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§ 305 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 305.

Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:

  1. 1. wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;
  2. 2. wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;
  3. 3. wenn das Bekanntwerden der Urkunde der Partei oder dritten Personen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
  4. 4. wenn die Partei durch die Vorlage der Urkunde eine staatlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der sie nicht giltig entbunden wurde, oder ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis verletzen würde;
  5. 5. wenn andere gleich wichtige Gründe vorhanden sind, welche die Verweigerung der Vorlage rechtfertigen.

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