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§ 304 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 304.

(1) Die Vorlage der Urkunde kann nicht verweigert werden:

  1. 1. wenn der Gegner selbst auf die Urkunde zum Zwecke der Beweisführung im Processe Bezug genommen hat;
  2. 2. wenn der Gegner nach bürgerlichem Rechte zur Ausfolgung oder Vorlage der Urkunde verpflichtet ist;
  3. 3. wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine beiden Parteien gemeinschaftliche ist.

(2) Als gemeinschaftlich gilt eine Urkunde insbesondere für die Personen, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin bekundet sind. Als gemeinschaftlich gelten auch die über ein Rechtsgeschäft zwischen den Betheiligten oder zwischen einem derselben und dem gemeinsamen Vermittler des Geschäftes gepflogenen schriftlichen Verhandlungen.

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