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§ 1355 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Wirkung.

§ 1355

Der Bürge kann in der Regel erst dann belanget werden, wenn der Hauptschuldner auf des Gläubigers gerichtliche oder außergerichtliche Einmahnung seine Verbindlichkeit nicht erfüllet hat.

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