vielfache Privilegierung" der P*** gegenüber allen anderen Geldinstituten. Die unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlichen Gleichheitsgebotes (Art 7 B-VG; Art 2 StGG) notwendige sachliche Rechtfertigung dieser zahlreichen gesetzlichen Begünstigungen sei nur in der historischen Funktion der P*** (Gewährleistung des Sparverkehrs und des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auch in entlegenen Landesteilen) und damit in ihrem beschränkten Aufgabenkreis zu finden; die Ausstattung einer Vollbank mit den Privilegien der P*** wäre hingegen sachlich durch nichts zu rechtfertigen und deshalb verfassungswidrig.

Seit einigen Jahren sei nun die P*** - mit Unterstützung des Bundes - durch eine aggressive, mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht mehr zu vereinbarende Geschäftspolitik bestrebt, ihren Marktanteil im Spar- und Überweisungsverkehr zu erhöhen. Der P*** solle vor allem dadurch ein Wettbewerbsvorsprung vor ihren Konkurrenten verschafft werden, daß die Post (also der Bund) in verstärktem, über § 2 Abs 1 und § 15 Abs 1 P***G hinausgehendem und deshalb gesetzwidrigem Ausmaß Hilfsgeschäfte für die P*** leiste; damit solle eine Organisation geschaffen werden, in der letztlich - ohne förmliche Errichtung von Zweigstellen iS des § 1 Abs 3 P***G - jedes Postamt, ja sogar jeder Briefträger, als Zweigstelle der P*** fungiere, ohne daß diese entsprechende Aufwendungen zum Aufbau eines Filialnetzes zu machen hätte. Durch gemeinsame Werbemaßnahmen der P*** und der Post sowie durch die wechselseitige gemeinschaftliche Verwendung von Post- und P***-Symbolen solle darüber hinaus beim Publikum der Eindruck völliger Identität von Post und P*** entstehen und damit das der Post in der Öffentlichkeit entgegengebrachte Vertrauen automatisch auf die P*** übertragen werden.

Um die ausdrücklichen gesetzlichen Beschränkungen ihres Aufgabenkreises zu umgehen und mit ihren Kunden auch als Vollbank ins Geschäft zu kommen, habe die P*** im Jahre 1977 97 % des Aktiennennwertes der "Teilzahlungsbank A*** AG" - welche über eine volle Bankkonzession verfüge - erworben und die Firma dieser Gesellschaft im Jahr 1978 in "BANK DER Ö***

P*** AG" (im folgenden: P***-Bank) geändert. Damit sei nach dem äußeren Erscheinungsbild die Identität von P*** und P***-Bank hergestellt worden; nicht nur die Wahl des Fimenwortlautes, sondern auch die weitgehende Identität der Vorstandsmitglieder, der Zweigstellen und der Werbemaßnahmen dieser Bank ließen keinen Zweifel an den damit verfolgten wettbewerbspolitischen Absichten. Die P***-Bank sei nach dem Kreditwesengesetz für alle Bankgeschäfte behördlich konzessioniert; sie betreibe vor allem jene Bankgeschäfte, die der P*** selbst gemäß §§ 5 und 6 P***G verboten sind.

Diese Beteiligung der P*** an der P***-Bank sei gesetzwidrig; sie könne auch durch den Hinweis auf § 5 Z 11 P***G nicht gerechtfertigt werden, weil diese Gesetzesstelle der P*** den Erwerb dauernder Beteiligungen an anderen Unternehmungen nur insoweit gestatte, als sie "der Erreichung der durch dieses Bundesgesetz umschriebenen Aufgaben der Ö*** P*** dienen"; das sei aber

hier nicht der Fall. Die von der P*** gewünschte Identifizierung der P***-Bank mit Post und P*** sei im übrigen auch deshalb zur Irreführung des Publikums geeignet, weil der Bund für die Verbindlichkeiten der P***-Bank - anders als für solche der P*** selbst - nicht hafte und auch die Post die schon genannten Hilfsgeschäfte nur für die P*** und nicht auch für die P***-Bank erbringen dürfe.

Aus der Vielzahl von Gesetzes- und Wettbewerbsverstößen der P*** und der übrigen beklagten Parteien wurden von den Klägern die nachstehenden Beispiele herausgegriffen und zum Gegenstand ihrer Klage gemacht:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittel sämtlicher Parteien sind teilweise berechtigt.

A. Allgemeines:

Die Post ist eine Anstalt des Bundes ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Dienststellen der Post sind die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, die jeweils örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektionen sowie die einzelnen Postämter. Behördliche Aufgaben bei der Vollziehung von Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens haben nur die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung und die ihr unterstehenden Post- und Telegraphendirektionen; daneben übt die Post auch betrieblich-wirtschaftliche Tätigkeiten aus (Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 210 f). Die durch das BG BGBl 1927/9 errichtete Ö***

P***, auf welche das bis dahin vom Österreichischen Postsparkassenamt auf Grund des Gesetzes vom 28.5.1882 RGBl 56 verwaltete Vermögen übergegangen ist, ist eine als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtete juristische Person, deren Organisation und Aufgaben nunmehr durch das P***G BGBl 1969/458 geregelt sind. Im Laufe ihrer Entwicklung hat sich der Geschäftsbereich der P*** weitgehend dem einer Universalbank angenähert. Die Tätigkeit der P*** unterliegt der laufenden Aufsicht durch den Bundesminister für Finanzen; zur Ausübung der Aufsicht sind ein Staatskommissär und zwei Stellvertreter zu bestellen. Der Geschäftsbereich der P*** umfaßt hauptsächlich Bankgeschäfte (vgl dazu § 1 KWG). Die P*** nimmt jedoch in mehrfacher Hinsicht eine Sonderstellung ein: Sie ist ein öffentlich-rechtliches Kreditunternehmen mit dem Privileg der Inanspruchnahme von Einrichtungen und Dienstleistungen der staatlichen Postverwaltung, sie erfüllt öffentliche Aufgaben in Form der Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld, und sie wird vom Bund als "Hausbank" in Anspruch genommen. Entsprechend dieser Sonderstellung - und auch im Hinblick auf die Haftung des Bundes für die Verbindlichkeiten der P*** - sieht das P***G eine Reihe von Beschränkungen des Geschäftsbereiches der Anstalt als Auflagen im Interesse einer Minderung des Geschäftsrisikos vor (Adamovich-Funk aaO 220 f). Juristische Personen des öffentlichen Rechts betätigen sich seit jeher erwerbswirtschaftlich. Ob und wie weit eine solche Wirtschaftstätigkeit der öffentlichen Hand wünschenswert ist, ist eine - der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte entzogene (vgl BGH in GRUR 1971, 168; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 136 f Rz 162, 1016 Rz 845 zu § 1 UWG) - wirtschaftspolitische Entscheidung. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatwirtschaftsverwaltung - in deren Rahmen der Staat nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse auftritt, sondern sich für sein Handeln der Rechtsformen bedient, die auch den Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes6, 194; VfSlg 3262) - ergibt sich in Österreich für Bund und Länder aus Art 17 B-VG, für die Gemeinden aus Art 116 Abs 2 B-VG (Walter-Mayer aaO 195). Die Frage, ob auch die Privatwirtschaftsverwaltung dem Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 B-VG unterliegt, ist in der Lehre umstritten (Walter-Mayer aaO 197; Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 240 f; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 111). Nach der Rechtsprechung des VfGH bedarf es für ein Handeln im Bereich der Privatautonomie inhaltlich keiner (besonderen) gesetzlichen Ermächtigung; wohl aber sind auch hier die vom Gesetz abgesteckten Grenzen zu beachten (VfSlg 7717; vgl auch VfSlg 7716; VfSlg 8320; Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 240 f). Das Determinierungsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG darf jedoch gerade bei der gesetzlichen Regelung wirtschaftlicher Tatbestände nicht überspannt werden (VfSlg 8813). Hoheitsakte sind niemals Wettbewerbshandlungen und können daher auch nicht nach dem UWG beurteilt werden; soweit aber die Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 18; ÖBl 1976, 151; ÖBl 1957, 1; vgl Baumbach-Hefermehl aaO 292 Rz 243 Einl UWG). Die öffentliche Hand handelt jedoch nicht schon dadurch unlauter, daß sie am Wettbewerb teilnimmt (Piper, Zum Wettbewerb der öffentlichen Hand, GRUR 1986, 574 ff Ä578Ü); die wettbewerbsrechtliche Beurteilung erstreckt sich vielmehr nur auf die Art und Weise, wie die öffentliche Hand ihren Wettbewerb gestaltet (Baumbach-Hefermehl aaO 1015 Rz 844 zu § 1 UWG; Piper aaO 578).

Soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen, darf sich die öffentliche Hand nur jener Wettbewerbsmittel bedienen, die auch ihren privaten Mitbewerbern offenstehen. Eine Wettbewerbshandlung ist zwar nicht schon deshalb unlauter, weil sie von einem öffentlichen Unternehmen ausgeht; das Unwerturteil im Sinne des § 1 UWG kann sich aber daraus ergeben, daß die öffentliche Hand Machtmittel, die ihr die öffentlich-rechtliche Sonderstellung gibt, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs mißbraucht (Baumbach-Hefermehl aaO 1014 Rz 841 zu § 1 UWG). Ein solcher Mißbrauch hoheitlicher Machtstellung wird vor allem in Täuschungsmaßnahmen, in der Ausübung psychischen Drucks und sachwidriger Beeinflussung, aber auch in der Förderung bestimmter Mitbewerber und in der Verquickung amtlicher mit erwerbswirtschaftlichen Interessen zu sehen sein (Baumbach-Hefermehl aaO 1018 ff Rz 849 ff zu § 1 UWG; Piper aaO 578); es dürfen aber auch die im Rahmen der hoheitlichen Verwaltung erlangten Kenntnisse nicht den erwerbswirtschaftlichen Unternehmen der öffentlichen Hand weitergegeben und von diesen verwertet werden (von Gamm, Der Wettbewerb der öffentlichen Hand, GRUR 1959, 303 ff Ä308Ü). Eine Sonderstellung, die einem Unternehmen der öffentlichen Hand durch Gesetz eingeräumt worden ist verstößt nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie - nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen - sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dabei ist es zulässig, daß der Gesetzgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auf den Regelfall abzielt; daß dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig. Dem Gesetzgeber steht auch ein - durch das Exzeßverbot begrenzter - rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechtes6, 442 ff und die dort angeführte Judikatur des VfGH).

Da das wirtschaftliche Schwergewicht der Entscheidung in der Beteiligung der P*** an der P***-Bank liegt, wird zuerst auf diese Beteiligung und auf die damit im Zusammenhang stehende Frage der Firma der P***-Bank eingegangen (Abschnitte B und C). Im Anschluß daran werden die Dienste der Post für die P***, die P***-Bank und die B*** W*** (Abschnitt D), die Haftung für herabsetzende Äußerungen (Abschnitt E) sowie die Urteilsveröffentlichung (Abschnitt F) behandelt.

B. Die Beteiligung der P*** an der P***-Bank:

Die P*** wendet sich in ihrer Revision gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Erwerb der Mehrheit der Aktien an der (nunmehrigen) P**-Bank durch das P***G nicht gedeckt gewesen sei. Schon vor der P***G Novelle 1982 sei das Recht der P***, sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen, allgemein anerkannt worden; es sollte durch § 5 Z 11 P***G in der Fassung der Novelle 1982 BGBl 1983/80 lediglich festgeschrieben werden. Danach müsse eine solche Beteiligung an anderen Unternehmungen nur dauernd sein und der Erreichung der Aufgaben der P*** dienen; tatsächlich sei aber die Beteiligung der P*** an der P***-Bank eine dauernde, und sie diene - zumindest im Hinblick auf ihren Umfang - auch den im P***G umschriebenen Aufgaben der P**. § 6 P***G beschränke die P*** nur bei der Verwendung der Einlagen und der Erlöse aus Wertpapieren; eine Beschränkung der Verwendung des Eigenkapitals auf die in Abs 1 Z 1 bis 9 genannten Geschäfte sei hingegen dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daß die P*** das Privatkreditgeschäft nicht betreiben darf, besage noch nicht, daß sie sich an einem Unternehmen, das (auch) dieses Geschäft ausübt, nicht beteiligen dürfte; eine solche Beteiligung erhöhe auch nicht das Haftungsrisiko des Bundes, weil der Bund für die Verbindlichkeiten derjenigen Unternehmen, an denen die P*** beteiligt ist, nicht hafte. Die Beteiligung der P** an einer "Vollbank" habe nicht zur Folge, daß die P*** - entgegen den sie insoweit einschränkenden Bestimmungen des P***G - selbst die Geschäfte einer Vollbank betreibt. Im übrigen würde selbst ein allfälliger Verstoß der P*** gegen die ihr Beteiligungsrecht regelnden Vorschriften nicht schlechthin auch schon einen Verstoß gegen § 1 UWG begründen: Die hiefür maßgebenden Normen seien weder "sittlich fundiert" noch dienten sie der Regelung des Wettbewerbs; auch verschaffe sich die P*** durch ihre Beteiligung an einer Vollbank keinen ungerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern. Darüber hinaus sei aber die Auffassung der P***, zur Beteiligung an der P***-Bank berechtigt zu sein, durch das Gesetz so weit gedeckt, daß sie mit gutem Grund vertreten werden könne; es fehle daher auch die für den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens erforderliche subjektive Komponente. Dazu war folgendes zu erwägen:

Die Geschäfte der P*** beschränken sich nicht auf den Postscheck- und den Postsparverkehr (§ 5 Z 1 und 2 P***G). Sie sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen (§ 3 Abs 1 P***G); die P*** hat die ihr zur Verfügung stehenden Mittel so anzulegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft im Postscheckverkehr und im Postsparverkehr gewährleistet ist (§ 3 Abs 2 P***G). Bei der Führung der Geschäfte der P*** ist auf die Geld- und Finanzpolitik der Bundesregierung Bedacht zu nehmen und die O*** N*** bei der Erfüllung der ihr

zufallenden Aufgaben auf dem Gebiet der Währungs- und Kreditpolitik zu unterstützen (§ 3 Abs 3 P***G). Der Geschäftsbereich der P*** umfaßt demnach auch die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld (§ 5 Z 3 P***G), die Übernahme und Begebung bestimmter festverzinslicher Wertpapiere (§ 5 Z 4 P***G), das Effekten- und Depotgeschäft (§ 5 Z 5 P***G), das Devisen- und Valutengeschäft, das Wechselstubengeschäft sowie das Inkasso von Schecks und Wechseln (§ 5 Z 6 P***G), das Wertpapieremissionsgeschäft (§ 5 Z 7 P***G), das Garantiegeschäft (§ 5 Z 8 P***G), die Vermietung von Schrankfächern (§ 5 Z 9 P***G), den Betrieb einer Geschäftsstelle der Klassenlotterie und einer Sporttoto-Annahmestelle (§ 5 Z 10 P***G) sowie nach kaufmännischen Grundsätzen zu führende Geschäfte und Maßnahmen, wie den Erwerb dauernder Beteiligungen an anderen Unternehmungen, soweit sie der Erreichung der durch das P***G umschriebenen Aufgaben der P*** dienen (§ 5 Z 11 P***G). Bei der Verwendung der Einlagen und der Erlöse aus Wertpapieren ist die P*** auf die in § 6 Abs 1 Z 1 bis 9 P***G genannten Geschäfte beschränkt; sie darf insbesondere - im Gegensatz zu sogenannten "Vollbanken" - Darlehen und Kredite nur Gebietskörperschaften oder nur solche Darlehen und Kredite gewähren, für die der Bund, ein Bundesland oder die Gemeinde Wien haften, jedoch nur in Gemeinschaft mit anderen Kreditunternehmungen (§ 6 Abs 1 Z 4 P***G). Durch die dem § 5 P***G mit der P***G-Novelle 1982 BGBl 1983/80 eingefügte Z 11 sollte das Recht der P*** zur Beteiligung an anderen Unternehmungen, welches auch schon vorher aus dem Grundsatz der kaufmännischen Geschäftsführung (§ 3 P***G) sowie aus § 10 Abs 1 Z 2 KWG iVm § 2 Abs 1 Z 2 KWG, abgeleitet worden war, nunmehr ausdrücklich festgehalten werden (1208 BlgNR 15.GP; Heller, Kreditwesengesetz 281 Anm 1 zu § 5 P***G). Diese Bestimmung beschränkt zwar das Beteiligungsrecht der P*** auf "dauernde" Beteiligungen, "soweit sie der Erreichung der durch das P***G umschriebenen Aufgaben der P*** dienen" und nach kaufmännischen Grundsätzen erfolgen; daß sich aber die P*** nur an solchen Unternehmungen beteiligen dürfte, die (nur) im Rahmen des Geschäftsbereiches der P*** (§ 5 P***G) tätig sind, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

Führt aber die wörtliche Auslegung des § 5 P***G zu keiner klaren Antwort auf die Frage, ob das Beteiligungsrecht der P*** auch die Beteiligung an einer Vollbank umfaßt, und läßt auch der Aufbau des Gesetzes nicht eindeutig erkennen, ob mit dem im Einleitungssatz des § 5 P***G zur Umschreibung seines Inhalts verwendeten Ausdruck "Geschäftsbereich der Ö*** P***" dasselbe

gemeint ist wie mit dem in Z 11 dieser Gesetzesstelle zur Abgrenzung des Beteiligungsrechtes verwendeten Begriff "Aufgaben der Ö*** P***", so ergibt doch die historische

Auslegung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß eine solche Beschränkung des Beteiligungsrechtes der P*** vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war: Die P*** hatte bereits im Jahr 1977 die Mehrheit der Anteile an der damaligen "A*** Kunden-Kredit-Teilzahlungsbank reg.Genossenschaft mbH" erworben. Diese Beteiligung war dem Gesetzgeber bei Erlassung der P***-Novelle 1982, durch welche § 5 Z 11 eingefügt wurde, selbstverständlich bekannt. Hätte er nun tatsächlich die Absicht gehabt, eine solche Beteiligung der P*** an einer Vollbank auszuschließen, dann hätte er zumindest entsprechende Übergangsbestimmungen geschaffen, die eine Auflösung der bestehenden Beteiligung innerhalb einer bestimmten Frist ermöglicht hätten. (So hat der Gesetzgeber etwa im Kreditwesengesetz den Banken mehrjährige Fristen für Maßnahmen eingeräumt, die gewiß nicht einschneidender waren als die Aufgabe der hier in Rede stehenden Beteiligung Ävgl § 35 Abs 4 KWG: das "Zwei-Augen-Prinzip" des § 5 Z 4 KWG war von bestehenden Kreditunternehmungen innerhalb von drei Jahren zu erfüllen; § 35 Abs 5 KWG: Die äußere Bezeichnung des Geschäftslokales einer Kreditgenossenschaft mußte erst bis spätestens 31.12.1984 dem § 11 Abs 7 KWG entsprechenÜ)

Auch die Bedachtnahme auf den Zweck der gesetzlichen Regelung führt zu keinem anderen Ergebnis: Mit der Beteiligung an fremden Unternehmen sollen in erster Linie wirtschaftliche Ziele, nämlich die Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmungen und die Beteiligung an ihrem Ertrag, erreicht werden; die Tätigkeiten des eigenen Geschäftsbereiches allein können schon im eigenen Betrieb ausgeübt werden. Inwiefern aber gerade durch die Beteiligung der P*** an einem Unternehmen, dessen Gegenstand sich mit einem der in § 5 Z 1 bis 10 P***G genannten deckt, die vom Gesetz gesteckten Ziele der P*** eher erreicht werden könnten, ist nicht zu erkennen. Dazu kommt, daß die P*** schon vom Gesetz ganz überwiegend als "Vollbank" ausgebildet ist; von einer solchen Bank unterscheidet sie im wesentlichen nur das Fehlen des Privatkredit- und des Factoringgeschäftes. Durch die Beteiligung der P*** an einer "Vollbank" wird auch die Bürgenhaftung des Bundes für die Verbindlichkeiten der P*** (§ 1 Abs 2 P***G) nicht erweitert, haftet doch der Bund nicht für die Verbindlichkeiten derjenigen Unternehmen, an denen sich die P*** beteiligt. Gerade diese Minderung des Geschäftsrisikos war aber das wesentliche Ziel der im P***G enthaltenen Beschränkungen des Geschäftsbereiches der P*** (vgl Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 220 f). Die anläßlich der Novellierung des P***G im Jahr 1982 erhobenen wirtschaftspolitischen Bedenken gegen die Ausweitung des Geschäftsbereiches der P*** hat der Nationalrat nicht geteilt. Wie schon erwähnt, unterliegt die Veranlagung des Eigenkapitals der P*** durch Beteiligung an anderen Unternehmungen nicht den in § 6 P***G enthaltenen Beschränkungen; mit den Erträgen einer solchen Beteiligung erhöht sich aber auch der Reingewinn der P***, der gemäß § 23 Abs 4 P***G - nach dem Auffüllen des allgemeinen Reservefonds - an den Bund abzuführen ist. Auch das gehört aber zu den in § 5 Z 11 P***G genannten Aufgaben der P***.

Die von den klagenden Parteien gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 5 Z 11 P***G erhobenen Bedenken werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt, weil durch das Recht der P*** zur Beteiligung an anderen Unternehmungen für sich allein kein Recht zur Inanspruchnahme der Post durch andere Unternehmen als die P*** begründet wird; die der P*** zustehenden Sonderrechte stehen denjenigen Unternehmungen, an denen die P*** dauernde Beteiligungen erwirbt, nicht zu.

Verstößt aber die Beteiligung der P*** an der P***-Bank nicht gegen § 5 Z 11 P***G, dann kann sie auch nicht sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG sein. Da für die Annahme, daß die P*** - abgesehen von ihrer Beteiligung an der P***-Bank - selbst oder mittelbar über dritte Personen Geschäfte betreibt, die durch ihren in § 5, § 6 P***G festgesetzten Wirkungskreis nicht gedeckt sind, überhaupt kein Anhaltspunkt vorliegt, war die zu Punkt 3 des Urteilsantrages ergangene abweisende Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

C. Die Firma der P***-Bank:

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der ihr ab sofort eine Änderung ihrer Firma aufgetragen wurde, bekämpft die P***-Bank im wesentlichen mit der Begründung, daß die Beteiligung der P*** an ihr rechtmäßig sei; ihre Firma dürfe daher auch einen Hinweis auf diese Beteiligung enthalten. Hingegen wenden sich die klagenden Parteien in diesem Zusammenhang gegen die Abweisung ihres gegen die P*** gerichteten Änderungsbegehrens, weil es der P*** als Hauptaktionärin der P***-Bank auch rechtlich möglich sei, die Firma der P***-Bank zu ändern; dazu sei die P*** wegen der Unzulässigkeit ihrer Beteiligung auch verpflichtet. Der erkennende Senat hält die Auffassung der P*** für gerechtfertigt:

Die klagenden Parteien haben das auf Firmenänderung gerichtete Begehren (Punkt 5 des Urteilsantrages) im wesentlichen damit begründet, daß - abgesehen von der unzulässigen Beteiligung der P*** an der P***-Bank - der beanstandete Firmenwortlaut es der P** und der P***-Bank ermögliche, gemeinsam als "Vollbank" aufzutreten und so die irreführende Vorstellung einer Identität von P*** und P***-Bank zu erwecken. Ist aber, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, die Beteiligung der P*** an der P***-Bank aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dann kann der in die Firma aufgenommene Hinweis auf den Hauptaktionär der Gesellschaft nicht sittenwidrig sein. Auch die Gefahr einer Irreführung des Publikums ist zu verneinen: Zwar kann auch der Gebrauch eines Unternehmenskennzeichens - und damit insbesondere auch einer Firma - gegen § 2 UWG verstoßen, wenn die Bezeichnung objektiv unrichtig oder sonst zur Irreführung geeignet ist (Baumbach-Hefermehl aaO 1063 Rz 19 zu § 3 dUWG). Die beanstandete Firma der P***-Bank bringt aber nichts anderes als den durch die dauernde und maßgebende Beteiligung der P*** an der P***-Bank gegebenen Zusammenhang zum Ausdruck; der dadurch entstehende Eindruck eines organisatorischen und wirtschaftlichen Zusammenhanges ist somit weder unrichtig noch irreführend im Sinne des § 2 UWG. Es trifft aber auch nicht zu, daß die Bezugnahme auf die P*** geeignet wäre, im angesprochenen Publikum die Vorstellung zu erwecken, daß der Abschluß von Geschäften mit der P***-Bank gerade wegen der Beteiligung der P*** vorteilhafter oder sicherer wäre als mit anderen Banken. Da die Bundeshaftung für die Verbindlichkeiten der P*** in weiten Bevölkerungskreisen unbekannt ist, ist insbesondere auch nicht zu befürchten, daß die angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnten, der Bund hafte auch für Verbindlichkeiten jener Unternehmen, an denen die P*** beteiligt ist.

Ist damit aber ein Anspruch der klagenden Parteien auf Änderung der Firma der P***-Bank zu verneinen, dann muß die Frage, ob auch die P*** zur Vornahme einer solchen Änderung verpflichtet werden könnte, nicht beantwortet werden. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über Punkt 5 des Urteilsantrages war daher, soweit diesem Begehren teilweise stattgegeben wurde, im Sinne der Wiederherstellung der abweisenden Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern, im übrigen aber zu bestätigen.

D. Die Dienste der Post für die P***, die P***-Bank und die B*** W***:

Vorauszuschicken ist zunächst, daß das Berufungsgericht über die wegen dieser Dienstleistungen erhobenen Ansprüche - entgegen den Ausführungen in der Revision der beklagten Parteien - nicht widersprüchlich entschieden hat, wenn es den Obersatz der Unterlassungsansprüche zu Punkt 1 und Punkt 6 nicht nur im bestätigenden (abweisenden) Teil, sondern auch im aufhebenden Teil seiner Entscheidung angeführt hat; es hat damit nur zum Ausdruck gebracht, daß es in Ansehung der damit jeweils verbundenen Einzelverbote zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt ist. Die beklagten Parteien vertreten in ihrem Rekurs auch weiterhin die Auffassung, daß sich die Berechtigung der Post, für die P*** und die P**-Bank auch andere, über § 2 Abs 1 und § 15 P***G hinausgehende Leistungen zu erbringen, aus § 14 PostG ergebe; zur Vornahme dieser Tätigkeiten bedürfe es keiner weitergehenden gesetzlichen Determinierung. Die hierauf gegründeten Unterlassungsansprüche würden unabhängig davon, ob eine angemessene Vergütung gezahlt wird, erhoben und seien schon deshalb abzuweisen. Die klagenden Parteien hätten aber auch kein konkretes Vorbringen erstattet, wie eine solche angemessene Vergütung zu berechnen wäre. Da sie nur ganz allgemein behauptet hätten, daß keine angemessene Vergütung gezahlt werde, laufe der in diese Richtung gehende Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes auf die Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus. Es bestehe aber auch kein konkreter Ansatzpunkt für eine Beweislastumkehr, hätten doch die beklagten Parteien nur ganz allgemein auf das Geschäftsgeheimnis hingewiesen. Die Rechtsfrage, wie die angemessene Vergütung zu ermitteln ist, würde damit der Beurteilung durch einen Sachverständigen überlassen.

§ 14 PostG richte sich nur an die Post; Verletzungen dieser Bestimmung berechtigten die klagenden Parteien nicht, Unterlassungsansprüche gegen die P*** und die P***-Bank zu erheben. Davon abgesehen, sei aber die von den beklagten Parteien gewählte Auslegung des § 14 PostG jedenfalls mit guten Gründen vertretbar, so daß die beanstandete Tätigkeit der beklagten Parteien schon deshalb keinen Verstoß gegen § 1 UWG begründen könne. Zur angeblichen Gewährung ungesetzlicher Begünstigungen bei den Tarifen hätten die klagenden Parteien kein konkretes Vorbringen erstattet. Die gemeinsame Werbung der beklagten Parteien sei weder irreführend noch unlauter; die Postämter seien keine Zweigstellen der P*** oder der P***-Bank. Die behaupteten Verstöße bei der Postzustellung seien vom Unterlassungsbegehren nicht erfaßt, im übrigen aber verjährt. Das Verfahren über die von der Anfechtung der beklagten Parteien erfaßten Unterlassungsansprüche sei daher bereits reif im Sinne der Abweisung dieser Urteilsanträge.

Die klagenden Parteien vertreten hingegen in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen die Auffassung, daß § 14 PostG für die Erbringung anderer als der in § 2 Abs 1, § 15 P***G genannten Leistungen keine ausreichende gesetzliche Grundlage bilde; zumindest aber habe die Post den ihr allenfalls eingeräumten Ermessensbereich überschritten. Es stehe fest, daß weder die P***-Bank noch die B*** für die Dienste der Post eine Vergütung leisteten; schon deshalb sei die Erbringung dieser Leistungen auch sittenwidrig. Die Aufschrift "P***" auf den Postämtern täusche vor, daß die Postämter Zweigstellen der P*** seien, was aber nicht der Fall sei. Da sich aus den bisherigen Prozeßerklärungen der beklagten Parteien ergebe, daß sie weitere Aufklärungen über Art und Umstand der beanstandeten Tätigkeiten verweigerten, lägen schon jetzt die Voraussetzungen für eine Umkehr der Beweislast vor. Es müsse aber auch noch klargestellt werden, was unter einer "angemessenen Vergütung" im Sinne des § 14 PostG zu verstehen sei. Die Verwendung von Postbediensteten zum Anlocken von Kunden sei mit deren amtlichen Aufgaben unvereinbar; die beklagten Parteien hätten damit die Monopolstellung der Post mißbraucht.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:

Gemäß § 2 Abs 1 P***G hat der Bund im Namen und auf Rechnung der

Ö*** P*** durch die Post im Postscheck- und Postsparverkehr Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die P*** dem Bund dafür eine angemessene jährliche Vergütung zu entrichten; die Höhe dieser Vergütung ist nach den für die Leistungen der Post auflaufenden Kosten zu berechnen und einvernehmlich zwischen dem Bundesminister für Verkehr und der P*** festzulegen. Der wesentliche Inhalt dieser Regelung ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, weil die Erbringung und die Entgegennahme dieser im P***G ausdrücklich angeführten Leistungen nicht Gegenstand des Klagebegehrens ist. Ist aber diese Bestimmung hier gar nicht anzuwenden, dann braucht auch auf die verfassungsrechtlichen Bedenken der klagenden Parteien gegen diese Regelung nicht eingegangen zu werden.

Gemäß § 14 PostG ist die Post berechtigt, auch "andere Leistungen" nach Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen gegen angemessene Vergütung zu erbringen, soweit ihre Verpflichtung zur Beförderung von Postsendungen dies zuläßt. Eine nähere Bestimmung, wie die angemessene Vergütung zu ermitteln ist, enthält diese Vorschrift - im Gegensatz zu § 2 Abs 2 P***G - nicht. Tatsächlich erbringt die Post seit jeher auch solche "anderen" Leistungen, die nicht zu ihren eigentlichen Beförderungsaufgaben gehören; einer näheren gesetzlichen Determinierung bedarf es hiefür im Sinne der einleitenden Ausführungen nicht. Zu diesen "anderen Leistungen" gehörten bisher im wesentlichen die Mitwirkung bei der Begebung von Anleihen und beim Banknoten- und Währungsumtausch, die Errichtung von Sonderpostämtern, der Verkauf von Losen karitativer Einrichtungen oder die Beschaffung von Sonderpoststempeln (Schaginger-Trpin, PostG und PostO 71 f FN 1 und 2 zu § 14 PostG).

§ 14 PostG will die über das gesamte Bundesgebiet verteilten Postämter und die sich daraus ergebende Nähe zur Bevölkerung auch in den entlegensten Gebieten für "andere Leistungen" nutzbar machen; die Post ist nicht verpflichtet, solche Leistungen zu erbringen, muß aber jeden Ermessensmißbrauch vermeiden (Schaginger-Trpin aaO 71 FN 1 zu § 14 PostG). Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen nach dieser Gesetzesstelle sind die Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen, die Leistung einer angemessenen Vergütung und die Vereinbarkeit mit den eigentlichen Beförderungsleistungen der Post (Schaginger-Trpin aaO 72 FN 2 zu § 14 PostG). Die ausdrückliche Einräumung einer Befugnis der öffentlichen Hand zu privatwirtschaftlichem Handeln verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz; auch die Festlegung der Grenzen dieses Handelns ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Oberste Gerichtshof sieht daher keine Veranlassung, § 14 PostG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

Ob die Post "andere Leistungen" im Sinne des § 14 PostG überhaupt erbringen darf, unterliegt, wie bereits einleitend ausgeführt, nicht der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung; im vorliegenden Wettbewerbsprozeß ist nur zu fragen, ob die Post durch tatsächlich erbrachte Leistungen den durch § 14 PostG gegebenen Ermessensbereich überschritten oder die ihr vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Erbringung solcher Leistungen auf andere Weise mißbraucht hat. Wenngleich § 14 PostG im Abschnitt II dieses Gesetzes ("Beförderungsaufgaben der Post"), Unterabschnitt 3 ("Sonstige Beförderung") gemeinsam mit den Bestimmungen über den "Geldverkehr der Post" (§ 13), die "Beförderung bei Notständen" (§ 15) und die "Personenbeförderung" (§ 16) enthalten ist, ergibt sich doch aus dieser Systematik des Gesetzes keineswegs zwingend, daß auch die "anderen Leistungen" im Sinne des § 14 PostG immer nur Beförderungsleistungen im weitesten Sinn oder doch damit im Zusammenhang stehende Hilfsleistungen sein müßten. Eine nähere Untersuchung dieser sowie der weiteren Frage, was unter einer "angemessenen Vergütung" im Sinne dieser Gesetzesstelle zu verstehen ist, kann aber hier unterbleiben, weil die Dienstleistungen der Post für die P***-Bank und die B*** W*** schon aus anderen Gründen als wegen einer Verletzung des § 14 PostG gegen § 1 UWG verstoßen.

Wie schon in den einleitenden allgemeinen Ausführungen (Abschnitt A) dargelegt wurde, kann ein Verstoß gegen § 1 UWG insbesondere darin liegen, daß die öffentliche Hand jene Mittel, über die sie auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung verfügt, zur Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs mißbraucht und damit eine Verzerrung des Wettbewerbs herbeiführt. Ein solcher Fall liegt aber hier vor: Der Bund (Postverwaltung) erbringt nicht nur in den Postämtern, sondern auch durch die im Außendienst tätigen Bediensteten der Post für die P***-Bank und die B*** W***, also für Unternehmungen des Bank- und Kreditwesens, durch das Auflegen von Werbematerial sowie das Auflegen und das Entgegennehmen von Kreditanträgen Leistungen, welche diese Unternehmungen faktisch in die gleiche Lage versetzen, wie wenn sie am Standort jedes einzelnen Postamtes eine Zweig- oder Geschäftsstelle hätten. Kreditunternehmungen, die diese Dienstleistungen der Post nicht in Anspruch nehmen können, müßten, um im Wettbewerb mit der PKS-Bank und der B*** W*** gleichziehen zu können, ein entsprechend dichtes Filialnetz errichten. Daß dies schon aus wirtschaftlichen Gründen für sie nicht in Betracht kommt, liegt auf der Hand. Damit verschafft aber die Post den solcherart bevorzugten Unternehmungen einen wirtschaftlichen Vorteil, der schon dadurch zu Verzerrungen des Wettbewerbs führt, daß andere Banken gar nicht in der Lage sind, gleichartige Standortverhältnisse herbeizuführen. Mit der hiefür gezahlten, nach dem eigenen Vorbringen der beklagten Parteien an den Mehrauslagen der Post orientierten angemessenen Vergütung kann dieser Standortvorteil jedenfalls nicht ausgeglichen werden; daß aber eine darüber hinausgehende, nach den Kosten für die Errichtung einer entsprechenden Anzahl von Zweig- oder Geschäftsstellen bemessene Vergütung gezahlt würde, haben die beklagten Parteien nicht einmal behauptet. Damit hat aber die Post unter Einsatz der ihr zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Beförderungsleistungen zur Verfügung stehenden sachlichen (Postämter) und personellen (Postbedienstete) Infrastrukturen zugunsten einzelner Mitbewerber - und damit zum Nachteil aller anderen - in das Wettbewerbsgefüge im Banken- und Sparkassenbereich eingegriffen. In dieser einseitigen Bevorzugung bestimmter Kreditinstitute muß aber ein Mißbrauch der der Post auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung überlassenen Mittel und damit im Sinne der einleitenden allgemeinen Ausführungen ein Verstoß gegen § 1 UWG gesehen werden. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten kann nicht nur dem Bund, sondern auch der dadurch begünstigten P***-Bank untersagt werden. Inwiefern eine solche Vorgangsweise "mit gutem Grund vertretbar" und daher subjektiv nicht vorwerfbar gewesen wäre, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu erkennen. Im angeführten Umfang (Punkt 4 lit a und b, Punkt 6 lit a, erster und letzter Satz, sowie lit c des Urteilsantrages) war daher dem Klagebegehren stattzugeben, ohne daß es der dazu vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedürfte. Da jedoch der in Punkt 6 des Urteilsantrages erhobene Anspruch insoweit, als er die für die P*** geleisteten Dienste betrifft, nicht berechtigt ist (siehe unten), erübrigt sich beim stattgebenden Teil der Entscheidung über Punkt 6 des Urteilsantrages die Bezugnahme auf die im P***G von der Post für die P*** zu erbringenden Leistungen. Um dem nunmehr ausgesprochenen Verbot, Dienste bestimmter Art zu erbringen oder entgegenzunehmen, entsprechen zu können, bedarf es einer Reihe organisatorischer und vertraglicher Änderungen, die auch den Verkehr mit den Kunden der Post und der P***-Bank berühren. Das Recht des Klägers vom Beklagten die Beseitigung des dem Gesetz widerstreitenden Zustandes zu verlangen, wird in § 15 UWG dem Unterlassungsanspruch zugeordnet. Ist aber der Beklagte nicht zu einer bloßen Unterlassung, sondern daneben auch zu einem positiven Tun verpflichtet, dann ist § 409 Abs 2 ZPO anzuwenden (WBl 1989, 217). Im Hinblick auf die vielfachen, auch gegenüber den Kunden der P***-Bank vorzunehmenden Änderungen erscheint dem erkennenden Senat eine Leistungsfrist von 6 Monaten angemessen.

Anders als die von der Post für die P***-Bank geleisteten Dienst sind die in § 2 Abs 1 P***G genannten Tätigkeiten der Post für die P*** durch das Gesetz gedeckt. Die klagenden Parteien sind konkrete Behauptungen, welche darüber hinausgehenden Leistungen der Post die P*** auf Grund ihrer Geschäftsbeziehung zur P***-Bank und zur B*** W*** sonst noch in Anspruch nimmt, schuldig

geblieben. Die wegen solcher weitergehender Dienstleistungen gegen die Post und die P*** erhobenen Begehren (Punkt 1 lit a, erster und letzter Satz, lit c; Punkt 6, soweit im Obersatz die Leistungen der P*** angeführt sind, sowie lit b des Urteilsantrages) waren daher abzuweisen.

Zu den übrigen wegen der von der Post für die P*** erbrachten Leistungen erhobenen Ansprüchen ist im einzelnen folgendes zu sagen:

Die Bezeichnung der Postämter mit Aufschriften und Hinweistafeln, welche die Worte "Ö*** P***", die Abkürzung "P***" oder irgendwelche P**-Symbole aufweisen, allein oder gemeinsam mit dem Wort "Post" oder dem Post-Symbol (Punkt 1 lit a Satz 2, Punkt 6 lit a Satz 2 des Urteilsantrages) kann weder der P*** noch der Post untersagt werden, weil sich der diese Bezeichnungen rechtfertigende organisatorische Zusammenhang von Post und P*** schon aus § 2 Abs 1 P***G ergibt. Da die Post die in § 2 Abs 1 P***G genannten Leistungen für die P*** in den Postämtern zu erbringen hat, darf auf den gesetzlichen "Leistungsverbund" der beiden Unternehmungen auch in den Bezeichnungen der Postämter hingewiesen werden. Die gleichen Überlegungen gelten auch für die sonstige gemeinsame Werbung der Post und der P***. Damit waren aber auch Punkt 1 lit b und Punkt 6 lit b des Urteilsantrages abzuweisen. Gewährt die Post einzelnen Wettbewerbern (hier: angeblich der P***) oder deren Kunden für die dem Postmonopol unterliegenden Leistungen Sondertarife - beispielsweise beim Briefporto oder bei den Fernsprechgebühren - und ist das Gewähren solcher Begünstigungen wegen der Eigenart der betreffenden Leistungen sachlich nicht gerechtfertigt, dann verletzt sie auch durch solche Handlungen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sonderbegünstigungen dieser Art verstoßen dann aber auch - wie bereits im Rahmen der allgemeinen Ausführungen begründet wurde - gegen § 1 UWG. Anders läge der Fall freilich dann, wenn die P*** selbst keine Sonderbegünstigungen erhielte, sondern lediglich im Innenverhältnis zu ihren Kunden nicht die vollen Tarife verrechnete. Da aber noch nicht feststeht, ob und wie weit die Behauptungen der Parteien über solche "Sonderbegünstigungen" zutreffen, mußte es bei dem über Punkt 1 lit d, Punkt 6 lit d des Urteilsantrages ergangenen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes verbleiben. E. Haftung der Post und der P***

für herabsetzende Äußerungen:

Die klagenden Parteien bekämpfen mit ihrem Rekurs die Punkte 4 und 5 des Aufhebungsbeschlusses. Das Handeln des Zustellers Gottfried P*** sei auch der P*** zuzurechnen. Die P*** leiste den Postzustellern für ihre Tätigkeiten Vergütungen, so daß diese auch in "ihrem Betrieb" tätig seien. Auch aus dem Inhalt des Flugblattes gehe eindeutig hervor, daß der Zusteller Gottfried P*** das Flugblatt (auch) im Interesse der P*** verbreitet habe. Der in diesem Zusammenhang gegen den Bund erhobene Anspruch sei gleichfalls zur Gänze spruchreif.

Soweit sich die klagenden Parteien damit gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes wenden, wonach die P*** das Vorgehen des Zustellers Gottfried P*** nicht zu vertreten habe, ist ihnen zuzustimmen: Die Haftung des Inhabers eines Unternehmens wegen eines im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangenen Wettbewerbsverstoßes (§ 18 UWG) ist nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl 1980, 159; ÖBl 1983, 86 und 146 uva) weit auszulegen. Sie setzt zwar ein Handeln des Täters als Glied der Organisation des Unternehmens voraus; der Handelnde muß jedoch nicht Arbeitnehmer oder Beauftragter des Unternehmensinhabers sein. Es genügt, daß er, wenngleich nur locker, in den Betrieb (sachlich) eingegliedert und für diesen, dauernd oder vorübergehend, tätig ist (ÖBl 1983, 86 und 146), sofern nur der Unternehmer auf Grund seiner Beziehungen zum Handelnden die Möglichkeit hat, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (SZ 49/147; ÖBl 1985, 136). Da alle diese Voraussetzungen im Verhältnis zwischen der P*** und den Zustellern der Post zutreffen, haftet daher auch die P*** für den in dem Rundschreiben des Viertbeklagten enthaltenen Wettbewerbsverstoß, auch wenn sie dieses Schreiben weder allein noch in Gemeinschaft mit der Post oder mit einzelnen Postbediensteten veranlaßt hat. Haben aber sowohl die P*** als auch die Post für das Verhalten des Zustellers Gottfried P*** einzustehen, dann ist auch das in den Ansprüchen 2 und 7 des Urteilsantrages vorausgesetzte gemeinsame Vorgehen schon durch den organisatorischen Zusammenhang von Post und P*** gegeben; die Entscheidung über diese Ansprüche ist daher schon jetzt im Sinne ihrer Bejahung spruchreif.

F. Urteilsveröffentlichung:

Beide Parteien bekämpfen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes auch insoweit, als damit die Entscheidung über das Urteilsveröffentlichungsbegehren der Endentscheidung vorbehalten wurde. Dieser Anfechtung kann schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil zufolge der teilweisen Aufhebung der über die Unterlassungsansprüche ergangenen Entscheidung noch nicht über das gesamte Veröffentlichungsbegehren entschieden werden kann; wegen der mit einer allfälligen weiteren Urteilsveröffentlichung nach der Endentscheidung verbundenen hohen Kosten wäre es aber äußerst unzweckmäßig, den stattgebenden Teil des vorliegenden Teilurteils schon bereits veröffentlichen zu lassen. Schon jetzt kann aber gesagt werden, daß wegen der jahrelangen Ausübung der nunmehr untersagten Tätigkeiten und der hiefür in sämtlichen Medien betriebenen, massiven Werbung die Veröffentlichung des den Unterlassungsansprüchen stattgebenden Teils der Entscheidung in sämtlichen bundesweiten Tageszeitungen Österreichs, ferner in jeweils einer führenden Tageszeitung eines jeden Bundeslandes sowie schließlich auch im Hörfunk und im Fernsehen (allerdings jeweils nur einmal) zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1, § 52 ZPO. Die Streitteile haben im Umfang des Teilurteils jeweils mit etwa gleichwertigen Anspruchsteilen obsiegt; sie waren auch mit ihren Rechtsmitteln jeweils annähernd gleichwertig erfolgreich. Da diese Wertrelation auch durch das noch ausstehende Endurteil nicht mehr wesentlich verändert werden kann, konnte schon jetzt über sämtliche bisher aufgelaufenen Kosten des Verfahrens aller Instanzen im Sinne ihrer gegenseitigen Aufhebung entschieden werden.

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